Beschluss
9 TaBV 27/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:0816.9TABV27.07.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 22. Dezember 2006 – 2 BV 4/06– wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 22. Dezember 2006 – 2 BV 4/06– wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Betriebsratswahl vom 20. bis 22. Juni 2006 am Standort A. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) betreibt an den Standorten B und A Universitätskliniken. Sie wurde mit Wirkung vom 2. Jan. 2006 durch die "Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums B und A in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 1. Dez. 2005" (UK-UmvVO) in eine GmbH umgewandelt. Bis zum 1. Jan. 2006 wurde die Beteiligte zu 1) in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) geführt. Diese wiederum war durch das "Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums B und A vom 16. Juni 2005 (UK-Gesetz) aus der Universitätsklinikum B AöR und der Universitätsklinikum A AöR entstanden. Gesellschafterin der Beteiligten zu 1) war zunächst allein das Land Hessen. Mit Wirkung vom 7. Febr. 2006 hat dieses einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 95 % des Stammkapitals an die C-Klinikum AG abgetreten. Den Personalräten an den Standorten B und A wurden nach § 12 des Konsortialvertrages zwischen dem Land Hessen, der C-Klinikum AG und der Beteiligten zu 1) Übergangsmandate bis zur Konstituierung gewählter Betriebsräte, längstens bis zum 2. Juli 2006, eingeräumt. Der Beteiligten zu 1) wurde das sog. wissenschaftliche Personal, insgesamt über 600 wissenschaftliche Beschäftigte, von der F-Universität B und der G-Universität A gemäß § 25 a Abs. 5 Satz 1 und 3 UniKlinG gegen Kostenerstattung gestellt. Es handelt sich um Angestellte des Landes Hessen. Näheres regelt § 13 eines Kooperationsvertrages (Auszug Bl. 194 ff. d. A.), der auf der Grundlage von § 25 a Abs. 3 Satz 1 UniKlinG in Verbindung mit § 15 UniKlinG mit Zustimmung des Landes Hessen abgeschlossen worden ist. Die Beteiligte zu 1) verfügt praktisch über keine ärztlichen Mitarbeiter. Neueinstellungen erfolgen im Landesdienst durch die jeweilige Universität. Vorgesetzte des gestellten Personals ist nach § 15 Abs. 1 des Kooperationsvertrages die Geschäftsführung der Beteiligten zu 1). Der individuelle Personaleinsatz obliegt nach § 13 Abs. 3 des Kooperationsvertrages der jeweiligen Abteilungsleitung. Der Kooperationsvertrag misst sich nach Abs. 6 der Präambel die rechtliche Qualität einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne des §§ 54 ff. HVwVfG bei. Außerdem setzt die Beteiligte zu 1) aufgrund eines Gestellungsvertrages vom 1. Okt. 2004 (Bl. 215 ff. d. A.) Schwestern und Schwesternschülerinnen des Deutschen Roten Kreuzes am Standort A ein, davon 147 Schwesternschülerinnen und 221 volljährige Schwestern. Die Schwestern sind Mitglieder der DRK-Schwesternschaft A e. V. und üben ihren Beruf gemäß Artikel 2 Ziff. 1 der Mitgliederordnung für die Schwesternschaft vom DRK als Mitglieder der Schwesternschaft aus. Auf deren Satzung (Bl. 226 ff. d. A.), die Mitglieder-Ordnung (Bl. 244 d. A.) und das Beispiel eines Standardausbildungsvertrages (Bl. 225 d. A.) wird Bezug genommen. Die durch die Schwesternschaft gestellten weiblichen Auszubildenden (Schwesternschülerinnen) stehen nach § 5 der Satzung der DRK-Schwesternschaft A in einer Mitgliedschaft zur Ausbildung und werden dadurch außerordentliche Mitglieder der Schwesternschaft. Am 8. Mai 2006 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Bl. 191 - 193 d. A.). Dieses ging von einem passiven Wahlrecht der gestellten Mitarbeiter im Sinne des § 8 Abs. 1 BetrVG sowie von deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG und der Minderheitenquote gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG aus. Einigkeit bestand zwischen den Beteiligten dahingehend, dass den gestellten Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht zustand. Der Wahlvorstand hielt außerdem die gestellten DRK-Schwestern und -schülerinnen für wahlberechtigt. Die Betriebsratswahl fand am 20., 21. und 22. Juni 2006 statt. Das Wahlergebnis wurde am 27. Juni 2006 bekannt gegeben. Fünf wissenschaftliche Mitarbeiter wurden in den Betriebsrat gewählt. Diese sind auch Mitglieder der gemäß § 98 Abs. 3 HPVG gewählten besonderen Personalvertretung für das wissenschaftliche Personal bei der F-Universität in B. Die Beteiligte zu 1) hat die Wahl, eingehend