Urteil
8 Sa 380/14
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:0630.8SA380.14.0A
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Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 4. März 2014 0 3 Ca 80/13 0 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.556,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils € 201,95 seit dem 5. Mai 2012, dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012, dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012, dem 1. November 2012, dem 1. Dezember 2012, dem 1. Januar 2013, dem 1. Februar 2013, dem 1. März 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Mai 2013, dem 1. Juni 2013 und dem 1. Juli 2013 sowie aus jeweils € 190,83 seit dem 1. August 2013, dem 1. September 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. November 2013, dem 1. Dezember 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. Februar 2014 und seit dem 1. März 2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.099,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 190,83 seit dem 1. April 2014, dem 1. Mai 2014, dem 1. Juni 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014, dem 1. Dezember 2014, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Februar 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Beklagte je 50 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 4. März 2014 0 3 Ca 80/13 0 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.556,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils € 201,95 seit dem 5. Mai 2012, dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012, dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012, dem 1. November 2012, dem 1. Dezember 2012, dem 1. Januar 2013, dem 1. Februar 2013, dem 1. März 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Mai 2013, dem 1. Juni 2013 und dem 1. Juli 2013 sowie aus jeweils € 190,83 seit dem 1. August 2013, dem 1. September 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. November 2013, dem 1. Dezember 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. Februar 2014 und seit dem 1. März 2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.099,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 190,83 seit dem 1. April 2014, dem 1. Mai 2014, dem 1. Juni 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014, dem 1. Dezember 2014, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Februar 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 53 % und die Beklagte 47 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger und die Beklagte je 50 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers und die der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 4. März 2014-3 Ca 80/13 - sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. Die Berufungen haben zum Teil Erfolg. Die nach § 850h Satz 2 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles angemessene Vergütung beträgt € 2.910,00 brutto. Das pfändbare Nettoeinkommen ist allein auf dieser Grundlage zu bestimmen. Die fiktive angemessene Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Teile des realen Einkommens zu erhöhen. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens bleiben eine etwaige Privatnutzung des Pkws und der entgeltliche Vorteil der überlassenen Dienstwohnung außer Ansatz. Im Einzelnen: I. Die Berufung des Klägers ist auch im Hinblick auf den nunmehr abschließend bezifferten Klageantrag zu 2. zulässig. Die abschließende Bezifferung wurde erst im Berufungsverfahren möglich, weil das Arbeitsverhältnis des Schuldners zur Beklagten zum 31. Januar 2015 endete. Ungeachtet des Umstands, dass die Voraussetzungen in § 533 ZPO vorliegend auch gegeben wären, ist die Vorschrift ohnehin nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt und daher nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine Antragsänderung nicht als Klageänderung anzusehen ist. Denn diese gesetzliche Definition des Begriffs der Klageänderung gilt auch in der Berufungsinstanz (vgl. BAG 28. Oktober 2008 F 3 AZR 903/07 F AP ZPO § 264 Nr. 9 mwN.). Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung der Klage ua. nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache beschränkt wird. § 264 Nr. 2 ZPO erfasst Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen ersetzen, sondern nur quantitativ und qualitativ modifizieren (Zöller/Greger 30. Aufl. § 264 ZPO Rn. 3). Die von § 264 Nr. 2 ZPO umfassten Fälle stellen keine Klageänderungen dar, die an den Voraussetzungen der §§ 533, 263, 529 ZPO zu messen sind (vgl. für die Antragsbeschränkung in der Revisionsinstanz BAG 14. Dezember 2010 F 9 AZR 642/09 F NZA 2011, 509 ff. mwN.). Um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige quantitative Modifikation handelt es sich auch hier. Der Klagegrund, dh. der von dem Kläger dargelegte Sachverhalt, aus dem er den Klageanspruch herleitet (vgl. zum Klagegrund Zöller/Greger 30. Aufl. § 253 ZPO Rn. 12), ist unverändert die behauptete Verschleierung von Arbeitseinkommen. II. Die Berufungen sind jeweils zum Teil begründet. Die nach § 850h Satz 2 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles angemessene Vergütung des Schuldners beträgt € 2.910,00 brutto. Das pfändbare Nettoeinkommen ist allein auf dieser Grundlage zu bestimmen. Aus dem sich hieraus nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers ergebenden Nettobetrag in Höhe von € 1.814,52 sind unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung die pfändbaren Bezüge zu ermitteln. Nach der für den 1. April 2012 bis 30. Juni 2013 maßgeblichen Pfändungstabelle sind dies € 201,95 monatlich. Nach der für den 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2015 maßgeblichen Pfändungstabelle sind dies € 190,83 monatlich. Der Klageantrag zu 1. ist danach für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. Juni 2013 in Höhe von € 3.029,25 und für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von € 1.526,64 begründet. Insgesamt ergibt dies € 4.556,29. Der Klageantrag zu 2., der den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 umfasst, ist in Höhe von € 2.099,13 begründet. Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht. 1. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO wie ein Gläubiger im Vollstreckungsverfahren von der Beklagten als Empfängerin der Arbeitsleistung für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens fiktive Vergütung beanspruchen. § 850h Abs. 2 Satz 1 InsO kann zugunsten der Insolvenzmasse angewendet werden (BAG 16. Mai 2013 F 6 AZR 556/11 F NZA 2013, 1079 ff. ; BAG 12. März 2008 F 10 AZR 148/07 F NZA 2008, 779 ff. ). § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet, ohne eine entsprechende Vergütung zu erhalten (BGH 8. März 1979 F III ZR 130/77 F NJW 1979, 1600 ). Das Gesetz behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei. Der Insolvenzverwalter nimmt die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahr und kann deshalb nach dem Eröffnungsbeschluss, der wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Vollstreckungsverfahren wirkt, vom Drittschuldner die Zahlung der angemessenen Vergütung verlangen (BAG 12. März 2008 F 10 AZR 148/07 F NZA 2008, 779 ff. ). a) Nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet, wenn der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet. Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich dieser Voraussetzungen obliegt der klagenden Partei (BAG 3. August 2005 F 10 AZR 585/04 F EZA ZPO 2002 § 850h Nr. 1). § 850h Abs. 2 ZPO schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten. Das Gesetz behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei. Es handelt sich um einen fiktiven Anspruch auf Vergütung, aus dem der Schuldner selbst keinerlei Rechte herleiten kann. Die angemessene Vergütung ist nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO nur im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeitsund Dienstleistungen als geschuldet anzusehen (BAG 22. Oktober 2008 F 10 AZR 703/07 F NZA 2009, 163 ff. mwN.). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen ist zunächst auf die übliche Vergütung für die Tätigkeit des Schuldners abzustellen. In einem nächsten Schritt ist nach § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilen, ob die gezahlte Vergütung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig gering ist (vgl. BAG 22. Oktober 2008 F 10 AZR 703/07 F NZA 2009, 163 ff. ). § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt insoweit, dass bei der Bemessung der Vergütung auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen ist. b) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich, dass die nach § 850h Satz 2 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles angemessene Vergütung € 2.910,00 brutto beträgt. Das pfändbare Nettoeinkommen ist allein auf dieser Grundlage zu bestimmen. aa) Der Kläger hat zu einer angemessenen Vergütung vorgetragen, dass die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes vom 19. Januar 2009 für vollzeitbeschäftigte Geschäftsführer in Hessen einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von € 7.857,00 ausweise. Dieser Betrag entspreche auch etwa der