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Urteil

9 Sa 1211/01

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2003:0327.9SA1211.01.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2001 -- 8 Ca 3193/00 -- teilweise abgeändert und zur Klarstellung hinsichtlich des Zahlungsausspruchs wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 111.702,80 (i.W.: einhundertelftausendsiebenhundertzwei 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 109.555,38 (i.W.: einhundertneuntausendfünfhundertfünfundfünfzig 38/100 Euro) seit dem 27. Oktober 2000 und aus weiteren € 2.147,43 (i.W.: zweitausendeinhundertsiebenundvierzig 43/100 Euro) seit dem 20. März 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger wird auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, an diese € 133.125,59 (i.W.: einhundertdreiunddreißigtausendeinhundertfünfundzwanzig 59/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage wegen der Zinsen abgewiesen. Darüberhinaus werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 22,4 %, der Kläger zu 77,6 %. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 25,45 %, der Kläger zu 74,55 %. Die Revision wird für beide Parteien nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2001 -- 8 Ca 3193/00 -- teilweise abgeändert und zur Klarstellung hinsichtlich des Zahlungsausspruchs wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 111.702,80 (i.W.: einhundertelftausendsiebenhundertzwei 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 109.555,38 (i.W.: einhundertneuntausendfünfhundertfünfundfünfzig 38/100 Euro) seit dem 27. Oktober 2000 und aus weiteren € 2.147,43 (i.W.: zweitausendeinhundertsiebenundvierzig 43/100 Euro) seit dem 20. März 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger wird auf die Widerklage der Beklagten verurteilt, an diese € 133.125,59 (i.W.: einhundertdreiunddreißigtausendeinhundertfünfundzwanzig 59/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage wegen der Zinsen abgewiesen. Darüberhinaus werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 22,4 %, der Kläger zu 77,6 %. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 25,45 %, der Kläger zu 74,55 %. Die Revision wird für beide Parteien nicht zugelassen. Die Berufungen sind statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnen hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs. 2 ArbGG. Sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. Die Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang, die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Ein Verschulden bei Vertragsschluss kann den Arbeitgeber auch noch nach Abschluss des Vertrages zum Schadensersatz verpflichten, nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen vorzeitig endet, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrages unrichtig mitgeteilt oder unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht verschwiegen hat (BAG Urteil vom 2. Dez. 1976 -- 3 AZR 401/75 -- AP § 276 BGB Verschulden bei Vertragsschluss Nr. 10). Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer keine Vorstellungen erwecken, die zu den tatsächlichen Gegebenheiten in Widerspruch stehen und nicht den Eindruck erwecken, dieser könne ohne größeres Risiko sein bisheriges Arbeitsverhältnis kündigen, um sich für die Aufnahme einer Tätigkeit beim verhandelnden Arbeitgeber freizumachen (BAG Urteil vom 7. Sept. 1995 -- 8 AZR 695/94 -- Juris). Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber im Arbeitsvertrag unrichtige Angaben gemacht. Hinsichtlich der Auslegung des Arbeitsvertrages ist das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht der Auffassung, der Kläger habe davon ausgehen können, die in M "existierende" Betreibergesellschaft sei über das Stadium der Planung hinaus gediehen und es stünden zumindest bereits die Gesellschafter samt ihrer Bereitschaft zur Erbringung der Gesellschafterbeiträge fest. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts, die das Arbeitsgericht sich zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Diese Annahme musste beim Kläger durch die Angabe verstärkt werden, dass Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft das Betreiben von Krankenhäusern in M nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei. In Wahrheit betrieb diese nie gegründete Gesellschaft kein einziges Krankenhaus. Bestärkt sehen durfte sich der Kläger auch durch die Angabe in § 9 des Vertrages (Rückrufrecht), wonach die Betreibergesellschaft bereits als "unser Kunde" dargestellt wird. Die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht bestätigt, dass der Kläger den Vertrag anders auffassen musste. Für die Tatsachen und Indizien, die zu einer vom schriftlichen Vertrag abweichenden Auslegung zwingen, hat die Beklagte die Beweislast, weil es um eine für sie gegenüber dem schriftlichen Vertrag günstigere Rechtslage geht. Der Vertrag soll ja nach seiner Einleitungspassage eine Zusammenfassung des Gesprächs sein. Die Beweisaufnahme