per Telefax beim Arbeitsgericht am 7. Juli 2006, angefochten. Sie hat die Wahl für ungültig gehalten. Diese habe gegen zwingende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere gegen §§ 8, 9 und 15 Abs. 2 BetrVG, verstoßen, da den gestellten Mitarbeitern kein passives Wahlrecht zustehe und sie nicht bei der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und bei der Zusammensetzung des zu bildenden Betriebsrats nach Geschlechtern zu berücksichtigen seien. § 14 Abs. 1 Satz 1 AÜG sei anwendbar. Diese Norm greife auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, die gestellten Beschäftigten würden vollumfänglich zur Erfüllung eigener Betriebszwecke eingesetzt, weil ihr nicht nur die Krankenversorgung, sondern nach § 2 ihrer Satzung auch die Unterstützung der beiden Universitäten im Bereich Forschung und Lehre als eigener Auftrag obläge. Die DRK-Schwestern und Schwesternauszubildenden erbrächten ihre Arbeitsleistung gegenüber der Beteiligten zu 1) auf Grund vereinsrechtlicher Mitgliedschaft in der DRK-Schwesternschaft A e. V. Darüber hinaus hätten an der Wahl die Arbeitnehmer der D GmbH, einer Gesellschaft, an deren Stammkapital die Beteiligte zu 1) zu 51 % beteiligt ist und die mit 177 Beschäftigten Gebäudemanagementaufgaben, insbesondere Gebäudereinigungsarbeiten, am Standort A wahrnimmt, aktiv und passiv teilgenommen. Der Geschäftsführer sei zwar zugleich Leiter des Wirtschaftsressorts des Standortes A der Beteiligten zu 1) und die Räume der D GmbH befänden sich auf dem Gelände des Universitätsklinikums, das Wirtschaftsressort der Beteiligten zu 1) habe jedoch nicht die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten bei der D GmbH. Diese liege bei der Mitgesellschafterin, der E GmbH. Auf die insoweit vorgelegten Geschäftsbesorgungsverträge (Bl. 266 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die Diensträume auf dem Gelände des Klinikums würden ausschließlich von den Mitarbeitern der D GmbH genutzt. Es bestünde auch keine gemeinsame Personalabteilung. Die Beteiligte zu 1) ist auch der Annahme des Beteiligten zu 2) entgegengetreten, es gäbe einen gemeinsamen Betrieb zwischen ihr und den Universitäten. Arbeitnehmerüberlassung und die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes schlössen sich gegenseitig aus. Der Beteiligte zu 2) treffe keine klare Aussage, zwischen welchen Rechtssubjekten ein Gemeinschaftsbetrieb bestehen solle. Es gäbe keine Führungsvereinbarung mit dem Land Hessen. Es gäbe keine Absprachen über die gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln. Das Land Hessen stelle der Beteiligten zu 1) lediglich das Betriebsgrundstück auf der Grundlage des Erbbaurechtsvertrages zur Verfügung. Weder Konsortialvertrag noch Gesellschaftsvertrag enthielten Regelungen über eine gemeinsame Betriebsführung mit dem Land Hessen oder den Universitäten. Die Leitung des Betriebes in A läge ausschließlich bei der Beteiligten zu 1). Es fehle an konkludenten oder ausdrücklichen Führungsvereinbarung privatrechtlicher Natur zur Bildung eines einheitlichen Leitungsapparates. Der hier nur in Betracht kommende Kooperationsvertrag sei wie in Abs. 6 seiner Präambel festgehalten öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Betriebsratswahl am Standort A vom 20., 21. und 22. Juni 2006 für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat die gestellten Mitarbeiter für aktiv und passiv wahlberechtigt gehalten, weil die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerüberlassung nicht vorlägen. Entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 (– 7 ABR 49/03 –) sei hier bei der Überlassung des wissenschaftlichen Personals nicht sichergestellt, dass die Arbeitnehmer nicht auf Dauer überlassen würden. Die Beschäftigung der wissenschaftlichen Mitarbeiter sei nicht auf vorübergehende Dauer angelegt. Die kraft gesetzlicher Regelung geschaffene Gestellung könne mit gewerblicher oder nichtgewerblicher Arbeitnehmerüberlassung nicht gleichgestellt werden. Zudem bestünde eine Weisungsunterworfenheit gerade nicht für die Aufgabenwahrnehmung in Forschung und Lehre. Das wissenschaftliche Personal sei nicht ausschließlich dem Weisungsrecht der Beteiligten zu 1) unterstellt und in den Betrieb des Universitätsklinikums eingegliedert. Das Weisungsrecht der Beteiligten zu 1) beschränke sich auf die Aufgaben der Krankenversorgung. Der Beteiligte zu 2) ist darüber hinaus der Auffassung gewesen, es bestünde ein gemeinsamer Betrieb mit der