altersgerechten durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung, welche die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes vom 19. Januar 2009 für vollzeitbeschäftigte Geschäftsführer zwischen 55 und 59 Jahren mit € 7.284,00 ausweise. Er ist sodann auf die besonderen betrieblichen Verhältnisse bei der Beklagten eingegangen und ist auf Grundlage der vom Schuldner geschilderten Aufgabenbereiche zu dem Ergebnis gekommen, dass die konkret im Laden der Beklagten durch ihn ausgeübten Tätigkeiten denen eines leitenden Verkäufers oder Marktleiters im Einzelhandel entsprächen. bb) Mit diesem Vortrag genügt der Kläger seinen Darlegungslasten. Der Schuldner bezog mit € 900,00 zuzüglich der entgeltwerten Vorteile unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine unverhältnismäßig geringe Vergütung. Entgegen der Auffassung des Klägers sind grundsätzlich aber die von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu BAG 23. April 2008 F 10 AZR 168/07 F NZA 2008, 868 ff.). Die in § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordnete Rücksichtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls kann auch dazu führen, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung des Schuldners die Betriebsgröße ins Gewicht fällt, insbesondere wenn der Schuldner die Geschäfte führt und den Betrieb leitet. Dieser Umstand ist hier vom Kläger bereits hinreichend berücksichtigt worden, indem er insgesamt nicht auf die übliche Vergütung von Geschäftsführern abgestellt hat, sondern ua. wegen der Betriebsgröße auf die eines leitenden männlichen Mitarbeiters im Einzelhandel. Die von der Beklagten angeführte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - von einem "Start-up-Unternehmen" kann vor dem Hintergrund, dass der Schuldner in dem Ladengeschäft schon zuvor am Markt tätig und damit dort bekannt war, nicht die Rede sein - war aber nicht so schlecht, dass sie dem Techniker als weiterem Mitarbeiter nicht die übliche Vergütung hätte zahlen können. Denn dieser hat einen Stundenlohn von € 40,00 bezogen. Hierbei ist zu beachten, dass er nur freier Mitarbeiter war und dementsprechend wegen der sozial- und steuerrechtlichen Vorteile des Dienstberechtigten stets ein höherer Stundenlohn anzusetzen ist. Gleichwohl ergäbe sich bei einem Stundenlohn von nur € 20,00 bei einer 40-Stunden-Woche eine Vergütung von über € 3.400,00. Der Schuldner selbst war nach seinen Angaben regelmäßig von 8:00 bis 17:00 Uhr für die Beklagte tätig und teilweise auch bis nach Ladenschluss im Geschäft. Nach dem von ihm geschilderten Tätigkeitsprofil war er - unabhängig von einer Geschäftsführerstellung - für die Kundengespräche, die Reparaturannahme, die Arbeitszuweisung an den Techniker und die Praktikanten, die Überwachung, die Anleitung der Praktikanten, die Ersatzteilbestellung, die Lagerverwaltung und die Inventurdurchführung verantwortlich. Weiterhin nahm er die Arbeitsberichte der Mitarbeiter entgegen, erstelle die Rechnungen und war für die Abrechnung der Kassen sowie für die Einzahlungen des Kassenbestandes auf das Bankkonto zuständig. Darüber hinaus hat er die Buchhaltung übernommen. Er hatte mithin eine sehr viel verantwortungsvollere und höherwertige Stellung als der Techniker inne. Danach trägt die von der Beklagten als angemessen erachtete Bruttomonatsvergütung von € 2.910,00 bereits hinreichend den betrieblichen Verhältnissen Rechnung. Auch in einem wirtschaftlich angeschlagenen Kleinbetrieb kann nur in seltenen Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände im Verhältnis des Gläubigers zum Arbeitgeber des Schuldners eine derartige Vergütung als den Verhältnissen nicht angemessen anzusehen sein. cc) Der Kläger hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass danach ein Nettoverdienst in Höhe von € 1.814,52 zugrunde zu legen sei. Der sich aus der fiktiven Bruttovergütung ergebende Nettoverdienst ist unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850a, 850b, 850c ZPO) durch ihn pfändbar (vgl. BAG 12. März 2008 F 10 AZR 148/07 F NZA 2008, 779 ff. ). Unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung belaufen sich die pfändbaren Bezüge nach der für den 1. April 2012 bis 30. Juni 2013 maßgeblichen Pfändungstabelle auf € 201,95 monatlich, nach der für den 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2015 maßgeblichen Pfändungstabelle auf € 190,83 monatlich. Der Klageantrag zu 1. ist danach für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. Juni 2013 in Höhe von € 3.029,25 und für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von € 1.526,64 begründet. Insgesamt ergibt dies € 4.556,29. Der Klageantrag zu 2., der den Zeitraum 1. März 2014 bis 31. Januar 2015 umfasst, ist in Höhe von € 2.099,13 begründet. dd) Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Die fiktive angemessene Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Teile des realen Einkommens zu erhöhen. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens bleiben eine etwaige Privatnutzung des Pkws und der entgeltliche Vorteil der überlassenen Dienstwohnung außer Ansatz. Es trifft zwar zu, dass nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen sind, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält. Allerdings handelt sich bei der nach § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO nur im Verhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Gläubiger geschuldeten fiktiven Vergütung nicht um zahlbares Einkommen des Schuldners iSv. § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO. Würde gemäß der Ansicht des Klägers ein dem Schuldner vom Drittschuldner gewährter geldwerter Vorteil nicht nur bei der Berechnung des pfändbaren realen Arbeitseinkommens, sondern auch bei der Ermittlung des höheren pfändbaren fiktiven Arbeitseinkommens berücksichtigt, bewirkte dies im Ergebnis eine Erhöhung der fiktiven angemessenen Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO um einen Teil des realen Arbeitseinkommens (vgl. BAG 23. April 2008 F 10 AZR 168/07 F NZA 2008, 896 ff. ). Dies ist mit Sinn und Zweck des § 850h ZPO nicht zu vereinbaren. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen in den Instanzen anteilig zu tragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass erstinstanzlich als Streitwert der 36-fache Unterschiedsbetrag und in der Berufung die Zahlungsanträge in Höhe der Forderungen anzusetzen sind. Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ArbGG. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus verschleiertem Arbeitseinkommen nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des bei der Beklagten bis zum 31. Januar 2015 beschäftigten A. Bei dem Kläger handelt es sich um den mit Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main - Insolvenzgericht - vom 28. März 2012 bestellten Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners A (im Folgenden: "Schuldner"). Der am xx.xx.1957 geborene, verheiratete Schuldner war bei der Beklagten auf Grundlage des Anstellungsvertrages vom selben Tag ab dem 1. August 2011 bis zum 30. April 2013 als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten tätig. In dem Anstellungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 12 ff. d. A. verwiesen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: "... § 9 Vergütung Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes, jeweils am Monatsende zu zahlende Gehalt in Höhe von brutto EUR 975,00 € (in Worten: Neunhundertfünfundsiebzig Euro). ... § 17 Zuständiges Gericht Für die Entscheidung über Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die Arbeitsgerichte zuständig. ..." Während seiner Geschäftsführertätigkeit betrug das Geschäftsführergehalt des Schuldners tatsächlich € 900,00 brutto. Daneben stellte ihm die Beklagte einen Dienstwagen zur Verfügung, dessen private Nutzungsmöglichkeit mit einem geldwerten Vorteil in Höhe von € 150,00 in den Abrechnungen berücksichtigt wurde. Die Beklagte stellte ihm zumindest ab dem Jahr 2012 auch eine Dienstwohnung zur Verfügung. Bei der Dienstwohnung handelt es sich um eine 230 m 2 große Wohnung im vormaligen Anwesen des Schuldners, welches im Wege der Zwangsversteigerung infolge seines Vermögensverfalls von seinen Eltern ersteigert wurde und von diesen zu einem monatlichen Mietzins nebst Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von insgesamt € 1.565,00 an die Beklagte vermietet wird. Ausweislich von § 1 Abs. 1 des Mietvertrages vom 20. November 2011 (Bl. 31 ff. d. A.) erfolgt die Vermietung zu Wohnzwecken. Der Schuldner lebt mit seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, in dieser Wohnung. Der Nutzungsüberlassungsvertrag der Beklagten mit dem Schuldner und seiner Ehefrau vom 2. Januar 2012 (Bl. 189 d. A.) enthält auszugsweise die folgenden Regelungen: "... § 1 Nutzungsgegenstand Der Arbeitgeber verfügt über angemietete Gewerbeflächen in der xxxx1 und xxxx2 in D. Die Gewerbeflächen in der xxxx2 sind mit einem Anteil von 118,78 qm zu Wohnzwecken nutzbar Dies vorausgeschickt, überlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die zu Wohnzwecken nutzbaren Räume gemäß Grundriss in Höhe eines geldwerten Vorteils von EUR 808,33, der mit EUR 403,17 für A und mit EUR 403,16 für B als Sachbezug abzurechnen ist. ..." Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 (Bl. 9 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der pfändbare Betrag des Erwerbseinkommens des Schuldners ab sofort dem Insolvenzbeschlag unterliege. Weiterhin machte er pfändbare Nettobeträge geltend. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 (Bl. 11 d. A.) teilte der Generalbevollmächtigte der Beklagten mit, dass das Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liege. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. September 2012 (Bl. 19 f. d. A.) teilte der Insolvenzschuldner auszugsweise Folgendes mit: "... Unser Mandant übt eine Tätigkeit als Geschäftsführer aus. Im Rahmen dieser Funktion übernimmt er alle üblichen Aufgaben die in der Funktion des Geschäftsführers anfallen. Hierzu gehören insbesondere auch Kundenkontakt, Beratungsgespräche, Führen von Verkaufsverhandlungen etc., aber auch Überwachung und Führung von Mitarbeitern. Unser Mandant übt diese berufliche Tätigkeit in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 17:00 Uhr, manchmal auch länger aus. Es handelt sich um eine voll berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer, die keinerlei Möglichkeit beinhaltet, anderweitigen Tätigkeiten nachzugehen. ..." Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Kläger am 27. November 2012 teilte der Schuldner mit, dass im Geschäftsbetrieb der Beklagten ein Ladenlokal mit täglichen Öffnungszeiten von 10:00 bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 18:30 Uhr betrieben werde. Er bestätigte, dass er selbst regelmäßig von 8:00 bis 17:00 Uhr für die Beklagte dort tätig sei und teilweise auch bis nach Ladenschluss im Geschäft bleibe. Neben ihm seien zwei Praktikanten und ein freiberuflicher Techniker beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Kundengespräche, die Reparaturannahme, die Arbeitszuweisung an den Techniker und die Praktikanten, die Überwachung, die Anleitung der Praktikanten, die Ersatzteilbestellung, die Lagerverwaltung und die Inventurdurchführung. Weiterhin nehme er die Arbeitsberichte der Mitarbeiter entgegen, erstelle die Rechnungen und sei für die Abrechnung der Kassen sowie für die Einzahlungen des Kassenbestandes auf das Bankkonto zuständig. Darüber hinaus bereite er die Buchhaltung vor. Hierfür sammle er die Belege, die Kassenjournale und die sonst erforderlichen Unterlagen und bringe diese zu dem Steuerbüro, von dem die Buchungen vorgenommen würden. Der bei der Beklagten in der Vergangenheit beschäftigte Techniker erhielt als freier Mitarbeiter einen Stundenlohn von € 40,00. Vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Januar 2015 beschäftigte die Beklagte den Schuldner als Arbeitnehmer. Seine Vergütung betrug monatlich weiterhin € 900,00. Ob ihm die Beklagte in diesem Zeitraum ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellte, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne von der Beklagten den pfändbaren Teil des Erwerbseinkommens ab dem 1. April 2012 verlangen. Die zur Verfügung gestellte Wohnung und der genutzte Pkw stellten Naturalleistungen dar, die mit der Geldleistung zusammenzurechnen seien. Dabei müsse die Wohnung in Höhe des von der Beklagten gezahlten Mietzinses berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau verbleibe ein pfändbarer Betrag in Höhe von € 391,95, der seit April 2012 habe monatlich auf das Insolvenzhinterlegungskonto hätte eingezahlt werden müssen und der sich bis Februar 2014 auf € 9.014,85 summiert habe. Bei der in den Abrechnungen dokumentierten Gehaltshöhe handele es sich um eine unverhältnismäßig geringe Vergütung im Sinne von § 850h Abs. 2 ZPO. Die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes vom 19. Januar 2009 (Bl. 21 d. A.) weise für vollzeitbeschäftigte Geschäftsführer in Hessen einen Bruttomonatsverdienst von € 7.857,00 aus. Dieser Betrag entspreche auch etwa der altersgerechten durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung, welche die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes vom 19. Januar 2009 für vollzeitbeschäftigte Geschäftsführer zwischen 55 und 59 Jahren mit € 7.284,00 ausweise. Die konkret im Laden der Beklagten durch den Schuldner ausgeübten Tätigkeiten entsprächen denen eines leitenden Verkäufers oder Marktleiters im Einzelhandel. Für männliche Arbeitnehmer weise die Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes vom 19. Januar 2009 (Bl. 22 d. A.) eine altersgerechte durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 2.910,00 aus. Hieraus resultiere ein