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Urteil

8 Sa 1508/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0604.8SA1508.12.0A
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Leitsätze
Nach der erstmaligen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe der Entgeltgruppen des TV-N Hessen erfolgt der weitere Stufenaufstieg erst dann, wenn die gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2, 3 TV-N erforderliche Zeit in dieser Entgeltstufe in vollem Umfang nach dem 1. Juli 2010 zurückgelegt worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. August 2012 – 3 Ca 307/11 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. August 2012 – 3 Ca 307/11 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. August 2012 – 3 Ca 307/11 – ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft, denn die 36fache Differenz zwischen dem Entgelt der Stufe 4 und dem Entgelt der Stufe 3 der Entgeltgruppe 4 beträgt 3.469,68 Euro. Sie ist darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist – zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. a) Der Antrag ist so zu verstehen, dass er auf Feststellung gerichtet ist, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab 22. Oktober 2010 Entgelt nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 4 der Anlage 2a zum TV-N Hessen zu zahlen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit über die Eingruppierung; streitig ist allein die Stufenzuordnung für die Zeit ab dem 22. Oktober 2010. b) Für den Feststellungsantrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, weil sich die Höhe der Vergütungspflicht der Beklagten nicht allein aus der Entgeltgruppe, sondern auch aus der streitigen Stufenzuordnung ergibt. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Antrag auch auf die Vergangenheit bezieht. Die Frage, ob der Kläger bereits seit 22. Oktober 2010 Entgelt nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 4 verlangen konnte, kann sich auch auf den Zeitpunkt eines etwaigen weiteren Stufenaufstiegs auswirken. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung der Vergütungspflicht möglich, die über das mit einer erfolgreichen Leistungsklage zu Erreichende hinausgehen ( vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 15 - 17, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4 = ZTR 2011, 365 ) 2. Die Klage ist – soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger seit dem 22. Oktober 2010 Entgelt nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 4 der Anlage 2a zum TV-N Hessen zu zahlen. Der Kläger ist vielmehr der tarifvertraglichen Regelung entsprechend (noch bis zum 30. Juni 2013) der Stufe 3 zugeordnet. Die tarifvertragliche Regelung diskriminiert den Kläger nicht gleichheitswidrig. Sie verletzt auch nicht das Rückwirkungsverbot. a) Der Kläger ist (noch bis zum 30. Juni 2013) der Stufe 3 der Entgeltgruppe 4 nach der Anlage 2a zum TV-N Hessen zugeordnet. aa) Der TV-N Hessen, der aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme seit dem 1. Juli 2010 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, enthält in § 23 Überleitungsregelungen für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 1. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbestand. Außerdem sind die Sonderregelungen des aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden Landesbezirkstarifvertrags Nr. 25/2010 zu berücksichtigen. Nach diesen tariflichen Regelungen war bei der Überleitung in einem ersten Schritt die sich aus dem bisherigen Tarifsystem ergebende Vergütungs-, Gehalts- oder Entgeltgruppe nach Maßgabe der Tabelle des § 23 Abs. 2 TV-N Hessen und der Sonderregelung in § 2 Nr. 1 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 25/2010 einer der Entgeltgruppen des TV-N Hessen zuzuordnen. In einem zweiten Schritt war die Stufenzuordnung vorzunehmen, die sich nach § 23 Abs. 3 TV-N Hessen richtet. In einem dritten Schritt fand gemäß § 23 Abs. 4 und 5 TV-N Hessen ein Ausgleich etwaiger überleitungsbedingter Nachteile durch eine persönliche Zulage statt, die sich aus der Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt und dem neuen Entgelt errechnete. Für die Stufenzuordnung enthält der TV-N Hessen folgende Regelung: „§ 23 Überleitungsregelungen (3) Die Stufenzuordnung bei der Überleitung bestimmt sich nach der Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber. Die Stufenlaufzeit (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3) beginnt am 1. Juli 2010. Der in Bezug genommen § 5 Abs. 2 lautet wie folgt: § 5 Eingruppierung (2) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in fünf Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer, der eine durchschnittliche Leistung erbringt, die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach jeweils drei Jahren. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen jeweils verkürzt, bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, jeweils verlängert werden. Für Beschwerdefälle ist eine betriebliche Kommission zuständig, deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt werden und dem Betrieb angehören müssen. Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden kann. Förderliche Zeiten können bei Neueinstellungen für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden.“ Nach § 2 Nr. 2 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 25/2010 umfasst die Betriebszugehörigkeit für die Stufenzuordnung auch die Tätigkeit bei der B. bb) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 TV-N Hessen bestimmt sich die Stufenordnung bei der Überleitung nach der Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber: Nach des Sonderregelung des § 2 Nr. 2 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 25/2010 ist zusätzlich die Tätigkeit bei der B zu berücksichtigen. Nach der erstmaligen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe der Entgeltgruppen des TV-N Hessen erfolgt der weitere Stufenaufstieg erst dann, wenn die gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2, 3 TV-N Hessen erforderliche Zeit in dieser Entgeltstufe in vollem Umfang nach dem 1. Juli 2010 zurückgelegt worden ist. Das ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Regelung. (1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 -, BAGE 111, 204, zu I 1 b aa der Gründe) , der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110) . Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (2) Nach seinem Wortlaut und Aufbau differenziert § 23 Abs. 3 TV-N Hessen eindeutig zwischen der erstmaligen Einstufung in das neue Entgeltsystem und dem weiteren Stufenaufstieg in diesem neuen System. Mit der im Rahmen der Überleitung erforderlichen erstmaligen Zuordnung zu einer Stufe des neuen Entgeltsystems befasst sich § 23 Abs. 3 Satz 1 TV-N Hessen. Für diese erstmalige Zuordnung ist die Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber maßgebend, nach der Sonderregelung des § 2 Nr. 2 Landesbezirkstarifvertrag ist zusätzlich die Betriebszugehörigkeit bei der B zu berücksichtigen. Nach Durchführung der Überleitung ist dagegen die Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten nicht mehr vorgesehen. § 23 Abs. 3 Satz 2 TV-N Hessen bestimmt vielmehr, dass die Laufzeit (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3) für die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 TV-N Hessen ermittelte Stufe am 1. Juli 2010 beginnt. Die Formulierung „beginnt“ zeigt, dass die Stufenlaufzeit am Überleitungsstichtag „auf Null“ gesetzt worden ist und dass die im bisherigen Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für den weiteren Stufenaufstieg keine Rolle mehr spielen soll. Nichts anderes folgt aus dem Klammerzusatz, der sich auf die Dauer der Stufenlaufzeit bezieht. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-N Hessen legt die regelmäßige Dauer der Stufenlaufzeit auf drei Jahre fest, § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 TV-N Hessen regelt die Möglichkeit, die Stufenlaufzeit in Abhängigkeit von der Leistung zu verkürzen oder zu verlängern. § 23 Abs. 3 Satz 2 TV-N Hessen ist daher so zu verstehen, dass die Stufenlaufzeit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 TV-N Hessen am 1. Juli 2010 beginnt und sich in ihrer Dauer nach § 5 Abs. 2 und 3 TV-N richtet. Gegen die Richtigkeit der vom Kläger vertretenen Auffassung spricht der Umstand, dass die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 2 TV-N Hessen keinen Anwendungsbereich hätte, wenn die früheren Beschäftigungszeiten für Stufenaufstiege im neuen Tarifsystem berücksichtigt werden sollten. Die Regelung des § 23 Abs. 5 Unterabs. 11 TV-N Hessen bestätigt diese Auslegung. Auf die zur Besitzstandswahrung zu zahlende persönliche Zulage (§ 23 Abs. 4 und 5 TV-N Hessen) sind gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 11 TV-N Hessen Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen ab dem Inkrafttreten des TV-N Hessen anzurechnen. Eine Anrechnung unterbleibt allerdings insoweit, als ein Entgeltgewinn im Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt des Stufenaufstiegs nach dem ab 1. Juli 2010 geltenden Tarifrecht auch nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifrecht eingetreten wäre. Die Anrechnung hängt also davon ab, ob nach dem alten Tarifrecht ein Entgeltgewinn aus Stufenaufstiegen eingetreten wäre. Diese Regelung wäre nicht nachvollziehbar, wenn nach § 23 Abs. 3 TV-N Hessen die bisherige Beschäftigungszeiten für den weiteren Stufenaufstieg relevant geblieben wären. b) Die tarifvertragliche Regelung diskriminiert den Kläger nicht gleichheitswidrig. aa) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht ( BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08–, Rn. 21, AP TVöD § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 3 = ZTR 2009, 633 ). bb) Nach diesen Grundsätzen verletzt § 23 Abs. 3 TV-N Hessen Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Soweit der Kläger durch die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 TV-N Hessen gegenüber solchen Arbeitnehmer benachteiligt worden ist, deren Beschäftigungszeit bei Überleitung in den TV-N Hessen vollem