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Urteil

9 Sa 506/18

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0604.9SA506.18.00
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Leitsätze
Wird ein Hinweis nach § 6 Satz 1 KSchG in allgemeiner Form mit der Ladung zum Gütetermin durch das Arbeitsgericht auf einem Hinweisblatt aber nur bezogen auf ein Kündigungsschutzverfahren erteilt, steht die Regelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren eines Befristungskontrollverfahrens - hier die Nichteinhaltung der Schriftform - nicht entgegen. Die Parteien hatten mit der Ladung zum Gütetermin einen Hinweis des Arbeitsgerichts erhalten, wonach sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht hat, dass eine unwirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2018 - 11 Ca 5167/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2018 - 11 Ca 5167/17 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund Befristung vom 13. Februar 2015/24. Februar 2015 zum 30. Juni 2017 beendet wurde, und die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens als Berater weiter zu beschäftigen. Im Übrigen wird die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die auf die Säumnis des Klägers im Termin vor dem Arbeitsgericht am 17. Januar 2018 zurückgehen; diese Kosten hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Hinweis nach § 6 Satz 1 KSchG in allgemeiner Form mit der Ladung zum Gütetermin durch das Arbeitsgericht auf einem Hinweisblatt aber nur bezogen auf ein Kündigungsschutzverfahren erteilt, steht die Regelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren eines Befristungskontrollverfahrens - hier die Nichteinhaltung der Schriftform - nicht entgegen. Die Parteien hatten mit der Ladung zum Gütetermin einen Hinweis des Arbeitsgerichts erhalten, wonach sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht hat, dass eine unwirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2018 - 11 Ca 5167/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2018 - 11 Ca 5167/17 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund Befristung vom 13. Februar 2015/24. Februar 2015 zum 30. Juni 2017 beendet wurde, und die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens als Berater weiter zu beschäftigen. Im Übrigen wird die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die auf die Säumnis des Klägers im Termin vor dem Arbeitsgericht am 17. Januar 2018 zurückgehen; diese Kosten hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2018 - Az. 11 Ca 5167/17 - ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung des Klägers ist - im Umfang ihrer Zulässigkeit - begründet. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die vorläufige Weiterbeschäftigung verlangen. Der klageerweiternde Antrag zu Ziffer 2 aus dem Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2018 ist unzulässig. Der Hilfsantrag ist dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung angefallen. 1. Der klageerweiternde Antrag des Klägers mit dem Schriftsatz vom 25. Juni 2018, nämlich festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 30. Juni 2017 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht ist unzulässig. Diesen Antrag hat der Kläger zusätzlich zu dem Befristungskontrollantrag zu 1. im Wege der Klagehäufung geltend gemacht. Zu Recht hat der Kläger die Klage auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 13. Februar 2015/24. Februar 2015 nicht beendet ist. § 17 TzBfG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe, sowohl das Fehlen eines erforderlichen Sachgrundes als auch das Schriftformerfordernis (BAG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10, nach juris). Zwar könnte im Wege der Klagehäufung zusätzlich zu der Befristungskontrollklage der Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 25. Juni 2018 gestellt werden. Der Antrag richtet sich als allgemeiner Feststellungsantrag auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Zulässigkeit dieses Antrags setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO aber das Bestehen eines Feststellungsinteresses voraus (BAG, Urteil vom 21. März 2017 - 7 AZR 222 /15, nach juris). Der Arbeitnehmer muss vortragen, dass konkrete Umstände befürchten lassen, der Arbeitgeber werde sich auf weitere Beendigungstatbestände berufen. Derartige Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht aufgrund vereinbarter Befristung am 30. Juni 2017. