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Urteil

9 Sa 1354/21 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2023:1214.9SA1354.21SK.00
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Leitsätze
Die Konzeption, Entwicklung, Planung und Herstellung mobiler Almhütten aus verschiedenen Holzstücken und Metallsteckverbindungen sind auch dann Zimmererarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV, wenn zugrundegelegt wird, dass in einem Abbund-Zentrum die Verzimmerung der vom Arbeitgeber geplanten Holzkonstruktion per CNC-Abbund-Maschine erfolgt, da im Nachgang die gelieferten Almhütten-Hölzer, bei denen Fräsungen, Ausfräsungen, Bohrungen, Hobelungen, Fassungen, Ausschnitte, Verblattungen, Profilierungen von Sparren und Pfettenköpfen sowie Terrassengeländer vorgefertigt wurden, nach den Methoden des Zimmerers weiterbearbeitet werden. Mit der Herstellung der mobilen Almhütten werden zudem arbeitszeitlich überwiegend auch bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV ausgeführt. Die Fertigung der hierfür erforderlichen speziellen Metall-Verbindungsstücke sind Zusammenhangsarbeiten.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. August 2021 – 8 Ca 49/21 SK – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Konzeption, Entwicklung, Planung und Herstellung mobiler Almhütten aus verschiedenen Holzstücken und Metallsteckverbindungen sind auch dann Zimmererarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV, wenn zugrundegelegt wird, dass in einem Abbund-Zentrum die Verzimmerung der vom Arbeitgeber geplanten Holzkonstruktion per CNC-Abbund-Maschine erfolgt, da im Nachgang die gelieferten Almhütten-Hölzer, bei denen Fräsungen, Ausfräsungen, Bohrungen, Hobelungen, Fassungen, Ausschnitte, Verblattungen, Profilierungen von Sparren und Pfettenköpfen sowie Terrassengeländer vorgefertigt wurden, nach den Methoden des Zimmerers weiterbearbeitet werden. Mit der Herstellung der mobilen Almhütten werden zudem arbeitszeitlich überwiegend auch bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV ausgeführt. Die Fertigung der hierfür erforderlichen speziellen Metall-Verbindungsstücke sind Zusammenhangsarbeiten. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. August 2021 – 8 Ca 49/21 SK – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist. I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. August 2021 - 8 Ca 49/21 SK - ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für mindestens 5 im Klagezeitraum beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2016 bis August 2020 in Höhe von insgesamt Euro 170.540,00 verlangen. Die Beitragsansprüche folgen aus §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 VTV vom 3. Mai 2013 und für den Klagezeitraum ab Januar 2019 aus §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 VTV vom 28. September 2018 in der jeweils gültigen und allgemeinverbindlichen Fassung. 1. Der in Hessen gelegene Betrieb des Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 VTV. Die von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer werden vom persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV erfasst. 2. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG, Urteil vom 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, juris). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr. BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, juris; BAG, Urteil vom 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, juris). b) Der Betrieb des Beklagten wird vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Nach eigenem Vorbringen des Beklagten wurden im Streitzeitraum in seinem Betrieb von den dort beschäftigten Arbeitnehmern unter Einschluss der von ihm angegebenen Arbeitszeitanteile für die Herstellung mobiler Almhütten arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt, die unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 als Trocken- und Montagebauarbeiten, § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV als Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, jedenfalls jedoch unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV fallen. In den jeweiligen Kalenderjahren wurden Zeitanteile zwischen 24 % und 42 % an Zimmerer- und Schreinerarbeiten sowie Dachdeckertätigkeiten ausgeführt. Die Herstellung sog. mobiler Almhütten ist den Zimmererarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV) zuzuordnen, jedenfalls jedoch ist es eine sonstige bauliche Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. aa) Die Konzeption, Entwicklung, Planung und Herstellung der mobilen Almhütten sind auch dann Zimmererarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV, wenn nach zweitinstanzlicher Klarstellung durch den Beklagten zugrundegelegt wird, dass in einem Abbund-Zentrum die Verzimmerung der vom Beklagten geplanten Holzkonstruktion per CNC-Abbund-Maschine erfolgt. Denn der Beklagte bearbeitet im Nachgang die gelieferten Almhütten-Hölzer, bei denen Fräsungen, Ausfräsungen, Bohrungen, Hobelungen, Fassungen, Ausschnitte, Verblattungen, Profilierungen von Sparren und Pfettenköpfen sowie Terrassengeländer vorgefertigt wurden, nach den Methoden des Zimmerers weiter. Durch die Arbeitnehmer des Beklagten werden - so der Vortrag des Beklagten - die einzelnen Hölzer noch zusammengefügt. Das Zusammenfügen der Hölzer erfolgt unter Einsatz speziell gefertigter Metallteile. Zudem werden in die Wandelemente die einbaufertig gelieferten Fenster und Türen eingesetzt (Arbeitsschritt 2). Der Bausatz enthält neben Einzelstäben 70 Stück Fertigelemente für Fußboden, Wand und Dach. In der Montageanleitung findet sich für die Dachelemente-Verlegung folgende Aufbauhilfe: „Dachelemente werden in die senkrecht stehenden Metall-Kegel gesetzt und sofort nach Verlegung des Dachelementes mit den beidseitig vormontierten "Spann-Winkel-Verschlüssen" kraftschlüssig verspannt I verschraubt. Die "Verschluss-Winkel-Spanner" befinden sich jeweils im Traufbereich und im Firstbereich und dies an jedem Sparren. Es ist dringend darauf zu achten, dass der "Sicherheitsmechanismus" zwischen jedem "Verschluss-Winkel-Spanner" sowie dem Vollmetall-Kegel richtig einschnappt um ein Lösen der kraftschlüssigen Verbindung zu verhindern.“ Dies bedeutet, dass die Holzelemente für das Dach von den Arbeitnehmern des Beklagten mit den Holzverbindungen versehen wurden. Dies zeigt sich entsprechend am Montageplan für den Kunden mit den Konstruktionsaufbauzeichnungen (Anlage zum Schriftsatz vom 1. März 2023, Bl. 148ff. d.A.). Dieses Zusammenfügen der Hölzer unter Einsatz der speziell gefertigten Metallteile lässt sich unter das „Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen“ des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin im 3. Ausbildungsjahr - Anlage 7 zu § 39 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 [BGBl. I S. 1102] idF der Verordnung vom 20. Februar 2009 [BGBl. I S. 399, BauWiAusbV] - unter Nr. 10 fassen. Der Einbau der besonderen Verbindungselemente fällt unter lfd. 10 „Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (§ 38 Nr. 10)“ des og. Ausbildungsrahmenplans, dort „b) Befestigungs- und Montagehilfsmittel für Verankerungen ....auswählen und einbauen“. Das Einsetzen der Fenster- und Türelemente aus Holz (an den Kunden geliefert werden nach dem Vortrag des Beklagten „14-Stück Wandelemente 2,38m x 4,18m einschl. 23-Stück Fenster und 3-Stück Türen“) fällt unter lfd. 10 „Herstellen, Einbauen und Befestigen von Bauteilen (§ 38 Nr. 10)“ des og. Ausbildungsrahmenplans, dort „a) vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster und Türen, einbauen“. Holz, der typische Werkstoff des Zimmerers (BAG, Urteil vom 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 18, juris), bleibt dabei entgegen der Ansicht des Beklagten der entscheidende und auch von ihm bearbeitete Werkstoff. Gearbeitet wird an den jeweiligen Hölzern, die ua. für einen späteren Aufbau durch Anbringen der Verbindungselemente vorbereitet werden. bb) Zudem sind von den Arbeitnehmern des Beklagten mit der Herstellung der mobilen Almhütten arbeitszeitlich überwiegend auch bauliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV ausgeführt worden. (1) Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV werden Betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Vorschrift erfasst alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG, Urteil vom 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 23, juris). Die Tarifvertragsparteien wollten nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (BAG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 22, juris). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Arbeiten baulich geprägt sind. Dies ist der Fall, wenn sie nach Herkommen und Üblichkeit bzw. nach den verwendeten Werkstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 14, juris). (2) Danach wird - neben den weiteren unstreitigen baugewerblichen Tätigkeiten des Beklagten - auch die Herstellung mobiler Almhütten von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfasst, da die Herstellung der zerlegten Einzelteile mit dem Ziel des anschließenden Aufbaus erfolgt. (a) Der Beklagte stellt die mobile Almhütte aus verschiedenen Holzstücken und Metallsteckverbindungen her. Die Einzelteile bzw. Holzelemente der Almhütte werden mit den speziellen, vom Beklagten entwickelten Formteilen aus Stahl, Formstahl, Edelstahl etc. versehen. Fußbodenflächen werden im Anschluss durch Aufbringen von Lacken und das Dach der Almhütte durch Aufbringen von Gummi-Dachdichtungsbahnen weiterbearbeitet; Stromkabel werden eingezogen. (b) Die Herstellung mobiler Almhütten in einem Betrieb ist Gegenstand eines der 18 Ausbildungsberufe des Bauhauptgewerbes. Gegenstand der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/in ist nach § 11 Nr. 10 BauWiAusbV 1999 „Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzbauteilen“. Nach dem Ausbildungsrahmenplan Nr. 10 fällt hierunter „Holzverbindungen durch Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen“. Nach eigenem Vortrag des Beklagten besteht ein wesentlicher Teil der Arbeit im Betrieb im Zusammenfügen und Verbau der bestellten Hölzer und Wände. Unter Verwendung der speziell gefertigten Steckverbindungen trägt der Beklagte einen Arbeitszeitanteil von 5 bis 15 % (11 % 2016, 13 % 2017, 15 % 2018, 12 % 2019, 5 % 2020) vor, dem auch das Einsetzen von einbaufertig gelieferten Fenster und Türen in die fertigverzimmerten Wandelemente unterfallen sei. Neben den im Ausbildungsrahmenplan Nr. 10 angeführten Versatzverbindungen und Blattverbindungen als besonderen Holzverbindungen gehören nach auch das dort genannte Verfahren des (einfachen) Nagelns und Schraubens von Holzstücken zu den Aufgaben des Ausbaufacharbeiters. Hier werden je nach Holzart und der Anwendung die Schrauben gewählt, die eine sichere Verbindung gewährleisten. Die vom Beklagten erfundene (und zum Patent) angemeldete Steckverbindung ist ein adäquater Ersatz der sonst typischen Holzverbindungen. Im Streitfall müssen dafür zunächst die Steckverbindungen mit den Hölzern und Wänden fest und sicher verbunden werden, die dann wiederum beim Zusammenstecken der Holzteile die dauerhaften Verbindungen der Einzelteile sicherstellt. Diese Tätigkeiten gehören zum Beruf des Ausbaufacharbeiters. (3) Hinzu kommt im Rahmen der Herstellung der mobilen Almhütten mit einem Arbeitszeitanteil von 3 bis 6 % (5 % 2016, 5 % 2017, 6 % 2018, 5 % 2019, 3 % 2020) noch die Lackierung der Fußbodenflächen durch mehrmaliges Schleifen, Grundieren und Lackieren des Fußbodenbelages mit Schiffbodenlack sowie das Aufbringen von Gummi-Dachdichtungsbahnen auf das Dach der Almhütte und das Einziehen von Stromkabeln sowie Einsetzen des Stromverteilerkastens. Sämtliche Tätigkeiten sind bauliche Tätigkeiten. cc) Das Herstellen der Metall-Verbindungsstücke bewertet das Berufungsgericht als Zusammenhangstätigkeit zur Herstellung der mobilen Almhütten. Die Herstellung der mobilen Almhütte ist aus dem Werkstoff Holz, lediglich die Verbindungselemente bestehen aus Metall. Die mobile Almhütte wird durch diese Verbindungselemente nicht zu einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion (vgl. hingegen für Herstellung von Treppen, Geländern und Balkonen aus Metall: BAG, Urteil vom 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 26, juris). (1) Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Betrieben des Baugewerbes miterledigt werden. Dabei ist grundsätzlich eine eigene baugewerbliche Haupttätigkeit erforderlich, damit eine Zusammenhangstätigkeit hinzugerechnet werden kann. Ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten versieht, ohne dass er zugleich baugewerbliche Arbeiten ausführt oder ihm baugewerbliche Tätigkeiten beispielsweise eines Subunternehmers zuzuordnen sind, unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die bauliche Haupttätigkeit die Zusammenhangstätigkeit arbeitszeitlich überwiegt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 10 AZR 362/19 - Rn. 40 f., juris). Die Haupttätigkeit bestimmt sich nach dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich nicht allein nach den zeitlichen Anteilen der einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 23, juris). (2) Der Zweck der Gesamtleistung des Betriebs des Beklagten bestand neben Zimmerer- und Schreinerarbeiten sowie Dachdeckertätigkeiten in den jeweiligen Kalenderjahren mit einem Zeitanteil zwischen 24 % und 42 % sowie in Bezug auf die mobilen Almhütten im Zusammenfügen und Verbau der bestellten fertigverzimmerten Hölzer und Wände und Lackierung der Fußbodenflächen und Aufbringen von Dachdichtungsbahnen. Dem Zweck dienten im streitgegenständlichen Zeitraum die Herstellung der Metall-Verbindungsstücke. Hierbei handelte es sich um notwendige Zusammenhangstätigkeiten. Der Arbeitszeitanteil der Herstellung von Metallteilen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betrug nach Vortrag des Beklagten zwischen 7 bis 16 % (12 % 2016, 14 % 2017, 16 % 2018, 14 % 2019, 7 % 2020). Selbst wenn die für Herstellung der Steckverbindungen dafür nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vermittelt werden würden, sind diese Arbeiten als Vorarbeiten zum Zusammenfügen und dem Verbau der bestellten Hölzer und Wände zu bewerten, da die Metallteile in der benötigten Form schlichtweg nicht angeboten werden. dd) Danach ergibt sich unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Beklagten ein deutliches Überwiegen der vom Betrieb des Beklagten ausgeführten baulichen Tätigkeiten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren wie folgt: baugewerbl. Tätigkeiten 37 % 2016, 35 % 2017, 24 % 2018, 30 % 2019, 42 % 2020 mobile Almhütte „Zusammenfügen und Verbau der bestellten fertigverzimmerten Hölzer und Wände“ 11 % 2016, 13 % 2017, 15 % 2018, 12 % 2019, 5 % 2020 mobile Almhütte „sonstige Arbeiten“ 5 % 2016, 5 % 2017, 6 % 2018, 5 % 2019, 3 % 2020 mobile Almhütte „Herstellung von Metallteilen“ 12 % 2016, 14 % 2017, 16 % 2018, 14 % 2019, 7 % 2020 GESAMT 65 % 2016, 67 % 2017, 61 % 2018, 61 % 2019, 57 % 2020 3. Die Ansprüche sind auch der Höhe nach begründet. Einwände gegen die Höhe der Klageforderung hat der Beklagte nicht geltend gemacht, so dass die Angaben des Klägers als zugestanden gelten, § 138 Abs. 4 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet und verlangt von dem Beklagten zuletzt Beiträge iHv. Euro 170.540,00 für die von ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2020. Der Beklagte unterhält einen Betrieb, in dem im Streitzeitraum zu einem zwischen den Parteien streitigen Anteil Zimmerer- und Schreinerarbeiten erbracht wurden. Der Beklagte ist zur Führung der Meistertitel „Zimmerer- und Dachdeckermeister“ berechtigt. Der Betrieb ist im Gewerberegister der Gemeinde A als Zimmerei- und Dachdeckergeschäft gemeldet. In der Handwerksrolle ist der Betrieb mit Zimmerer- und Dachdeckerbetrieb eingetragen. Zu einem zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Anteil an der Gesamtarbeitszeit des Betriebes werden - neben weiteren Tätigkeiten - auch sogenannte mobile Almhütten gefertigt. Sie werden an die Kunden als Bausatz durch eine Spedition geliefert. Dabei erhalten die Kunden auch die vom Beklagten erstellte und vom TÜV Rheinland geprüfte Statik sowie das vom Regierungspräsidium abgenommene Montagehandbuch