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Beschluss

9 TaBVGa 68/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:0329.9TABVGA68.07.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2007 – 4 BVGa 178/07 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert: Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird den Beteiligten zu 4) bis 6) aufgegeben, es zu unterlassen, am 29. März 2007 eine Betriebsratssitzung mit den Tagesordnungspunkten "Beratung und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters" durchzuführen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO angedroht.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2007 – 4 BVGa 178/07 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert: Auf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird den Beteiligten zu 4) bis 6) aufgegeben, es zu unterlassen, am 29. März 2007 eine Betriebsratssitzung mit den Tagesordnungspunkten "Beratung und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters" durchzuführen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO angedroht. I. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die zu 7) beteiligte Arbeitgeberin ein Restaurant mit etwa 60 Arbeitnehmern betreibt, die von dem zu 3) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Die Beteiligten zu 1), 2), 4), 5) und 6) seien die gewählten Mitglieder des Betriebsrats. Der Beteiligte zu 1) sei dessen Vorsitzender und der Beteiligte zu 2) dessen Stellvertreter. Die Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 21. März 2007 die Arbeitsverhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne deren Ersetzung fristlos gekündigt. Gleichzeitig habe sie Hausverbote gegen die Beteiligten zu 1) und 2) verhängt. In dem darauf von den Beteiligten zu 1) und 2) beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main rechtshängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren sei Termin zur Anhörung auf den 05. April 2007 bestimmt. Mit Schreiben vom 26. März 2007 habe der Beteiligte zu 1) zu einer Betriebsratssitzung im Gebäude der A GmbH unter anderem mit dem Tagesordnungspunkt Hausverbote gegen die Beteiligten zu 1) und 2) geladen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 hätten die Beteiligten zu 4) bis 6) zu einer Betriebsratssitzung am 29. März 2007 im Personalraum der Arbeitgeberin geladen. Tagesordnungspunkte sollten unter anderem die Beratung und Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Stellvertreters sowie der Dienstplan vom 01. bis 15. April 2007 sein. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mangels Verfügungsgrund als unzulässig zurückgewiesen. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt seien in der Sitzung vom 29. März 2007 ggf. gefasste Beschlüsse unwirksam, eventuell sogar nichtig, da wegen der offensichtlich unwirksamen Kündigungen und der unwirksamen Hausverbote ein Verhinderungsfall nicht vorliege. Den Antragstellern sei zumutbar, die Unwirksamkeit durch das Betreiben weiterer Beschlussverfahren feststellen zu lassen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Antragsteller haben gegen den Beschluss am 29. März 2007 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Anliegen weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, ein Verfügungsgrund liege vor, da auch durch die unwirksame oder nichtige Wahl weiterer Betriebsratsvorsitzender eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit und Amtsausübung unmöglich gemacht werde. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Antragsteller wird auf den Schriftsatz vom 29. März 2007 Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2007 – Aktenzeichen 4 BVGa 178/07 – abzuändern und 2. den Beteiligten zu 4) bis 6) aufzugeben, es zu unterlassen, bei Nichtverhinderung des Betriebsratsvorsitzenden Herrn B oder seines Stellvertreters Herrn C Erklärungen für den Betriebsrat der D GmbH abzugeben; 3. den Beteiligten zu 4) bis 6) aufzugeben, es zu unterlassen, bei Nichtverhinderung des Betriebsratsvorsitzenden Herrn B oder seines Stellvertreters Herrn C zu Betriebsratssitzungen mit den Tagesordnungspunkten Beratung und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters sowie Dienstplan 01.04. bis 15.04.2007 einzuladen; 4. den Beteiligten zu 4) bis 6) aufzugeben, es zu unterlassen, am 29.03.2007 in den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 7) eine Betriebsratssitzung mit den Tagesordnungspunkten Beratung und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters sowie Dienstplan 01.04. bis 15.04.2007 abzuhalten; 5. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Anträgen zu 2) bis 4) den Beteiligten zu 4) bis 6) ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen. II. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. 1. Die Anträge sind nur zum Teil zulässig. a) Die Anträge des Beteiligten zu 3) sind insgesamt unzulässig. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens durch einen Betriebsrat setzt einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats voraus. Andernfalls kann kein wirksames Prozessrechtsverhältnis zustandekommen (BAG 18.02.2003 – 1 ABR 17/02–EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 4, zu B I 2; 16.11.2005 – 7 ABR 12/05 –EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 4, zu B I 1 a). Das Zustandekommen eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschlusses des Betriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens haben die Antragsteller nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses erscheint angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse vor dem 29. März 2007 auch als ausgeschlossen. b) Unzulässig sind weiter die Sachanträge zu 2) und 3) der Beteiligten zu 1) und 2), da diese nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind. Diese Norm gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. nur BAG 18.01.2005 – 3 ABR 21/04–EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 11, zu B II 1). Ein auf Unterlassung gerichteter Verbotsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass die Entscheidung über das, was dem Antragsgegner verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (BAG 05.09.1995 – 9 AZR 718/93– BAGE 80/380, zu A II 1; 26.07.2005 – 1 ABR 29/04– NZA 2005/1372, zu B I 1). Dies wäre hier der Fall. Die Beteiligten zu 4) bis 6) sind ersichtlich nicht der Auffassung, zur Abgabe von Erklärungen des Betriebsrats und zur Ladung zu Betriebsratssitzungen auch dann berechtigt zu sein, wenn die Beteiligten zu 1) und 2) nicht verhindert sind. Sie gehen vielmehr offenbar davon aus, dass ein Verhinderungsfall im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BetrVG vorliegt. Da die Beteiligten daher über die Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Verhinderung streiten, würde eine Stattgabe der Anträge zu 2) und 3) mit dem von den Antragstellern beantragten Gebrauch des Merkmals "bei Nichtverhinderung" den Streit in die Zwangsvollstreckung verlagern. Dem steht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen. 2. Soweit der Sachantrag zu 4) der Beteiligten zu 1) und 2) zulässig ist, ist er hinsichtlich der Tagesordnungspunkte der Beratung und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts begründet, nicht aber im Übrigen. a) Die Ladung der Beteiligten zu 4) bis 6) zu der Betriebsratssitzung vom 29. März 2007 war für sich nicht rechtswidrig, da die Beteiligten zu 1) und 2) durch das Hausverbot der Arbeitgeberin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert waren. Durch dieses Verbot wurden sie außerstande gesetzt, ihre Betriebsratstätigkeit auszuüben. Dies gilt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Hausverbots. Diese ist ggf. gerichtlich zu überprüfen. Solange die Antragsteller nicht erfolgreich gegen das Hausverbot gerichtlich vorgehen, wäre ein Betreten des Betriebsgebäudes eine rechtswidrige Besitzstörung (§ 858 Abs. 1 BGB). Auch wenn die Arbeitgeberin gemäß der Darstellung der Antragsteller das Hausverbot missbräuchlich verhängt haben sollte, würde dies keine verbotene Eigenmacht rechtfertigen. Gegen derartige Einflussnahmen ist vielmehr wie dargelegt gerichtlich bzw. ggf. gemäß §§ 23 Abs. 3, 119 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG vorzugehen. Das Vorliegen eines Verhinderungsfalles kann entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht durch eine Ladung zu einer außerhalb des Betriebs anberaumten Betriebsratssitzung umgangen werden. Betriebsratssitzungen sind grundsätzlich innerhalb des Betriebsgeländes durchzuführen (GK-BetrVG-Raab 8. Aufl. § 30 Rn 5). Ein anderer Tagungsort kann nicht vom Vorsitzenden im Rahmen der