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede gemäß § 17 TzBfG rechtzeitig geltend gemacht. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, weil sie von den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurde, § 125 BGB iVm. § 14 Abs. 4 TzBfG. Zwischen den Parteien besteht daher gemäß § 16 Abs. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. a) Die Befristung zu diesem Zeitpunkt gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Er hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 13. Februar 2015/24. Februar 2015 mit der am 21. Juli 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 2. August 2017 zugestellten Klage geltend gemacht. Damit hat er die in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmte dreiwöchige Klagefrist gewahrt. b) Diese Befristung erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG und ist deshalb nach § 125 BGB unwirksam. Der Kläger konnte die Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG erstmals im Berufungsverfahren einführen. Der Kläger hat den Unwirksamkeitsgrund des Schriftformmangels zwar nicht innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist des § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG geltend gemacht; das Arbeitsgericht hat jedoch seine Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG verletzt. aa) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Alle anderen Unwirksamkeitsgründe muss der Arbeitnehmer auch im Befristungskontrollrecht grundsätzlich im ersten Rechtszug geltend machen (BAG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10, nach juris). Sonst ist er mit dieser Rüge ausgeschlossen. Er ist allerdings dann nicht damit ausgeschlossen, einen Unwirksamkeitsgrund geltend zu machen, wenn das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG verletzt hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer den erstinstanzlich nicht geltend gemachten Unwirksamkeitsgründen noch in das Berufungsverfahren einführen. Wird der Hinweis in allgemeiner Form mit der Ladung zum Gütetermin aber nur bezogen auf ein Kündigungsschutzverfahren erteilt, steht die Regelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründen im Berufungsverfahren eines Befristungskontrollverfahrens nicht entgegen (vergleiche BAG, Urteil vom 20. August 2014 - 7 AZR 924/12, nach juris; BAG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10, nach juris). bb) Im Streitfall haben die Parteien mit der Ladung zum Gütetermin am 23. Juli 2017 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 11. April 2019, Bl. 467f. d.A.) einen Hinweis des Arbeitsgerichts erhalten, wonach sich ein Arbeitnehmer, der innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht hat, dass eine unwirksame Kündigung nicht vorliege, in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. Dieser - auf eine Kündigungsschutzklage zugeschnittene und entsprechend formulierte - Hinweis in der Ladung zum Gütetermin entsprechenden Wortlautes § 6 Satz 1 KSchG ist im hier vorliegenden Befristungskontrollverfahren nicht ausreichend. (1) Für die Erfüllung der Hinweispflicht des § 6 KSchG soll - so das BAG (Urteil vom 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10, nach juris) - angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Bestimmung - im Gegensatz zu einer Belehrung bei der Präklusionsvorschrift des §§ 277 Abs. 2 ZPO - ein Hinweis auf den Inhalt des § 6 KSchG ausreichend sein. Ob dies - wie hier - in allgemeiner Form auf einem Beiblatt zur Ladung zum Gütetermin ausreichend ist, kann dahinstehen. (2) Das mit der Ladung zum Gütetermin übersandte Hinweisblatt des Arbeitsgerichts genügt jedenfalls nicht den Anforderungen für den Fall der Geltendmachung einer rechtsunwirksamen Befristung eines Arbeitsvertrages. Es wäre vielmehr ein Hinweis auf