mit Zeichnungen und Montagedetails einschließlich der geprüften statischen Berechnung. Mit Mahnbescheidsantrag vom 30. Oktober 2020 und zwei Mahnbescheidsanträgen vom 17. Februar 2021 hat der Kläger zunächst in drei getrennten Rechtsstreitigkeiten (8 Ca 49/21 SK, 8 Ca 159/21 SK und 8 Ca 160/21 SK), die das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2021 verbunden hat, von dem Beklagten die Zahlung von Euro 170.540,00 an Beiträgen für die von ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 2016 bis August 2020 verlangt. Der Mahnbescheid in dem Verfahren 8 Ca 49/21 SK (8 Ba 0969/20 SK) ist beim Arbeitsgericht Wiesbaden im Original am 7. Dezember 2020 eingegangen. Der Kläger hat behauptet, dass im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich gesehen überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden seien. Folgende Arbeiten seien überwiegend zu mehr als 50 % der Arbeitszeit der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer im Klagezeitraum erbracht worden: „Trocken- und Montagebauarbeiten, z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. Einbau von Wand- und Deckenverkleidung einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern, Zimmerer- und Holzbauarbeiten, z. B. für Dachkonstruktionen oder Innenausbau wie z. B. Verkleidungen, Trennwände, Dämmung, Isolierung oder Fassadenverkleidungen, Montage von Binderkonstruktionen in jeder Form und Spannweite, Errichtung von Vordächern, Wintergärten sowie Carports und Garagen, Fachwerkssanierung und Restauration, Dachdeckerarbeiten, wie Dacheindeckungen, Kaminkopfsanierung und -verkleidung, allerdings nicht zu mehr als 50 % der betrieblichen Tätigkeit …“. Der Klageforderung hat der Kläger den vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlich im Baugewerbe gezahlten Bruttomonatslohn unter Berücksichtigung des jeweils geltenden tarifvertraglich geregelten Beitragssatzes zugrundegelegt. Er geht dabei für jeden Monat des Klagezeitraums von der Beschäftigung von mindestens fünf gewerblichen Arbeitnehmern aus. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Euro 170.540,00 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von seinen gewerblichen Mitarbeitern arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten seien im Streitzeitraum nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gefallen. Der Beklagte hat behauptet, von den gewerblichen Arbeitnehmern seien Zimmerer-, Dachdecker- und Schreinerarbeiten an Carports, Garagen, Zäunen und Ähnlichem ausgeführt worden, jedoch im Jahr 2016 nur zu 37 %, im Jahr 2017 zu 35 %, im Jahr 2018 zu 24 %, im Jahr 2019 zu 30 % und im Jahr 2020 zu 42 %. Weiter seien Planungsarbeiten und Gutachtenerstellung für Dritte im Jahr 2016 zu 10 %, im Jahr 2017 zu 10 %, im Jahr 2018 zu 15 %, im Jahr 2019 zu 15 % und im Jahr 2020 zu 14 % der Arbeitszeit erbracht worden. Reine Zuschnittarbeiten und der Sägenschärfdienst hätten im Jahr 2016 9 %, im Jahr 2017 8 %, im Jahr 2018 11 %, im Jahr 2019 10 % und im Jahr 2020 12 % der Arbeitszeit ausgemacht. Zudem seien die gewerblichen Arbeitnehmer mit dem Materialhandel beschäftigt gewesen, der im Jahr 2016 zu 16 %, im Jahr 2017 zu 15 %, im Jahr 2018 zu 16 %, im Jahr 2019 zu 14 % und im Jahr 2020 zu 17 % angefallen sei. Die Fertigung der mobilen Almhütten sei im Jahr 2016 zu 28 %, im Jahr 2017 zu 32 %, im Jahr 2018 zu 34 %, im Jahr 2019 zu 31 % und im Jahr 2020 zu 15 % der Arbeitszeit angefallen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass aus dem zusammenzurechnenden Anteil der Herstellungsarbeiten betreffend die mobilen Almhütten, den Handel mit Material, den Zuschnitt und der reinen Sägeschärfarbeiten sowie der reinen Planungsarbeiten in jedem der streitgegenständlichen Kalenderjahre zu weniger als 50 % die übrigen als baugewerblich zu qualifizierenden Tätigkeiten erbracht worden seien. Mit am 27. August 2021 verkündetem Urteil - 8 Ca 49/21 SK (Bl. 34-40 d.A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden den Beklagten verurteilt, an den Kläger Sozialkassenbeiträge in Höhe von insgesamt Euro 170.540,00 