Urteil
9 Sa 470/20 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0218.9SA470.20SK.00
32Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Ausbrechen von Schlacken und Feuerfestmaterialien mit sog. Ausbruchrobotern und Teleskopbaggern aus Industrieöfen und aus Ofengefäßen (Konvertern, Drehrohröfen und Elektroschmelzöfen) fällt unter den Begriff der Ofenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV; es handelt sich um Arbeiten am Innenteil des Ofenbaukörpers.
Unabhängig davon sind die Ausbruchsarbeiten auch bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Sie dienen der Instandhaltung und Instandsetzung des Bauwerks Ofen. Sie stellen sicher, dass die Öfen und Ofengefäße in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können, indem sie dafür sorgen, dass die Öfen nicht verschlacken und die Baukörper-Innenräume sich volumenmäßig nicht verkleinern. Sie dienen dem Erhalt und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Öfen und Ofengefäße.
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 270/19 SK - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 72,52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27,48 % zu tragen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufungen als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ausbrechen von Schlacken und Feuerfestmaterialien mit sog. Ausbruchrobotern und Teleskopbaggern aus Industrieöfen und aus Ofengefäßen (Konvertern, Drehrohröfen und Elektroschmelzöfen) fällt unter den Begriff der Ofenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV; es handelt sich um Arbeiten am Innenteil des Ofenbaukörpers. Unabhängig davon sind die Ausbruchsarbeiten auch bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Sie dienen der Instandhaltung und Instandsetzung des Bauwerks Ofen. Sie stellen sicher, dass die Öfen und Ofengefäße in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können, indem sie dafür sorgen, dass die Öfen nicht verschlacken und die Baukörper-Innenräume sich volumenmäßig nicht verkleinern. Sie dienen dem Erhalt und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Öfen und Ofengefäße. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 270/19 SK - werden zurückgewiesen. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 72,52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27,48 % zu tragen. Die Beklagten haben die Kosten der Berufungen als Gesamtschuldner zu tragen. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 270/19 SK - sind nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. B. Die Berufungen der Beklagten zu 1. und zu 2. sind jedoch nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat der Kläger mit der mit Schriftsatz vom 10. September 2019 hinsichtlich der monatlichen Zusammensetzung der Beitragsforderungen zur Akte gereichten Forderungsaufstellung, errechnet aus den tatsächlich angefallenen Bruttolohnsummen, sowie mit der mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 zur Akte gereichten Liste der durch seinen Mitarbeiter erfassten Meldedaten der im Streitzeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (Bl. 59-62 d.A.) genügt. Der Kläger hat damit angegeben, wie sich die geltend gemachten Beiträge auf die einzelnen Monate verteilen; die Höhe der zugrundeliegenden und vom Kläger aufgenommenen Bruttolohnsummen ist hingegen zwischen den Parteien nicht streitig. II. Der Kläger hat die hiesige Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. nicht zurückgenommen. Die Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 10. September 2019 betraf ein weiteres Verfahren des Klägers gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden - 9 Ca 49/19 - auf Zahlung von Beiträgen für Angestellte und damit einen anderen Klageantrag und Klagegrund (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). III. Die Klage auf Zahlung von Beiträgen ist - wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat - in Höhe von Euro 31.516,62 begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juli 2014 bis November 2015 in Höhe von insgesamt Euro 31.516,62 aus § 7 Abs. 2 und Abs. 3 iVm. den Anlagen 27 und 28 SokaSiG zu. IV. Als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. haftet die Beklagte zu 2. dem Kläger bis zu der Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftungssumme nach § 161 Abs. 2 iVm. § 128 Satz 1 HGB unmittelbar wie eine Gesamtschuldnerin (BAG, Urteil vom 27. März 2019 - 10 AZR 211/18 -, Rn. 63, juris), hier in Höhe der vollen ausgeurteilten Summe. V. Die Pflicht der Beklagten zu 1. und zu 2., Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, folgt für die Zeit vom Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 und für Januar 2015 bis November 2015 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschnitt II, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 des VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II) und des VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014. 1. An den VTV ist die Beklagte zu 1. nach § 7 Abs. 2 und 3 iVm. den Anlagen 27 und 28 SokaSiG gebunden. Das SokaSiG ist aus Sicht des BAG verfassungsgemäß (BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 23, juris, BAG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 45 ff., juris; BAG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 71 ff., juris; 27. November 2019 - 10 AZR 399/18 - Rn. 28 ff.; 27. November 2019 - 10 AZR 400/18 - Rn. 28 ff, juris). 