war überschattet, von dem Versuch der Beklagten, den Zeugen M zu präparieren, indem sie diesem das Protokoll der Vernehmung des Zeugen P zugesandt hat. Es ist kein anderer Grund hierfür ersichtlich als das Bestreben, die Erinnerung des Zeugen M in ihrem Sinne aufzufrischen und Widersprüche und Abweichungen der Aussagen zu vermeiden. Nicht ohne Grund sieht das Gesetz in § 394 Abs. 1 ZPO die Einzelvernehmung in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen vor. Der Zeuge P machte im Grunde einen glaubwürdigen Eindruck, aber im entscheidenden Punkt ist nicht sicher, ob er den Ablauf richtig in Erinnerung hatte, zumal es hier nur um Nuancen und Schattierungen geht. Es reicht nicht aus, wenn die Zeugen dem Kläger nur mitgeteilt haben, der Betreibervertrag sei noch nicht abgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus der Eingangspassage des schriftlichen Vertrages, dass eine Gründung befindliche Betreibergesellschaft existiere. Die Zeugen hätten dem Kläger, damit er Anlass hatte, den Vertrag anders auslegen, deutlich machen müssen, dass die "Fragen an die Betreibergesellschaft" zu Namen, Anteilseigner, Gründungsdatum, Kapitalausstattung, Budget usw. noch offen waren. Nur dann wäre der Kläger in der Lage gewesen, für sich eine Risikoabwägung vorzunehmen. Der Zeuge P hat einerseits ausgesagt, über den Status der Gespräche mit dem Kunden sei gesprochen worden, auch darüber, dass neben dem Globalentwurf der m Seite einer erster Vertragsentwurf vorgelegt worden und es keineswegs sicher sei, wie das Projekt zum Abschluss gebracht werde. Es sei auch, so glaube der Zeuge jedenfalls, über das "Ob" des Projektes gesprochen worden und darüber, dass es keineswegs sicher sei, dass der Vertrag mit der m Seite zustande komme. Auf der anderen Seite haben die Zeugen -- wie der Zeuge P aussagte -- an das Projekt geglaubt und keinen Zweifel an dessen Erfolg gehabt. Die Kammer sieht es als nicht erwiesen an, dass angesichts dieser optimistischen Grundhaltung die Realität dem Kläger gegenüber in einer Art und Weise zum Ausdruck gekommen ist, die ihn an den späteren Vertragstext von der Existenz einer in Gründung befindlichen Betreibergesellschaft nicht glauben lassen durfte. Auf die Frage, ob dem Kläger gesagt worden sei, dass keine Betreibergesellschaft existiere, antwortete der Zeuge, er glaube ja, aber dies ergebe sich ja auch aus der Sache des Kooperationsvertrages, der bei dem Gespräch nicht vorgelegen habe. Hier kommt eine weitere Unsicherheit dadurch hinzu, dass der Zeuge, wenn er zuvor von Vertragsentwurf sprach, nicht den Gründungsvertrag, sondern den Kooperationsvertrag mit der m Seite gemeint hat, in dem festgehalten sei, dass diese eine Betreibergesellschaft gründen wolle. Der Kooperationsvertrag zumindest zwischen der Beklagten und dem R ist tatsächlich am 29. Juli 1997 zustande gekommen. Selbst dieser Vertrag lag also bei Vertragsunterzeichnung durch den Kläger am 28. Juli 1997 nicht vor. Beim Zeugen M, der nach Aussage des Zeugen P das Gespräch im Wesentlichen geführt habe, ist nicht sicher, ob seine Aussage durch seine Erinnerung oder das "Überfliegen" des Protokolls zur Aussage des Zeugen P geprägt war. Er hatte, was nachvollziehbar ist, nach einem Zeitablauf von etwa fünf Jahren an Einzelheiten keine konkrete Erinnerung mehr, sondern konnte nur die Tendenz des Gesprächs wiedergeben. Er sagte aus, er pflege die Bewerber über den Projektstand und die Chancen und Risiken zu informieren, und er meinte, dies in dem Vorstellungsgespräch auch angesprochen zu haben. Ob der Zeuge will oder nicht, wenn er zuvor die Aussage des Zeugen P überflogen hat, die zum Inhalt hat, was er in dem Vorstellungsgespräch gesagt habe, prägt dies seine Aussage. Die Beklagte hat die unrichtige Auskunft auch zu vertreten. Bei Ansprüchen aus c.i.c. gilt für das Vertretenmüssen eine Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rz. 10). Die Beklagten muss beweisen, dass sie die unrichtige Auskunft nicht zu vertreten hat. Dies ist ihr nicht gelungen. Es gab zwar eine "Checkliste für ein Betreibermodell I" vom 17. April 1997 (Bl. 377 ff. d. A.), mit der aber nichts festgelegt war, wie die "Fragen an die Betreibergesellschaft" (Mitteilung an Herrn B vom 9. Mai 1997, Bl. 312 ff. d. A., von der Herr P eine Kopie erhalten hat) zu Namen, Anteilseigner, Gründungsdatum, Kapitalausstattung, Budget zeigen, die nie ausreichend beantwortet wurden. Die Strategie der Beklagten wird auch durch ihr Schreiben an das R vom 4. Juli 1997 (Bl. 321 ff. d. A.) deutlich, in dem sie ausführt, dass "Ihre Leistungen und Verantwortlichkeiten sich in dem Maße in Richtung "Betreiben" des Krankenhauses I durch unsere beiden Experten verändern, wie diese selbst diese Funktion faktisch übernehmen." Wie wenig diese Strategie aufging, zunächst Fakten zu schaffen, denen ein rechtlich gesichertes Betreiben nachfolgen werde, zeigt der Vermerk vom 17. April 1998 (Bl. 343 ff. d. A.), nach welchem immer noch nach Lösungsmöglichkeiten für