Einberufung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, sondern lediglich durch einen Betriebsratsbeschluss im Sinne von § 33 BetrVG unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten (§ 30 Satz 2 BetrVG) festgelegt werden. Auf Grund der Verhinderung der Beteiligten zu 1) und 2) war der Betriebsrat ohne gesetzlichen Vertreter (§ 26 Abs. 2 BetrVG). In solchen Fällen muss der Betriebsrat – soweit nicht bereits vorab geschehen – eine anderweitige Vertretung durch Beschluss regeln. Da eine Ladung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG dann nicht möglich ist, muss der Betriebsrat in Person der verbleibenden Betriebsratsmitglieder von sich aus zusammentreten (GK-BetrVG-Raab a.a.O. § 26 Rn 67; HaKo-BetrVG-Blanke 2. Aufl. § 26 Rn 17; Däubler/Kittner/Klebe-Wedde BetrVG 10. Aufl. § 26 Rn 34). Die Anberaumung der Sitzung durch die verbliebenen Betriebsratsmitglieder als solche war dementsprechend nicht rechtswidrig und vermag deshalb keinen Verfügungsanspruch zu begründen. Dasselbe gilt angesichts der Verhinderung der Beteiligten zu 1) und 2) auch für den Tagesordnungspunkt der Beratung des Schichtplans vom 01. bis 15. April 2007. b) Begründet ist der Antrag nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt, soweit die Beteiligten zu 1) und 2) die Unterlassung einer Betriebsratssitzung am 29. März 2007 zu den Tagesordnungspunkten Beratung und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters verlangen. Der Betriebsratsvorsitzende und sein Vertreter werden gemäß § 26 Abs. 1 BetrVG regelmäßig für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats im Sinne von § 21 BetrVG gewählt. Ihre vorzeitige Neuwahl kommt nur aus besonderen Gründen in Betracht, etwa wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden oder von ihrem Vorsitz abberufen werden. Eine vorübergehende Verhinderung berührt ihr Amt dagegen nicht, sondern führt zu einem Verhinderungsfall im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (vgl. GK-BetrVG-Raab § 26 Rn 25 - 28; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 26 Rn 18 - 20; Däubler/Kittner/Klebe-Wedde a.a.O. § 26 Rn 14, 15). Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nicht dauerhaft im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschieden. Die fristlosen Kündigungen vom 21. März 2007 sind dazu nicht tauglich, da sie wegen ihres Verstoßes gegen §§ 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG, 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG offensichtlich unwirksam sind. Auch die Hausverbote vermögen jedenfalls vor einer abschließenden gerichtlichen Klärung ihre Wirksamkeit die Annahme eines dauerhaften Ausscheidens nicht zu rechtfertigen. Weiter ist eine Abberufung der Beteiligten zu 1) und 2) bisher nicht ersichtlich. Eine Entscheidung über die Abberufung ist in der Ladung vom 27. März 2007 nicht als Tagesordnungspunkt angegeben. Zudem steht die an sich jederzeit mögliche Abberufungsentscheidung unter dem Vorbehalt der Willkür (BAG 01.06.1966 – 1 ABR 18/65– AP BetrVG 1952 § 18 Nr. 16, zu 2 a; GK-BetrVG-Raab a.a.O. § 26 Rn 26). Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die verbliebenen Betriebsratsmitglieder ggf. unter Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern kurz vor der gerichtlichen Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Hausverbotes über eine Abberufung der Beteiligten zu 1) und 2) beraten und entscheiden würden. Dies würde deren Teilnahmerechte abschneiden und die Gefahr einer Verfälschung des sich aus der Betriebsratswahl ergebenden Wählerwillens verursachen. Zumindest bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Hausverbote und damit über das Fortbestehen der Verhinderung der Beteiligten zu 1) und 2) besteht kein anerkennenswerter Anlass, kurzfristig eine Abberufungsentscheidung in Abwesenheit der Beteiligten zu 1) und 2) zu treffen. Hinsichtlich der Unterlassung der Neuwahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne von § 935 ZPO. Die Durchführung einer Neuwahl würde die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) und 2) wegen der sich daraus ergebenden Unsicherheit über die Identität der gesetzlichen Vertreter des Betriebsrats unter Umständen vereiteln, zumindest aber erheblich erschweren. 3. Die Entscheidung ist gemäß § 937 Abs. 2 ZPO wegen ihrer Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.