den Inhalt des § 17 Satz 2 iVm. § 6 Satz 1 KSchG zwingend und verfassungsrechtlich geboten gewesen. Ist dem Richter im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung eine Ermessensbefugnis eingeräumt, hat er diese Befugnis so auszulegen und anzuwenden, dass es ist nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz kommt (BVerfG, Beschluss vom 27. September 1978 - 1BvR 631/78, nach juris). Selbst wenn es keiner konkreten Hinweise auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe bedarf, verlangt die Regelung des § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG zumindest einen Hinweis dahingehend, dass dies nicht nur im Fall einer Klage gegen eine Kündigung gilt, sondern auch bei der Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung nicht beendet ist. Im Hinweisblatt des Arbeitsgerichts sind weder die „Befristungskontrollklage“ noch die einschlägige Regelung des § 17 Satz 2 iVm. § 6 Satz 1 KSchG angeführt. Der Hinweis bezieht sich seinem Wortlaut nach ausschließlich auf eine Klage gegen eine Kündigung; die Befristungskontrollklage wird nicht erwähnt. Dies ist nicht ausreichend. c) Das vom Kläger in das Berufungsverfahren eingeführte Dokument „Arbeitsvertrag auf Zeit“ (Bl. 446-448 d.A.) enthält keine wirksame Befristungsabrede. Die Parteien haben die Befristung des Arbeitsvertrages für die Zeit bis zum 30. Juni 2017 nicht schriftlich getroffen. Von der Beklagten ist kein von beiden Parteien unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Die Befristungabrede ist auch nicht in elektronischer Form getroffen. aa) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet, § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB (BAG, Urteil vom 25. März 2009 - 7 AZR 59/08, nach juris). Ein Telefax genügt zur Wahrung der Schriftform ebenso wenig wie eine E-Mail. bb) Die Beklagte hat die Existenz einer Urkunde, auf der die Parteien gemeinsam noch vor Ablauf der vorangegangenen Befristung zum 28. Februar 2015 gemäß der Vertragsverlängerung vom 18. September 2014 eine weitere Befristung bis zum 30. Juni 2017 unterzeichnet haben, weder vor- noch dargelegt. (1) Der Beweis für eine formwirksame Befristungsabrede im Sinne von § 14 Abs. 4 TzBfG obliegt dem Arbeitgeber. Nach dem Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen muss, hat die Beklagte zu beweisen, dass eine formwirksame Befristungsabrede vorliegt (BAG, Urteil vom 20. August 2014 - 7 AZR 924/12, nach juris). Die Beklagte hat sich auf die Wirksamkeit der Befristung berufen. Die Formwirksamkeit der Befristungsabrede ist deshalb für sie günstig. (2) Die Wahrung der Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14, nach juris). Ein Vertrag unter Abwesenden kommt grundsätzlich nur dann rechtswirksam zu Stande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind. Die Schriftform ist daher nicht eingehalten, wenn der Arbeitgeber das schriftliche Vertragsangebot des Arbeitnehmers durch Entgegennahme der Arbeitsleistung konkludent annimmt und die schriftliche Annahmeerklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer erst nach Vertragsbeginn zugeht. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 124 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Auch die spätere schriftliche Niederlegung der formnichtig vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend wirksam wird. § 141 Abs. 2 BGB ist auf die schriftliche Niederlegung einer zunächst mündlich vereinbarten Befristung weder direkt noch analog anwendbar. (3) Die Beklagte hat nicht einmal konkret behauptet, wann genau sie dem Kläger den oder die von ihr unterzeichneten Exemplare des Arbeitsvertrages hat zukommen lassen. Die Beklagte hat lediglich dargestellt, dass (üblicherweise) Originale der Arbeitsverträge der Auslandsmitarbeiter entweder per DHL oder durch Mitgabe an dienstreisende Kollegen an den betreffenden Mitarbeiter vor Ort übergeben würden. Zudem hat sie vorgetragen, dass das Original dann vor Ort bei der Führungskraft unterschrieben werde. Wie genau die Originale des Arbeitsvertrages des Klägers zu dem Kläger an seinem Beschäftigungsort in D in Äthiopien gelangt sein sollen