2. Die Beklagte zu 1. wird vom Geltungsbereich der VTV erfasst. a) Der in I gelegene Betrieb der Beklagten zu 1. unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 VTV. b) Der persönliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV eröffnet. c) Die Beklagte zu 1. fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV in seiner jeweils maßgeblichen Fassung. aa) Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge ist eröffnet, wenn in dem fraglichen Betrieb in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis Abschnitt V der Verfahrenstarifverträge fallen. Für den Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihres § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder Abschnitt V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen (st. Rspr., zB BAG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom18. Dezember 2019 - 10 AZR 141/18 - Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 31, juris). bb) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (st. Rspr. BAG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 45, juris). Hieran gemessen ist der betriebliche Geltungsbereich - selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten zu 1. und zu 2. - eröffnet. Im Betrieb der Beklagten zu 1. wurden im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 VTV ausgeführt. Die von der Beklagten zu 1. ausgeführten Arbeiten werden von der Vorschrift von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV erfasst und fallen zudem auch unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. cc) Das Ausbrechen von Schlacken und Feuerfestmaterialien aus Industrieöfen und aus Ofengefäßen fällt unter den Begriff der Ofenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV. Es handelt sich um Arbeiten am Innenteil des Ofenbaukörpers. (1) Die Regelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV bestimmt, dass zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben solche gehören, die Feuerungsbau- und Ofenbauarbeiten ausführen. Ofenbau selbst ist dort nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Öfen Vorrichtungen zur kontrollierten Erzeugung von Wärme, die in verschiedenen Bauformen für verschiedene Anwendungen existieren. Der Begriff wird allgemein weit verwendet und umfasst einfach überkuppelte Feuerstellen zum Backen und Heizen ebenso wie große Hochöfen zum Erzeugen von Stahl. Öfen können aus Metall, feuerfesten keramischen Baustoffen, Stein und anderen Materialien gefertigt sein und dienen einer Feuerung in der durch Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder durch elektrischen Strom Wärme erzeugt wird (vgl. Hess. LAG, Urteil vom 5. Februar 2019 - 12 Sa 842/17 -, Rn. 49, juris) (2) Die Öfen und die Ofengefäße Konverter (Bild Bl. 188 d.A.), Drehrohröfen (Bild Bl. 189R d.A,) und Elektroschmelzöfen (Bild Bl. 192 d.A.), an denen die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. Tätigkeiten erbringen, erfüllen die dort genannten Merkmale für einen Ofen an Bauform und Material. (3) Als Ofenbauarbeiten sind zunächst Arbeiten anzusehen, die unmittelbar zum Bau eines Ofens zu leisten sind, also den Ofen als Baukörper betreffen. Dazu gehört das Anbringen von Feuerfestmaterialen, Feuerfestmatten und Spritzmasse. Hierdurch wird die innenliegende Stahlschicht des Ofens geschützt und erhalten. (a) Nach den Behauptungen der Beklagten zu 1. und zu 2. wird das kostspielige FF-Material zu Beginn einer sog. Ofenreise eingebaut und soll den Ofen bzw. das Ofengefäß möglichst lange schützen. Der aus einem Stahlmantel bestehende Ofen ist mit einem Dauerfutter ausgekleidet, auf das das sog. Verschleißfutter angebracht wird, das wiederrum aus verschiedenen Materialien wie beispielsweise Feuerfestmatten oder Spritzmassen besteht. Das FF-Material kostet zwischen ca. Euro 50.000,00 bis Euro 1.000.000,00. Das Anbringen des Dauerfutters und des Verschleißfutters - der Feuerfestmaterialien - im Innern des Ofens sind Ofenbauarbeiten. (b) Auch das Reparieren der inneren Bestandteile des Ofens fällt unter Ofenbauarbeiten; gleiches gilt für hierzu erforderliche entsprechende Vorarbeiten iSv. Schutzarbeiten. Nach den weiteren Behauptungen der Beklagten zu 1. und zu 2. entstehen beim Schmelzen der Materialen in dem Ofen schlackeartige Abfallprodukte, die sich in das Verschleißfutter fressen und auch das Feuerfestmaterial kontaminieren können. (c) Das Ausbrechen von Schlacke und Feuerfestmaterialien aus dem Innern des Ofens ist als eine Vorarbeit zur Reparatur des Ofens und als Instandsetzungsarbeit zum ordnungsgemäßen Betreiben des Ofens damit ebenfalls eine Ofenbauarbeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV. Dies gilt insbesondere, weil neben der Schlacke von der Beklagten zu 1. auch kontaminiertes FF-Material entfernt und ausgebrochen wird, auch wenn die Beklagte zu 1. alles daransetzt, bei den Reinigungsintervallen durch umsichtiges Arbeiten möglichst nur Schlacken und Reststoffe (z.B. Metallanbackungen) zu entfernen und das FF-Material weitestgehend zu schonen und den Mantel des Ofens bzw. des Ofengefäßes gerade nicht zu beschädigen, weil jedes Montan-Unternehmen wegen der hohen Beschaffungskosten für das FF-Material größten Wert auf eine möglichst lange Haltbarkeit legt. Das Ausbrechen von Schlacke und kontaminierten FF-Materialien können notwendige Vorarbeiten zu einer sich wegen möglicher Beschädigungen des Futters anschließenden Reparatur der Öfen sein, dienen aber in jedem Fall der Instandsetzung und Instandhaltung der Öfen. Denn zu den bestimmungsgemäßen Zwecken von Industrieöfen gehört auch, dass sie unter Berücksichtigung der Hitzeentwicklung ordnungsgemäß betrieben werden können. Damit ist der Ofen erst dann erstellt und damit baulich vollendet, wenn er in vollem Umfang seine bestimmungsgemäßen Zwecke zu erfüllen in der Lage ist (vgl. zu Straßenbau: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 AZR 103/19 -, Rn. 16 - 18, juris). Denn die Öfen, die für mehrere Schmelzvorgänge einsatzbereit sind, würden ohne den von der Beklagten zu 