Beschluss
9 TaBV 26/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:1113.9TABV26.08.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 – 6/17 BV 186/07 – teilweise abgeändert.
Der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) wird auch hinsichtlich der Schulungsmaßnahme Betriebsverfassungsrecht IV (Juliusruh auf Rügen, 21. Mai bis 25. Mai 2007, Betriebsrat A) zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen, soweit der Beschwerde des Beteiligten zu 2) stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde für keine/n der Beteiligten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2007 – 6/17 BV 186/07 – teilweise abgeändert. Der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) wird auch hinsichtlich der Schulungsmaßnahme Betriebsverfassungsrecht IV (Juliusruh auf Rügen, 21. Mai bis 25. Mai 2007, Betriebsrat A) zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird ebenfalls zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen, soweit der Beschwerde des Beteiligten zu 2) stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde für keine/n der Beteiligten zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um Schulungskosten. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) ist eine aus sieben Niederlassungen bestehende Servicegesellschaft im B. Sie beschäftigt bundesweit etwa 2000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der in der Niederlassung Mitte gewählte Betriebsrat. In dieser Niederlassung sind etwa 180 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beteiligte zu 3) wurde im Juni 2003 in den Betriebsrat gewählt und ist seit 2004 dessen Vorsitzender. Seit August 2006 ist er in vollem Umfang freigestellt. Stellvertretender Vorsitzende ist der ebenfalls im Juni 2003 gewählte Beteiligte zu 4). Schriftführer ist der seit Anfang 2005 amtierende Beteiligte zu 7). Die Beteiligten zu 5), 6) und 8) sind erstmals im Mai 2006 in das Gremium gewählt worden. Wegen der von den Beteiligten zu 3) bis 8) in der Zeit von 2003 bis 2007 besuchten Schulungen wird auf die Aufstellung auf Seite 4 - 6 der Antragsschrift vom 30. März 2007 (Bl. 28 - 30 d. A.) sowie auf die Seminarübersicht der Jahre 2005 und 2006 (Bl. 49 - 51 d. A.) Bezug genommen. Nachdem der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 17. Januar 2007 (Bl. 52 d. A.) zunächst in seinem "vorläufigen Bildungsplan für das Jahr 2007" 27 Seminare und mit Schreiben vom 22. Januar 2007 noch ein weiteres benannt hatte, zu denen die im Schreiben genannten Betriebsratsmitglieder entsandt werden sollten, haben die Beteiligten zu 1) und 2) nach teilweiser Einigung über die Seminare noch über die Erforderlichkeit der folgenden Schulungsveranstaltungen gestritten: 1. Rhetorik II (Garmisch-Partenkirchen, 22. April bis 27. April 2007) – Betriebsratsvorsitzender C). 2. Betriebsverfassungsrecht IV (Juliusruh auf Rügen, 21. bis 25. Mai 2007) – Betriebsmitglieder A und D. 3. Betriebsverfassungsrecht III (Rostock, 25. bis 29. Juni 2007) – Betriebsratsmitglied E. 4. Rhetorik I (Timmendorfer Strand, 18. bis 22. Juni 2007) – Betriebsratsmitglieder F und D. 5. Haftung Betriebsrat (Augsburg, 17. bis 21. Sept. 2007) – Betriebsratsmitglieder C und G. 6. Direktionsrecht des Arbeitgebers (Bad Tölz, 27. November bis 30. November 2007) – Betriebsratsmitglieder C und G. 7. Sitzungen / Besprechungen kompetent leiten (Traben-Trabach, 3. bis 7. Dez. 2007) – Betriebsratsmitglieder C und F. 8. Rhetorik II (Potsdam, 9. bis 14. Dez. 2007) – Betriebsratsmitglieder F und D. 9. Betriebsverfassungsrecht III (Hammersbach, 10. Dezember bis 14. Dezember 2007) – Betriebsratsmitglied H. Wegen der Themen und Inhalte dieser Seminare wird auf die zur Akte gereichten Seminarankündigungen, Themenübersichten sowie Themen- und Zeitpläne Bezug genommen. Die Seminare Rhetorik I und II sind storniert worden. Der Veranstalter macht Stornierungskosten geltend. Für das Seminar Rhetorik II (Garmisch-Partenkirchen, 22. April bis 27. April 2007 – Betriebsratsvorsitzender C) wurden wegen der Stornierung vom Veranstalter Stornokosten in Höhe von EUR 1.535,– in Rechnung gestellt, wegen des Seminars Rhetorik I (Timmendorfer Strand, 18. bis 22. Juni 2007 – Betriebsratsmitglieder F und D) EUR 4.394,–. Eine Anmeldung zu den Seminaren "Betriebsverfassungsrecht III" (Hammersbach, 10. bis 14. Dez. 2007 – Betriebsratsmitglied H) und Haftung Betriebsrat (Augsburg, 17. bis 21. Sept. – Betriebsratsmitglieder C und G) ist nicht erfolgt. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, die Schulungsteilnahmen seien nicht erforderlich. Soweit die genannten Betriebsratsmitglieder nicht bereits durch erfolgte Schulungen und durch ihre bisherige Betriebsratstätigkeit die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangt hätten, fehle es an den für die weiter in Frage stehenden Schulungen an einem erforderlichen aktuellen betrieblichen Anlass. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, festzustellen, dass die folgenden Schulungsmaßnahmen für die benannten Mitarbeiter im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG nicht erforderlich sind und sie nicht verpflichtet ist, die genannten Betriebsratsmitglieder gegen Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen und die Kosten der Schulungsteilnahme zu tragen: 1.) Rhetorik II (Garmisch-Partenkirchen, 22. bis 27. April 2007, – Betriebsratsmitglied C); 2) Betriebsverfassungsrecht IV (Juliusruh auf Rügen, 21. bis 25. Mai 2007) – Betriebsratsmitglieder A und D); 3) Betriebsverfassungsrecht III (Rostock, 25. bis 29. Juni 2007, – Betriebsratsmitglied E); 4) Rhetorik I (Timmendorfer Strand, 18. bis 22. Juni 2007, – Betriebsratsmitglieder F und D); 5) Haftung Betriebsratsmitglied (Augsburg, 17. bis 21. Sept. 2007, – Betriebsratsmitglieder C und G); 6) Direktionsrecht des Arbeitgebers (Bad Tölz, 27. bis 30. Nov. 2007, – Betriebsratsmitglieder C und G); 7) Sitzungen / Besprechungen kompetent leiten (Traben-Trabach, 3. bis 7. Dez. 2007, – Betriebsratsmitglieder C und F); 8) Rhetorik II (Potsdam, 9. bis 14. Dez. 2007, – Betriebsratsmitglieder F und D); 9) Betriebsverfassungsrecht III (Hammersbach, 10. bis 14. Dez. 2007, – Betriebsratsmitglied H). Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, bei den streitgegenständlichen Seminarveranstaltungen handele es sich um Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln würden, die für seine Arbeit erforderlich seien. Dies ergebe sich bezüglich der Schulung zu Ziff. 2, 3, 5, 6 und 9 bereits daraus, dass es sich um Grundschulungen handele, für die der Nachweis eines betrieblichen Anlasses zur Schulungsteilnahme nicht erforderlich sei. Die Rhetorikschulungen und die Schulung "Sitzungen / Besprechungen kompetent leiten" seien aufgrund der den genannten Betriebsratsmitgliedern obliegenden Aufgabenstellungen erforderlich. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 12. Dez. 2007 – 6/17 BV 186/07 – hinsichtlich der Seminare 1), 2) und 4) bis 8) stattgegeben und ihn wegen der Seminare 3) und 9) zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen den ihr am 4. Jan. 2008 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 4. Febr. 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4. April 2008 per Telefax am 28. März 2008 begründet. Der Beteiligte zu 2) legte gegen den ihm am 4. Jan. 2008 zugestellten Beschluss am 1. Febr. 2008 per Telefax Beschwerde ein und begründete diese innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 18. März 2008 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist per Telefax an diesem Tag. Die Beteiligte zu 1) ist weiterhin der Auffassung, die Schulungsveranstaltungen seien nicht erforderlich gewesen, und trägt vor, die Betriebsratsmitglieder E und H hätten bereits Schulungsmaßnahmen zum Betriebsverfassungsrecht in einem Umfang von 2 Wochen und darüber hinaus auch weitere Schulungsmaßnahmen zu arbeitsrechtlichen Fragen besucht. Sie seien zum Zeitpunkt der Schulungsmaßnahme bereits über ein Jahr im Betriebsrat tätig gewesen. Die Schulungsreihe Betriebsverfassungsrecht I bis V hätte einen Umfang von insgesamt 5 Wochen. Es sei deshalb nicht mehr davon auszugehen, dass dort lediglich Grundkenntnisse vermittelt würden. Jedes einzelne Thema werde so ausführlich behandelt und erörtert, dass