Urteil
9 Sa 1386/18 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0903.9SA1386.18SK.00
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Leitsätze
Die reine Montage von begehbaren Kühlräumen mit Tür in landwirtschaftlichen Betrieben wie Spargelhöfen, Obst- und Gemüsehöfen und Biomärkten, bei der im Nachgang der Einbau und Anschluss der Kälteanlage durch einen Kälteanlagebauer erfolgt, ist - unabhängig vom Volumen des Kühlraumes - nicht als mit dem Aufbau und der Montage einer technischen Anlage oder eines medizinischen Geräts vergleichbaren Tätigkeit vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen (in Abgrenzung zu: LAG Hessen, Urteil vom 13. Dezember 2019 – 10 Sa 1001/18 SK, nach juris).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2018 – 2 Ca 150/18 SK – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die reine Montage von begehbaren Kühlräumen mit Tür in landwirtschaftlichen Betrieben wie Spargelhöfen, Obst- und Gemüsehöfen und Biomärkten, bei der im Nachgang der Einbau und Anschluss der Kälteanlage durch einen Kälteanlagebauer erfolgt, ist - unabhängig vom Volumen des Kühlraumes - nicht als mit dem Aufbau und der Montage einer technischen Anlage oder eines medizinischen Geräts vergleichbaren Tätigkeit vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen (in Abgrenzung zu: LAG Hessen, Urteil vom 13. Dezember 2019 – 10 Sa 1001/18 SK, nach juris). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2018 – 2 Ca 150/18 SK – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. August 2018 - 2 Ca 150/18 SK - ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, für den streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2017 Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Höhe von insgesamt Euro 45.106,96 an den Kläger zu zahlen. 1. Die Beitragspflicht ergibt sich aus §§ 15, 16, 18 des für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 jeweils wirksam für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages. Neben der Geltung der Tarifnormen kraft Allgemeinverbindlicherklärung liegt auch eine gesetzliche Erstreckung der Tarifnormen kraft des SokaSiG vor. Das SokaSiG ist als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge nach Auffassung des BAG verfassungsgemäß (BAG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 AZR 464/18, nach juris; vgl. inzwischen auch BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17 und vom 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18, nach juris). 2. Die Beklagte wird vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst. a) Der im niedersächsischen A gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 VTV. b) Der persönliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV eröffnet. c) Die Beklagte unterfällt auch dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Der betriebliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV eröffnet. Bei der von der Beklagten ausgeführten Montage von Kühlräumen handelt es sich um Trocken- und Montagebau iSd. Tarifnorm. aa) Das Tätigkeitsbeispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten” in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt, wenn vorgefertigte, industriell hergestellte Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden, wie beim Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster (BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10, nach juris). bb) Die Beklagte verwendet zur Montage vorgefertigte, industriell hergestellte Isolierpaneele, die sie entsprechend auf die erforderlichen Maße kürzt und zusammenfügt. Nach eigenem Vortrag der Beklagten liefert eine Fremdfirma die Einzelteile zum Erstellen der Kühlräume, insbesondere die Isolierpaneele (sog. Sandwichelemente) in Standardlänge, eine oder mehrere Türen, Innen- und Außenwinkel in Standardlängen, U-Profile in Standardlänge und weiteres Zubehör (z.B. Silikon und Schrauben). Die Mitarbeiter der Beklagten montieren