Nettoverdienst von € 1.814,52. Der Kläger hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 9.014,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils € 391,95 seit dem 5. Mai 2012, dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012, dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012, dem 1. November 2012, dem 1. Dezember 2012, dem 1. Januar 2013, dem 1. Februar 2013, dem 1. März 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Mai 2013, dem 1. Juni 2013, dem 1. Juli 2013, dem 1. August 2013, dem 1. September 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. November 2013, dem 1. Dezember 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. Februar 2014, und seit dem 1. März 2014 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Insolvenzschuldners bei der Beklagten, beginnend ab dem 1. April 2014, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners, an ihn monatlich € 391,95 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, aus der von ihr auf Bl. 61 d. A. vorgelegten Berechnung des geldwerten Vorteil der Mietwohnung des Steuerberaters C vom 29. April 2013 ergebe sich, dass dieser im Falle des Insolvenzschuldners nur € 403,17 betrage. Die Wohnung werde auch im Umfang von 48,35 % betrieblich genutzt. Der Dienstwagen stehe dem Schuldner seit seiner Abberufung als Geschäftsführer, dh. seit dem 1. Mai 2013, nicht mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitseinkommen des Schuldners unterliege insgesamt nicht der Pfändung. Die vereinbarte Vergütung sei nicht unverhältnismäßig geringfügig. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat der Klage mit am 4. März 2014 verkündetem Urteil teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum April 2012 bis April 2013 € 5.095,35 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Dies hat es - kurz zusammengefasst - damit begründet, dass das Einkommen des Schuldners in Höhe von € 391,95 pfändbar gewesen sei, weil neben dem Bruttoentgelt in Höhe von € 900,00 noch die Naturalleistung in Form des Pkws in Höhe von € 150,00 sowie der Sachbezug der Wohnung in Höhe von € 1.565,00 abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialabgaben in Höhe von € 401,91 zu berücksichtigen sein. Maßgeblich für die Beurteilung seien allein arbeitsrechtliche, nicht jedoch steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Die Beklagte habe auf das Bestreiten des Klägers zur betrieblichen Nutzung konkret vortragen müssen, worin eine solche liegen solle. Die Nutzung sei auch nicht auf den Schuldner und dessen Ehefrau "aufzuteilen". Es fehle insofern an einem widerspruchsfreien Vortrag. Für den Zeitraum ab Mai 2013 stünden dem Kläger keinerlei Ansprüche zu, weil es an einem schlüssigen Vortrag fehle, welche konkreten Tätigkeiten der Schuldner nach Abberufung als Geschäftsführer in welchem zeitlichen Umfang für die Beklagte ausführe und welche Vergütung er nunmehr halte. Gegen das Urteil vom 4. März 2014, das dem Kläger am 1. April 2014 und der Beklagten am 16. April 2014 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 23. April 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet. Die Beklagte hat mit am 18. März 2014 und mit am 22. April 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 16. Juni 2014 mit am 12. Juni 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht mit der Berufung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass sich aus dem Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners in Höhe von € 2.203,09 netto bis zum 30. Juni 2013 ein pfändbarer Betrag in Höhe von € 391,95 und für die Zeit danach ein pfändbarer Betrag in Höhe von € 380,83 ergebe, wobei zur Berechnung von einer Unterhaltsverpflichtung des Schuldners auszugehen sei. Die Differenzierung der Höhe des pfändbaren Betrages beruht darauf, dass sich der monatlich pfändbare Betrag durch eine neue Tabelle gemäß § 850c ZPO seit dem 1. Juli 2013 geringfügig geändert habe. Für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013, also 15 Monate, ergebe sich somit insgesamt ein pfändbarer Betrag in Höhe von € 5.879,25. Für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014 belaufe sich der pfändbare Betrag für acht Monate auf € 3.046,64, so dass insgesamt ein Betrag in Höhe von € 8.925,89 geschuldet werde. Bei der Vergütung des Insolvenzschuldners ab dem 1. Mai 2013 stehe ausschließlich in Streit, ob er sich auch einen geldwerten Vorteil in Höhe von € 150,00 für die Nutzung des Dienstwagens anrechnen lassen müsse. Der Schuldner nutze das Dienstfahrzeug nach wie vor. Es handele sich bei der Beklagten