die Betreibergesellschaft gesucht wurde, für die noch keine Grundstrukturen erkennbar waren. Nicht einmal die Gesellschaftsform war festgelegt. Die Kausalität der unrichtigen Angaben im Arbeitsvertrag für die Kündigung des Klägers gegenüber der P AG steht fest. Es kann dahinstehen, was der Kläger den Zeugen P und M über Pläne berichtet hat für den Fall, dass er unter den Bewerbern nicht ausgewählt werde. Das Telefax des Klägers an die Beklagte vom 18. Juli 1997 (Bl. 423 d. A.) ist eindeutig. Es heißt dort, er habe die Bauleitung über die bevorstehenden Veränderungen in Kenntnis gesetzt, und weiter: "... das rechtzeitige Eingehen des Vertrages vorausgesetzt, werde ich fristgemäß zu Ende Oktober kündigen". Damit macht er die Beendigung des Vertrages mit der P AG der Beklagten gegenüber ausdrücklich von einem Vertragsschluss mit ihr abhängig. Dass der Kläger unabhängig von einem Vertragsschluss mit der Beklagten das Vertragsverhältnis mit der P AG habe beenden wollen, lässt sich nach diesem Telefax nicht aufrechterhalten. Diese Bedingung ist für die Beklagte klar in dem Sinne formuliert: ohne Vertrag mit der Beklagten keine Vertragsbeendigung mit der P AG. Wer vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und der Geschädigte den Vertrag auch bei pflichtgemäßen Verhalten so geschlossen hätte (BGH Urteil vom 26. Sept. 1997 -- V ZR 29/96 -- NJW 1998, 302,303). Das Telefax vom 18. Juli 1997 spricht insoweit eine eindeutige Sprache. Die Beklagte hat dem Kläger den Vertrauensschaden zu ersetzen, d.h., sie hat ihn so zu stellen, als hätte sie ihn hinreichend über die Vertragsrisiken aufgeklärt und als wäre es zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages mit der P AG nicht gekommen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des sog. Schadensbetrages I. in Höhe von DM 104.885,24, der sich aus der Vergütungsdifferenz für die Zeit von November 1997 bis Oktober 1999 zusammensetzt. Die Monatsdifferenz für November 1997 bis November 1998 beläuft sich auf jeweils DM 1.268,21 (DM 195.218,48 : 12 = DM 16.286,21 abzügl. DM 15.000). Da der Kläger sein Gehalt während des C einsatzes für die Fa. P ohne Anzüge bezogen und brutto für netto ausbezahlt bekommen hat, ist diese Berechnung, zu der auf Bl. 15 und 16 (Bl. 15, 16 d. A.) der Klageschrift verwiesen wird, hier zulässig. Für Dezember 1998 beträgt die Differenz DM 3.368,21. Auf die vom Kläger vorgelegte Lohnsteuerbescheinigung für 1996 (Bl. 100 d. A.) wird insoweit verwiesen. Für die Zeit von Januar 1999 bis Oktober 1999 wurde das Gehalt des Klägers in Deutschland versteuert und der Sozialversicherung unterworfen. Der Steuerabzug, wegen dessen Berechnung auf S. 16, 17 der Klageschrift (Bl. 16, 17 d. A.) verwiesen wird, beläuft sich auf DM 8.513,03. Diesen Abzug hätte der Kläger bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in C nicht gehabt. Für die Zeit der Vertragsverlängerung bei der Fa. P von November 1999 bis Juni 2000 hätte der Kläger weitere acht Monate lang DM 16.208,21 verdient. Abzüglich in dieser Zeit bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 32.159,22 und seiner Einkünfte in Höhe von DM 8.000 beläuft sich der sog. Schadensbetrag II auf DM 102.186,46. Dass der Vertrag mit der Fa. P bis zum 30. Juni 2000 verlängert worden wäre, hat der Zeuge R bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt. Auf die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts, die das Berufungsgericht sich zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mit seiner schriftlichen Auskunft vom 12. Sept. 2002 (Bl. 413 d. A.) hat der Zeuge R diese Auskunft nochmals bekräftigt. Wegen des sog. Schadensbetrags III hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg und bleibt die Berufung des Klägers erfolglos. Der Schadensbetrag III beläuft sich auf DM 11.400 und setzt sich zusammen aus monatlich DM 500 für die entgangene kostenlose Privatnutzung des Dienstwagens und DM 100 für kostenfreien Kraftstoff für die Dauer von 19 Monaten. Der geldwerte Vorteil (1 % des Listenpreises), an dem sich der Schaden orientiert (vgl. BAG Urteil vom 25. Januar 2001 -- 8 AZR 412/00 -- Juris) betrug für die Privatnutzung des Dienstwagens Chrysler Jeep Cherokee monatlich DM 539 (Preisliste Bl. 146 d. A.). Dass der Dienstwagen, der extra für ihn angeschafft wurde, dem Kläger uneingeschränkt zur Verfügung stand, hat der Zeuge R bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt. Ersatz für die kostenfreie Dienstwohnung samt Nebenkosten kann der Kläger nicht beanspruchen, weil insoweit ein Schaden nicht festgestellt werden kann. Der Kläger kann der entgangenen mietfreien Wohnung keine Vergleichsmiete in S samt Nebenkosten entgegen setzen, weil er dort gar nicht gewohnt hat. Auch einen Ausgleich für die in C günstigeren Lebenshaltungskosten kann der Kläger nicht beanspruchen. Der Kläger behauptet, der in C ausgezahlte Betrag von 25 % der Auslandsauslösung (DM 600) sei ausreichend gewesen, die dort anfallenden Lebenshaltungskosten zu