anschließend die einzelnen angelieferten Komponenten. Hierbei legen sie sog. Bodenprofile aus, die, da sie in Standardlängen geliefert werden, von den Mitarbeitern zuvor auf das vorgegebene Maß gekürzt und angepasst werden. Diese werden mit Hilfe von Dichtungsmitteln auf dem Boden angebracht. Nach der Bearbeitung - dem Zuschneiden - der einzelnen Wandpaneele entsprechend der erforderlichen Maße werden die zugeschnittenen Wandpaneele per Hand in das vorbereitete U-Profil gestemmt. Ein Loch für das Einsetzen der Tür wird unter Zuhilfenahme einer Stichsäge ausgeschnitten. Die Tür wird per Hand in die Öffnung eingestellt und mithilfe eines Akkuschrauber an den beiden Wandpaneelen links, rechts und oben befestigt. Es erfolgt eine Abdichtung mit Dichtungsmitteln. Im Anschluss werden die Deckenteile der Kühlräume bearbeitet und aufgelegt, zuvor auf das entsprechende Maß zugeschnitten. Die Deckenteile werden mit dem mitgelieferten Winkelmaterial innen und außen befestigt, gleiches beim Übergang von Wandpaneel zu Deckenpaneel. Entstandene Fugen werden abgedichtet bis keine undichte Stelle mehr vorhanden ist. cc) Festzustellen ist, dass es sich beim Erstellen der Kühlräume sowohl aufgrund der verwendeten Materialien wie auch der Arbeitsweise um die typische Bauweise des Trocken- und Montagebaus handelt. (1) Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile (BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18, nach juris; BAG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09, nach juris). Isolierpaneelen und Türen sind vorgefertigt. Die Isolierpaneele werden von den Mitarbeitern der Beklagten von Standardlängen auf die erforderlichen Maße gekürzt und sodann zu Kühlräumen zusammengesetzt. Hierbei werden von den Mitarbeitern der Beklagten die für den Trockenmontagebau standardgemäß eingesetzten Werkzeuge verwendet, insbesondere Stichsäge, Winkelschleifer und Akkuschrauber. (2) Es ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entscheidend, ob die Kühlräume fest mit dem Bauwerk verbunden sind oder ob sie tragende Einbauten sind. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob die eingebauten Fertigteile so mit den Bauwerken verbunden werden, dass sie bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden könnten. Denn Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV erfordern keine untrennbar feste Verbindung der eingebauten Teile mit dem Bauwerk. Unerheblich ist auch, ob die montierten Teile zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes iSv. § 94 Abs. 2 BGB gehören (BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 10 AZR 270/05, nach juris). Ebenso wenig muss es sich bei dem erstellten Werk um eine tragende Konstruktion handeln. So zählt zB. der Einbau von Leichtbauwänden zu den Trockenbauarbeiten. Sie sind besondere Konstruktionen, die dem Schutz gegen Wärme, Schall, Sicht und Feuer dienen (BAG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 10 AZR 225/02, nach juris). Die Funktion einer tragenden Wand, die für die Statik des Bauwerks erforderlich ist, ist damit nicht verbunden (BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18, nach juris). dd) Der Bau der Kühlräume durch die Beklagte bezieht sich auf ein Bauwerk. Die Errichtung der Kühlräume stellt eine bauliche Tätigkeit dar. (1) Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Zur Erstellung des Bauwerks gehört daher nicht nur die Fertigstellung des Rohbaus, sondern auch der vollständige Ausbau, wie er vom Bauherrn in Auftrag gegeben worden ist. Der Zweck eines Bauwerks wird durch die Wünsche des Auftraggebers bestimmt und ist erst erreicht, wenn die von ihm gewünschten Teile am Bauwerk angebracht sind. Sie gehören damit zum Bauwerk (BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18, nach juris; BAG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18, nach juris).Keine baulichen Leistungen liegen hingegen vor, wenn die Arbeiten an anderen, nicht