und der Kläger diese im Beisein seiner Führungskraft unterzeichnet hat, hat die Beklagte nicht dargestellt. Sie hat lediglich bestritten, dass die Originale des Arbeitsvertrages später, nämlich erst Mitte März, in einem Briefumschlag im Büro des Klägers in den als Ablage verwendeten Gitterkorb gelegt worden seien. Dies ist für eine konkrete Behauptung zur Frage des Zugangs nicht ausreichend; zudem fehlt es an einem entsprechenden Beweisantritt der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Dass die Originale der Verträge üblicherweise auf eine bestimmte Weise übermittelt werden, ist für den konkreten Streitfall nicht relevant. cc) Die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13. Februar 2015/24. Februar 2015 ist auch nicht wirksam in elektronischer Form vereinbart. Die Befristung kann zwar gemäß § 126 Abs. 3 BGB auch in elektronischer Form getroffen werden. Eine unterschriebene Urkunde wie auch ein die Schriftform ersetzendes elektronisches Dokument (§§ 126 Abs. 3, 126a BGB) über die hier streitige Befristung der Parteien existiert nicht. Nach der im Zeitpunkt Februar 2015 geltenden Regelung des § 126a BGB a.F. musste der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, um die gesetzlich vorgeschriebene Form durch die elektronische Form zu ersetzen. Dies ist jedenfalls nicht dadurch geschehen, dass die Beklagte dem Kläger den Vertragsentwurf vom 13. Februar 2015 als Anhang zu einer E-Mail übermittelte und der Kläger diesen angehängten Vertragsentwurf - mit lediglich eingescannter Unterschrift der Verantwortlichen der Beklagten - ausdruckte, ihn gegengezeichnete, wieder eingescannte und ihn am 26. Februar 2015 ebenfalls per E-Mail zurück an die Beklagte sendete. Zudem wäre erforderlich gewesen, dass nach § 126a BGB a.F. beide Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der oben bezeichneten Weise elektronisch signiert hätten. 3. Dem Kläger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform der Befristungsabrede zu berufen. a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Denn die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form ist grundsätzlich zu beachten (BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03, nach juris). Ausnahmsweise kann Treuwidrigkeit wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner trotz des Formmangels auf die Gültigkeit des Vertrags vertrauen durfte und die den Formmangel geltend machende Vertragspartei sich zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt (BAG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 7 AZR 494/05, nach juris). b) Im Streitfall sind für das Berufungsgericht keine Umstände ersichtlich, die die Rechtsausübung des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten. Der Kläger verhält sich nicht widersprüchlich. Er hat seinerseits alles Erforderliche zur Einhaltung der Schriftform getan. aa) Der Kläger hat unstreitig das von der Beklagten als E-Mail übersandte Vertragsexemplar unterzeichnet und dieses mit seinerseits eingescannter Unterschrift an die Beklagte zurückgesandt. bb) Auch das weitere - von der Beklagten behauptete - Verhalten des Klägers vor Ort in D hindert ihn nach § 242 BGB nicht, die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe seinen späteren Vorgesetzten Ende Februar 2015 darüber informiert, dass er „den Vertrag“ unterschrieben habe, und sie davon ausgegangen sei, es gebe den beidseits unterschriebenen Arbeitsvertrag im Original. Selbst wenn der Kläger eine derartige Aussage getroffen haben sollte, was zwischen den Parteien streitig ist, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte auf die Gültigkeit der Unterzeichnung eines von ihr unterzeichneten Exemplars vertrauen durfte. Die Beklagte hat als Arbeitgeberin für eine sichere Übermittlung von Vertragsexemplaren vor Ablauf von Befristungsabreden auch im Ausland Sorge zu tragen und entsprechende Kontrollmechanismen für den Rücklauf derartiger Verträge zu etablieren. Hinzu kommt, dass eine solche Aussage des Klägers gegenüber seinem Vorgesetzten auch im Zusammenhang mit dem jeweils per E-Mail übermittelten Vertragsentwurf getätigt worden