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Beschluss

9 TaBV 247/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0207.9TABV247.07.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. Juli 2007 – 4 BV 3/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. Juli 2007 – 4 BV 3/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, ihm einen PC mit Software zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern und betreut etwa 200 Arbeitnehmer/innen in 47 Verkaufsstellen. Der Betriebsrat erledigt den anfallenden Schriftverkehr derzeit manuell und unter Verwendung des privaten PC der Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat führt ein Mal wöchentlich von 9.00 bis 17.00 Uhr eine ganztägige Betriebsratssitzung durch. Nach § 37 Abs. 2 des zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft HBV abgeschlossenen Tarifvertrages (Bl. 175 ff. d. A.) erhält der auf Bezirksebene gebildete Betriebsrat eine pauschale Freistellung von zwei Vollzeitarbeitstagen / mindestens 15 Stunden wöchentlich. In dieser Freistellungspauschale sind die Stunden der Betriebsratsvorsitzenden für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen enthalten. Der Betriebsrat hat zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs vorgetragen, ein PC sei zur Bewältigung der anfallenden Betriebsratsarbeit dringend erforderlich. Aufgrund der Filialstruktur sei die Weitergabe von Informationen an die Belegschaft überwiegend nur schriftlich möglich. Die Schriftstücke müssten ausgedruckt und an alle 47 Filialen versendet werden. Hierzu sei der Einsatz eines PC mit Serienbrief-Funktion, mit der die Schriftstücke mit den jeweiligen Anschriften ergänzt würden, notwendig. Dies mit einer Schreibmaschine zu erledigen, die ihm im Übrigen nicht zur Verfügung gestellt worden sei, wäre abwegig. Auf den Formblättern zu personellen Einzelmaßnahmen seien nur sechs Zeilen für einen Widerspruch vorgesehen und fehle somit ausreichend Platz für handschriftliche Äußerungen. Auf die vom Betriebsrat eingereichten Beispielsschreiben vom 12. und 13. Juni 2007 wird verwiesen. Wöchentlich fielen durchschnittlich fünf Anträge zu Versetzungen und Einstellungen an. Es stünde der Abschluss zahlreicher Betriebsvereinbarungen bevor. Es könnten Entwürfe abgespeichert und ergänzt werden, ohne jeweils die gesamte Vereinbarung abzutippen. Der Betriebsrat habe eine Vielzahl befristeter, auf kurze Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge häufig geringfügig Beschäftigter zu kontrollieren. Bei dem Betriebsrat würden laufend Anträge auf Zustimmung zu Mehrarbeit eingereicht. Die Betriebsratsvorsitzende hat sich bereit erklärt, ihren privaten PC für EUR 100,– an die Beteiligte zu 2) zu veräußern. Eine computergestützte Kalenderführung sei notwendig, um befristete Arbeitsverträge und deren Verlängerungen kontrollieren zu können. Anderenfalls müsste der Betriebsrat für jeden Mitarbeiter einen Ordner anlegen und die Ordner in regelmäßigen Zeitabständen per Hand auf etwaige Vertragsverlängerungen kontrollieren. Das Programm Excel benötige der Betriebsrat zum Zweck der Kontrolle und der Berechnung von Sollzahlenvorgaben. Die Sollzahlen für Stundenkontingente richteten sich nach den Umsätzen der Filialen. Die Arbeitgeberin nähme gesunkene Umsätze regelmäßig zum Anlass, Mitarbeiter/innen zum Abschluss von Arbeitsverträgen mit niedrigerer Wochenarbeitszeit zu veranlassen oder Änderungskündigungen auszusprechen. Z. B. wurde dem Betriebsrat mit Schreiben vom 6. März und 26. Juni 2007 mitgeteilt, dass in acht und weiteren achtzehn Filialen die Stunden reduziert würden und Vertragsanpassungen in Form einer Stundenreduzierung geplant seien. Sitzungsprotokolle per Hand abzufassen, würde einen unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand mit sich bringen. Außerdem müssten dann auch die einzelnen in den Sitzungen gefassten, dem Arbeitgeber zuzuleitenden Beschlüsse per Hand abgeschrieben und dem Verkaufsbüro mitgeteilt werden. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen Personalcomputer mit folgenden Leistungsmerkmalen zur Verfügung zu stellen: Arbeitsspeicher 512 MB, Festplatte 80 Gigabyte, Grafikkarte, CD-Rom-Lauf-Werk, Tastatur und Maus, Bildschirm, Drucker sowie Software von Microsoft, Textverarbeitungsprogramm Word, Excel, Outlook in zum Zeitpunkt April 2006 aktueller technischer Version. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne die Nutzung eines PC nicht beanspruchen, weil dieser für ihn nicht erforderlich sei. Er könne seine Stellungnahmen zu § 99 BetrVG, soweit überhaupt erforderlich, auch handschriftlich abgeben. Wozu der Betriebsrat einen PC zur Kontrolle befristeter Arbeitsverträge oder von Mehrarbeitsverträgen benötige, sei nicht ersichtlich. Der Betriebsrat erhalte die Einsatzpläne der einzelnen Verkaufsstellen zur Genehmigung vorgelegt, auf denen planbare Mehrarbeit eingetragen sei. Rundschreiben und Aushänge könnten kopiert werden. Für Betriebsvereinbarungen könnten Vorlagen anderer Betriebsräte verwendet werden. Was die Sollzahlenvorgaben betreffe, unterlägen Umfang und Stärke der personellen Besetzung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Einladungen zu Betriebsratssitzungen, Protokolle und Betriebsratsbeschlüsse könnten ebenfalls kopiert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Hanau hat dem Antrag durch Beschluss vom 27. Juli 2007 – 4 BV 3/07 – stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Betriebsrat habe im Einzelnen und substanziiert vorgetragen, dass für den Betrieb in A umfangreiche Schreibarbeiten zu erledigen seien. Der Betriebsrat sei nicht gezwungen, diese zeitraubend handschriftlich wegen der Lesbarkeit in Schönschrift abzufassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Gegen den ihr am 29. Aug. 2007 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 14. Sept. 2007 Beschwerde eingelegt und diese am 28. Sept. 2007 begründet. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Kriterium der Erforderlichkeit gelte auch im Bereich der Bürokommunikation. So wie es die Landesarbeitsgerichte in zahlreichen Beschlüssen (Anlagenband) zu anderen Betrieben des Arbeitgebers bereits entschieden hätten, fehle es auch im vorliegenden Betrieb an der Erforderlichkeit eines PCs mit Zubehör und Software. Der Betriebsrat sei auch ohne PC ohne weiteres in der Lage, seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Er könne Rundschreiben mit der ihm zur Verfügung gestellten elektrischen Schreibmaschine fertigen und kopieren. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Einladungen, Protokolle zu Betriebsratssitzungen und für Stellungnahmen zu Anhörungen seitens des Arbeitgebers. Eine Zeitersparnis trete durch einen PC nicht ein. Der Vortrag des Betriebsrats, ohne PC habe er einen erheblich größeren Arbeitsaufwand und müsse andere Aufgaben vernachlässigen, sei nicht nachvollziehbar. Für sämtliche Fragen der Mitbestimmung sei die Bezirksleitung für den Bezirk A, Herr B, zuständig (Anhörungen Bl. 221 ff. d. A.). Nur in Grundsatzfragen seien der Verkaufsleiter oder der Geschäftsführer zuständig. Es werde im Übrigen mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens gefasst habe. An der Betriebsratssitzung vom 26. Juli 2006 hätten nur vier Betriebsratsmitglieder und drei Ersatzmitglieder teilgenommen. So hätte das letzte Ersatzmitglied Frau C teilgenommen, nicht aber die