decken, während für M oder Deutschland höhere Lebenshaltungskosten anfielen. Das Vorbringen des Klägers ist unschlüssig. Zu den Lebenshaltungskosten in M hat der Kläger keinen konkreten Vortrag gehalten, insbesondere nicht dazu, unter welchen Umständen er dort gelebt, gewohnt und sich ernährt hat. Die Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger im Anschluss in P und nicht in Deutschland gelebt habe. Angesichts dieser Unklarheiten ist es nicht möglich, irgendeine Differenz in den Lebenshaltungskosten festzustellen. Der Anspruch ist nicht verfallen. Nach § 11.5 des Anstellungsvertrages erlöschen alle beiderseitigen Ansprüche aus dieser Vereinbarung, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist kein Anspruch "aus dieser Vereinbarung". Verfallklauseln erfassen zwar grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche. Dann haben sie jedoch Formulierungen wie: alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Auch "andere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" können Schadensersatzansprüche erfassen, weil die Arbeitsvertragsparteien den Begriff "Arbeitsvertrag" in aller Regel mit dem Arbeitsverhältnis gleichsetzen (vgl. BAG Urteil vom 11. Juni 1980 -- 4 AZR 443/78 -- EzA § 70 BAT Nr. 12; BAG Urteil vom 26. April 1978 -- 5 AZR 62/77 -- EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 35). Hier haben die Arbeitsvertragsparteien die Verfallklausel noch enger gefasst und sie auf Ansprüche aus dieser Vereinbarung begrenzt. Mit Ansprüchen aus "dieser Vereinbarung" sind nur solche gemeint, die in der Vereinbarung geregelt sind. Das sind nicht Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Soweit nach § 9 des Anstellungsvertrages Ersatzansprüche wegen der Versetzung nach G oder einer vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes ausgeschlossen sind, betrifft dies nur solche wegen eines Rückrufs nach § 9, der nach den Feststellungen im Kündigungsschutzprozess mangels Betreibergesellschaft gar nicht wirksam erfolgen konnte. Nicht ausgeschlossen sind dadurch Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsschluss, die erst durch den Rückruf des Klägers entstanden sind. Erfüllung (§ 362 BGB) ist durch die Zahlung der Beklagten nicht eingetreten, weil die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist. Bei einer Scheckzahlung, die Leistung erfüllungshalber ist, tritt Erfüllung erst mit Gutschrift des Schecks ein, die hier am 13. Juli 2001 erfolgt ist. Bereits zuvor, nämlich durch Telefax vom 12. Juli 2001, hat die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf dessen Anfrage mitgeteilt, die Zahlung erfolge nur im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte hat hier nicht erkennbar zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem noch nicht rechtskräftigen Titel geleistet, weil der Kläger keinerlei Anstalten hinsichtlich der Zwangsvollstreckung unternommen hat. Er hat weder den Titel im Parteibetrieb zugestellt noch die Beklagte unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung aufgefordert noch eine (vorläufige, abgekürzte) vollstreckbare Ausfertigung beantragt. Aus diesem Grund ist zwar die Zahlungswiderklage nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, weil sie sachdienlich ist, aber nur in der Hauptsache und in Höhe der gesetzlichen Zinsen ab Rechtshängigkeit der Widerklage, dem 30. Okt. 2001, begründet. Ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Der Anspruch der Beklagten ergibt sich, weil Erfüllung nicht eingetreten ist, aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 818 Abs. 4, 819, 291, 288 Abs. 1 BGB. Dass der Kläger zuvor gemäß § 818 Abs. 1 BGB Nutzungen aus dem zu zahlenden Geldbetrag gezogen hat, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Berufung des Klägers ist auch hinsichtlich der Feststellungswiderklage nicht begründet. Für die Feststellungswiderklage besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat mit Schreiben vom 4. Juni 2000 (Bl. 58 ff. d. A.) gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 1.350.000 und weiterer DM 1.200.000 geltend gemacht und insoweit Klage angekündigt. Mit Schreiben vom 2. Nov. 2000 führte der Kläger aus, er könne nicht bestätigen, dass keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden, wenn gleich die Summe nicht aufrecht erhalten bliebe. Auch in diesem Prozess verteidigt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche. Die Feststellungswiderklage ist auch begründet, da dem Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss keine weiteren Schadensersatzansprüche oder Entschädigungsleistungen zustehen. Soweit der Kläger geltend macht, er hätte bei erfolgreicher Beendigung des Projekts eine mindestens gleich dotierte Anschlussbeschäftigung gefunden, wegen des vorzeitigen Abbruchs des Projekts sei ihm dies jedoch verschlossen gewesen, lässt dies eine tragfähige Grundlage für Schadensersatzansprüche nicht erkennen. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 17. Jan. 1995 -- VI ZR 62/94 -- NJW 1995, 1023; BAG Urteil vom 26. Febr. 1976 -- 3 AZR 215/75 -- AP § 252 BGB Nr. 3; Hoyningen-Huene/Boemke, NJW 1994, 1757,1758) setzt die Darlegung von Erwerbsausfallschäden hinreichende Anknüpfungspunkte voraus. Eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens reicht nicht aus (BGH und BAG a.a.O.). Der Kläger muss mit seinem Vorbringen die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Projektabbruch und Erwerbslosigkeit darlegen. Es kann jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, inwiefern sich der Abbruch des Projekts im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat und inwiefern nicht die allgemeine Arbeitsmarktsituation die Aufnahme einer Tätigkeit durch den Kläger verhindert hat. Für seine Annahme trägt er keine tragfähigen Fakten vor, insbesondere nicht, auf welche Stellen er sich im fraglichen Zeitraum beworben und mit welcher Begründung er eine Ablehnung erfahren hat. Die Kosten der Berufung sind nach § 92 Abs. 2 ZPO im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Der Kläger hat aus dem Berufungsstreitwert in Höhe von EUR 498.623,09 (DM 975.222), der den Parteien durch Schreiben vom 2. Aug. 2002 (Bl. 390 R d. A.) bereits erläutert worden ist, mit EUR 111.702,80 obsiegt. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits ergibt sich eine andere Quote, weil dort der Streitwert ohne die Klageerweiterung des Klägers in der Berufung mit EUR 438.969,50 anzusetzen ist. Für die Zulassung der Revision ergibt sich keine gesetzliche Veranlassung, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Die Beklagte, die Industrieanlagen erstellt, stattete bis Mitte 1997 im Auftrag des Staates M ein Krankenhaus in I (M) medizinisch und gerätetechnisch mit 120 Betten aus. Nachdem man von Seiten des Staates M zu der Überzeugung gekommen war, dass die Inbetriebnahme des Krankenhauses Schwierigkeiten bereite, kam es zu Gesprächen mit der Beklagten. In der Folgezeit fasste die Beklagte die Gründung einer Betreibergesellschaft ins Auge, die den Betrieb des Krankenhauses übernehmen und an der neben der Beklagten die R AG und der Staat M beteiligt sein sollten. Bis zur Gründung der Betreibergesellschaft sollte die Beklagte die medizinische Inbetriebnahme des Krankenhauses durch organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel das Beschreiben der verschiedenen im Krankenhaus zu besetzenden Stellen, die Ausarbeitung eines Organigramms, eines Abrechnungswesens und ähnliches vorbereiten. Der am 31. Dezember 1950 geborene Kläger bewarb sich im Jahr 1997 auf eine von der Beklagten in der F geschaltete Stellenanzeige betreffend die Position eines ärztlichen Direktors in einem Krankenhaus in M. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der P AG in ungekündigter Stellung im Rahmen eines bis Juni 1999 befristeten Arbeitsverhältnisses als Arzt auf einer Auslandsbaustelle in C beschäftigt. Insoweit wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1995 (Bl. 27 bis 44 d. A.) verwiesen. Dort betrug seine Bruttomonatsvergütung zuletzt 16.268,21 DM, wobei wegen des Auslandsaufenthaltes dieser Betrag in voller Höhe ohne Abzüge für Lohnsteuer etc. an den Kläger ausbezahlt wurde. Aufgrund der Bewerbung des Klägers kam es am 17. Juni 1997 zu einem Vorstellungsgespräch, an dem ein Vorstandsmitglied des R und ein Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen M und P, teilgenommen haben. Der Inhalt des Gesprächs ist teilweise streitig. Unter dem 17. Juli 1997 übersandte die Beklagte dem Kläger ein von ihr bereits unterschriebenes Vertragsangebot, insoweit wird auf Blatt 20 bis 26 der Akten verwiesen, das unter anderem folgende Regelungen enthält: Sehr geehrter Herr Dr. A, unter Bezugnahme auf die mit Ihnen am 17.06. und 15.07.1997 geführten Gespräche in der oben erwähnten Angelegenheit fassen wird das Ergebnis der Besprechung wie folgt zusammen: Präambel In M existiert eine in Gründung befindliche Gesellschaft, die sog. Betreibergesellschaft (nachfolgend BG genannt). Geschäftsgegenstand der BG ist das Betreiben von Krankenhäusern in M nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. § 1 Beginn und Dauer der Vereinbarung 1.1 Die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen finden spätestens ab dem 01.11.1997, frühestens jedoch ab dem 01.10.1997 für 2 Jahre auf die Zusammenarbeit zwischen uns Anwendung. § 4 Entgelt und Zahlungsmodalitäten 4.1 Sie erhalten ein Brutto-Entgelt von monatlich DM 15.000,-- (...) brutto 4.2 das in Deutscher Mark monatlich gezahlte Brutto-Entgelt setzt sich zusammen aus: einem außertariflichen Brutto-Monatsgehalt von DM 10.450,-- (...) und einer Auslandszulage in Höhe von DM 4.550,-- (...) § 9 Rückrufrecht Wird sind berechtigt, Ihren Auslandseinsatz jederzeit zu beenden und Sie nach G in unser Stammhaus zu versetzen, wenn unser Kunde, die BG, Ihre Abberufung verlangt, die Zusammenarbeit mit uns einstellt oder die wirtschaftlichen Bedingungen des Vertrages, auf Grund dessen wir Sie