Folge, dass alle in diesem Betrieb tätigen Mitarbeiter, seien es gestellte oder direkt bei der Beteiligten zu 1) angestellte Mitarbeiter, betriebsangehörige Arbeitnehmer im Sinne der §§ 8, 9 BetrVG und damit passiv wählbar und bei der Berechnung der Größe des zu wählenden Betriebsrats zu berücksichtigen seien. Existiere ein einheitlicher Leitungsapparat, bedürfe es keiner ausdrücklichen, schriftlich gefassten Führungsvereinbarung. Diese ergäbe sich aus der Existenz des einheitlichen Leitungsapparates konkludent. Abgesehen davon ergäbe sich die Führungsvereinbarung auch aus dem Gesamtkonzept, das durch den Gesellschaftsvertrag, das Angebot zum Abschluss einer strategischen Partnerschaft mit dem Land Hessen und den beiden Universitäten, den Kauf- und Abtretungsvertrag, den Konsortialvertrag, den Kooperationsvertrag und den Erbbaurechtsvertrag dokumentiert werde. Ein einheitlicher Leitungsapparat werde u.a. auch belegt durch die Regelung in § 8 des Gesellschaftsvertrages über eine sog. Ständige Kommission und durch die "Besondere Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern und Mitgliedern der erweiterten Geschäftsleiterkonferenz". Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Marburg hat dem Antrag durch Beschluss vom 22. Dez. 2006 – 2 BV 4/06– stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die DRK-Schwestern seien – mit Ausnahme der Schwesternschülerinnen – nicht aktiv wahlberechtigt im Sinne des § 7 BetrVG und die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht passiv wahlberechtigt gewesen im Sinne des § 8 BetrVG. Zwischen der Beteiligten zu 1) und der Universität bestünde auch kein gemeinsamer Betrieb. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen diesen ihm am 12. Jan. 2007 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 9. Febr. 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16. April 2007 an diesem Tag per Telefax begründet. Der Beteiligte zu 2) rügt, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes verkannt und die Anwendbarkeit des § 14 AÜG über einen analogiefähigen Rahmen hinaus ausgedehnt. Die wissenschaftlichen Beschäftigten unterstünden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenversorgung dem Weisungsrecht der Beteiligten zu 1), bei der Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre dem Land Hessen, gleichzeitig übten sie ihrerseits ihr ärztliches Weisungsrecht gegenüber den im Arbeitsverhältnis zur Beteiligten stehenden nicht wissenschaftlichen Beschäftigten, insbesondere dem Pflegepersonal gegenüber, aus. Wenn ein Arzt – etwa vor oder nach einer Operation – einen Patienten untersuche und eine Gruppe Studierender anwesend sei, handele es sich um Tätigkeiten der Krankenversorgung wie auch der Lehre. Er werde dabei auch für die Betriebszwecke der Universität tätig. Eine engere Verknüpfung von Arbeitsabläufen in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht sei kaum denkbar. Mit der Besonderen Geschäftsordnung sei eine spezifische Leitungsstruktur geschaffen, mit der ein einheitlicher Leitungsapparat ausdrücklich geschaffen worden sei. Einer ausdrücklichen, dem Privatrecht zuzuordnenden Vereinbarung bedürfe es nicht. Bezüglich der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG, wie sie das BAG angenommen habe, fehle es an der Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 22. Dez. 2006 – 2 BV 4/06– abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die arbeitsgerichtliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, es sei konstruiert, neben der öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung eine weitere konkludente Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung zu konstruieren. Wie schon erstinstanzlich vermeide der Beteiligte zu 2) eine Festlegung, wer überhaupt Beteiligter eines Gemeinschaftsbetriebes sein soll. Der individuelle Einsatz des wissenschaftlichen Personals obliege einschränkungslos der jeweiligen Abteilungsleitung der Beteiligten zu 1). Sie entscheide allein, wann wer in welchem Umfang für Forschung und Lehre tätig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 16. Aug. 2007 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, weil der Anfechtungsantrag begründet ist. Die angefochtene Betriebsratswahl ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – wegen Verstoßes gegen die §§ 8 und 9 BetrVG unwirksam. 