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Urteil

8 Sa 196/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0227.8SA196.23.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.11.2022, Az. 7 Ca 129/22, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - für den Monat Januar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen, - für den Monat Februar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen, - für den Monat März 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,17 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 73 Prozent und die Beklagte 27 Prozent. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.11.2022, Az. 7 Ca 129/22, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - für den Monat Januar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2022 zu zahlen, - für den Monat Februar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2022 zu zahlen, - für den Monat März 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,17 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2022 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 73 Prozent und die Beklagte 27 Prozent. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 8. November 2022, Aktenzeichen 7 Ca 129/22, ist zulässig. Die Berufung ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht gem. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO eingelegt worden. Die Berufung ist auch in einem ausreichenden Umfang begründet worden, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. II. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. 1) Die Berufungsanträge sind zulässig. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommenen Änderung der Klageanträge von einem Antrag auf Zahlung eines Bruttobetrages hin zu einem Antrag auf Zahlung eines Nettobetrages ist zulässig. Sie beruht auf einem Hinweis der Kammer und ist sachdienlich, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO. Darüber hinaus hat die Beklagte der Klageänderung auch nicht widersprochen, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 533 Nr. 1, 1. Alt., 267 ZPO. Der mit der Klageänderung einhergehenden Teilrücknahme der Klage hat die Beklagte ausdrücklich zugestimmt, § 269 Abs. 1 ZPO. 2) Die Berufungsanträge des Klägers sind auch in der Sache begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger gem. § 611a Abs. 2 BGB für die Monate Januar und Februar 2022 jeweils weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto sowie für den Monat März 2022 weitere Vergütung in Höhe 446,17 Euro netto nebst den geforderten Verzugszinsen ab dem jeweils 1. der Folgemonate zu zahlen. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Januar bis März 2022 nicht durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen. Der Beklagten hat gegen den Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der Sonderzahlung aus § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrages zugestanden, der gegen die Vergütungsansprüche des Klägers hätte zur Aufrechnung gebracht werden können. aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die tarifvertragliche Rückzahlungsregelung des § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrages ausschließlich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gem. § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 31. März 2020 gelten soll. Der Kläger ist nicht tarifgebunden i.S.v. §. 3 Abs. 1 TVG, darüber hinaus ist der DRK-Reformtarifvertrag auch nicht für allgemeinverbindlich i.S.v. 5 TVG erklärt worden. bb) Infolge der arbeitsvertraglichen Bezugnahme stellen die tarifvertraglichen Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages und mithin auch die Regelung des § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrag bezogen auf das Arbeitsverhältnis bzw. den Arbeitsvertrag der Parteien dem Grunde nach allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 ff. BGB dar. cc) Als Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen die tarifvertraglichen Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages, insbesondere die Rückzahlungsregelung des § 23 Abs. 5 DRK-Reformtarifvertrages, einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 ff. BGB. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Angemessenheitskontrolle vorliegend nicht die gesetzliche Regelung zur Bereichsausnahme von Tarifverträgen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegen. Denn eine Privilegierung durch die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich die arbeitsvertragliche Bezugnahme vollumfänglich auf das Tarifwerk als Ganzes bezieht. Eine selektive arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einzelne Vorschriften eines Tarifwerkes hingegen kann die Anwendung der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht begründen (BAG, Urt. v. 6. Mai 2009 – 10 AZR 390 –; BAG Urt. v. 25. April 2007 – 10 AZR 634/06 –). Dies gilt auch, wenn durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung nicht nur punktuell auf einzelne tarifvertragliche Vorschriften verwiesen wird, sondern eine Teilverweisung auf einen abgrenzbaren Sachbereich eines Tarifwerkes erfolgt ist. Denn ein tarifvertragliches Regelwerk bietet typischerweise nur in seiner Gesamtheit die Gewähr dafür, einen angemessenen Ausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen herzustellen. Auch bei Anwendung einzelner Teilbereiche eines Tarifvertrages besteht weiterhin die Gefahr, dass dieses Gleichgewicht zulasten des Arbeitnehmers gestört wird. Erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrages begründet grundsätzlich die Vermutung, dass dieser die divergierenden Interessen angemessen ausgleicht (str, so wie hier ErfK/Preis BGB, § 310 RN 17 ff. m. w. N.; MüKoBGB/Fornasier, § 310 RN. 132; zur vergleichbaren Konstellation der Einbeziehung von VOB/B in Werkverträgen vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2023 – VI ZR 34/20 –; BGH Urt. 22. Januar 2004 ¬ VI 419/02 ¬–). (2) Vorliegend haben die Parteien keine vollumfängliche Bezugnahme auf die Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages arbeitsvertraglich vereinbart. Die Parteien haben zwar in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem DRK-Reformtarifvertrag bestimmen soll. Allerdings haben die Parteien in den weiteren Regelungen des Arbeitsvertrages von den Vorgaben des DRK-Reformtarifvertrages abweichende Vereinbarungen getroffen. Dabei handelt es sich nicht nur um Vereinbarungen, die – wie die Beklagte meint – die tarifvertraglichen Regelungen ergänzen oder flankieren, sondern auch um solche, die von den Regelungen des Tarifvertrages inhaltlich abweichen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für den Kläger günstiger als die tarifvertraglichen Regelungen gewesen sind. Dies gilt zunächst für den Bereich der Nebentätigkeitsgenehmigungen. Während § 7 des DRK-Reformtarifvertrages lediglich eine Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht für die Aufnahme von Nebentätigkeiten vorsieht, soll nach § 16 des Arbeitsvertrages für die Übernahme der Nebentätigkeit eine vorherige schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers erforderlich sein. Auch hinsichtlich der Annahme von Geschenken und Vergünstigungen weisen der Arbeitsvertrag und der DRK-Reformtarifvertrag unterschiedliche Regelungen aus. Während § 27 des Arbeitsvertrages mit Ausnahme von geringwertigen Geschenken und Vergünstigen die Annahme von Geschenken und Vergünstigungen grundsätzlich untersagt, sieht § 5 des Tarifvertrages einen arbeitgeberseitigen Zustimmungsvorbehalt für die Annahme von Belohnungen und Geschenken vor. Auch im Bereich der Ausschlussfristen unterscheiden sich die arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen. So sieht § 20 des Arbeitsvertrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine dreimonatige Ausschlussfrist vor, während die Regelung in § 47 des Tarifvertrages eine Ausschlussfrist auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin von sechs Monaten vorgibt. (3) Dass hinsichtlich der tarifvertraglichen Vergütungsregelungen (unter denen auch die Regelungen zur Sonderzahlung nach § 23 DRK-Reformtarifvertrag zu fassen wäre) im Arbeitsvertrag vom 31. März 2020 keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, rechtfertigt keine andere Wertung. Wie vorstehend ausgeführt, kommt die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nur dann zur Anwendung, wenn das Tarifwerk vollumfänglich in Bezug genommen wird. Die Vereinbarung der Anwendung einzelner Teilbereiche eines Tarifwerkes hingegen ist nicht ausreichend. dd) Unter Anwendung des Prüfungsmaßstabes der §§ 307 ff. BGB ist festzustellen, dass die Rückzahlungsregelung des § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrages rechtsunwirksam ist, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Dieses folgt aus dem Umstand, dass mit der tarifvertraglichen Sonderzahlung auch erbrachte Arbeitsleistung des Klägers vergütetet werden sollte. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine solche Sonderzahlung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, abhängen soll, steht im Widerspruch zu § 611a BGB. Sie entzieht dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn und erschwert unzulässig die Ausübung des Kündigungsrechts (vgl. BAG, Urt. v. 18. Januar 2012 – 10 AZR 612/10 –). Dass die Sonderzahlung nach § 23 des DRK-Reformtarifvertrages vorliegend Entgeltcharakter hat und nicht nur als Gratifikation unabhängig von der Arbeitsleistung gezahlt werden soll, zeigt sich an § 23 Abs. 3 Satz 1 des DRK-Tarifvertrages. Dort ist festgelegt, dass sich der Anspruch auf die Sonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat reduzieren soll, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs gegen den Arbeitgeber hat. b) Schließlich kann auch der Einlassung der Beklagten, die Parteien hätten unabhängig von der Rechtswirksamkeit der in § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrag angeordneten Rückzahlungsverpflichtung nach der Eigenkündigung des Klägers eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Rückzahlungspflicht der im November 2021 erbrachten Sonderzahlung getroffen, nicht gefolgt werden. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einem substantiierten Vortrag der Beklagten. Aus der von der Beklagten vorgelegten internen E-Mail-Korrespondenz vom 19. Januar 2022 bzw. aus dem von ihr verfassten Schreiben an den Kläger vom 21. Januar 2022 kann nur geschlossen werden, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Verrechnung der Rückzahlungsforderung durch Abzug von den letzten drei ausstehenden Gehältern geeinigt haben. Dass sich der Kläger unabhängig von der fehlenden Rückzahlungspflicht aus § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrag dennoch zur Rückzahlung der Sonderzahlung rechtlich binden wollte, ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Im Übrigen würde es für die Annahme eines rechtsverbindlichen Schuldversprechens des Klägers i.S.v. § 780 BGB bzw. eines Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB an der erforderlichen Schriftform fehlen. c) Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG im Hinblick auf die Frage der Anwendung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen abgeschlossenen Teilbereich eines Tarifvertrages. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger infolge einer Eigenkündigung eine bereits gewährte Sonderzahlung zurückgewähren muss. Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31. März 2020 (Anlage K1 zur Klageschrift vom 21. April 2022; Bl. 6 ff. d. Akte) seit dem 15. April 2020 als Rettungssanitäter beschäftigt. In § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages trafen die Parteien folgende Vereinbarung über die Anwendung des für die Beklagten geltenden Haustarifvertrages. „§ 3 Arbeitsbedingungen Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem DRK-Reformtarifvertrag.“ Des Weiteren trafen die Parteien in dem schriftlichen Arbeitsvertrag auszugsweise folgende Regelungen: „§ 16 Nebentätigkeit Die Übernahme jeder Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die Einwilligung wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber eine Einwilligung versagen. Die Erlaubnis kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden und wird grundsätzlich nur befristet erteilt. § 17 Geschenke und sonstige Vergünstigungen Der Arbeitnehmer darf insbesondere von Patienten, Geschäftspartnern und/oder Kunden keine Geschenke und Vergünstigungen annehmen, die in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit stehen. Dies gilt nicht für Geschenke und Vergünstigungen, die lediglich geringwertig anzusehen sind. (…) § 20 Ausschlussfrist Sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist verfällt der Anspruch. Der in § 3 des Arbeitsvertrages in Bezug genommene DRK-Reformtarifvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen: „§ 5 Belohnung und Geschenke (1) Der Mitarbeiter darf Belohnungen, Geschenke und sonstigen geldwerte Vorteile, die ihm im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit angeboten werden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen, soweit sie auf letztwilligen Verfügungen beruhen. (2) Von dem Angebot einer Zuwendung im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit hat der Mitarbeiter den Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten; desgleichen von Zuwendungen aus Testamenten und Erbverträgen, die der Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit erhält. (…) § 7 Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten haben die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (…) § 41 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind. (2) Ansprüche aus unerlaubten oder mit Strafe bedrohten Handlungen bleiben unberührt.“ Darüber hinaus enthält der DRK-Reformtarifvertrag auszugsweise folgende Regelung zu einer tariflichen Sonderzahlung: „§ 23 Jahressonderzahlung (1) Der Mitarbeiter, der am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und mindestens seit 1. Juni beschäftigt ist, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung. (…) (3) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt (§ 29), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 25) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 31) gegen den Arbeitgeber hat. (…). (4) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. (5) Mitarbeiter, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.