zum Bauwerk gehörenden Teilen ausgeführt werden und nicht für ein Bauwerk prägend sind (vgl. zur Abgrenzung auch BAG, Urteil vom 17. November 2010 - 10 AZR 845/09, nach juris). (2) Die im Streitfall von der Beklagten aufgebauten Kühlräume werden nach den Wünschen der Auftraggeber in das Gebäude integriert, um dort u.a. zu kühlende Lebensmittel zu lagern. Sie schließen sich unmittelbar an die Seiteninnenwände und die Bodenplatte des Gebäudes an. Sie gehören zum Innenausbau des jeweiligen landwirtschaftlichen Gebäudes oder Biomarktes und sind zweckbestimmter Teil des Gebäudes. (3) Die Montage der Kühlräume ist auch nicht als mit dem Aufbau und der Montage einer technischen Anlage oder eines medizinischen Geräts vergleichbaren Tätigkeit vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Eine solche Ausnahme hat das BAG beim Aufbau und der Montage einer Hochfrequenzkabine angenommen (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10, nach juris). Die Abschirmgehäuse seien nicht Teil eines Bauwerks, wie beispielsweise ein Reinraum, sondern notwendiger und integraler Bestandteil des medizinischen Geräts „Kernspintomograph“. Tomograph und Hochfrequenzkabine würden eine notwendige technische Einheit bilden. Im Vordergrund stehe - so das BAG - jedoch die Funktionsfähigkeit des Kernspintomographen. Die Hochfrequenzkabine sei in erster Linie notwendige Voraussetzung für die Inbetriebnahme des medizinischen Geräts. Ohne ein Abschirmgehäuse lassen sich die Signale aus dem menschlichen Körper nicht erfassen. Das „Gehäuse“, der Faraday’sche Käfig, sei notwendiger Bestandteil des medizinischen Geräts und nicht eigenständiges Bauwerk oder Bestandteil des Gebäudes. Ohne die Hochfrequenzkabine funktioniere der Tomograph nicht (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10, nach juris). Diese Argumentation lässt sich jedoch nicht auf die streitgegenständlichen Tätigkeiten übertragen. Die Beklagte erstellt vielmehr aus vorgefertigten Bauteilen ein raumähnliches Gebilde. Dieses raumähnliche Gebilde wird zu einem Kühlraum im bereits vorhandenen Bauwerk. Die Arbeiten der Beklagten selbst sind aber funktional nicht vergleichbar mit dem Aufbau einer technischen Anlage oder einem technischen Gerät. Zu einer Kühlanlage werden die im Wege von Trocken- und Montagebau von der Beklagten gefertigten Räume allenfalls und erst dann, wenn durch den Kälteanlagenbauer die Kälteaggregate eingebaut, angebracht und vor Ort verkabelt werden. Ohne den Einbau der Kälteaggregate könnte der Raum oder das Raumgebilde, dass die Beklagte errichtet hat, zu jedem anderen Zweck genutzt werden, so z.B. als weiterer isolierter Raum, als Lagerraum oder zu sonstigen Zwecken. Hinzu kommt, dass die Kühlaggregate - anders als ein Kernspintomograph - auch in jedem anderen Raumgebilde funktionieren könnten, nur jedoch nicht mit derselben durch Wandbeschaffenheit und Abdichtungen im Streitfall herbeigeführten Effektivität. Zudem ist weiter nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrem Endkunden eine einheitliche Leistung angeboten und dieser sie abgenommen hat. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass das von ihr errichtete Raumgebilde und die Kühlaggregate zusammen bei ihr bestellt und von ihr verkauft würden. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten befähigt gewesen wären, die Funktionsfähigkeit des Zwecks des Kühlraumes durch entsprechende Befestigung und Inbetriebnahme der Kühlaggregate zu garantieren. Denn die Mitarbeiter der Beklagten haben die Verkabelung und das Anbringen der Kühlaggregate gerade nicht vorgenommen. Erst nach dem Aufstellen und der fertigen Montage der Isolierpaneele durch die Beklagte wird die Kälteanlage bzw. Kältemaschine von einem anderen Unternehmen, hier von dem Kälteanlagenbauer, geliefert und auch montiert. Dabei befestigt der Kälteanlagenbauer die Verdampfer an den Deckenteilen. Die Beklagte selbst ist nicht für den Anschluss an