sein könnte, der von ihm tatsächlich unterschrieben worden war. Ein verständiger Dritter jedenfalls durfte bei den unklaren Umständen der Übermittlung von Verträgen mit Originalunterschriften hierauf nicht vertrauen, zumal der Kläger selbst nach Vortrag der Beklagten seine Unterschrift nicht im Beisein seines Vorgesetzten geleistet hat. cc) Die Beklagte hat auch sonst keine Umstände dargelegt, aufgrund derer sie trotz der fehlenden Schriftform auf die Wirksamkeit der Befristung vertrauen durfte, noch hat sie ein Verhalten des Klägers dargelegt, zu dem die Berufung auf die Schriftform im Widerspruch stünde. Der Kläger hat durch die Aufnahme seiner Tätigkeit bzw. die Fortsetzung seiner Tätigkeit am 1. März 2015 nicht auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet. Er hat vielmehr seine Arbeitsleistung entsprechend dem von der Beklagten vorformulierten Vertragstext in der Erwartung erbracht, dass die Beklagte diese annimmt und damit sein Vertragsangebot akzeptiert. Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede beruht nicht auf der Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger, sondern darauf, dass die Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers entgegengenommen hat, ohne zuvor für den Zugang der auch von ihr unterzeichneten Befristungsabrede beim Kläger zur Unterzeichnung Sorge getragen zu haben. 4. Da die Befristung zum 30. Juni 2017 nach § 125 S. 1 BGB nichtig ist, kommt es nicht darauf an, ob sie nach § 14 Abs. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre. 5. Der zulässige Weiterbeschäftigungsantrag ist begründet. Aufgrund des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag steht dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen die Beklagte ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den zuletzt gültigen Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der auch im Befristungsrechtsstreit anwendbaren (BAG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84, nach juris) Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84, nach juris) zu. Nach Erlass des vorliegenden Urteils, das die Unwirksamkeit der Befristung feststellt, überwiegt das Beschäftigungsinteresse des Klägers. Entgegenstehende überwiegende Interessen wiederum hat die Beklagte nicht dargelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2017 sowie über einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Beklagte ist in der Entwicklungshilfe tätig. Sie ging am 1. Januar 2011 aus der Verschmelzung der A gGmbH und dem B auf die C hervor. Die Beklagte wird im Rahmen der unterschiedlichen Projekttätigkeiten, teilweise zeitlich befristet, in immer wieder differenzierten über 20 Sektorbereichen (u.a. Bildung allgemein, Gesundheitswesen allgemein, Bevölkerungspolitik/-programme und reproduktive Gesundheit, Wasser und Abwasser/Abfallentsorgung, Staat und Zivilgesellschaft allgemein, Krisenprävention und Konfliktlösung, Frieden und Sicherheit, Finanzwesen, Industrie, Umweltschutz allgemein, Wiederaufbauhilfe, Katastrophenprävention) tätig. Die Beklagte führt für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Projekte der Entwicklungszusammenarbeit auf Grundlage eines Generalvertrages und von Zuschüssen durch. Darüber hinaus arbeitet sie in ihrem Geschäftsbetrieb „International Services“ an Projekten für Entwicklungszusammenarbeit im Auftrag anderer öffentlicher Arbeitgeber und Dritter, wie nationaler Regierungen. Die Bundesregierung beauftragt und bezuschusst einzelne Projekte der Beklagten. Der Kläger, der für vier Kinder unterhaltsverpflichtet ist, trat auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages und einer Arbeitsvertragsergänzung vom 21. November 2012/29. November 2012 (Bl. 458-416 d.A.) am 1. Januar 2013 befristet bis zum 31. Dezember 2014 als Berater im Rahmen des Vorhabens „Hochschulbildung" in Äthiopien am Einsatzort D in das Anstellungsverhältnis zur Beklagten ein. Mit einem Arbeitsvertrag auf Zeit/Vertragsverlängerung vom 18. September 2014/23. September 2014 (Bl. 463 d.A.) vereinbarten die Parteien eine Fortsetzung der Beschäftigung bis zum 28. Februar 2015. Erstmals in der