“ Zusätzlich zu den oben angeführten Regelungsbereichen enthält der Arbeitsvertrag vom 31. August 2020 abweichende Vereinbarungen von den Regelungen des DRK-Reformtarifvertrages in den Bereichen Weiter- und Fortbildung, Urlaub und ärztliche Eignungsuntersuchungen. Entsprechend der tarifvertraglichen Vorgabe in § 23 Abs. 1 des DRK-Reformtarifvertrages gewährte die Beklagte dem Kläger zusätzlich zum Gehalt für November 2021 auch eine Sonderzahlung in Höhe von 2.767,19 Euro brutto. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 (Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 29. Juni 2022; Bl. 38 d. Akte) kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ordentlich zum 31. März 2022. In einer internen E-Mail vom 19. Januar 2022 (Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 29. Juni 2022; Bl. 39 d. Akte) führte die Beklagte daraufhin auszugsweise wie folgt aus: „Herr A wäre froh, wenn wir die Rückzahlung der Jahressonderzahlung auf die kommenden drei Gehälter dritteln könnten“ Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 (Anlage K 2 zur Klageschrift; Bl. 12 d. Akte) bestätigte die Beklagte die Kündigung des Klägers zum 31. März 2022. Weiterhin führte die Beklagte in dem Schreiben wie folgt aus: „Des Weiteren machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie aufgrund Ihrer Kündigung nach § 23 Abs. 5 des DRK Reformtarifvertrages die im November 2021 erhaltene Jahressonderzahlung an uns zurückzahlen müssen. Der Abzug erfolgt wunschgemäß zu je einem Drittel mit den Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2022.“ Sodann brachte die Beklagte von den Nettovergütungsansprüchen des Klägers für die Monate Januar und Februar 2022 einen Betrag in Höhe von jeweils 446,26 Euro und für den Monat März 2022 in Höhe von 446,17 Euro netto in Abzug (Gehaltsabrechnung Anlage K 4 zur Klageschrift vom 21. April 2022; Bl. 15 ff. d. Akte). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2022 (Anlage K 3 zur Klageschrift vom 21. April 2022; Bl. 13 f. d. Akte), widersprach der Kläger den von der Beklagten in den Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2022 vorgenommenen Gehaltsabzügen. Mit Klageschrift vom 21. Januar 2022, beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen am selben Tag und der Beklagten zugestellt am 30. April 2022, hat der Kläger sodann Klage auf Zahlung der ausstehenden Differenzvergütungsbeträge für die Monate Januar, Februar und März 2022 erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrages festgelegten Rückzahlungsverpflichtung, da er durch die Eigenkündigung zum 31. März 2022 am Stichtag 31. März 2022 noch im Dienst gewesen sei. Unabhängig davon stelle die Rückzahlungsklausel des § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrages auch eine unangemessene Benachteiligung dar. Da das Tarifwerk des DRK-Reformtarifvertrages nicht in Gänze einzelvertraglich in Bezug genommen worden sei, unterlägen auch die in Bezug genommen Regelungen des Tarifvertrages einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 21. April 2022 (Bl. 2 ff. d. Akte) sowie in den weiteren Schriftsätzen vom 9. Juni 2022 (Bl. 26 ff. d. Akte) und vom 7. Juli 2022 (Bl. 42 ff. d Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2022 3.436,11 Euro brutto abzüglich am 31. Januar 2022 gezahlter 1.767,85 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022 zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2022 3.286,12 Euro brutto abzüglich am 28. Februar 2022 gezahlter 1.767,39 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2022 zu zahlen; 3) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2022 3.506,66 Euro brutto abzüglich am 31. März 2022 gezahlter 1.869,20 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2022 zu zahlen; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, arbeitsvertraglich sei vollumfänglich auf das Tarifwerk des DRK-Reformtarifvertrages Bezug genommen worden, so dass eine Inhaltskontrolle der tarifvertraglichen Regelungen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen sei. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger selbst habe ausdrücklich darum gebeten, dass die Rückgewährung der Jahressonderzahlung jeweils durch Abzug von 1/3 des Zahlungsbetrages von den Gehaltsansprüchen für die Monate Januar, Februar und März 2022 erfolgen solle. Die Beklagte hat gemeint, damit sei zwischen den Parteien auch unabhängig von § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrag ausdrücklich und rechtsverbindlich eine Vereinbarung über die Rückzahlungspflicht und die Art der Rückzahlung getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 29. Juni 2022 (Bl. 234 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Mit Urteil vom 8. November 2022, Az. 7 Ca 129/22, hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger sei nach § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrages zur Rückzahlung der mit dem Novembergehalt 2021 zur Auszahlung gelangten Jahressonderzahlung verpflichtet gewesen. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den seinerzeit an ihn ausgezahlten Nettobetrag von den Vergütungsansprüchen des Klägers in den Monaten Januar bis März 2022 einzubehalten. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen nach § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrages für die Rückzahlungspflicht lägen vor. Der Kläger sei durch seine Eigenkündigung vom 19. März Januar 2022 „bis einschließlich 31. März“ i.S. der Tarifnorm aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Rückzahlungsregelung des § 23 Abs. 5 des DRK-Reformtarifvertrages nicht am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen gewesen. Dies folge aus § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Im Arbeitsvertrag sei der einschlägige DRK-Reformtarifvertrag vollumfänglich und einschränkungslos in Bezug genommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 8. November 2022 (Bl. 69 bis 71 d. Akte d. Akte) Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist dem Kläger am 20. Januar 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2023, beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger gegen das klageabweisende Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. März 2023, beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger die Berufung begründet. Der Kläger ist – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags – ¬ der Ansicht, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2022 sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe insbesondere verkannt, dass das Tarifwerk des DRK-Reformtarifvertrages nicht vollumfänglich durch arbeitsvertragliche Vereinbarung in Bezug genommen worden sei. Tatsächlich seien in zahlreichen Regelungen des Arbeitsvertrages abweichende Vereinbarungen von den tarifvertraglichen Vorgaben getroffen worden. Dieses betreffe unter anderem die Regelungen zur Annahme von Geschenken und Vergünstigungen in § 17 des Arbeitsvertrages bzw. § 5 des DRK-Reformtarifvertrages, die Regelungen zu den Nebentätigkeiten in § 16 des Arbeitsvertrages bzw. § 7 des DRK-Reformtarifvertrages und die Regelungen zu den Ausschlussfristen in § 20 des Arbeitsvertrages bzw. § 41 des DRK-Reformtarifvertrages. Auch bei den Regelungen zu den Voraussetzungen von ärztlichen Untersuchungen, den Regelungen zu Qualifizierungsmaßnahmen und den Urlaubsregelungen unterscheide sich der Arbeitsvertrag von dem DRK-Reformtarifvertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 15. März 2023 (Bl. 85 ff. d. Akte) verwiesen. Der Kläger hat im Kammertermin am 27. Februar 2024 – vorsorglich unter Klagerücknahme im Übrigen – die erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Klageanträge auf Zahlung der Nettovergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis März 2022 umgestellt. Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme zugestimmt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2022, Az. 7 Ca 129/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn - für den Monat Januar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022, - für den Monat Januar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2022, - für den Monat Januar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,17 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags – das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden. Die Beklagte meint, entgegen der Auffassung der Klägerseite seien im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen zum DRK-Tarifvertrag vereinbart worden. Die tarifvertraglichen Regelungen des DRK- Reformtarifvertrages seien durch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen lediglich ergänzt und flankiert worden. Im Übrigen seien die abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen. für den Kläger in der Sache günstiger gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 26. Mai 2023 (Bl. 100 ff. d. Akte) verwiesen. Darüber hinaus wird zum Zwecke der Ergänzung des Tatbestandes auf alle weiteren Aktenteile, insbesondere auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 23. Februar 2024 (Bl. 116 d. Akte) und die Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 27. Februar 2024 (Bl. 118 f. d. Akte) Bezug genommen.