für die Monate Dezember 2016 bis August 2020 für mindestens 5 im Klagezeitraum beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer zu zahlen. Der Betrieb des Beklagten sei im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen. Der Kläger habe dies schlüssig behauptet, das Bestreiten des Beklagten hingegen sei nicht erheblich. So habe der Beklagte vorgetragen, dass in den jeweiligen Kalenderjahren ein Zeitanteil zwischen 24 % und 42 % an Zimmerer- und Schreinerarbeiten sowie Dachdeckertätigkeiten ausgeführt worden seien, die er selbst als unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallende Tätigkeiten einordnet. Mit der Herstellung der mobilen Almhütten zwischen 15 % und 34 % in den streitgegenständlichen Kalenderjahren überwiege der baugewerbliche Anteil an Tätigkeiten. Die Konzeption und Entwicklung, Planung und Herstellung der mobilen Almhütten seien als Zimmerarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV den übrigen baugewerblichen Tätigkeiten hinzuzurechnen. Mit der Herstellung der vor Ort von den Kunden selbst aufzubauenden Bausätze, die vollständig die Errichtung eines Holzbauwerkes zuließen, seien Zimmererarbeiten erbracht worden. Diese Arbeiten würden nach der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, §§ 38, 42 und Anl. 7 zu den Tätigkeiten des Berufsbildes eines Zimmerergesellen gehören. Die dort genannten Tätigkeiten würden nicht nur im Rahmen der Herstellung von Dachgauben, sondern auch allgemein die Holzkonstruktionen insgesamt erfassen. Damit sei der Herstellungsprozess bei einer Holzkonstruktion ausnahmsweise selbst als baugewerbliche Tätigkeit anzusehen. Die Herstellung der Holzkonstruktionen Almhütte sei eine typische Bautätigkeit. Einwände gegen die Höhe der Klageforderung habe der Beklagte nicht erhoben. Gegen das ihm am 21. Oktober 2021 (Bl. 42 d.A.) zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. November 2021 (Bl. 54 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 21. Januar 2022 (Bl. 62 d.A.) am 21. Januar 2022 (Bl. 63 d.A.) begründet. In der Berufung ist der Beklagte der Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Insbesondere sei fehlerhaft festgestellt worden, dass es sich bei den mobilen Almhütten um vollständig aus Holz gefertigte Bauten handele. Der Beklagte behauptet, die einzelnen Komponenten der Almhütten bestünden aus verschiedenen Materialien, neben Holz auch zu einem nicht unerheblichen Anteil aus Metall. Im Rahmen des Herstellungsprozesses sende der Beklagte die Pläne über die gesamte Almhüttenkonstruktion an ein Abbund-Zentrum. Hier erfolge die komplette Verzimmerung der gesamten Holzkonstruktion, dh. sämtliche Fräsungen, Ausfräsungen, Bohrungen, Hobelungen, Fassungen, Ausschnitte, Verblattungen, Profilierungen von Sparren und Pfettenköpfen sowie Terrassengeländer etc., die per CNC-Abbund-Maschine genauestens in ihrer Gesamtheit gefertigt würden. Das fertig verzimmerte Holz werde durch das Abbund-Zentrum angeliefert; Nacharbeiten würden nicht mehr vorgenommen. Entsprechend den Plänen würden die einzelnen Hölzer durch die Arbeitnehmer des Beklagten zusammengefügt. Das Zusammenfügen der Hölzer erfolge unter Einsatz speziell gefertigter Metallteile. Hierbei mache die Fertigung der Metallteile in Bezug auf die Arbeiten im Zusammenhang mit den Almhütten den größten arbeitszeitlichen Anteil aus. Hinsichtlich der arbeitszeitlichen Aufschlüsselung der Herstellung der mobilen Almhütten in a) Herstellung von Metallteilen, b) Zusammenfügen und Verbau der bestellten fertigverzimmerten Hölzer und Wände und c) sonstige Arbeiten, wie Lackierung der Fußbodenflächen durch mehrmaliges Schleifen, Aufbringen von Gummidach-Dichtungsbahnen auf das Dach der Almhütte, das Einziehen von Stromkabeln sowie Einsetzen des Stromverteilerkastens wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 21. Januar 2022 (Bl. 70ff. d.A.) Bezug genommen. Die Verwendung der Metallteile mache die Einzigartigkeit der mobilen Almhütten aus. Hierfür seien von dem Beklagten spezielle Formteile aus Stahl, Formstahl und Edelstahl eigens konzipiert