Berufungsinstanz wurde zwischen den Parteien unstreitig, dass ein weiterer „Arbeitsvertrag auf Zeit - Übernahme neuer Aufgaben“ der Parteien vom 13. Februar 2015 (Anlage K1, Bl. 19-20 d.A.), der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2017 vorsieht, dem Kläger von der Beklagten per E-Mail vom 17. Februar 2015 als Anlage übersandt wurde. Den angehängten und mit der eingescannten Unterschrift der Verantwortlichen der Beklagten versehenen Vertragsentwurf druckte der Kläger aus, zeichnete ihn gegen, scannte ihn wieder ein und übersandte ihn am 26. Februar 2015 ebenfalls per E-Mail an die Beklagte zurück. Die Geschehnisse in der Folgezeit sind zwischen den Parteien streitig; der Kläger reichte zu keinem Zeitpunkt Original-Ausfertigungen des Arbeitsvertrages vom 13. Februar 2015 an die Beklagte mit seiner Original-Unterschrift zurück. Die Berechnung der Grundvergütung und die Jahresgrundvergütung sind unter § 2 des Arbeitsvertrages vom 13. Februar 2015 geregelt. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 13. Februar 2015 lautet: „Herr E übernimmt die Tätigkeit als Berater im Rahmen des Vorhabens „Energising Development" in Äthiopien am Einsatzort D.“ Durch das Programm „Energising Development" soll der Zugang zu moderner Energie in 24 beteiligten Ländern unterstützt werden. Es wird von sechs Kerngebern, darunter das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ), finanziert. Die Kerngeber bilden ein sogenanntes Governing Board, das über die Verwendung der Mittel in den einzelnen Ländern entscheidet. Dazu gehört, in welchem Land welche genauen Ziele durch welche Maßnahme mit welcher Finanzierung durch Energising Development in welchem befristeten Zeitraum durchgeführt werden sollen. Inwieweit durch die Maßnahme die gewünschten Ergebnisse und Wirkungen erzielt wurden, ist anschließend Gegenstand einer Evaluierung. Das Ergebnis der Evaluierung ist Grundlage für die Entscheidung in der jeweiligen Jahresplanung, ob, welche und in welcher Größenordnung weitere Maßnahmen in dem Land durchgeführt werden. Mit dem jeweiligen Land wird dann eine entsprechende Durchführungsvereinbarung ge-schlossen. Das BMZ erteilte der Beklagten den Auftrag, das Vorhaben „Energising Development" durchzuführen. Im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung des Klägers war das Gesamtvorhaben bis zum 31. Dezember 2018 beauftragt worden. Die Jahresplanung für 2015 wurde am 2./3. Dezember 2014 in F vom Governing Board verabschiedet. Ergebnis der Jahresplanung für Äthiopien war die Aufstockung des Budgets und das damit einhergehende Ziel, noch mehr Personen beziehungsweise Haushalte mit Energie zu versorgen. Wegen der Einzelheiten der Jahresplanung wird auf die Anlage B4 (BI. 143 - 158 d.A., auszugsweise beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache BI. 228- 232 d.A.) verwiesen. Die Beklagte schloss mit dem zuständigen äthiopischen Ministerium für Wasser und Energie am 10. März 2014 eine Durchführungsvereinbarung ab, die Inhalt und Laufzeit der Maßnahmen regelt. Unter Ziffer 4 heißt es auszugsweise: „Gemäß dem Abschlussbericht zu „Energising Development - Phase 1 (2005 -2009)" und den genehmigten Jahresplanungen 2009/2010 und 2014/2015 für „Energising Development - Phase 2" sieht die Partnerschaft [..] durchgeführt von der G [..] gemäß dem Beschluss des EnDev Governing Board vom 4. November 2009 und den Verlängerungen vom 20. April 2012 und 21. November 2013 eine Gesamtlaufzeit bis Mitte 2017 vor, die sich in zwei Phasen gliedert: Phase 1:10/2005 - 12/2009; Phase 2: 01/2010-06/2017. Phase 2 wird von der G über das Koordinierungsbüro Engie (Energy Coordination Office - ECO) und von MO WIE durchgeführt. Der vorliegende Vertrag umfasst die gesamte Laufzeit der Phase 2 vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2017, wobei der Schwerpunkt auf den verbleibenden Zielen bis zum Ende der Phase 2 liegt. Eine Vertragsverlängerung ist zwischen den beteiligten Parteien schriftlich zu vereinbaren. [...]" Auf die Durchführungsvereinbarung (Anlage B3, Bl. 213 - 223 d.A.) wird vollinhaltlich Bezug genommen. Mit seiner am 21. Juli 2017 