1. vorgenommenen regelmäßigen Ausbruch von Schlacke von Schmelzvorgang zu Schmelzvorgang durch Ablagerungen im Innenraum der Öfen kleiner und könnten mit der Zeit nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden. dd) Unabhängig davon, dass die Ausbrucharbeiten als Ofenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV anzusehen sind, stellen sie auch eine bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dar. (1) Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV ist der betriebliche Geltungsbereich für Betriebe eröffnet, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die dazu dienen, Bauwerke zu erstellen, instand zu setzen, zu ändern oder zu beseitigen. (2) Der Betrieb der Beklagten zu 1. erfüllte in den Jahren 2014 und 2015 diese tarifvertraglichen Voraussetzungen. (a) Industrieöfen und Ofengefäße wie Konverter (Bild Bl. 188 d.A.), Drehrohröfen (Bild Bl. 189R d.A,) und Elektroschmelzöfen (Bild Bl. 192 d.A.) sind Bauwerke iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. (aa) Als Bauwerk ist eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlage anzusehen. So fallen Betriebe beispielsweise, in denen überwiegend Heizungsrohre isoliert werden, unter den VTV. Dies - so das BAG - gilt aber auch für Behältnisse, Fernleitungen, stationäre Maschinen- und sonstige Industrieanlagen, sofern sie - wie Heizungsanlagen - ihrerseits wesentliche Bestandteile der betreffenden Grundstücke bzw. Fabrikgebäude sind, wobei auch industriell bzw. technisch genutzte Bauten als "Bauwerke" im allgemeinen rechtlichen und damit auch im tariflichen Sinne anzusehen sind (BAG, Urteil vom 16. Juni 1982 - 4 AZR 827/79 - Rn. 21, juris). (bb) Der Konverter, in dem die Umwandlung von Eisen zu Stahl erfolgt, der Drehrohrofen, der sich im Normalbetrieb um die eigene Achse dreht, und der Elektroschmelzofen, der aus einem Bodengefäß, Obergefäß und Deckel besteht und hydraulisch gekippt werden kann, sind Bauwerke. Sie ruhen aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Erdboden und sind mit baulichem Gerät hergestellte Anlagenteile. Für die Beurteilung, ob die Ofengefäße aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden ruhen und mithin Bauwerke sein können, kommt der Frage ihrer Transportabilität keine abschließende Bedeutung zu, da jedes Bauwerk, das nicht fest mit dem Erdboden verbunden ist, sowie jede Anlage - irgendwie - transportabel ist oder transportabel gemacht werden kann (Hess. LAG, Urteil vom 5. Februar 2019 - 12 Sa 842/17 - Rn. 53, juris). (b) Die Beklagte zu 1. hat im Streitzeitraum nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen erbracht. (aa) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, so dass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 24, juris). Auch notwendige Vorarbeiten auf einem kleinen speziellen Gebiet, die der Instandsetzung des Bauwerks oder Bauwerkteils dienen, werden von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfasst (Hess. LAG, Urteil vom 29. Januar 2016 - 10 Sa 1832/14 - Rn. 39, juris). (bb) Ausgehend davon erbringt die Beklagte zu 1. nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Die notwendige bauliche Prägung ist im Streitfall in Abgrenzung zu Reinigungsarbeiten gegeben. Die Ausbrucharbeiten an Öfen und Ofengefäßen dienen der Instandhaltung oder Instandsetzung des Bauwerks. Sie stellen sicher, dass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können, indem sie dafür sorgen, dass die Öfen nicht verschlacken und die Baukörper-Innenräume sich volumenmäßig nicht verkleinern. Sie dienen dem Erhalt und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Öfen und Ofengefäße. (cc) Die Beklagte zu 1. erbrachte „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 40, juris; BAG, Urteil vom 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 21, juris). Das Herausbrechen oder Herauslösen von Ablagerungen mittels Bohrgerät ist ähnlich wie der Abbruch zumindest auch eine bauliche Arbeitsmethode. Es spielt auch keine Rolle, dass die Arbeiten auch als "Reinigungsarbeiten" aufgefasst werden können. Denn dies schließt nicht aus, dass das Entfernen von Fremdkörpern, Schmutz und Ablagerungen auch im Rahmen der Bauwerkssanierung erforderlich und üblich ist (BAG, Urteil vom 14. Januar 2004, - 10 AZR 182/03 - Rn. 57, juris). So sind z.B. auch Reinigungsarbeiten - etwa mittels Sandstrahlarbeiten - an Fassaden oder Kugelstrahlarbeiten als baulich i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV anzusehen (Hess. LAG, Urteil vom 29. Januar 2016 - 10 Sa 1832/14 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 10 AZR 473/91 - zu II 1 der Gründe, juris). (dd) Die Beklagte zu 1. verwendet bei ihren Ausbruchtätigkeiten sog. Ausbruchroboter und Teleskopbagger. Der Ausbruchroboter ist eine wegen der Hitzeentwicklung ferngesteuerte Maschine mit Stahlraupenketten. Der Teleskopbagger ist für die Prozessindustrie hergestellt und mit einem Lufthammer ausgestattet. Mit ihm ist das Arbeiten in der Tiefe des Ofens möglich (Bl. 185 d.A.). Dass es sich bei diesen Maschinen um Spezialanfertigungen handelt und mit ihnen Zugriffmöglichkeiten auf für normale Baumaschinen nicht zugängliche Bereiche bestehen, spielt hierbei keine Rolle. Spezialangefertigte Maschinen gibt es für die jeweiligen Bauwerke und -bereiche, so bei Bautrocknungsarbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Brunnenbauarbeiten; Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten; aber auch Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten sowie Straßenbauarbeiten und Straßenwalzarbeiten. (ee) Schließlich spricht auch die Beschaffenheit und Größe der herausgebrochenen Schlackereste gegen Reinigungsarbeiten. Der von der Berufungskammer in der Berufungsverhandlung informatorisch in Augenschein genommene Schlackebrocken war einem Stein- oder Betonbrocken in Konsistenz vergleichbar hart und vergleichbar schwer. (ff) Dass die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. keine Ausbildung zum Feuerungs- oder Schonsteinbauer haben, ändert die Einordnung der Ausbrucharbeiten als Ofenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV bzw. als bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV 2012 nicht. Die Arbeitnehmer sind - zum Teil mit Ausbildung und zum Teil ohne Ausbildung - für die von ihnen bedienten Maschinen angelernt und auch ansonsten keiner spezifischen Berufsgruppe angehörig. Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV für einen bestimmten Betrieb setzt jedoch nicht voraus, dass dort ausgebildete Fachkräfte eingesetzt werden. Der betriebliche Geltungsbereich kann auch eröffnet sein, wenn ein Betrieb bauliche Tätigkeiten mit in anderen Berufen ausgebildeten oder angelernten Arbeitskräften ausführt (für den VTV-Gerüstbau: BAG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 -, Rn. 27, juris). d) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten zu 1. in den Jahren 2014 und 2015 arbeitszeitlich überwiegend, nämlich zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Ausbrucharbeiten an Öfen und damit bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 VTV erbracht wurden. Seinen Behauptungen sind die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht hinreichend entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Selbst aus ihrem eigenen Vortrag lassen sich überwiegend bauliche Leistungen in Form von Ausbrucharbeiten an Öfen und Ofengefäßen wie Konverter, Drehrohrofen und Elektroschmelzofen ermitteln. Nicht in die Berechnung miteinfließen Ausbrucharbeiten an Tiegeln und Pfannen und an Rinnen, Abgasleitungen, Pumpengehäusen, deren Einordnung als bauliche Tätigkeiten hier nicht geklärt werden muss. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben für den Zeitraum Juli 2014 bis November 2015 zu 22 % „direkte Ausbruchsarbeiten an Öfen“ (inklusive der Vorarbeiten, der An- und Abreise, der Einweisung, etc. seien dies 31 %); 73 % Ausbruchsarbeiten an Konvertern, Drehrohröfen, Tiegeln und Pfannen (inklusive der Vorarbeiten, der An- und Abreise, der Einweisung, etc. sind dies 97 %); 5 % Ausbruch- und Reinigungsarbeiten an Rinnen, Abgasleitungen, Pumpengehäusen, vortragen. Allerdings lässt sich der Anteil ihrer Tätigkeiten an Tiegeln und Pfannen als - zugunsten der Beklagten zu 1. und zu 2. hier unterstellte - baufremde Nebentätigkeiten nicht feststellen. Im Übrigen bildet sich anhand der von den Beklagten eingereichten „Übersicht Baustellen“ (Bl. 195ff. d.A.) ein Überwiegen der Arbeiten an Drehrohröfen, Elektroschmelzöfen, Anodenöfen, Warmhalteöfen, Mischzinnöfen (von den Beklagten zu 1. und 2. als Ofengefäße bezeichnet) im Vergleich zu Arbeiten an Tiegeln und Pfannen ab. 3. Die geltend gemachten Beitragsansprüche des Klägers stehen ihm auch der Höhe nach zu. Er kann Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juli 2014 bis November 2015 iHv. insgesamt Euro 31.516,62 verlangen. Nach Mitteilung der konkreten Bruttolöhne der bei der Beklagten zu 1. beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig sind, hat der Kläger ausgehend von den unstreitigen Bruttolohnsummen und den tarifvertraglichen Beitragssätzen die sich hieraus ergebenden Beiträge - addiert nach Monaten - rechnerisch schlüssig auf Euro 31.516,62 addiert (Euro 32.465,22 abzüglich Beiträge Mitarbeiter E iHv. Euro 948,60). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. und zu 2. sind die von ihr eingesetzten Sicherungsposten gewerbliche Arbeitnehmer und keine Angestellten. Hinreichende Anhaltspunkte, dass diese von der Beklagten zu 1. als Angestellte eingestellt worden oder aufgrund ihrer Tätigkeiten als solche einzuordnen sein könnten, haben die Beklagten zu 1. und zu 2. nicht vorgebracht. 4. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu 1., nicht vom Kläger auf Beitragszahlungen in Anspruch genommen zu werden, ist nicht entstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (dort Seite 12, 12R, Bl. 92, 92R d.A.) verwiesen. 5. Die Beitragsforderung ist nicht verfallen. Ihrer Durchsetzbarkeit steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen. a) Verfall und Verjährung der Ansprüche für das Jahr 2014 richten sich nach § 21 Abs. 1 und Abs. 4 VTV. Die Verfall- und die Verjährungsfrist betragen danach vier Jahre; § 199 BGB ist anzuwenden. Gem. § 21 VTV vom 28. September 2018 idF. vom 29. Januar 2021 verfallen Ansprüche des Klägers gegen den Arbeitgeber, die ab dem Jahr 2015 fällig geworden sind, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Verjährung ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen, weil ein Anspruch iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig entsteht, wenn er nach § 271 BGB fällig ist (BAG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 10 AZR 576/18 - Rn. 33, juris). b) Durch die am 27. Dezember 2018 eingereichten Mahnanträge hat der Kläger die Verfallfrist gewahrt. Den Eingang der Mahnanträge am 27. Dezember 2018 hat das Arbeitsgericht im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellt; dem Mahnverfahren ist ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2018 (9 Ba 2095/18 SK) zugeordnet; das einfache Bestreiten des Eingangs der Mahnanträge noch im Jahr 2018 durch die Beklagten zu 1. und zu 2. ist vor diesem Hintergrund hier ohne weitere Anhaltspunkte unbeachtlich. Die Verjährung wurde nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Der Mahnbescheid wurde den Beklagten zu 1. und zu 2. am 1. Februar 2019 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt. c) Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Begründung im Mahnbescheid für 10 Arbeitnehmer Mindestbeiträge verlangt hat.Die Ansprüche waren in dem Mahnbescheid in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise individualisiert. Der Kläger muss die gewerblichen Arbeitnehmer, für die er Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen, um den Streitgegenstand zu bestimmen (BAG, Urteil vom 16. September 2020 - 10 AZR 56/19 - Rn. 65-66, juris). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit das Arbeitsgericht die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten zu 1. und zu 2. zu 97 % und dem Kläger zu 3 % auferlegt hat, war diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme des Klägers zu korrigieren. Die beiden für die Beitragsschuld wie Gesamtschuldnerinnen haftenden Beklagten zu 1. und 2. haben auch die Kosten der Berufungen wie Gesamtschuldnerinnen zu tragen (BAG, Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 48, juris). Die Revision ist zugunsten der Beklagten zu 1. und zu 2. zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Für den Zeitraum Juli 2014 bis November 2015 nimmt der Kläger die Beklagten zu 1. und zu 2. auf der Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) - für 2014 des VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 3. Dezember 2013 (VTV 2013 II) und für 2015 des VTV vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 (VTV 2014) - auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer zuletzt noch iHv. Euro 31.516,62 in Anspruch. Die im Klagezeitraum geltenden Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes wurden für allgemeinverbindlich erklärt. Das BAG hat entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV 2011, des VTV 2012, des VTV 2013 I und des VTV 2013 II unwirksam sind (BAG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15, juris, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Januar 2020 - 1 BvR 1104/17, juris; BAG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15, juris, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Januar 2020 - 1 BvR 1459/17, juris; BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15, juris, nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Januar 2020 - 1 BvR 593/17, juris). Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV 2014 vom 6. Juli 2015 (AVE VTV 2015) hingegen wurde vom BAG für wirksam befunden (BAG, Beschluss vom 21. März 2018 - 10 ABR 62/16, juris; BAG, Beschluss vom 20. November 2018 - 10 ABR 12/18, juris). Die in A ansässige Beklagte zu 1. ist im Jahr 2013 durch Umwandlung im Wege des Formenwechsels aus der B GmbH hervorgegangen. Sie erbringt Ausbrucharbeiten insbesondere für die Montanindustrie. In den Öfen/Ofen-Behälterkörpern herrschen Schmelztemperaturen zwischen ca. 700 Grad C (Aluminium) und ca. 1.500 Grad C (Eisen/Stahl). Das Schmelzen von Eisen, Stahl und Metallen im Hüttenwesen erfolgt heute in Öfen und Behältern aus massivem Panzerstahl. Mit Hilfe von Spezialgeräten wie Teleskopbaggern und Ausbruchrobotern führt die Beklagte zu 1. Ausbrucharbeiten an festverbauten Öfen wie Hochöfen, Recyclingöfen Aluminium, Rundschmelzöfen und an beweglichen, meist auf Rollen gelagerten Ofen-Gefäßen wie z.B. Konvertern (im Stahlbau 95 Tonnen schwer), Drehrohröfen, QSL Reaktor, Elektroschmelz-Öfen, Tiegeln und Pfannen uä. durch, bei denen Schlacken und Feuerfestmaterial, die bei der Nutzung der Öfen entstehen, ausgebrochen werden. Die von der Beklagten zu 1. verwendeten Spezialgeräte haben ein Gewicht von ca. 500 kg bis 25 Tonnen; auf die Lichtbilder der eingesetzten Maschinen wird Bezug genommen (Bl. 337-343 d.A.). Die Spezial-Ausbruch-Maschinen genügen den äußeren Bedingungen wie z.B. extrem hohe Umgebungstemperaturen und damit verbunden auch ständigen Höchstbelastungen mit hohem Havarie-Risiko. Um die Öfen/Ofen-Behälterkörper vor den hierbei auftretenden Schmelztemperaturen gegen einen sog. Durchbruch zu schützen, sind die lnnenwände der Öfen/Ofen-Behälterkörper mit feuerfestem Material ausgekleidet. Dieses sog. FF-Material besteht aus nichtmetallischen keramischen Werkstoffen, deren Erweichungspunkt über 1.500 Grad C liegt. Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. führte im September 2016 eine Online-Anmeldung zum Erhalt einer von einem Auftraggeber geforderten sogenannten Negativbescheinigung durch, bei der sie als betriebliche Tätigkeit 100 % Abbruch und die Beschäftigung von zwei Angestellten angab. In der mit E-Mail vom 23. September 2016 (Auszug Bl. 46 d.A.) erfolgten ergänzenden Erläuterung der Betriebstätigkeiten verwies sie auf Folgendes: „Abschließend teilen wir Ihnen noch mit, dass Mitte der 70er Jahre die damalige Lohnausgleichskasse für die Bauwirtschaft in Wiesbaden unserem Vorgänger-Unternehmen, der. Firma C, Strassen-, Tief- und Industriebau, D,- die Mitgliedschaft der Mitarbeiter bei der Abteilung „Industriebau" bei Ihnen aufgekündigt hat, weil sie keine bauspezifischen Tätigkeiten (im Hüttenbereich) ausführten. Die Abteilungen Tief-.und Straßenbau blieben damals weiterhin Mitglied...". Mit zwei beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Mahnanträgen gegen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. vom 14. Dezember 2018 - deren Eingang im Jahr 2018 die Beklagten bestreiten (das Arbeitsgericht hat den Eingang am 27. Dezember 2018 festgestellt) - hat der Kläger die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) zunächst auf Zahlung sogenannter Mindestbeiträge für 10 gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juli 2014 bis November 2015 in einer Gesamthöhe von Euro 114.690,00 in Anspruch genommen. Die beiden Mahnbescheide wurden am 29. Januar 2019 erlassen und den Beklagten zu 1. und zu 2. am 1. Februar 2019 (Bl. 3, 4 d.A.) zugestellt. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger auf der Grundlage im Betrieb aufgenommener Bruttolohnsummen, die von den Beklagten zu 1. und zu 2. der Höhe nach nicht bestritten werden (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Juni 2020, Bl. 170 d.A.), die Klageforderung neu berechnet und unter Rücknahme der Klage im Übrigen zuletzt für den streitgegenständlichen Zeitraum die Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in einer Gesamthöhe von Euro 32.465,22 geltend gemacht. Wegen der Höhe der für die einzelnen Monate verlangten Beiträge wird auf die Berechnungen des Klägers (BI. 23 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben die Höhe der aufgenommenen Bruttolohnsummen nicht bestritten. Für einen von Juli 2014 bis einschließlich März 2015 als IT-Kraft beschäftigten Mitarbeiter sind ebenfalls Beiträge in diese Gesamtbeitragssumme eingeflossen. Eine vom Kläger vor dem Arbeitsgericht gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. geführte Klage auf Zahlung von Angestellten-Beiträgen - 9 Ca 49/19 SK - hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 2019 (Kopie Bl. 179 d.A.) zurückgenommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten zu 1. sei dem Anwendungsbereich der VTV unterfallen. Bei den von der Beklagten zu 1. angegebenen Ausbrucharbeiten, die in den streitgegenständlichen Kalenderjahren 2014 und 2015 arbeitszeitlich überwiegend erbracht worden seien, handele es sich um Instandhaltungsarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da es sich bei den Öfen um Bauwerke im Sinne dieser Vorschrift handele und die Arbeiten dem Erhalt des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dieser Öfen gedient hätten. Eine Saldierung unter Anrechnung der aufgenommenen Erstattungsansprüche habe nicht erfolgen können, da diese Ansprüche nicht durch Unterschrift von der Beklagten zu 1. bestätigt worden seien. Der Kläger hat nach Rücknahme der Klage im Übrigen zuletzt beantragt, die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von Euro 32.465,22 zu zahlen. Die Beklagten zu 1. und zu 2. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, sie seien nicht zur Zahlung der geforderten Beiträge verpflichtet. Die Klage sei schon deswegen unschlüssig, weil nicht nachvollziehbar sei, wie sich die Klageforderung zusammensetze. Der betriebliche Geltungsbereich der VTV sei - so die Beklagten zu 1. und zu 2. weiter - im streitgegenständlichen Zeitraum nicht eröffnet gewesen. Im Betrieb seien keine Tätigkeiten im Sinne des VTV verrichtet worden. Bei den Ausbrucharbeiten handele es sich nicht um lnstandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten, sondern um Reinigungsarbeiten, die dem VTV nicht unterfallen würden. Instandhaltungsarbeiten beinhalteten die Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Auch Arbeitsschritte wie die Verbesserung und Schwachstellenanalyse gehörten dazu. Instandhaltung beinhalte insofern auch Reparaturen sowie z.B. vorbeugenden Austausch oder sonstige Maßnahmen zur Erhaltung wie Schutzanstriche. Um solche Arbeiten handele es sich bei den Ausbrucharbeiten aber nicht. Bei diesen gehe es darum, die vorbereiteten Öfen, Pfannen und Tiegel weiterhin bestmöglich verwenden zu können. Das Lösen von Schlacken erfolge ausschließlich zu dem Zweck, dass diese Abfallprodukte aus den Anlagen entfernt und die betreffenden Öfen, Tiegel etc. wieder uneingeschränkt genutzt werden könnten. Hierbei handele es sich insbesondere nicht um Feuerungs- und Ofenbauarbeiten. Für die Entfernung und Entsorgung der gelösten Schmutzmaterialien sei im Übrigen der Auftraggeber zuständig. Zudem entfalle die überwiegende Arbeitszeit auch nicht auf die eigentlichen Ausbrucharbeiten. Diese machten allenfalls einen Anteil von 10 bis 15 % an der Gesamtarbeitszeit aus. Die überwiegende Arbeitszeit entfalle vielmehr auf die An- und Abfahrtszeiten der Mitarbeiter zu den Einsatzorten im In- und Ausland sowie auf Logistikzeiten wie Zeiten für erforderliche betriebsbedingte Unterweisungen, Warte- und Baustelleneinrichtungszeiten. Die beschäftigten Aushilfen seien zudem nicht mit den eigentlichen Ausbrucharbeiten betraut, sondern als Sicherheitsposten eingesetzt gewesen und hätten dafür Sorge zu tragen gehabt, dass keine Schäden durch die eingesetzten Maschinen entstehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die nachfolgenden Mitarbeiter gar keine Ausbrucharbeiten vorgenommen hätten. Der Mitarbeiter E sei ausschließlich als IT-Fachkraft beschäftigt worden. Der Mitarbeiter F sei für Maschinenpflege und leichte Aufräumarbeiten eingesetzt gewesen, der Mitarbeiter G als Elektronikfachkraft und der Mitarbeiter H lediglich als Baustellenaufsicht und für den Online-Auftritt. Die Beklagte zu 1. habe zudem darauf vertrauen dürfen, keine Zahlungen leisten zu müssen, weil der Kläger nach ihrer Online-Anmeldung und der erläuternden Mail vom 23. September 2016 erstmals mit Zahlungserinnerung vom 25. September 2018 überhaupt reagiert habe. Zudem sei den „Industriebau"-Mitarbeitern ihres Vorgängerunternehmens, der C Straßen-, Tief- und Industriebau, bereits in den 1970er Jahren nach Prüfung einer Schlechtwettergeld-Abrechnung durch das Arbeitsamt D die Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Wiesbaden mit der Begründung aufgekündigt worden, dass keine bauspezifischen Tätigkeiten erbracht würden. Der Tätigkeitsbereich der Industriebausparte der C Straßen-, Tief- und Industriebau entspreche ihrem heutigen Tätigkeitsbereich. Sie berufe sich daher hilfsweise auf den durch den zuvor dargestellten Ausschluss ihrer Vorgängerin aus der Versorgungskasse des Klägers hervorgerufenen Vertrauensschutz. Darüber hinaus habe der