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Beschluss

9 TaBV 296/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0424.9TABV296.07.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Oktober 2007 – 8 BV 272/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Oktober 2007 – 8 BV 272/07 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die in Ausfüllung des § 117 BetrVG gemäß dem bei der Beteiligten zu 2), einer Luftverkehrsgesellschaft, abgeschlossenen Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV) gebildete Gruppenvertretung der Copiloten. Zur Regelung der Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und der Förderung zum Kapitän findet für die Cockpitmitarbeiter der Beteiligten zu 2) der "Tarifvertrag über Wechsel und Förderung" in der ab 1. Dez. 2006 geltenden Fassung Anwendung (TV WeFö Nr. 3, Bl. 36 ff. d. A.). Der Tarifvertrag sieht für die Besetzung der Flugzeugtypen (sog. Ausbildungs- oder Wechselmuster) ein Bewerbungsverfahren vor, bei welchem der sog. Seniorität die entscheidende Rolle zukommt. § 7 TV WeFö Nr. 3 lautet u. a.: "... (3) Jede freie Stelle, die im Wege der Förderung oder im Wege des Wechsels von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster besetzt werden soll, wird unter Bekanntgabe der vom Bewerber zu erfüllenden Bedingungen durch Aushang in geeigneter Weise bekannt gemacht.... ... (9) Kann die nach Abs. (3) auf einem Wechselmuster zu besetzende Stelle nicht nach vorstehenden Regelungen mit Bewerbern besetzt werden, so erfolgt die Besetzung – soweit die Auswahl der Bewerber nicht durch die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung oder einem entsprechenden Einigungsstellenspruch geregelt ist – von den Ausbildungsmustern nach positiver Seniorität (§ 2 Abs. (2)). Die Beteiligten konnten sich nicht auf die Besetzung von Stellen für Copiloten auf dem Wechselmuster A 340, für die nicht genügend freiwillige Bewerber zur Verfügung standen, einigen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag der Beteiligten zu 2) auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden durch Beschluss vom 22. Dez. 2006 – 22 BV 788/06 – stattgegeben, da die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei. Die seitens der Gruppenvertretung eingelegte Beschwerde hat diese zurückgenommen. Die Einigungsstelle fasste am 20. April 2007 den Spruch über die "Zwangsschulung FO A 340", zu dessen Inhalt auf Bl. 34, 35 d. A. verwiesen wird. Der Spruch regelte die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen, sofern diese nicht durch freiwillige Bewerber besetzt werden konnten, durch sog. negative Seniorität. Den ihr am 30. April 2007 zugegangenen Spruch focht die Gruppenvertretung am 14. Mai 2007 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main an. Sie hat den Spruch für unwirksam gehalten, weil die Einigungsstelle nicht zuständig gewesen sei. In § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 sei lediglich eine freiwillige Mitbestimmung geregelt, ansonsten bleibe es bei der tarifvertraglichen Regelung. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 20. April 2007 zur "Bereederung des Flugzeugmusters A 340 für das Jahr 2007" unwirksam ist. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, die Einigungsstelle sei zuständig und der Spruch sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag durch Beschluss vom 2. Okt. 2007 stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Gegen diesen ihr am 20. November 2007 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 27. Nov. 2007 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 14. Januar 2008 begründet. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 enthalte eine Tariföffnungsklausel, die den Betriebsparteien gestatte, für die Auswahl der zu schulenden Flugzeugführer von § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 abweichende Regelungen zu schaffen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Okt. 2007 – 8 BV 272/07 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag den Beschluss des Arbeitsgerichts und ist weiterhin der Auffassung, § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 begründe kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung, sondern verweise die Betriebsparteien auf die Möglichkeit freiwilliger Betriebsvereinbarungen zur Ergänzung der Regelungen des Tarifvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 24. April 2008 verwiesen. Die Akten der Verfahren 22 BV 788/06 – 4 TaBV 26/07 wurden beigezogen und zum Gegenstand der Anhörung gemacht. II. Die statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag der Gruppenvertretung ist zulässig und begründet, da der Spruch der Einigungsstelle vom 20. April 2007 rechtsunwirksam ist. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 5 der Beschlussgründe verwiesen werden. Der Einigungsstellenspruch wirkt auch im Jahre 2008 noch nach, da in diesem Verweildauern festgelegt sind, die für die Copiloten immer noch Geltung beanspruchen. Der Antrag ist begründet, weil die Einigungsstelle unzuständig ist. § 7 TV WeFö Nr. 3 enthält in § 7 Abs. 9 eine tarifvertragliche Regelung, von der abzuweichen den Betriebsparteien nur im Rahmen einer Öffnungsklausel gestattet ist, § 69 Abs. 3 TV PV, der § 77 Abs. 3 BetrVG entspricht. § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 enthält zwar eine Öffnungsklausel, da die Tarifvertragsparteien dort von der Existenz einer Betriebsvereinbarung oder eines Einigungsstellenspruchs ausgehen. Ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen vorgesehen, rechtfertigt dies den Schluss, dass der Tarifvertrag diese auch zulässt und sich nicht auf Betriebsvereinbarungen bezieht, die wegen Verstoßes gegen § 69 Abs. 3 TV PV (§ 77 Abs. 3 BetrVG) unwirksam sind (ebenso BAG Beschluss vom 29. Okt. 2002 – 1 AZR 573/01–EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 72; BAG Beschluss vom 20. Febr. 2001 – 1 AZR 233/00–EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 65). Dies besagt jedoch noch nichts darüber, ob die Tarifvertragsparteien insoweit von erzwingbarer Mitbestimmung oder freiwilligen Betriebsvereinbarungen oder Einigungsstellenverfahren ausgegangen sind. § 12 Abs. 5 TV WeFö Nr. 3, nach welcher Vorschrift die Mitbestimmungsrechte aus diesem Tarifvertrag das paritätische Gremium wahrnimmt, schließt die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten durch die Gruppenvertretung im Falle des § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 nicht aus, denn die dort vorgesehenen Betriebsvereinbarungen kann das paritätische Gremium nicht abschließen. Die Auslegung des § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 führt dazu, dass die Tarifvertragsparteien durch den in Parenthese gesetzten Soweit-Satz kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht schaffen wollten. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG Urteil vom 20. Febr. 2008 – 10 AZR 597/06– Juris; BAG Urteil vom 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98– BAGE 93, 229, zu 3 a der Gründe) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Der Wortlaut des § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 ist im Hinblick auf die Frage der erzwingbaren oder freiwilligen Mitbestimmung neutral. Es ist dort von "einer" Betriebsvereinbarung oder "einem" entsprechenden Einigungsstellenspruch die Rede. Diese werden in der Tarifnorm vorausgesetzt. Über ihr Zustandekommen enthält § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 keine Aussage, so dass eine Regelung durch eine Betriebsvereinbarung oder eine Einigungsstelle ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht voraussetzt oder eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder einen Einigungsstellenspruch, dem sich beide Seiten im Voraus unterworfen oder den sie nachträglich angenommen haben (§§ 78, 97 Abs. 7 TV PV). Eine Unterwerfung unter den Spruch oder dessen Annahme hat indessen nicht stattgefunden. Dem tariflichen Gesamtzusammenhang lassen sich keine abweichenden Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen der Tarifvertragsparteien entnehmen. Sinn und Zweck der Tarifnorm führen zu keinem entgegenstehenden Auslegungsergebnis. Das zeigt insbesondere die Betrachtung des § 5 Abs. 4 TV WeFö Nr. 3. Dort haben die Tarifvertragsparteien für den Fall fehlender Verständigung über den Inhalt der Senioritätslisten die Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle und deren verbindliche Entscheidung vorgesehen. Dies zeigt, dass den Tarifvertragsparteien die Notwendigkeit einer verbindlichen Regelung bewusst ist, wenn sie die Einigungsstelle als Konfliktlösungsinstrument wollen. Eine entsprechende Regelung ist indessen im Rahmen des § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 unterblieben. Letztendlich wird diese Auslegung des § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 durch die Historie bestätigt, denn die Vorläuferregelung (Bl. 18 d. A. 4 TaBV 26/07) lautete noch: "..., soweit die Auswahl der Bewerber nicht durch die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinie" oder einem entsprechenden Einigungsstellenspruch geregelt ist...". Dies war eindeutig eine Bezugnahme auf eine nach § 84 TV PV erzwingbare Regelung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch den Wegfall des Begriffs "Auswahlrichtlinie" in § 7 Abs. 9 TV WeFö Nr. 3 diese Tarifnorm nun selbst ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich abweichender Regelungen für eine Bewerberauswahl schaffen sollte. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung oder eine seitens der Beteiligten zu 2) erzwingbare Regelung ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften des TV PV. Aus § 84 Abs. 3 und 4 TV PV ergibt sich zwar ein Mitbestimmungsrecht für Auswahlrichtlinien. Nach § 84 Abs. 3 TVPV kann die Gesamtvertretung vom Arbeitgeber die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Versetzungen und Umgruppierungen verlangen, wenn über die Fälle des Vollzugs der in anderen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthaltenen Versetzungs- oder Umgruppierungstatbestände hinaus ein praktisches Bedürfnis zur Richtlinien-Bindung erkennbar wird. Dieses Recht hat jedoch nur die Gesamtvertretung und nicht die Gruppenvertretung. Der Spruch der Einigungsstelle kann nach § 84 Abs. 4 TV PV nur die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtvertretung ersetzen. Die Gesamtvertretung hat jedoch keine Auswahlrichtlinien von der Beteiligten zu 2) verlangt. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht eine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, denn die Auslegung von § 7 Abs. 9 TV WeFö, der bundesweit gilt, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Auslegung ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Die Frage, ob eine Einigungsstelle angerufen werden kann, stellt sich für die Beteiligten immer neu.