vorrangig zu berücksichtigenden Ersatzmitglieder D, E und F. Die ihm zur Verfügung gestellte elektrische Schreibmaschine wolle der Betriebsrat nicht nutzen. Der Arbeitgeber beantragt, den Antrag unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hanau vom 27. Juli 2007 – 4 BV 3/07 – zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, für Fragen der Mitbestimmung sei nicht die Bezirksleitung, sondern der Verkaufsleiter oder Geschäftsführer, die beide über einen PC verfügten, zuständig. Die Bezirksleitung reiche zwar Anhörungen und Anträge beim Betriebsrat ein. Widerspreche dieser jedoch, finde der weitere Kontakt mit der Verkaufsleitung oder der Geschäftsführung statt. So habe sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 26. Okt. 2007 wegen der Anordnung von Überstunden an den Verkaufsleiter G gewandt. Dem war ein Schreiben von Herrn G vom 5. Okt. 2007 vorausgegangen. Das gelte auch für Stellenausschreibungen (Schreiben vom 5. Okt. 2007). Für die Aushandlung von Betriebsvereinbarungen sei ausschließlich der Geschäftsführer H zuständig (Schreiben vom 16. Okt. 2007). Auch für die Festlegung der Arbeitszeit sei der Verkaufsleiter zuständig (Schreiben vom 13. Sept. 2007, Schreiben vom 9. Nov. 2007, Bl. 241. d. A.), für die Anhörung bei Kündigungen der Geschäftsführer (Schreiben vom 6. und 8. Aug. 2007 sowie vom 4. Sept. 2007 und 17. Jan. 2008, Bl. 242 ff. d. A.). Abgesehen davon verfüge auch der Bezirksleiter über einen PC. Die Freistellung reiche für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben nicht aus. Auf die entsprechende Aufstellung des Betriebsrats vom 17. Sept. 2007 (Bl. 178 d. A.) wird Bezug genommen. Durch die handschriftliche und maschinenschriftliche Abfassung von Schriftstücken würde ein sinnloser Aufwand betrieben. Würde ein PC zur Verfügung gestellt, könnten die Betriebsratsbeschlüsse per Mausklick aus den Sitzungsprotokollen kopiert und in die erforderlichen Mitteilungen an den Arbeitgeber hineinkopiert werden. Auch mit einer Schreibmaschine müssten diese nochmals abgetippt werden. Eine Einladung zu einer Betriebsratssitzung oder Entwürfe zu Betriebsvereinbarungen handschriftlich zu verfassen, bedeute gegenüber der Nutzung eines PC-Schreibprogrammes einen wöchentlichen Mehraufwand von mehreren Stunden. Weiterhin überprüfe der Betriebsrat die Arbeitszeit- und Pausenpläne sowie die Zeiterfassungsnachweise der Mitarbeiter für die 47 Verkaufsstellen. Anhand der Zeiterfassungsnachweise müsste monatlich die Zulässigkeit von Mehrarbeitsstunden überprüft werden. Die zeitaufwändige Vorgehensweise zahlreicher handschriftlicher Widersprüche könnte durch den Einsatz eines PC wesentlich vereinfacht werden. Dasselbe gelte für Widersprüche gegen personelle Einzelmaßnahmen und Kündigungen. Ohne PC würde die Erledigung zahlreicher anderer Aufgaben vernachlässigt. Abgesehen davon sei die ihm zur Verfügung gestellte elektrische Schreibmaschine funktionsuntauglich gewesen und im Rahmen des Umzugs der Filiale verloren gegangen. Später habe sie wieder im ehemaligen Betriebsratsbüro gestanden, wofür der Betriebsrat keine Erklärung habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 7. Febr. 2008 verwiesen. Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben über die Funktionsfähigkeit der dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Schreibmaschine durch richterliche Augenscheinseinnahme. Das Gericht steckte die elektrische Leitung in eine Steckdose und stellte fest, dass die Schreibmaschine keinerlei Reaktion zeigte. II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Betriebsrat hat einen Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG auf Zurverfügungstellung von PC, Bildschirm, Drucker und Software im zuerkannten Umfang. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit dieser Sachmittel bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Inhalt und Umfang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubehör als Arbeitsmittel verlangt. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG enthält keinen Hinweis auf eine Normalausstattung. Es genügt für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert wird bzw. sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit wird daher ein Sachmittel erst dann erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste. Dabei steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu (BAG Beschluss vom 16. Mai 2007 – 7 ABR 45/06–EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 12; BAG Beschluss vom 3. Sept. 2003 – 7 ABR 12/03– NZA 2004,278; BAG Beschluss vom 12. Mai 1999 – 7 ABR 36/97–EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 87; BAG Beschluss vom 11. November 1998 – 7 ABR 57/97– NZA 1999, 945; BAG Beschluss vom 11. März 1998 – 7 ABR 59/96– AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 57). Der Gesichtspunkt der effizienten Arbeitsweise mittels PC kann die Erforderlichkeit für dessen Zurverfügungstellung begründen, wenn ohne Einsatz des PC andere Betriebsratsaufgaben vernachlässigt werden müssten und nicht mehr oder nicht mehr sachgerecht wahrgenommen werden könnten (BAG Beschluss vom 12. Mai 1999 – 7 ABR 36/97–EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 87). Die Novellierung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat an der Prüfung der Erforderlichkeit nichts geändert. Mit der Einfügung der Informations- und Kommunikationstechnik sollte klargestellt werden, dass diese zu den Sachmitteln eines Betriebsrats gehören. Der Gesetzgeber hat indessen auch am Tatbestandsmerkmal "in erforderlichem Umfang" festgehalten, so dass sich an der Notwendigkeit, die Erforderlichkeit dieser Mittel im Einzelfall zu prüfen, nichts geändert hat. Für zahlreiche Betriebe der Arbeitgeberin ist die Erforderlichkeit eines PC in der Rechtsprechung verneint worden (so Kammerbeschluss vom 15. Jan. 2004 – 9 TaBV 125/02; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 24. Mai 2006 – 9 TaBV 1/06 –; LAG Baden-Württemberg Beschuss vom 27. Jan. 2003 – 18 Ta BV 3/02 –; LAG Berlin Beschluss vom 16. Juli 2002 – 5 TaBV 432/02 –; LAG Berlin Beschluss vom 23. Okt. 2001 – 3 Ta BV 779/01 –; LAG Düsseldorf Beschluss vom 14. Dez. 2004 – 8(9) TaBV 53/04 –; LAG Hamm Beschluss vom 10. März 2006 – 10 TaBV 154/05–; LAG Hamm Beschluss vom 9. Juli 2002 – 13 Ta BV 10/02 –; LAG Köln Beschluss vom 6. Juni 2002 – 5 Ta BV 22/02 –; LAG Köln Beschluss 27. Sept. 2001 – 10 Ta BV 38/01 – BB 2002,579 ; LAG Nürnberg, Beschluss vom 28. Okt. 2002 – 1 Ta BV 23/02 –; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26. Jan. 2007 – 8 TaBV 65/06–; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dez. 2000 – 8 Ta BV 796/00 –; LAG Saarland, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 1 TaBV 1/05 – LAG Saarland Beschluss vom 24. Mai 2000 – 1 Ta BV 1/2000 –; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 20. Juni 2003 – 6 TaBV 21/02 –; sämtlich im Anlagenband). Im Streitfall ist ein PC nebst Zubehör und Software für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist zwar der Zeitpunkt des Betriebsratsbeschlusses. Da sich die Verhältnisse indessen nicht verändert haben und die Betriebsratsaufgaben bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung gleichförmig gestellt haben, können auch noch spätere Ereignisse als repräsentativ zugrunde gelegt werden. Dass die Betriebsratsvorsitzende ihren privaten PC für Betriebsratsarbeiten