vertiefte Kenntnisse zu den – an sich grundlegenden – Themen vermittelt würden. Dies ergebe sich auch bei Lektüre der inhaltlichen Schwerpunkte des Seminars Betriebsverfassungsrecht III. Wollte man der Auffassung sein, sämtliche fünf Schulungsmaßnahmen aus dieser Reihe vermittelten Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechtes, ergäbe sich zusammen mit Grundschulungen im Arbeitsrecht ein Grundlagenschulungsbedarf von 6 bis 8 Wochen ohne nähere Darlegung der Erforderlichkeit. Damit würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet. Auch das Betriebsverfassungsrecht IV behandele ausschließlich Themen, die nicht zu den Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechtes gehörten. Ausweislich des vorgelegten Themenplans befasse sich das Seminar Betriebsverfassungsrecht IV ausschließlich mit Fragen der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan. Dies seien Spezialkenntnisse, die nur dann erforderlich seien, soweit eine Betriebsänderung und damit ein Interessenausgleich oder Sozialplan unmittelbar bevorstehe. Rhetorikseminare wären nur ausnahmsweise erforderlich. Warum der Betriebsratsvorsitzende C gerade einmal ein knappes Jahr nach dem Besuch des ersten einwöchigen Rhetorikseminars ein weiteres besuchen müsse, sei nicht ersichtlich. Er habe unzählige Betriebsversammlungen und Besprechungen geleitet, so dass kein Rhetorikdefizit bestehe. Dass auch sein Stellvertreter F eine solche Schulung besuchen müsse, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch dieser habe seit 2003 unzählige Besprechungen, Betriebsversammlungen und in Vertretung des Vorsitzenden C auch Betriebsratsversammlungen und Besprechungen mit dem Arbeitgeber eigenständig geleitet. Woraus sich bei ihm ein konkretes Defizit im rhetorischen Bereich ergeben solle, sei nicht vorgetragen, zumal er bereits einschlägig geschult sei. So habe er im Jahre 2004 ein Seminar zur Rhetorik und dem persönlichen Auftreten von Betriebsratsmitgliedern besucht und dieses im Jahre 2006 durch Besuch eines weiteren Seminars zur Rhetorik aufgefrischt. Weshalb das Betriebsratsmitglied D, welches weder Vorsitzender noch Stellvertreter sei, ein Rhetorikseminar benötige, habe der Betriebsrat ebenfalls nicht dargelegt. Auch hinsichtlich des Seminars Haftung des Betriebsrats trage der Betriebsrat keine Tatsachen vor, aus denen sich die Erforderlichkeit dieser Schulung ergebe. Darüber hinaus bleibe eine ordnungsgemäße Beschlussfassung bestritten, da bereits in der Vergangenheit ein Betriebsratsmitglied ohne ordnungsgemäßen Beschluss an einem Seminar teilgenommen habe. Sie beschränke sich hinsichtlich der Beanstandungen an der Beschlussfassung des Betriebsrats zu den Fortbildungsveranstaltungen auf die Mängel, die aus den vorgelegten Urkunden hervorgingen. Aus der Vorlage eines Musterschreibens ergebe sich nicht, wie der Ablauf im Januar 2007 tatsächlich gewesen sei. Der Tagesordnungspunkt 16 sei offensichtlich nachträglich ergänzt worden. Die Teilnahme des Herrn D an einem Seminar Betriebsverfassungsrecht IV vom 4. bis 8. Dez. 2007 in Berlin sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Einen Beschluss zu dem Seminar Juliusruh auf Rügen vom 21. bis 25. Mai 2007 gebe es dagegen nicht, ebenso wenig für das Betriebsratsmitglied H bezüglich des Seminars Betriebsverfassungsrecht III vom 10. bis 14. Dez. 2007 in Hammersbach. Außerdem hätten nur acht Betriebsratsmitglieder abgestimmt. Zur Verursachung der Stornierung trägt sie vor, es habe ein Gespräch zwischen Herrn I und dem Betriebsratsvorsitzenden stattgefunden, in welchem Herr I ergänzend zu dem Schreiben vom 22. Jan. 2007 um weitere Informationen zu sämtlichen Seminaren gebeten habe, damit die Beteiligte zu 1) eine Entscheidung fällen könne. Weitere Informationen seien ihr jedoch nicht übermittelt worden. Hierauf habe Herr I den Betriebsratsvorsitzenden etwa eine Woche nach Erhalt des Schreibens vom 23. Jan. 2007 hingewiesen und erklärt, dass die Beteiligte zu 1) eine Kostenübernahme für die noch nicht geklärten Seminare nicht vornehmen werde, da aufgrund der Informationslage eine andere Entscheidung nicht gefällt werden