1. Weitere Stellen sind am Verfahren nicht zu beteiligen. Das Land Hessen und die Universität A sind weder formell beteiligt, weil kein Wahlvorstand für einen Gemeinschaftsbetrieb mit diesen bestellt worden ist, noch materiell beteiligt, weil kein Gemeinschaftsbetrieb besteht. Die DRK-Schwesternschaft ist nicht zu beteiligen, weil sie in diesem Verfahren nicht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen ist, sondern die Frage im Streit steht, ob die gestellten Krankenschwestern bei der Betriebsratswahl eines Dritten aktiv wahlberechtigt sind. 2. Die Wahl ist schon deshalb unwirksam, weil das von der Universität gestellte wissenschaftliche Personal in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AÜG nicht wählbar ist. Wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistung erbringen. Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehört ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04– EzA § 14 AÜG Nr. 5). Nach § 22 Abs. 3 UniKlinG vom 26. Juni 2000 (GVBl I 2000, 344), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dez. 2005 (GVBl I 2005, 843) sind die im Universitätsklinikum tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter Beschäftigte der Universität. § 14 Abs. 1 AÜG ist allerdings nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der Gestellung des wissenschaftlichen Personals nicht um gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG handelt. Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04– EzA § 14 AÜG Nr. 5 mit weiteren Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betrieb überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist; es genügt, dass die Arbeitnehmerüberlassung als solche im Einzelfall der Hauptzweck des Geschäfts ist. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob ein Unternehmer neben der Arbeitnehmerüberlassung noch andere gewerbliche Zwecke verfolgt und in welchem Verhältnis zahlenmäßig die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes zu den Leiharbeitnehmern stehen. Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Es reicht aus, dass mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04– EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Urteil vom 21. März 1990 – 7 AZR 198/89–EzA § 1 AÜG Nr. 2 m. w. Nachw.). Deckt das Überlassungsentgelt allenfalls die Selbstkosten des Arbeitgebers, liegt grundsätzlich keine Gewinnerzielungsabsicht vor. Letztgenannte hat das Bundesarbeitsgericht selbst bei einer 5%igen Umlage verneint, die die Verwaltungskosten gedeckt hat (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04– EzA § 14 AÜG Nr. 5). Die Universitäten als gemeinnützige Körperschaften erhalten nach § 25 a Abs. 5 Satz 3 UniKlinG und § 13 Abs. 1 des Kooperationsvertrages lediglich eine Kostenerstattung für das gestellte Personal, jedoch keinen Gewinnaufschlag. § 14 Abs. 1 AÜG findet jedoch entsprechende Anwendung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich bejaht (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04– EzA § 14 AÜG Nr. 5; BAG Beschl. vom 22. März 2000 – 7 ABR 34/98– EzA § 14 AÜG Nr. 4). Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage ist es für die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Leiharbeitnehmers ohne Belang, ob ein Verleiher gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig handelt. Auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung wird der Leiharbeitnehmer unter Fortbestand seiner vertraglichen Beziehungen zum Verleiher in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) ist die vorübergehende Dauer der Überlassung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2004 – 7 ABR 49/03– EzA § 9 BetrVG 2001 Nr. 2) keine Voraussetzung für die Annahme der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG (vgl. BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04– EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr.), sondern hatte dort nur im Rahmen der Prüfung einer Konzernleihe rechtliche Bedeutung. Der Umstand, dass für das wissenschaftliche Personal eine dauerhafte Überlassung an die Beteiligte zu 1) vorgesehen ist, ändert nichts daran, dass die Interessenlage mit derjenigen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung vergleichbar und daher hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Zuordnung die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 1 AÜG geboten ist (BAG Beschluss vom 20. April 2005 – 7 ABR 20/04– EzA § 14 AÜG Nr. 5 zu B II 2 d aa (1) d. Gr). 3. Die Beteiligte zu 1) und die Universitäten B und A führen auch keinen gemeinsamen Betrieb. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG greift nicht. Für die Annahme des Vermutungstatbestandes besteht keine hinreichende Grundlage bezüglich eines gemeinsamen Einsatzes von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Nach dem Erbbaurechtsvertrag wird zwar für die Grundstücke ein Erbbauzins im Hinblick auf die erheblichen Investitionsentscheidungen nicht erhoben, was auf einen gemeinsamen Betriebsmitteleinsatz hinausläuft. Es findet jedoch kein gemeinsamer Personaleinsatz statt. Die Gestellung des wissenschaftlichen Personals gegen Kostenerstattung ist kein gemeinsamer Einsatz. Die Beteiligte zu 1) setzt das wissenschaftliche Personal im Klinikum wie eigene Arbeitnehmer ein. Es kann auch unabhängig vom Eingreifen der Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht festgestellt werden, dass sich die Unternehmen – ausdrücklich oder konkludent – zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten insofern weiter. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03–EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95–EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 10, zu B 3 b bb der Gründe). Die Beteiligte zu 1) und die Universität haben den Personaleinsatz nicht im Rahmen eines gemeinsamen Betriebes organisiert. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 – 7 ABR 62/04– Juris; BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 – 7 ABR 38/04–EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03–EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 – 7 ABR 56/03 – Juris; BAG Urteil vom 3. Juni 2004 – 2 AZR 386/02–EzA § 23 KSchG Nr. 27). Ein Betrieb kann auch von mehreren Arbeitgebern als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 17. Aug. 2005 – 7 ABR 62/04– Juris; BAG Beschluss vom 11. Februar 2004 – 7 ABR 27/03–EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Februar 2001 – 7 ABR 9/00–EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; BAG Beschluss 31. Mai 2000 – 7 ABR 78/98–EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 39, zu B III 1 der Gründe; BAG Beschluss vom 9. Februar 2000 – 7 ABR 21/98– Juris = DB 2000, 384, zu B I der Gründe) auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Die Funktionen des Arbeitgebers müssen institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Für eine Vereinbarung zur Betriebsführung im personellen Bereich (vgl. BVerwG Beschluss vom 13. Juni 2001 – 6 P 8/00– NZA 2002, 115; BAG Beschluss vom 24. Jan. 1996 – 7 ABR 10/95–EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10) genügt zwar jede Vereinbarung, die auf die gemeinsame Führung des Betriebes gerichtet ist (BAG Beschluss vom 14. Sept. 1988 – 7 ABR 10/87–EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 7; Löwisch, FS Zeuner, 689,690). Nach § 1 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) sind die Hochschulen des Landes jedoch rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Nach § 69 Abs. 1 HHG steht das Personal der Hochschule im Dienst des Landes und sind Personalentscheidungen staatliche Angelegenheiten. Nach § 69 Abs. 3 HHG trifft die Hochschule die Personalentscheidungen im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten. Sind an einem gemeinsamen Betrieb sowohl eine juristische Person des Privatrechts als auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt, findet Betriebsverfassungsrecht jedoch nur Anwendung, wenn sich die Betriebsführung auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung vollzieht (BAG Beschluss vom 24. Jan. 1996 – 7 ABR 10/95–EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 10). Daran fehlt es hier. Der Kooperationsvertrag vom 4. Jan. 2006 (Auszug Bl. 147 ff. d. A.) legt zwar nach Abs. 5 der Präambel die Zusammenarbeit zwischen der Beteiligten zu 1) und der F Universität B sowie der G-Universität A und deren Fachbereiche Medizin Grundsätze der Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Lehre fest und regelt in § 13 den Einsatz des wissenschaftlichen Personals, in § 14 der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sowie in § 22 die Personalverwaltung. Der Kooperationsvertrag misst sich indessen nach Abs. 6 der Präambel die rechtliche Qualität einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne der §§ 54 ff. HVwVfG bei. Dies entspricht der Gesetzeslage, denn nach § 25 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26. Juni 2000 (GVBl I 2000,344), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dez. 