eingesetzt hat, kann für die Prüfung der Erforderlichkeit eines PC nebst Software keine Rolle spielen, da sie hierzu nicht verpflichtet ist und der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht auf den Einsatz des Privateigentums der Betriebsratsvorsitzenden verweisen kann. Die Ausstattung mit einer elektrischen Schreibmaschine oder der Verweis auf die handschriftliche Herstellung von Einladungen zu Betriebsratssitzungen, Protokollen und Betriebsratsbeschlüssen ist keine zumutbare Arbeitsweise. Noch mit Beschluss vom 15. Jan. 2004 – 9 TaBV 125/02 – Bl. ff. d. A.) führte die erkennende Kammer für einen anderen Betrieb des Arbeitgebers aus: "Die Arbeitgeberin zieht es vor, den Betriebsrat mit aus der Sicht des Jahres 2004 "vorsintflutlicher Technik" in Gestalt einer elektrischen Schreibmaschine ohne Speichermöglichkeit auszustatten und die Betriebsratsmitglieder für die händige Erledigung der Schreibarbeiten freizustellen, anstatt diese mit dem durchgängigen Bürostandard eines PC zu versehen. Solange sich dies aber nicht als Behinderung der Betriebsratsarbeit, Willkür oder Schikane darstellt, ist es vom Betriebsrat hinzunehmen." Im vorliegenden Fall ist dieses Maß nach weiteren vier Jahren überschritten, wobei dahinstehen kann, ob die elektrische Schreibmaschine überhaupt funktioniert hat. Der Betriebsrat brachte die ihm nach seinem Vortrag zur Verfügung gestellte, aber funktionsunfähige, bei einem Umzug der Filiale verschwundene und wieder aufgetauchte elektrische Schreibmaschine zur Anhörung vor der Beschwerdekammer mit, die sie in Augenschein nahm. Die Mitglieder der Beschwerdekammer steckten den Stecker der elektrischen Leitung in eine Steckdose des Gerichtssaales, betätigten den Ein-/Ausschalter der Schreibmaschine, aber es tat sich nichts. Es kann indessen dahinstehen, ob die Schreibmaschine früher einmal oder bei einem Test im Schreibbüro des Arbeitgebers funktionierte. Die handschriftliche Abfassung der genannten Schriftstücke, Übertragung mit einer Schreibmaschine und Kopieren stellt sich als Behinderung einer auf einem Mindestniveau moderner Schreibtechnik stattfindenden Betriebsratsarbeit dar (§ 78 BetrVG). Dass dem Betriebsrat für seine Tätigkeit eine moderne Schreibtechnik zur Verfügung zu stellen ist, steht außer Streit (siehe nur Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 40 Rn. 60). Eine Schreibmaschine, auch wenn es sich um eine elektrische handelt, entspricht dem Standard moderner Schreibtechnik indessen bereits seit längerer Zeit nicht mehr (der Vorsitzende der Beschwerdekammer, der sich nicht als "Computerfreak" bezeichnet, hat zum letzten Mal im Jahre 1990 eine Schreibmaschine benutzt und Schreibmaschinen auf den Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte seit mindestens zehn Jahren nicht mehr gesichtet). Angesichts der zahlreichen Funktionselemente, die heute bereits mit einer Standardsoftware verbunden sind, und des Preisverfalls der neuen Technik wurde die Schreibmaschine in den Büros mittlerweile flächendeckend durch PC und Drucker ersetzt. Der "PC ist zwischenzeitlich von einer Schreibmaschine nicht weniger weit entfernt als diese vom Federkiel" (jurisPR-ArbR 41/2007 Anm. 2, Weyand). Die Benutzung eines PC durch den Betriebsrat ist vorliegend nicht nur nützlich oder dient der Arbeitserleichterung, sondern ist für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar. Der Betriebsrat tagt einmal wöchentlich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Dementsprechend umfangreich sind die Tagesordnungen. Die Tagesordnung vom 10. Okt. 2007 (Bl. 180 ff. d. A.) umfasst sechs handschriftlich eng beschriebene Seiten. Auch die Sitzungsprotokolle sind entsprechend