beim Arbeitsgerichts eingegangenen und der Beklagten am 2. August 2017 (Bl. 8 d.A.) zustellten Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt und Weiterbeschäftigung begehrt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf den Sachgrund der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG berufen; die Verlängerung der jeweiligen Durchführungsvereinbarung sei reine Formsache. Bei der Durchführung zeitlich befristeter Projekte der internationalen Zusammenarbeit handele es sich aufgrund der Eigenart des Unternehmenszwecks um eine Daueraufgabe der Beklagten, so dass es sich nicht mehr um eine abgrenzbare Zusatzaufgabe handele. Die Beklagte hätte ihn ebenso in einem beliebigen anderen Projekt einsetzen können. Jedenfalls sei die Prognose, dass der Beschäftigungsbedarf entfalle, nicht gerechtfertigt. Im BMZ-Strategiepapier 4/2015 sei das Thema „erneuerbare Energien" und „Beschäftigungsförderung durch Bildung" recht prominent und gelte bis zum Kalenderjahr 2030. Im Kammertermin vom 17. Januar 2018 hat das Gericht nach Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen, das ihm am 26. Januar 2018 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben. Der Kläger hat zuletzt unter Rücknahme des allgemeinen Feststellungsantrags und nach Konkretisierung des punktuellen Feststellungsantrags im Kammertermin vom 28. Februar 2018 beantragt, 1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2018, Az. 11 Ca 5167/17, aufzuheben; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 13. Februar 2015 vereinbarten Befristung zum 30. Juni 2017 geendet hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens als Berater weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2018, Az. 11 Ca 5167/17, aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die streitgegenständliche Befristung bestehe ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass mit dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Klägers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr bestehe. Es handele sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um eine Daueraufgabe. Der Unternehmenszweck der Beklagten werde in unzulässiger Weise vereinfacht, wenn nicht auf die einzelnen Projektzweige abgestellt werde. Es liege nicht in der Hand der Beklagten, ob, mit welchem Inhalt und für welche Zeiträume die spezifischen Projekte aufgesetzt werden. Je nach politischer Lage könne sich die Schwerpunktförderung inhaltlicher und regionaler Art schlagartig ändern. Dies gelte insbesondere in Entwicklungsländern in fragilen Kontexten. Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Projektbefristung sei auf die konkret übernommene Aufgabe innerhalb des Projekts abzustellen, also ob dieser funktionale abgrenzbare Inhalt nur befristet verfolgt werde, und nicht auf den übergeordneten Unternehmenszweck des Unternehmens. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2018 - Az. 11 Ca 5167/17 (Bl. 287-294 d.A.) - das klageabweisende Versäumnisurteil vom 17. Januar 2018 aufrechterhalten. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsvertrages sei als Projektbefristung gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Bei dem Projekt „EnDeV“ habe es sich um ein zeitlich begrenztes Projekt im Sinne der Rechtsprechung handelt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehe. Gegen das dem Kläger am 23. März 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 hat der Kläger am 19. April 2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 25. Juni 2018 am 25. Juni 2018 begründet. Der Kläger vertritt in der Berufungsinstanz die Ansicht, das Arbeitsgericht sei - mangels anderer Anhaltspunkte - davon ausgegangen, dass die Befristung gemäß § 14 Abs. 5 TzBfG wirksam und für das konkrete Projekt „EnDev“ arbeitsvertraglich in Schriftform vereinbart worden sei. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei - wie inzwischen feststehe - über den 28. Februar 2015 hinaus fortgesetzt worden, als die Original-Vertragsentwürfe vermutlich am 12. März 2015 in einem der Büros der Beklagten in D eingegangen seien. Zwischen den Parteien habe zu diesem Zeitpunkt bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, welches im Nachgang nicht mehr habe befristet werden können. Zudem sei ein sachlicher Befristungsgrund nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2018 (Bl. 322 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, er habe Mitte März 2015 bei der Beklagten nach dem Verbleib der Originale des Änderungsvertrages vom 13. Februar 2015 gefragt und von der Beklagten die Antwort erhalten, dass diese verschiedenen Mittelspersonen zur Weiterleitung an den Kläger übergeben worden seien. In der Folgezeit habe sich der Kläger nicht mehr nach dem Verbleib der Originale erkundigt. Eine persönliche Übergabe der Originale an den Kläger habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Kläger gehe davon aus, dass die Originale zu einem Zeitpunkt ab Mitte März 2015 von einer Mittelsperson in sein Büro in einen als Ablage verwendeten Gitterkorb gelegt worden seien. Der Kläger habe zu einem deutlich späteren und heute nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt dort einen Briefumschlag mit der Aufschrift “Confidential to Mr. E“ sowie mit einem - vermutlich von einem Mitarbeiter der Beklagten in D erstellten und mit einem Namenszeichen versehenen (Bl. 352 d.A.) Empfangsvermerk „received: 12.3.15“ vorgefunden. In diesem Briefumschlag habe er die Originale zweifach der streitgegenständlichen Vertragsverlängerung vorgefunden (Bl. 346-348 und Bl. 349-351 d.A.). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2018, Az. 11 Ca 5167/17, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. Januar 2018 abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung vom 13. Februar 2015/24. Februar 2015 zum 30. Juni 2017 beendet wurde; 2. festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 30. Juni 2017 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens als Berater weiterzubeschäftigen; 4. hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1.-2., festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien erst mit Ablauf des 30. September 2017 geendet hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, Voraussetzung für eine Befristungskontrollklage sei, dass der Kläger die Existenz der Befristungsvereinbarung anerkenne; anderenfalls könne die Befristungsvereinbarung nicht zur Überprüfung gestellt werden. Zudem sei der Kläger mitsamt Vorbringen zur mangelnden Schriftform präkludiert, denn er habe wegen einer grundsätzlichen Prozessförderungspflicht bereits erstinstanzlich alle sein Klagebegehren stützenden Tatsachen vortragen müssen. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Befristungsvereinbarung der Parteien sei wirksam zustande gekommen. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich und handele rechtsmissbräuchlich, wenn er erst gegenüber der Beklagten den Anschein erwecke, als habe er den Arbeitsvertrag im Original unterschrieben, seine Arbeit im Projekt aufnimmt und sich dann auf einen Formmangel beruft. Zudem sei ein Sachgrund für die Befristung gegeben; das Projekt „EnDeV“ sei keine Daueraufgabe der Beklagten. Die Beklagte behauptet, das unterschriebene Original des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages auf Zeit sei dem Kläger bereits im Februar 2015 übersandt worden. Die Personalsachbearbeiterin H habe die Originale der Arbeitsverträge an Auslandsmitarbeiter*innen entweder per DHL versandt oder sie dienstreisenden Kollegen mitgegeben, die vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem/der Auslandsmitarbeiter*in, für den der Arbeitsvertrag bestimmt gewesen sei, an den betreffenden Ort gereist seien. Das Original habe der*die betreffende Mitarbeiter dann vor Ort bei der Führungskraft unterschreiben sollen (Beweis: Zeugnis H). Der Kläger habe seinen späteren Vorgesetzten Ende Februar 2015, vor Beginn des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages, darüber informiert, dass er den Vertrag unterschrieben habe (Beweis: Zeugnis I). Die Beklagte sei davon ausgegangen, es gebe den beidseits unterschriebenen Arbeitsvertrag im Original. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 nebst Anlagen Bezug genommen.