Kläger aber auch unberechtigterweise die gezahlten Urlaubsvergütungen nicht berücksichtigt. Im Übrigen haben die Beklagten zu 1. und zu 2. die Einrede der Verjährung erhoben. Mit am 30. Januar 2020 verkündetem Urteil - 9 Ca 270/19 SK - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Juli 2014 bis November 2015 in Höhe von insgesamt Euro 31.516,62 aus § 7 Abs. 2 und Abs. 3 iVm. den Anl. 27 und 28 SokaSiG zu. Die Beklagte zu 2. hafte als persönlich haftende Gesellschafterin wie eine Gesamtschuldnerin. Der Betrieb der Beklagten zu 1. sei im streitgegenständlichen Zeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen. Die eigentliche Betriebstätigkeit sei zwischen den Parteien unstreitig, jedoch bestehe Streit darüber, ob die Tätigkeiten als baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des VTV zu qualifizieren seien. Dies sei zu bejahen. Ob es sich bei den Ausbrucharbeiten um baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV, d.h. um Feuerungs- und Ofenarbeiten handele, könne offenbleiben, denn zumindest seien dies Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Öfen seien Bauwerke. An diesen führe die Beklagte zu 1. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten aus. Bei den Ausbrucharbeiten in Form des Entfernens von Schlacken und anderen Feuerfestmaterialien aus diesen Öfen mittels Spezialgeräten wie Teleskopbaggern und Ausbruchrobotern handele es sich um Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten und nicht um bloße Reinigungsarbeiten. Die Entfernung fester Ablagerungen von den Innenwänden der Öfen mittels baulicher Spezialgeräte stelle, wie das Ausfräsen von Verkrustungen in Kanalrohren, keine bloße Reinigung, sondern die unter Einwirkung auf das Bauwerk Ofen durchgeführte Instandsetzung des Bauwerks dar, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Öfen zu erhalten und wiederherzustellen. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn auf die eigentlichen Ausbruchtätigkeiten lediglich 10 bis 15 % der Arbeitszeit entfallen seien, was sich nicht der tabellarischen Auflistung entnehmen lasse. Denn die Tätigkeiten der Aushilfskräfte als Sicherungsposten als auch bei den An- und Abfahrten zu den Einsatzorten ebenso wie bei den Vorbereitungsarbeiten für die Ausbruchtätigkeiten und den im Zusammenhang mit den Ausbruchstätigkeiten stehenden Einweisungen seien allesamt Tätigkeiten, die zur sachgerechten Ausführung der Ausbrucharbeiten notwendig seien und deshalb Zusammenhangsarbeiten seien. Auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes könnten sich die Beklagte zu 1. und zu 2. nicht berufen, auch wenn die Vorgängerfirma C Straßen-, Tief- und Industriebau in den 1970er Jahren von der „Teilnahme am Schlechtwettergeldverfahren" ausgenommen worden sein sollte. Der Höhe nach seien die Beiträge - bis auf die Beiträge für den als Angestellten geringfügig beschäftigten Mitarbeiter E - nicht zu beanstanden. In Höhe der für den Mitarbeiter E geforderten Gesamtbeiträge von Euro 948,60 sei die Klage abzuweisen gewesen. Die Beiträge seien auch rechtzeitig vor dem Verfall geltend gemacht worden. Die Verfallfrist für die Beiträge der Kalendermonate Juli 2014 bis November 2014, die gemäß § 18 Abs. 1 VTV am 20. der Folgemonate fällig geworden seien, habe mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 begonnen; der Lauf der Verfallfrist für die Beiträge der übrigen Kalendermonate mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Die Anträge auf Erlass der beiden Mahnbescheide seien am 27. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen; der für alle Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2018 eintretende Verfall sei durch Einreichung des Mahnantrages in vorliegendem Verfahren am 27.Dezember 2018 gehemmt worden. Weiter hat das Arbeitsgericht ausgeführt, versehentlich bei der Kostenentscheidung die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden und vom Kläger zusätzlich zu seinem Unterliegensanteil zu tragenden Kosten bei der Kostenquotelung unberücksichtigt gelassen zu haben. Gegen das der Beklagten zu 1. am 5. Mai 2020 zugestellte Urteil (Bl. 97 d.A.) und gegen das der Beklagten zu 2. am 4. April 2020 (Bl. 98 d.A.) zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1. und zu 2. am 16. April 2020 (Bl. 100, 101 d.A.) und am 15. Mai 2020 (Bl. 106 d.A.) Berufung eingelegt und diese am 2. Juni 2020 (Bl. 113ff. d.A.) begründet. Die Beklagten zu 1. und 2. sind der Ansicht, der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes sei nicht eröffnet. Tätigkeiten an Öfen und Ofengefäßen unterfielen weder § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 14 VTV noch § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Der im VTV vorausgesetzte Bezug zu einem Bauwerk fehle. Weder Öfen noch Ofengefäße wie Tiegel, Pfannen, Konverter (auch TBRC-Konverter), Drehrohröfen und Elektroschmelzöfen (E-Öfen) seien Bauwerke. Ausbrucharbeiten seien gerade keine Abbrucharbeiten, die zum Substanz- oder Funktionsverlust, d.h. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Bauwerks bzw. Bauwerksteils führen, sondern Reinigungsarbeiten. Die Reinigung des lnnenraums erfolge durch den Ausbruch; die Öfen, die für mehrere Schmelzvorgänge einsatzbereit seien, würden von Schmelzvorgang zu Schmelzvorgang jedoch durch Ablagerungen in den lnnenräumen der Öfen etwas kleiner. Die ausschließlich als Sicherungsposten tätigen Arbeitnehmer seien als Angestellte zu qualifizieren. Etwaige Ansprüche des Klägers seien zudem verfallen. Schließlich habe der Kläger die Forderungen nicht rechtzeitig im Tarifsinn geltend gemacht; er habe bei seinen Berechnungen - ins Blaue hinein - die Beschäftigung von 10 Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Die Beklagten zu 1. und zu 2. halten an der Einrede der Verjährung fest. Die Beklagten zu 1. und zu 2. behaupten, die Ofengefäße ruhten nicht aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden; sie könnten - wenn auch mit Aufwand - transportiert werden und würden im laufenden Produktionsprozess auch regelmäßig bewegt werden. Für den Feuerungs- und Ofenbau sei eine Ausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer erforderlich. Keiner der im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. verfüge über eine entsprechende Ausbildung oder über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten. Zudem handele es sich bei den von der Beklagten zu 1. verwendeten Maschinen nicht um solche, die bei Bautätigkeiten verwendet werden könnten; so könne der für die Montanindustrie konstruierte Teleskopbagger die Arbeiten eines Raupenbaggers im Baubereich - und umgekehrt - nicht übernehmen. Die Beklagten zu 1. und zu 2. behaupten weiter, das sehr kostspielige FF-Material werde zu Beginn einer sog. Ofenreise eingebaut und solle den Ofen bzw. das Ofengefäß möglichst lange schützen. Der aus einem Stahlmantel bestehende Ofen sei mit einem Dauerfutter ausgekleidet. Hierauf sei sog. Verschleißfutter angebracht, das aus verschiedenen Materialien bestehe, beispielsweise Feuerfestmatten oder Spritzmassen. Beim Schmelzen der Materialien im Ofen entstünden schlackeartige Abfallprodukte, die sich in das Verschleißfutter fressen würden, was wiederum dazu führen würde, dass das Feuerfestmaterial kontaminiert sei. Auch dieses werde von der Beklagten zu 1. entfernt und ausgebrochen. Wegen der hohen Beschaffungskosten für das FF-Material lege natürlich jedes Montan-Unternehmen größten Wert darauf, dieses möglichst lange zu erhalten. Das FF-Material koste zwischen ca. Euro 50.000,00 bis Euro 1.000.000,00. Die Beklagte zu 1. setze deshalb alles daran, bei den Reinigungsintervallen durch umsichtiges Arbeiten möglichst nur Schlacken und Reststoffe (z.B. Metallanbackungen) zu entfernen und das FF-Material weitestgehend zu schonen und den Mantel des Ofens bzw. des Ofengefäßes gerade nicht zu beschädigen. Die Beklagten zu 1. und zu 2. behaupten unter Bezugnahme auf eine Liste der Baustellen der Jahre 2014 und 2015 (Bl. 195-229 d.A.) und einer Zusammenfassung (Bl. 230 d.A.) weiter, die Beklagte zu 1. habe im Zeitraum Juli 2014 bis November 2015 zu 22 % direkte Ausbruchsarbeiten an Öfen (inklusive der Vorarbeiten, der An- und Abreise, der Einweisung, etc. seien dies 31 %); 73 % Ausbruchsarbeiten an Konvertern, Drehrohröfen, Tiegeln und Pfannen (inklusive der Vorarbeiten, der An- und Abreise, der Einweisung, etc. seien dies 97 %); 5 % Ausbruch- und Reinigungsarbeiten an Rinnen, Abgasleitungen, Pumpengehäusen (inklusive der Vorarbeiten, der An- und Abreise, der Einweisung, etc seien dies 6 %) vorgenommen. Zudem seien Ausbrucharbeiten nicht arbeitstäglich durchgeführt worden, sondern im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt an 228,8 Arbeitstagen (73,1 Tage in dem Jahr 2014 und 155,7 Tage in dem Jahr 2015), Ausbruchsarbeiten an Öfen (mit Ausnahme der Drehrohröfen etc.) seien an 53,9 Arbeitstagen (23,4 in dem Jahr 2014 und 30,5 Arbeitstage im Jahr 2015) durchgeführt worden, Ausbruchsarbeiten an Drehrohröfen, Tiegeln, Konvertern, Pfannen an 164,6 Arbeitstagen (48,3 in dem Jahr 2014 und 116,2 Arbeitstage im Jahr 2015), Ausbruchsarbeiten an Rinnen etc. an 14,5 Arbeitstagen (1,5 in dem Jahr 2014 und 9 Arbeitstage im Jahr 2015), Die Beklagte zu 1. sei zudem im streitgegenständlichen Zeitraum in Dänemark und Frankreich tätig gewesen; alle Auslandsarbeiten hätten an Drehrohröfen stattgefunden. Von 100 % reinen Ausbrucharbeiten seien 2.129,0 h (= 64 %) in Deutschland angefallen, weitere 1.188,5 h (= 36 %) im Ausland. Die Beklagten zu 1. und zu 2. beantragen zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 270/19 SK - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Kostenquote erster Instanz entsprechend dem Unterliegen und Obsiegen festzusetzen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet. Industrieöfen seien Bauwerke bzw. Bauwerksbestandteile, denn sie ruhten aufgrund eigener Schwere auf dem Boden und seien zudem zusätzlich fest mit diesem verbunden. Konverter und Tiegel würden ebenfalls für das Schmelzen von Stahl benötigt und genutzt. Soweit sie kippbar seien, müssten sie aufgrund ihres Gewichts mit dem Gebäude fest verankert werden. Unerheblich sei, ob dies am Boden oder durch Aufhängungen von oben erfolge. Das Ausbrechen durch bei Schmelzprozessen entstandenen Schlackenresten sowie kontaminierte Feuerfestmaterialien aus den Öfen mit Hilfe von Ausbruchrobotern oder Teleskopbaggern sei keine Reinigung. Dies gelte auch für Drehrohröfen, E-Öfen, Pfannen und Tiegel. Der Zweck dieser Ausbrucharbeit bestehe darin, die Öfen bzw. Schmelzbadreaktoren wieder für den nächsten Schmelzvorgang einsatzbereit zu machen. Bei den dabei verwendeten Maschinen handele es sich um für den Baubereich typische Maschinen. Ausbruch sei nichts anderes als Abbruch; Materialien und Schlacken würden von einem Gebäudeteil, Ofen/Schmelzbadreaktor, mittels - trotz spezieller Ausstattung der Maschinen mit Fernsteuerung und Gewicht - typischer standardisierter Baumaschinen entfernt. Für die tarifliche Bewertung, ob ein Betrieb dem räumlichen Geltungsbereich des VTV-Bau unterfalle, komme es auch nicht darauf an, dass Leistungen zum Teil im Ausland erbracht worden seien. Sämtliche Mitarbeiter seien gewerbliche Mitarbeiter. Eine Verpflichtung des Klägers zur außergerichtlichen Geltendmachung seiner Forderungen vor Einleitung eines Mahnverfahrens bestehe nicht. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2021 nebst Anlagen (Bl. 335-343 d. A.) Bezug genommen.