Umfang berücksichtigt worden ist, liegt darin keine den Tarifvertragsparteien verwehrte Ungleichbehandlung. § 23 Abs. 3 Satz 1 TV-N Hessen berücksichtigt die bis Juni 2010 und damit die bis zum Auslaufen des alten Vergütungssystems zurückgelegte Beschäftigungszeit und knüpft daran die erstmalige Stufenzuordnung im neuen Entgeltsystem. Eine Umstellung von Vergütungssystemen ist ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar. Diese ist aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags - wie hier - am gegebenen Sachverhalt orientiert ( BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08–, Rn. 23, AP TVöD § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 3 = ZTR 2009, 633 ). Sie dienst der zügigen Eingliederung der Arbeitnehmer in das neue Tarifsystem. c) Die Regelung des § 23 Abs. 3 TV-N Hessen verletzt auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. aa) Die Tarifautonomie steht im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke. Hierin sollen sie nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein. Ihrer Regelungsbefugnis überlassen ist insbesondere das Aushandeln der Entgeltbedingungen ( vgl. BVerfG 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93 - und - 1 BvR 897/95 - BVerfGE 100, 271, 282 ). Die Tarifvertragsparteien haben mit dem TV-N ein grundlegend neues Entgeltsystem geschaffen. Die Befugnis zu einer derart umfassenden Neugestaltung von tariflichen Ordnungsgefügen ist in der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zwingend angelegt. Tarifvertragsparteien können tarifvertragliche Regelungen an veränderte Verhältnisse anpassen und sie dabei für die Zukunft durch für die Arbeitnehmer ungünstigere ablösen ( vgl. BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309, 315, 328 ). Das Arbeitsverhältnis hat den Inhalt, den ihm die jeweils geltenden kollektiven Normen geben. Lediglich die Befugnis der Tarifvertragsparteien zu rückwirkenden Eingriffen in ihr Normgefüge ist nach denselben Regeln, die das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen entwickelt hat, durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt ( BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08–, Rn. 31, AP TVöD § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 3 = ZTR 2009, 633) . bb) Seit Inkrafttreten des TV-N Hessen und des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 25/2010 gelten für die von ihnen erfassten Arbeitsverhältnisse nur noch deren Regelungen. Die Tarifvertragsparteien haben durch die Regelung zur Gewährung einer persönlichen Zulage (§ 23 Abs. 4, 5 TV-N Hessen) sichergestellt, dass die Arbeitnehmer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem nicht schlechter als zuvor vergütet werden und damit deren schützenswerten Besitzstand gewahrt ( BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 23, EzA GG Art. 3 Nr. 107 für Angestellte). Das umfasst auch den Schutz der Besitzstandszulage (persönlichen Zulage) vor Anrechnung von Entgeltgewinnen aus Stufenaufstiegen, soweit nach der bisherigen tariflichen Regelung ein Entgeltanstieg erfolgt wäre (§ 23 Abs. 5 Unterabs. 11 TV-N Hessen). Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, darüber hinaus bloßen nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Aussichten Rechnung zu tragen, bei unverändert bleibenden tariflichen Voraussetzungen etwa durch Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg, Höhergruppierung oder Erreichen einer Steigerungsstufe des Monatstabellenlohns künftig eine höhere Vergütung zu erzielen ( vgl. BAG 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - zu II 7 der Gründe, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13 = EzBAT BAT § 23a Bewährungsaufstieg Nr. 32 ). Der Kläger, der nach dem TV-N ein höheres Entgelt als zuvor erzielt und für den – anders als nach dem früheren Tarifrecht - weitere Stufenaufstiege möglich sind, will letztlich Elemente des alten Entgeltsystems in die neue Entgeltstruktur des TV-N übertragen. Diesem Begehren mussten die Tarifvertragsparteien nicht Rechnung tragen. III. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Die Zulassung der Berufung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch die Stufenzuordnung. Bei der Beklagten, die Mitglied des A ist, handelt es sich um ein hessisches Nahverkehrsunternehmen. Der Kläger, der in der Zeit vom 22. Oktober 2001 bis 30. September 2008 bei der B als Busfahrer beschäftigt war, ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2008 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. September 2008 als Busfahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BMT-G II und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Parteien vereinbarten überdies, dass die bei der B bereits anerkannte Beschäftigungszeit bei der Ermittlung der Beschäftigungszeit bei der Beklagten angerechnet werde. Der Kläger war entsprechend der Zahl seiner – u. a. anerkannten – Beschäftigungsmonate in die Entgeltgruppe 3 der Anlage 1 der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 746 eingruppiert. Zum 1. Juli 2010 trat der Tarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe vom 30. Juni 2010 (TV-N Hessen) in Kraft, der in seinem Geltungsbereich u.a. den BMT-G II sowie die ergänzenden Tarifverträge ersetzte. Ferner trat am 1. Juli 2010 der Landesbezirkstarifvertrag Nr. 25/2010 in Kraft, der Sonderregelungen für Arbeitnehmer der Beklagten zum TV-N Hessen enthält. Mit seinem Inkrafttreten trat die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 746 außer Kraft. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert (§ 2 Nr. 1 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 25/2010). Unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten und der B(§ 2 Nr. 2 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 25/2010) seit dem 22. Oktober 2001 wurde er, da er am 1. Juli 2010 mehr als sechs, aber noch nicht neun Beschäftigungsjahre aufwies, der Stufe 3 der Entgeltgruppe 4 gemäß der Anlage 2a zum TV-N Hessen zugeordnet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die gesamte Beschäftigungszeit sei nicht nur bei der erstmaligen Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung, sondern auch bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen, so dass er ab 22. Oktober 2010 der Stufe 4 zuzuordnen sei. Der Kläger hat, soweit für die Berufung von Bedeutung, beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm rückwirkend ab dem 22. Oktober 2010 Entgelt nach der Entgeltstufe 4 der Anlage 2a (Monatsentgelttabelle) des TV-N Hessen vom 30. Juni 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger nicht vor dem 1. Juli 2013 der Stufe 4 zuzuordnen sei. Die dreijährige Stufenlaufzeit habe am 1. Juli 2010 begonnen. Das Arbeitsgericht Kassel hat der Klage, soweit sie Gegenstand der Berufung ist, durch Urteil vom 21. August 2012 – 3 Ca 307/11 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Stufenlaufzeit sich gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 TV-N Hessen nach der Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber bestimme. Der Regelungsinhalt des § 23 Abs. 3 Satz 2 TV-N Hessen beschränke sich auf die Sonderfälle der Verkürzung und Verlängerung bzw. der Anrechnung förderlicher Zeiten nach den beiden Unterabsätze 2 und 3 des § 5 Abs. 2 TV-N Hessen. Bei einem anderen Verständnis der tariflichen Regelung könnten im Einzelfall eklatante Ungleichbehandlungen auftreten, wenn der Arbeitnehmer – wie hier der Kläger – die Stufe bereits nahezu vollständig vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. Juli 2010 erfüllt habe. Das Urteil ist der Beklagten am 11. Oktober 2012 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 6. November 2012 und ihre Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Januar 2013 am 22. Januar 2013 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte meint, dass die tarifliche Regelung ausdrücklich zwischen der erstmaligen Stufenzuordnung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 TV-N Hessen) und dem weiteren Stufenaufstieg (§ 23 Abs. 3 Satz 2 TV-N Hessen) differenziere. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung komme es auf die Betriebszugehörigkeit bei demselben Arbeitgeber an. Nach der erstmaligen Zuordnung zu einer regulären Entgeltstufe erfolge der weitere Stufenaufstieg erst dann, wenn die gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 TV-N Hessen erforderliche Zeit in dieser Entgeltstufe in vollem Umfang nach dem 1. Juli 2010 zurückgelegt worden sei. Die tarifliche Regelung benachteilige den Kläger nicht unangemessen, weil – unstreitig - das neue Entgelt des Klägers höher als das Vergleichsentgelt gewesen sei und weil die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit bei der B sich auch über den Überleitungsstichtag hinaus auswirke. Der Umstand, dass der Kläger drei Monate vor der Vollendung des neunten Beschäftigungsjahres übergeleitet worden sei, so dass die nach dem sechsten Jahr zurückgelegten Zeiten für den weiteren Stufenaufstieg nicht zu berücksichtigen seien, sei hinzunehmen und stelle keine den Tarifvertragsparteien verwehrte Ungleichbehandlung dar. Es handele sich um eine sachgerechte Stichtagsregelung, die der schnellen Eingliederung in das neue Entgeltsystem gedient habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. August 2012 – 3 Ca 307/11 – insoweit abzuändern, als es festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger rückwirkend ab 22. Oktober 2010 Entgelt nach der Entgeltstufe 4 der Anlage 2 a des TV-N Hessen vom 30. Juni 2010 zu zahlen, und insoweit abzuändern, als der Beklagten 25% der Kosten des Rechtstreits auferlegt wurden, sowie die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er meint, dem TV-N Hessen sei eine unterschiedliche Berücksichtigung der zurückgelegten Betriebszugehörigkeit bei der erstmaligen Stufenzuordnung und dem weiteren Stufenaufstieg nicht zu entnehmen. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 21. Januar 2013 (Bl. 135 – 150 d. A.) und vom 28. Mai 2013 (Bl. 169 f. d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2013 (Bl. 171 d. A.) Bezug genommen.