umfangreich, z. B. diejenigen vom 21. März und 25. April 2007 (Bl. 49 ff. d. A.), die von der Betriebsratsvorsitzenden mit ihrem privaten PC übertragen worden sind, und zahlreiche Tagesordnungspunkte und Betriebsratsbeschlüsse enthalten. Das Protokoll vom 10. Okt. 2007 (Bl. 183 ff. d. A.) umfasst elf engbeschriebene Seiten. Die Erstellung des elfseitigen handschriftlichen Protokolls in gut lesbarer Schrift ist eine unvertretbare Verschwendung der Arbeitskraft der Betriebsratsvorsitzenden, was auch die Übertragung eines derart umfangreichen Protokolls mit einer elektrischen Schreibmaschine – wenn sie denn funktioniert – betrifft. Statt mit Mustern, der Kopierfunktion und Textbausteinen zu arbeiten, muss die Betriebsratsvorsitzende Stunden an der Schreibmaschine verbringen, darf sich nicht in größerem Umfang vertippen, da sonst der Bogen wieder ausgespannt und erneut begonnen werden muss, sie kann keine Textpassagen kopieren, keine Textbausteine verwenden, muss anschließend die dem Arbeitgeber mitzuteilenden Betriebsratsbeschlüsse nochmals abschreiben (z. B. vom 12. Juli 2006 und 10./11./12. Okt. 2007, Bl. 67 ff., 189 ff d. A.), anstatt sie in wenigen Minuten herauszukopieren und auszudrucken. Die Einladungen zu Betriebsratssitzungen müssen Bogen für Bogen in die Schreibmaschine eingespannt und mit der Adresse versehen werden, anstatt sie in wenigen Sekunden mit der Serienbrieffunktion auszudrucken. Auch Entwürfe von Betriebsvereinbarungen können mit einem PC abgespeichert und problemlos abgeändert werden, die verschiedenen Fassungen können – auch in Gestalt von Synopsen – gegenüber gestellt werden. Die Vorstellung des Arbeitgebers ist offenbar, dass der Betriebsrat sich die Vorlagen anderer Betriebsräte besorgt, die für den Betrieb brauchbaren Teile mit einer Schere herausschneidet, andere Teile mit der Schreibmaschine abfasst, ebenfalls ausschneidet, die Teile mit einem Klebestift auf einen Bogen klebt, das ganze kopiert, dies bei jeder Änderung, wobei es bei dieser Vorgehensweise nicht zu größeren Verschiebungen im Text kommen darf, sonst beginnt die Schneide- und Klebearbeit von vorn. So werden vielleicht noch Bastelarbeiten im Kinderhort angefertigt, es ist aber nicht die Arbeitsweise von Betriebsräten im Jahre 2008. Dabei ist gerade bei Einladungen zu Betriebsratssitzungen mit der jeweiligen Tagesordnung besondere Sorgfalt geboten, weil Arbeitgeber in zahlreichen betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen von Betriebsratsbeschlüssen zu bestreiten pflegen, was eine lückenlose Dokumentation des Schriftverkehrs erforderlich macht. Gerade auch das vorliegende Verfahren, in dem die richtige Reihenfolge der geladenen Ersatzmitglieder eines Betriebsratsbeschlusses aus dem Jahre 2006 in Frage gestellt wird, macht deutlich, dass Betriebsräte einen erheblichen Aufwand betreiben müssen, um in einem etwaigen Beschlussverfahren das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses dokumentieren zu können. Ein Abspeichern der Dokumente auf der Festplatte eines PC ist nicht nur nützlich, sondern erspart zeitaufwändiges Herumsuchen und -blättern in Archivordnern, was den Betriebsrat unnötig für diese Zeit an der Erfüllung seiner eigentlichen Pflichten abhält. Auch die Anhörungen der Beteiligten zu 2) zur Sollzahlenreduzierung, d. h. der Reduzierung des Arbeitsstundenvolumens, z. B. vom 6. März und 26. Juni 2007 (Bl. 59 ff. d. A.) betreffend 27 Mitarbeiter/innen, vom 13. Nov. 2007 (Bl. 245 d. A.) und wegen beabsichtigter Änderungskündigung (z. B. Schreiben vom 17. Jan. 2008, Bl. 242 ff. d. A.) umfassen regelmäßig zahlreiche Mitbestimmungstatbestände nach § 102 BetrVG und führen zu zahlreichen Widersprüchen wie