Entsorgungs- oder Versorgungsleitungen, insbesondere auch nicht an den Anschluss von Stromleitungen zuständig. (4) Aber, selbst wenn man im vorliegenden Fall Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Vorliegen einer baulichen Leistung und der Herstellung eines technischen Apparates annehmen würde, wäre bei den Montagetätigkeiten der Beklagten von einer baulichen Tätigkeit auszugehen. So hat das BAG die auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall durch die Feststellung der schwerpunktmäßigen Qualifikationen eines Berufsbildes von den jeweiligen abzugrenzenden Bereichen gelöst (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14, nach juris: hier danach, ob die Tätigkeiten schwerpunktmäßig Qualifikationen eines Berufsbildes aus dem Bereich der industriellen Metallberufe (zB. Anlagenmechaniker/in) oder aus dem Bereich der Bauwirtschaft (zB. Rohrleitungsbauer/in) erfordern). Im Streitfall erfordern die Tätigkeiten gerade keine Qualifikationen des Berufsbildes aus dem Bereich der Anlagentechnik, beispielsweise als Mechatroniker für Kältetechnik bzw. Kälteanlagentechniker. Dies entspricht auch den tatsächlichen beruflichen Gegebenheiten der Mitarbeiter bei der Beklagten. So hat - nach eigenem Vortrag der Beklagten - ein Mitarbeiter eine Qualifikation als Kunststoffformgeber, deren tatsächlicher Einsatz bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten nicht anfallen dürfte. Ein weiterer Mitarbeiter montiert schon seit 20 Jahren ausschließlich Kühlräume und leitet die anderen Arbeitnehmer an. Der Geschäftsführer selbst ist Metallbaumeister der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Alle von der Beklagten angeführten Qualifikationen aufgrund Ausbildung oder langjähriger Tätigkeit korrespondieren mit den von ihr ausgeführten Trocken- und Montagebautätigkeiten. d) Eine andere Auffassung vertritt in diesem Zusammenhang das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2019 - 10 Sa 1001/18 SK nach juris), das angenommen hat, eine Kühlzelle, die aus Fertigteilen in einem Volumen von ca. 2,5 m * 2,5 m * 3 m montiert werde, damit darin in Lebensmittelgeschäften oder Betrieben der Systemgastronomie Lebensmittel gekühlt werden können, stelle kein Bauwerk in Sinne des VTV-Bau dar, sondern sei funktional und nach der Verkehrsanschauung als ein technischer Apparat anzusehen.Jedenfalls bis zu einer Grenze von maximal 10.000 mm * 10.000 mm * 2.500 mm erscheine es noch möglich, bei dem Raumgebilde von einer Kühlzelle zu sprechen, die einem begehbaren „Schrank“ vergleichbar sei, während bei Raumgebilden, die über diese Größenordnung hinausgingen, ein solch funktionaler Vergleich nicht mehr trage. Aber, selbst wenn man sich im Streitfall der Ansicht der 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Kühlaggregat und „Kühlbox“ bildeten bis zu einem bestimmten Raumvolumen eine notwendige technische Einheit, anschließen würde, verbleibt es bei dem gefundenen Ergebnis. Das Bestreiten der Beklagten ist in dieser Hinsicht nicht als erheblich anzusehen, weil durch die Kammer nach dem Vortrag der Beklagten eine Feststellung des Unterschreitens der von der 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts gezogenen Grenze hinsichtlich der Größe der jeweiligen Raumgebilde von maximal 10.000 mm * 10.000 mm * 2.500 mm nicht getroffen werden kann. Bei den Größenangaben der Beklagten handelt es sich nämlich lediglich um über die Beitragsjahre hinweg errechnete Durchschnittsgrößen bei gleichzeitigem Hinweis, dass Kühlräume mit über einer Größe von 100 qm die Ausnahme seien. Ein Mittelwert kann zu Gunsten der Beklagten aber nicht zugrunde gelegt werden. Weder ist die Anzahl der Ausnahmen - Kühlraumgröße von über 100 qm - ermittelbar noch die für die jeweiligen Kühlräume erbrachten Arbeitsstunden. 