nach I entsandt haben, so verändert, dass eine kostendeckende Fortführung unserer Aufgabe nicht mehr möglich ist. Machen wir von unserem Rückrufrecht Gebrauch, werden wir uns bemühen, Ihnen am Sitz unserer Gesellschaft unter Beachtung der Vorschriften des Betriebsverfassungs- und des Kündigungsschutzgesetzes einen Ihren Fähigkeiten und Erfahrungen angemessenen Arbeitsplatz zuzuweisen. In einem solchen Fall sind beide Parteien berechtigt, das Anstellungsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Wir behalten uns unter solchen Umständen auch das Recht vor, Sie bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses unter Fortzahlung Ihres außertariflichen Brutto-Monatsgehaltes gemäß oben § 4 Ziff. 4.1 von der Arbeit freizustellen. Ersatzansprüche wegen der Versetzung nach G oder einer vorzeitigen Beendigung Ihres Auslandseinsatzes sind ausgeschlossen. § 11 Allgemeine Bestimmungen 11.1 Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. 11.2 Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 11.5 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dieser Vereinbarung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Ist der Anspruch rechtzeitig erhoben, aber von uns bzw. Ihnen zurückgewiesen worden, so ist er innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Kläger unterzeichnete am 28. Juli 1997 dieses Vertragsangebot. Im Anschluss hieran kündigte er sein Arbeitsverhältnis bei der P AG. Das Krankenhaus sollte durch eine noch zu gründende Betreibergesellschaft, der anfangs auch die Beklagte und später auch die R AG angehören, betrieben werden, nach Änderung des Konzepts durch die m Seite war jedoch nur noch eine Beteiligungsoption für die Beklagte vorgesehen. Nachdem der Kläger in I seine Tätigkeit aufgenommen hatte, kam es zu Problemen mit dem Staat M, der entgegen der Annahme der Beklagten weder für die Aufbauphase noch für die zu gründende Betreibergesellschaft ein Budget zur Verfügung stellte. Die R AG zog sich aus dem Geschäft zurück, die Gründung einer Betreibergesellschaft scheiterte, das Krankenhaus in I wurde nicht in Betrieb genommen. Am 29. Oktober 1998 sandte die Beklagte dem Kläger per Telefax ein Schreiben, in dem sie diesem mitteilte, dass der Kunde in absehbarer Zeit weder eine Betreibergesellschaft gründen, noch das für den Krankenhausbetrieb notwendige Budget zur Verfügung stellen werde, sie deshalb gemäss § 9 des Arbeitsvertrages von ihrem Rückrufrecht Gebrauch mache und den Kläger in ihr Stammhaus nach G versetze. Ferner kündigte sie vorsorglich das Arbeitsverhältnis gemäss § 9 des Arbeitsvertrages zum 30. April 1999. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die beim Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 3 Ca 3739/98 geführt wurde und in beiden Instanzen für ihn erfolgreich war. Unter dem 4. Juni 2000 sandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben, das unter anderem folgenden Inhalt hat: Betr.: Schadensersatzansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem das Landesarbeitsgericht Hessen rechtskräftig festgestellt hat, dass der Rückruf nach § 9 unseres Vertrages sowie die gleichzeitig/nachfolgend ausgesprochenen Kündigungen unwirksam, da nicht begründet, waren erhebe ich gegen F GmbH Schadensersatzansprüche in Höhe von zunächst 1.305.550,00 DM. Diesem Schreiben war als Anlage eine detaillierte Schadensaufstellung beigefügt, wegen deren Inhalt im einzelnen auf Blatt 59 der Akten verwiesen wird. Dort wird neben dem Betrag von 1.305.550,00 DM als Ausgleich für immaterielle Verluste durch Minderung der beruflichen Reputation etc. ein weiterer Betrag von 1,2 Millionen DM aufgeführt. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juni 2000 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Forderungen des Klägers zurück. Mit seiner am 23. Oktober 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von zunächst 284.571,70 DM gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Schadensbetrag I: Minderverdienst bei der Beklagten gegenüber dem Arbeitsverhältnis bei der P AG in der Zeit von November 1997 bis Oktober 1999: 104.885,24 DM (wegen der Forderungsaufstellung im einzelnen wird auf Blatt 14 bis 17 der Akten Bezug genommen). Schadensbetrag II: Vergütungsdifferenz für die Zeit von November 1999 bis Juni 2000 abzüglich anderweitigem Verdienst: 102.186,46 DM (siehe Aufstellung Blatt 18, 107 ff. der Akten). Schadensbetrag III: Verlust von geldwerten Vorteilen (Dienstwagen, -wohnung, Nebenkosten, Ausgleich für günstigere Lebenshaltungskosten in C) für die Zeit von Dezember 1998 bis Juni 2000 in Höhe von 81.700,00 DM (siehe die Aufstellung Blatt 19, 110 der Akten). Der Kläger hat behauptet, er hätte, wenn ihm bekannt gewesen sei, dass die Betreibergesellschaft noch gar nicht gegründet worden war, weder den Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen noch sein bisheriges Arbeitsverhältnis bei der P AG gekündigt. Dort hätte er bis Juni 2000 weiterbeschäftigt werden können. Bei der P AG habe