2005 (GVBl I 2005, 843), gelten für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform nur die Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Universitätsklinikum und Universität (§ 15), muss das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit den aufgrund der Vereinbarung nach § 15 zu konkretisierenden Aufgaben nach § 5 Abs. 1 beliehen werden und ist die nach § 15 zu schließende Vereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die nach § 25 a Abs. 2 UniKlinG erforderliche Beleihung ist nach der Angebotsannahme vom 4. Jan. 2006 (Bl. 159 ff. d. A.) durch den neu eingefügten § 35 des Kooperationsvertrages und die Annahme durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst geschehen, deren Rechtsaufsicht die Beteiligte zu 1) insoweit untersteht. Aus den vorliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen ergeben sich keine Regelungen über eine einheitliche Leitung oder Führungsvereinbarung bzw. ausreichende Indizien hierfür, wobei die Beteiligte zu 1) zutreffend darauf hinweist, die Annahme, neben der ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung über die Personalführung existiere eine weitere konkludente Vereinbarung über eine gemeinsame Betriebsführung, sei konstruiert. Am Gesellschaftsvertrag sind das Land Hessen und die C Klinikum AG beteiligt, nicht jedoch die Beteiligte zu 1). Die Heimfallklausel des § 22 betrifft nicht die Betriebsführung. Der Erbbaurechtsvertrag enthält keine Regelungen über eine gemeinschaftliche Betriebsführung. Aufgaben der ständigen Kommission für Forschung und Lehre nach § 8 des Gesellschaftsvertrages und der Schlichtungskommission gemäß § 25 Abs. 4 UniKlinG sind nach § 9 des Gesellschaftsvertrages die Erörterung und Entscheidung aller Fragen, die sich aus den Kooperationsverträgen ergeben, von Fragen, die die Forschung und Lehre betreffen und die Vorbereitung von Vorlagen für die Schlichtungskommission. Der Konsortialvertrag regelt die unternehmerischen und konzeptionellen Ziele der Beteiligten. In seinem § 18 ist die Teilnahme des jeweiligen Dekans an den Sitzungen der Geschäftsleitung des Universitätsklinikums mit beratender Stimme und einem Antragsrecht festgelegt. Dass dies vertraglich sicherzustellen ist, ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 25 a Abs. 3 Satz 6 UniKlinG). Die Besondere Geschäftsordnung über die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführern und den Mitgliedern der erweiterten Geschäftsleitungskonferenz der Universitätskliniken enthält lediglich Verfahrensregelungen über die Zusammensetzung und Organisation der Geschäftsführung unter Einbezug der Mitglieder der erweiterten Geschäftsführung, die keine Geschäftsführer sind (Dekan, ärztlicher Direktor), im Rahmen der Geschäftsleitung. Sie wurde von den Gesellschaftern der Beteiligten zu 1), dem Land Hessen und der C Klinikum AG erlassen und dient der Umsetzung der Absprachen im Kooperationsvertrag. Sie regelt keine gemeinsame Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in sozialen oder personellen Angelegenheiten. § 98 Abs. 2 HPVG kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, denn danach ist bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform der Betriebsrat für das dort tätige wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis entsprechend den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zuständig. Nach der Gesetzesbegründung (Drucks. 16/4390, Bl. 291 d. A.) steht das wissenschaftliche Personal grundsätzlich im Dienst des Landes. Mit seiner Gestellung von der Universität zum Universitätsklinikum in privater Rechtsform wird das wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis nach mehr als dreimonatigem Einsatz nach § 7 Abs. 2 BetrVG zum Betriebsrat aktiv wahlberechtigt. Auch der Gesetzgeber (a.a.O.) ist mithin davon ausgegangen, dass der Betriebsrat nach dem BetrVG nicht zuständig für die sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der gestellten und zugewiesenen Arbeitnehmer ist. Der Verfahrensfehler hat sich auch ausgewirkt, denn zum Einen wurde durch die Einbeziehung des wissenschaftlichen Personals der Staffelsprung 3500 überschritten, zum Anderen wurden nicht betriebsangehörige Personen in den Betriebsrat gewählt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für den Beteiligten zu 2) zuzulassen, da die Problematik der Personalgestellung bei Privatisierungen im Krankenhausbereich grundsätzliche Bedeutung hat.