3. Der vom Kläger für die einzelnen Kalendermonate von Oktober 2015 bis September 2017 jeweils in Ansatz gebrachte Beitragssatz entspricht den tariflichen Bestimmungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV). In Bezug auf die Höhe der monatlichen Bruttolohnsummen und die sich daraus ergebenden Beitragsforderungen hat die Beklagte keine Rügen erhoben. Der Kläger hat die Beitragsforderungen für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von Euro 41.365,96 und für Angestellte in Höhe von Euro 3.741,00 rechnerisch richtig ermittelt. Die Summe der Beitragsforderungen beläuft sich damit auf insgesamt Euro 45.106,96. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG veranlasst. - Rechtsmittelbelehrung folgt - Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweiligen Fassung auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 in Höhe von zuletzt Euro 45.106,96 für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Anspruch. Die in A ansässige Beklagte, eine GmbH mit der Firmierung „B“, stellte in den streitgegenständlichen Kalenderjahren - von der Beklagten als „Kühlzellen“ bezeichnete - Kühlräume bei Dritten auf. Der genaue Aufstellungsort der Kühlräume wurde in der Berufungsinstanz streitig. Nach Vortrag der Beklagten wurden diese in landwirtschaftlichen Betrieben wie Spargelhöfen, Obst- und Gemüsehöfen und Biomärkten eingebaut. Zur Erstellung der Kühlräume erfolgte zunächst mit den Kälteanlagenbauern eine exakte Abstimmung. Anschließend erschienen zwei Mitarbeiter der Beklagten am Aufstellort der Kühlräume, die die benötigten und von einer Fremdfirma gelieferten Einzelteile für die Erstellung des Kühlraums entgegennahmen. Bei diesen Einzelteilen handelte es sich insbesondere um Isolierpaneele, sogenannte Sandwichelemente in Standardlänge, eine oder mehrere Türen, Innen- und Außenwinkel in Standardlänge, U-Profile in Standardlänge und weiteres Zubehör wie Silikon und Schrauben. Die Mitarbeiter der Beklagten führten jeweils nur Werkzeuge für den Einbau mit. In Abstimmung mit dem Endkunden wurde dann nochmals der genaue Aufstellort festgelegt. Anschließend passten die Mitarbeiter der Beklagten die U-Profile auf die jeweiligen Gegebenheiten an und brachten diese mit Hilfe von Dichtungsmitteln auf dem Boden auf. Anschließend wurden die Wandpaneele vorbereitet und auf die vorgesehenen Maße zugeschnitten und für die Montage vorbereitet. Dabei wurden die zugeschnittenen Wandpaneele in das vorbereitete U-Profil gestemmt. Anschließend wurde eine Öffnung für die Tür erstellt und die Tür eingebaut. Schließlich wurden die Deckenteile zugeschnitten und anschließend verschraubt, im Anschluss die jeweiligen Winkel zugeschnitten und an die Paneele angebracht. Sodann wurden die Fugen abgedichtet. Erst nach dem Aufstellen der Kühlräume wurde die Kälteanlage bzw. Kältemaschine von einem anderen Unternehmen, hier von den Kälteanlagenbauern, geliefert und von diesen auch montiert. Dabei befestigte der Kälteanlagenbauer die Verdampfer an den Deckenteilen. Die Beklagte war nicht für den Anschluss an Entsorgungs- oder Versorgungsleitungen und insbesondere auch nicht an den Anschluss von Stromleitungen zuständig. Der Kläger hat seine Klageforderung für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2017 von zunächst Euro 87.456,00 nach schriftsätzlicher Angabe der Bruttolohnsummen durch die Beklagte auf insgesamt Euro 45.106,96 reduziert, wobei Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von Euro 41.365,96 und die Beiträge für Angestellte in Höhe von Euro 3.741,00 berechnet wurden. Hinsichtlich der Beitragsforderung im Einzelnen wird die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 23. August 2018 (BI. 80 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen, denn der Kühlraum selbst sei eine bauliche Anlage. Der Kläger hat zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 45.106,96 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet. Gegenstand ihrer Tätigkeit sei das Liefern von Kühlzellen.Bei der Lieferung der Kühlzellen werde weder ein Bauwerk erstellt noch verändert noch instandgesetzt. Insbesondere würden durch sie keine Trocken- oder Montagearbeiten durchgeführt. Bei den aufgestellten Sandwichelementen handele es sich nicht um tragende oder konstruktive Elemente. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch keine Anschluss- oder Installationsarbeiten durchgeführt würden, sondern nur Sandwichelemente zusammengefügt würden, die auch nicht untrennbar mit dem Bauwerk verbunden seien. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 29. August 2018 - 2 Ca 150/18 SK (Bl. 88-93 d.A.) - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet, denn im Betrieb der Beklagten würden Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV durchgeführt. Nach eigenem Vortrag montiere die Beklagte aus Baufertigteilen, dh. aus Sandwichelementen bzw. Paneelen, Kühlräume, die mit Winkeln befestigt, mit PU-Schaum montiert und auf Schienen gelegt würden. Es sei hingegen unerheblich, ob es sich dabei um tragende Wände gehandelt habe. Die Tätigkeit der Beklagten sei jedenfalls mit der Erstellung von mobilen Trennwänden vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des BAG ebenfalls als Trocken- und Montagebautätigkeit qualifiziert würde. Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung selbst habe die Beklagte nicht weiter vorgetragen. Gegen das ihr am 4. Oktober 2018 (Bl. 94 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Oktober 2018 (Bl. 97 d.A.) Berufung eingelegt und diese am 4. Dezember 2018 (Bl. 103 d.A.) begründet. In der Berufung vertritt die Beklagte die Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie erbringe keine baulichen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV. Die Kühlzellen würden lediglich in bereits bestehende und voll funktionsfähige Bauwerke integriert. Es handele sich um Kühlmöbel. Ein solches sei ein technisches Gerät, das nicht vom VTV erfasst werde, und zwar unabhängig von seiner Größe. Wände und Decken sowie gegebenenfalls Böden der Kühlzellen würden der Abschirmung und Schaffung eines Kühlvolumens dienen. Die Beklagte behauptet, die Kühlzellen, die von ihr in bestehenden landwirtschaftlich genutzten Gebäuden aufgestellt werden würden, könnten bei Bedarf wieder rückstandslos abgebaut werden. Die von der Beklagten aufgestellten Kühlzellen hätten eine durchschnittliche Größe von 91,5 qm, da in den streitgegenständlichen Kalenderjahren Kühlzellen mit Größen zwischen 1,6 * 2,4 m bis zu 17,7 * 55 m aufgestellt worden seien. Kühlzellen mit einer Größe von 100 qm seien die Ausnahme; im Mittel aller Aufträge habe die Größe der Kühlzellen 21 qm betragen. Die Größe von 100 qm, die das hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil vom 13. Dezember 2019 (10 Sa 1001/18 SK, nach juris) definiert habe, sei mit den 91,5 qm nicht überschritten worden. Der Arbeitsaufwand für das Aufstellen kleinerer Kühlzellen sei wesentlich größer, insbesondere aufgrund der notwendig werdenden zusätzlichen Fahrzeiten. Die Arbeitnehmer der Beklagten hätten Kenntnisse beim Erstellen von Wänden und dem Aufbau von Unterkonstruktionen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei Metallbauermeister der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Ein Mitarbeiter der Beklagten sei Kunststoffformgeber und ein weiterer montiere bereits seit 20 Jahren ausschließlich Kühlzellen und leite die anderen Arbeitnehmer an. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 29. August 2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden - 2 Ca 150/18 SK - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe nach eigenem Vortrag in den streitgegenständlichen Kalenderjahren jeweils begehbare Kühlräume im Wege des Trockenbaus errichtet. Dies habe nichts mit Aufbau und Montage eines Kernspintomographen gemein. Der Kühlraum sei ein begehbarer Raum im Raum, der von der Beklagten zudem mit baulichen Mitteln errichtet werde. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2020 (Bl. 166 d.A.) Bezug genommen.