er auf der Auslandsbaustelle in C über einen Dienstwagen vom Typ Jeep Cherokee Diesel verfügt, was einem geldwerten Vorteil von 500 DM monatlich entspräche. Monatlich habe er für 100 DM Diesel verbraucht, wofür seine Arbeitgeberin aufgekommen sei. Diese habe ihm eine möblierte Dienstwohnung von etwa 100 qm zur Verfügung gestellt, was einem geldwerten Vorteil von 1.500 DM monatlich entspreche. Ferner habe sein Arbeitgeber die Nebenkosten (Strom, Wasser, Telefon-Grundgebühr) in Höhe von 200 DM monatlich getragen. Als Ausgleich für die in C günstigeren Lebenshaltungskosten sei ein Betrag von 2.000 DM monatlich angemessen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 288.771,70 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetz aus DM 284.571,70 seit 27. Okt. 2000 und aus weiteren DM 4.200 seit 20. März 2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage festzustellen, dass dem Kläger auch kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.220.978,30 DM aus dem beendeten Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien zusteht. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Kläger in dem Gespräch vom 17. Juni 1997 darauf hingewiesen, dass es eine Konzeption für eine Betreibergesellschaft gäbe, diese jedoch noch nicht existiere. Sie habe ihn ferner darüber informiert, dass das Projekt ein erhebliches Risiko darstelle, da die R AG sich erstmals im Ausland auf dem Gebiet des Krankenhausmanagements betätige. Der Kläger habe seine bisherige Stelle nicht wegen der "optimalen, beruflichen Perspektive" bei der Beklagten aufgegeben. Vielmehr habe er erklärt, sein Vertrag bei der P AG laufe im September 1997 aus. Er habe mehrere berufliche Alternativen, darunter auch den Aufbau einer eigenen Praxis für Tropenmedizin. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, ihr habe keine besondere Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger oblegen. Jede Partei müsse sich selbst vor Vertragsschluss über den Inhalt und die Umstände des Vertrages informieren. Jedenfalls habe der Kläger nicht ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt. Ein besonderes Informationsbedürfnis des Klägers sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Dass ihm die wirtschaftlichen Risiken bekannt gewesen seien, ergebe sich auch aus der Präambel des Vertrages, in der von einer "in Gründung befindlichen Gesellschaft" die Rede ist. Dies alles könne jedoch dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls nach § 11.5 Arbeitsvertrag verfallen sei. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage nach Vernehmung des Zeugen R durch Urteil vom 12. Juni 2001 -- 8 Ca 3193/00 -- überwiegend und der Widerklage im vollen Umfang stattgegeben. Es hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von DM 244.843,70 nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beklagte hafte aus culpa in contrahendo gegenüber dem Kläger, weil sie in dem schriftlichen Arbeitsvertragsangebot vom 17. Juli 1997 unwahre Angaben gemacht habe, aufgrund derer der Kläger einen Schaden erlitten habe. Zwischen den Parteien sei bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages ein rechtsgeschäftlicher Kontakt begründet worden. Der Kläger habe die Angabe im Arbeitsvertrag, in M existiere eine in Gründung befindliche Betreibergesellschaft nur so verstehen können, dass der Existenz dieser Gesellschaft nur noch Förmlichkeiten entgegengestanden hätten. Die Vertragsklausel mache indessen nicht hinreichend deutlich, dass noch nicht einmal der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen gewesen sei. Existieren tue nur etwas, das schon da sei. Durch die Einleitung, dass das Gespräch "wie folgt zusammengefasst" werde, habe die Beklagte verbindlich festgelegt, auf welcher Grundlage der Vertrag geschlossen werde. Die Beklagte hafte für den Minderverdienst des Klägers in der Zeit von November 1997 bis Oktober 1999, die Vergütungsdifferenz von November 1999 bis Juni 2000 sowie den Verlust von geldwerten Vorteilen für den Dienstwagen, Benzinkosten und die Dienstwohnung in C von Dezember 1998 bis Juni 2000 im Umfang von DM 37.772. Der Anspruch sei nicht nach § 11.5 des Arbeitsvertrages verfallen, weil er zeitlich vor Geltung des Arbeitsvertrages entstanden sei und Verfallklauseln nicht zurückwirkten. Einen Schaden wegen der in C günstigeren Lebenshaltungskosten habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte hat auf dieses Urteil hin an den Kläger per Scheck, der ihr am 13. Juli 2001 belastet worden ist, DM 260.371,04 gezahlt. Der Scheck wurde mit Anschreiben vom 6. Juli 2001 (Bl. 394 d. A.) übersandt. Der Kläger bat mit Schreiben vom 9. Juli 2001 (Bl. 395 d. A.) um Mitteilung, ob die Zahlung nur im Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils erfolgt sei, was die Beklagte per Telefax vom 12. Juli 2001 (Bl. 396 d. A.) bejahte. Gegen dieses ihr am 25. Juni 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Juli 2001 per Telefax Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Okt. 