und entwickelt worden. Durch den Herstellungsprozess entstehe ein Bausatz, der im Betrieb des Beklagten zusammengestellt und verpackt und anschließend von einer Drittfirma abgeholt und zu dem entsprechenden Aufstellungsort transportiert werde, wo er ohne Zutun der Arbeitnehmer des Beklagten aufgestellt werde. Die jeweilige Almhütte könne dadurch schadensfrei und ohne Abrieb auf- und abgebaut werden. Der Kunde benötige als Werkzeug für die Errichtung der mobilen Almhütte lediglich ein 19er, 27er und 36er Schlüssel. In Bezug auf die Herstellung der mobilen Almhütten hätten arbeitszeitlich die Metallbauarbeiten sowie die Lackierung, Abdichtung und Verlegearbeiten überwogen und die Zimmererarbeiten einen arbeitszeitlich geringeren Anteil eingenommen. Die hier überwiegend erbrachte Herstellung von Metallteilen sei eine typische Tätigkeit des Metallbauers und des Zimmerers. Bei den Metallteilen handele es sich um Sonderteile. Arbeitsschritte in Bezug auf die Herstellung der Metallteile seien Arbeiten wie ua. das Zuschneiden, Fasen, Ablängen von Stahlverbindungen zur Gewährleistung der Statik und zur späteren Verbindung des hölzernen Fußbodenrahmens sowie von Rundstahl-Gewindestangen zur Versteifung der tragenden Holzteile. Die verschiedenen Einzelteile aus Holz und Metall, Metallkegel, Stahlplatten etc., die für die Aufstellung eines Bausatzes benötigt würden, seien von den Arbeitnehmern des Beklagten vorgefertigt. Erforderliche Kleinteile wie Schrauben etc. würden mitgeliefert. Insgesamt ergebe sich eine Teile-Stückzahl von 2.243 Einzelteilen. Als Bausatz würden 70 Stück Fertigelemente für Fußboden/Wand/Dach und 397 durchnummerierte Einzelstäbe aus Holz und Metall geliefert sowie 1007 Stück verschiedene Maschinenschrauben, U-Scheiben und Metallstäbe etc. Für die vollständige Aufstellung der mobilen Almhütte sei am Tag des Aufbaus ein Montagekran erforderlich. Hierauf würden die Kunden hingewiesen. Die Kunden würden den Montagekran (gegebenenfalls mit zugehörigen Personal) eigenständig bei einem entsprechenden Maschinenverleihpark mieten. Der Beklagte vermietet die Almhütten auch nicht selbst. Das Unternehmen „B Zeltverleih & Mobile Almhütten“ habe eine Almhütte bei dem Beklagten gekauft und vermiete diese nun. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 27. August 2021 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden - 8 Ca 49/21 SK - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Das schlüssige Vorbringen des Klägers habe der Beklagte nach wie vor nicht ausreichend erheblich bestritten. Hilfsweise mache sich der Kläger den Vortrag des Beklagten zu den Almhütten zu Eigen. Mit den Arbeitsanteilen für die Konzeption und Herstellung von Almhütten seien die baugewerblichen Arbeitszeitanteile in den streitgegenständlichen Kalenderjahren mit über 50 % der betrieblichen Tätigkeit festzustellen. Der Kläger behauptet, es sei ausgeschlossen, dass nach dem Zusammenfügen der Holzteile durch die Arbeitnehmer des Beklagten noch ein Bausatz verbleibe. Die mobile Almhütte “Bergluft“ habe nach dem Internetauftritt eine Grundfläche von 89 m² und eine Dachfläche von 296 m². Ein normaler Käufer könne die Almhütte nicht in einem Tag aufbauen. Die angegebenen geringen Arbeitszeitanteile für das Zusammenfügen und den Verbau der Hölzer und Wände könnten nicht zutreffend sein. Der Kläger gehe nach wie vor davon aus, dass der Beklagte die Almhütten auch selbst aufbaue und kein mehrteiliger Bausatz verbleibe. Der Kläger bestreitet, dass die für die Almhütten erforderlichen Metallteile nicht direkt im Handel bezogen werden könnten. Es handele sich lediglich um Anpassungsbedarfs- und Metallarbeiten von im Handel fertigbezogenen Teilen. Das Herstellen irgendwelcher Metallteile werde bestritten. Der Beklagte beschäftige auch nur Zimmerergesellen und Dachdeckergesellen und suche auf seiner Homepage ausschließlich Zimmerermeister und Zimmerergesellen sowie Dachdeckergesellen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 10. November 2022 (Bl. 134 d.A.) und vom 14. Dezember 2023 (Bl. 189 d.A.) Bezug genommen.