z. B. in dem von der Betriebsratsvorsitzenden auf ihrem privaten PC abgefassten Schreiben vom 5. Juli 2007 (Bl. 92 ff. d. A.), das fast fünf engbedruckte Seiten umfasst. Die Widersprüche sind in vielen Fällen inhaltlich relativ gleichförmig und können mit der Kopierfunktion in Sekunden übertragen werden. Mit einer elektrischen Schreibmaschine ist es eine stupide Arbeit von Stunden, immer wieder die gleichen Texte abzuschreiben. Die computerunterstützte Überprüfung und Bearbeitung von Zeiterfassungsbögen zur Kontrolle der Beachtung der damit verbundenen Beteiligungsrechte mittels entsprechender Tabellen erleichtert die Erledigung dieser Aufgabe im Vergleich zu handgefertigten Übersichten ebenfalls stark. Das erstmalige Erstellen von entsprechenden Excel-Tabellen ist zwar zeitaufwändig, aber nicht mehr als handschriftliche Erfassung. Besteht erst einmal eine solche Tabelle, kostet die weitere laufende Bearbeitung nicht mehr viel Zeit. Es wird einem Betriebsrat in aller Regel nicht gelingen, konkret und im Detail vorzutragen, welche Betriebsratsaufgaben er vernachlässigen müsste oder nicht wahrnehmen kann, wenn er keinen PC hat (zur entsprechenden Anforderung BAG Beschluss vom 12. Mai 1999 – 7 ABR 36/97–EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 87). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Aufgaben, die vorrangig zu erledigen sind, eben zu Lasten anderer weniger dringender Aufgaben erfüllt werden, notfalls wie hier durch die Betriebsratsvorsitzende zu Hause in der Freizeit am privaten PC. Das ist aber auch in Fällen wie dem vorliegenden nicht der richtige Maßstab, denn noch unwichtigere Aufgaben als die handschriftliche Erstellung zehnseitiger Protokolle, das handschriftliche Exzerpieren von Betriebsratsbeschlüssen, das stupide wiederholte Abtippen von Texten mit einer elektrischen Schreibmaschine oder das Bearbeiten von Entwürfen mit Schere und Klebestift kann ein Betriebsrat jedenfalls in einem Betrieb mit rund 200 Arbeitnehmer/innen in 47 Verkaufsstellen, in dem der Betriebsrat auf die schriftliche Kommunikation angewiesen ist, gar nicht haben. Angesichts der vielfältigen jedenfalls potenziellen Aufgaben (vgl. die Aufstellung des Betriebsrats vom 17. Sept. 2007, Bl. 178 d. A.) kann die Verschwendung menschlicher Ressourcen durch seit Jahren überholte Bürokommunikationsmittel unter keinem tatsächlichen Gesichtspunkt gegenüber inhaltlicher Betriebsratsarbeit den Vorrang genießen. Angesichts der niedrigen Preise von PC-Massenware, gerade auch des vom Beteiligten zu 1) begehrten PC mit einem Arbeitsspeicher von 512 MB, was aktuell einem sehr niedrigen Ausstattungsniveau entspricht, sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Umstände ersichtlich, die vom Kostenaufwand der begehrten Ausstattung entgegenstehen. Der PC muss nicht intranet- oder internetfähig sein, also kein Modem enthalten, sondern nur zur Textverarbeitung geeignet sein. Da der Betriebsrat keine neue Ausstattung beantragt, wäre zudem auch eine gebrauchte Ausstattung aus dem Bürobereich des Arbeitgebers geeignet. Der Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Dies hat der Betriebsrat urkundlich belegt. Er hat die Einladung zur Betriebsratssitzung vom 26. Juli 2006 vorgelegt (Bl. 10 d. A.) und die Tagesordnung (Bl. 11 d. A.). TOP 8 nennt die fragliche Angelegenheit. Desgleichen hat er das Protokoll der Sitzung vorgelegt. Warum Frau C nachrücken musste und nicht Frau D, Frau E oder Frau F, hat er in der Beschwerdeerwiderung (Seite 2, 3, Bl. 146, 147 d. A.) unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen, worauf verwiesen wird, im Detail erläutert. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG veranlasst.