auch um keine Neugründung, der Schuldner tue heute nichts anderes als das, was er seit dem Jahre 2006 unter anderen Firmen unter derselben Anschrift getan habe. Die Verpackung möge zwar gewechselt haben, der Inhalt bliebe aber stets der gleiche. Bei den Gesellschaftern der Beklagten handele es sich um Strohleute. Es gehe hier allein darum den Gläubigern Vermögenswerte zu entziehen. Die Nutzung der Wohnung durch die Ehefrau sei nicht zu berücksichtigen, da diese Ausfluss der Unterhaltsverpflichtung sei, die der Insolvenzschuldner ihr gegenüber zu erbringen habe. Mit seiner Drittschuldnerklage mache er, der Kläger, lediglich geltend, dass die Beklagte monatelang den pfändbaren Betrag nicht an ihn abgeführt habe, obwohl sie über die Insolvenz in Kenntnis gewesen sei und gewusst habe, dass der pfändbare Betrag an ihn hätte abgeführt werden müssen. Für die von der Beklagten zweitinstanzlich vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2011 und 2012 hätte dies überhaupt keine Relevanz entfaltet. Abgesehen davon gehe es vorliegend um die Zeit ab April 2012 (soweit in der Berufung von "Mai 2012" die Rede ist, dürfte ein offensichtliches Schreibversehen vorliegen). Die von der Beklagten vorgelegten Zahlenwerke bezögen sich nicht auf den Zeitraum vom 1. April 2012 (soweit in der Berufung vom "1. Mai 2012" die Rede ist, dürfte ein offensichtliches Schreibversehen vorliegen) bis in die Gegenwart. Die Beklagte habe gegenüber dem Schuldner verschiedene Leistungen erbracht. Wenn sie sich korrekt verhalten hätte, hätten sich die Auszahlungen an den Schuldner gemindert. An dem Betriebsergebnis hätte sich nichts geändert. In dem Kammertermin vom 30. Juni 2015 hat der Kläger den Klageantrag zu 1. in Höhe eines Betrags von € 88,96 zurückgenommen. Die Beklagte hat in diese Teil-Klagerücknahme eingewilligt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 4. März 2014-3 Ca 80/13 - teilweise abzuändern die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 8.925,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus jeweils € 391,95 seit dem 5. Mai 2012, dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012, dem 1. September 2012, dem 1. Oktober 2012, dem 1. November 2012, dem 1. Dezember 2012, dem 1. Januar 2013, dem 1. Februar 2013, dem 1. März 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Mai 2013, dem 1. Juni 2013 und dem 1. Juli 2013 sowie aus jeweils € 380,83 seit dem 1. August 2013, dem 1. September 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. November 2013, dem 1. Dezember 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. Februar 2014 und seit dem 1. März 2014 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.189,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 380,83 seit dem 1. April 2014, dem 1. Mai 2014, dem 1. Juni 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014, dem 1. Dezember 2014, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 4. März 2014-3 Ca 80/13 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt , die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte macht mit der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass sich aus der vorgelegten Nutzungsvereinbarung vom 2. Januar 2012 ergebe, dass dem Insolvenzschuldner und seiner Ehefrau lediglich 118,78 m 2 zur privaten Nutzung zur Verfügung stünden. Tatsächlich würden jedoch zu Wohnzwecken nur 109,84 m 2 genutzt. Die an den Schuldner gezahlte Vergütung sei auch nicht etwa unangemessen. Gerade bei einem Startup-Unternehmen wie ihrem könne nicht erwartet werden, dass Gehälter wie bei einem am Markt eingeführten Unternehmen gezahlt würden. Ihre, der Beklagten, Jahresabschlüsse für 2011 und 2012 (Bl. 218 ff. d. A.) ergäben, dass für 2011 ein Jahresüberschuss in Höhe von ca. € 6.500,00 erwirtschaftetet worden sei und für 2012 ein Verlust in Höhe von rund € 3.000,00 habe hingenommen werden müssen. Insoweit sei dokumentiert, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein höheres Gehalt des Schuldners überhaupt nicht zugelassen hätte. Zusammenfassend habe der Schuldner in dem Zeitraum ab 1. Dezember 2012 ein Gehalt in Höhe von € 1.453,17 brutto erzielt. Dieser Betrag setze sich aus € 900,00 Geldleistung, € 150,00 Naturalleistung für das Kfz sowie € 403,17 Naturalleistung für die Nutzung der Gewerberäume als Wohnräume zusammen. Ab 1. Mai 2013 habe sich der Betrag um € 150,00 wegen des Wegfalls der Privatnutzung des Kfz reduziert. Pfändbares Einkommen entstehe in keinem der beiden Fälle, weswegen die Klage insgesamt abzuweisen sei. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.