2001 an diesem Tag per Telefax begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Juni 2001 zugestellte Urteil per Telefax vom 23. Juli 2001 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Sept. 2001 per Telefax vom 21. Sept. 2001 begründet. Die Beklagte ist unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von einer Schadenspflicht gegenüber dem Kläger ausgegangen. Zu ihrer Darstellung der Projektentwicklung wird auf S. 3 ff. der Berufungsbegründung nebst Anlagen (Bl. 278 ff. d. A.) verwiesen. Sie behauptet, die m Seite habe Mitte 1997 stets mitgeteilt, die Gründung der Betreibergesellschaft stehe unmittelbar bevor. Die gesellschaftsrechtlichen Strukturen hätten bereits Mitte 1997 festgestanden. Der m Staat habe mündlich zugesagt, ein ausreichendes Budget zur Verfügung zu stellen. Auf der Fahrt zum Vorstellungsgespräch am 17. Juni 1997 habe der Kläger gegenüber dem Zeugen P gesagt, er werde im September 1997 aufhören, für die P AG zu arbeiten. Wenn er nicht unter den Bewerbern ausgewählt werde, werde er eben in Deutschland eine Tropenklinik eröffnen. Das habe er während des Vorstellungsgesprächs erneut erklärt und darauf habe sie vertrauen dürfen. Der Zeuge M habe die möglichen Risiken des Projekts in I, insbesondere auch ein mögliches Scheitern des gesamten Projekts, angesprochen. Die Zeugen P und M hätten den Kläger darauf hingewiesen, dass bereits eine Gruppe unter f Leitung gescheitert sei. Die Zeugen hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass eine Betreibergesellschaft noch nicht gegründet sei und die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen seien. In welchem Gründungsstadium die Betreibergesellschaft sich befunden habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihre Angaben seien zudem nicht entscheidend für den Entschluss des Klägers gewesen, den Arbeitsvertrag mit ihr abzuschließen, da er nach seinen Angaben ohnehin bei der P AG habe ausscheiden wollen. Hinsichtlich des Ausgleichs für höhere Lebenshaltungskosten verschweige der Kläger, dass er nach seiner Rückkehr aus M zunächst nicht in Deutschland, sondern in P (S T) gelebt habe. Den mit der Widerklage geltend gemachten Betrag stützt die Beklagte auf § 717 Abs. 2 ZPO. Sie habe zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. Juni 2001 -- 8 Ca 3193/00 -- die Klage insgesamt abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie DM 260.371,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13. Juli 2001 zu zahlen. Der Kläger beantragt, nachdem er die mit der Berufung erfolgte Klageerweiterung in Höhe von DM 116.672,28 wieder zurückgenommen hat, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 43.928 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 27. Okt. 2000 zu zahlen, die Widerklage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, das Arbeitsgericht hätte bezüglich des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener geldwerter Vorteile und der in C günstigeren Lebenshaltungskosten keine Abzüge vornehmen dürfen. Er ist weiterhin der Auffassung, dies ergebe sich daraus, dass ihm die Fa. H von der Auslandsauslöse in Höhe von DM 2.400 nur DM 600 für die Deckung der Lebenshaltungskosten ausbezahlt habe und der Rest seinem heimatlichen Gehaltskonto gutgeschrieben worden sei (Beweis: Zeugnis R, Sachverständigengutachten). Hinsichtlich der Berufung der Beklagten verteidigt er die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er behauptet weiterhin, im Vorstellungsgespräch sei ihm gesagt worden, die Gründung der Betreibergesellschaft sei nur noch eine Formalität. Es würde nur noch die Unterschrift unter dem Vertrag fehlen. Auch dem kaufmännischen Direktor G habe die Beklagte dies so mitgeteilt. Was die Widerklage betrifft, habe seine Karriere durch den Arbeitsvertrag abrupt geendet. Er habe zum Nachweis seiner beruflichen Tätigkeit nicht auf ein erfolgreich abgeschlossenes Projekt für die Leitung des Krankenhauses in M verweisen können. Es sei ihm danach nicht mehr möglich gewesen, eine ähnlich dotierte verantwortungsvolle Position zu erhalten. Der Abbruch des Projekts habe sich als verheerende Karriereunterbrechung ausgewirkt. Wäre als Projekt abgeschlossen worden, hätte er aller Voraussicht nach unmittelbar darauf eine ähnliche Position mit gleicher oder höherer Dotierung antreten können. Er habe zudem einen erheblichen immateriellen Verlust durch Minderung der beruflichen Reputation erlitten. Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO bestünden nicht, da er -- insoweit unstreitig -- die Zwangsvollstreckung nie angedroht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 4. Juli und 26. Sept. 2002 sowie vom 20. Febr. 2003 verwiesen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Zeugen R sowie Vernehmung der Zeugen P und M Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft vom 12. Sept. 2002 (Bl. 413 d. A.) sowie den Inhalt der Sitzniederschriften vom 26. Sept. 2002 und 20. Febr. 2003 verwiesen.