könne. Eine andere Entscheidung sei erst nach Übersendung weiterer Informationen und Dokumente möglich. Aber auch hiernach habe sie keinerlei Informationen mehr erhalten. Bei der Beteiligten zu 1) sei die Kostenübernahme für derartige Schulungsmaßnahmen dergestalt erfolgt, dass der Schulungsträger oder/und das Hotel dem Arbeitgeber nach Mitteilung des Seminarbesuchs über den Betriebsrat ein Formular zur Kostenübernahme übersende. Nach Vorlage der Kostenübernahmeerklärung habe die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Betriebsrat erklärt, ob sie die Kosten übernehme oder nicht. Nach Erhalt der Kostenübernahmeerklärung durch den Arbeitgeber bestelle der Betriebsrat verbindlich Hotel und Seminar. Durch diesen Verfahrensablauf sei sichergestellt, dass ohne Kostenübernahme keine Leistung bestellt werde. Auch hinsichtlich der mit Schreiben vom 17. Jan. 2007 mitgeteilten Seminare habe sie Kostenübernahmebestätigungen für die Seminare, die sie für erforderlich gehalten habe, abgegeben. Der Beteiligte zu 2) habe also für sämtliche anderen Seminare gewusst, dass die Beteiligte zu 1) eine Kostenübernahme ablehne, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe. Die Beteiligte zu 1) habe dem Betriebsrat nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung nochmals ausdrücklich erklärt, dass man sich zukünftig mit dem Betriebsrat über die Frage der Freistellung nicht mehr in Form von "Nebenkriegsschauplätzen" streiten werde, sondern rechtsverbindlich erkläre, dass man bis auf Widerruf sämtliche Betriebsräte für alle beabsichtigten fünf Schulungsmaßnahmen freistelle, dies jedoch nicht mit einer Erklärung hinsichtlich der Kostenübernahme und der Bezahlung während der Freistellung verbunden sei, und dass die Beteiligte zu 1) die Kostenübernahme hinsichtlich sämtlicher weiterer geplanter Seminare ablehne, soweit diese nicht ausdrücklich bestätigt worden seien. Man werde insoweit selbst ein Beschlussverfahren über die Notwendigkeit der Seminare einleiten. Darüber hinaus habe es am 5. April 2007 ein Gespräch zwischen Herrn J und dem Betriebsratsvorsitzenden über das für Herrn C geplante Seminar Rhetorik II vom 22. bis 27. April 2007 gegeben. Der Betriebsratsvorsitzende habe gegenüber Herrn J angekündigt, man würde ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen dieses Seminars führen. Herr J hätte dann dem Betriebsratsvorsitzenden am gleichen Tag erklärt, dass man ihn zu diesem Seminar freistellen werde, jedoch eine Erklärung über Entgeltfortzahlung oder/und Kostenübernahme nicht abgeben werde, da man dieses Seminar nicht für notwendig halte. Herr J hätte dem Betriebsratsvorsitzenden im gleichen Gespräch gesagt, dass er sich ein Beschlussverfahren sparen könne, weil die Beteiligte zu 1) ohnehin ein Beschlussverfahren über eine Reihe von Seminaren anhängig gemacht habe, so dass auch die Notwendigkeit dieses Seminars im Rahmen des Beschlussverfahrens gerichtlich geklärt werde. Dies treffe im Übrigen auch auf die anderen noch strittigen Seminare des Jahres 2007 zu. Der Beteiligte zu 2) habe daher spätestens am 5. April 2007 gewusst, dass die Beteiligte zu 1) seinen Vorsitzenden zur Teilnahme an diesem Seminar vom 22. bis 27. April 2007 zwar freistellen, jedoch keine Kosten übernehmen werde, dass sie am 30. März 2007 ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Frankfurt wegen dieses und der noch offenen anderen Seminare eingereicht habe und dass es auch hinsichtlich der übrigen noch strittigen Seminare keine Kostenzusage der Beteiligten zu 1) geben werde. Hätte der Beteiligte zu 2) zu diesem Zeitpunkt die Leistung storniert, wären keine Stornokosten angefallen. Warum er mit der Stornierung bis zum 20. April gewartet habe, erschließe sich nicht. Hinsichtlich des Seminars Rhetorik I vom 18. bis 22. Juni habe der Beteiligte zu 2) spätestens durch Zustellung des Antrages gewusst, dass die Beteiligte zu 1) eine Kostenübernahme für die fraglichen Seminare ablehne. Hinsichtlich der Seminare Direktionsrecht des Arbeitgebers, Sitzungen / Besprechungen kompetent leiten, Rhetorik II für Herrn F und Haftung für Herrn G hat die Beteiligte zu 1) ihre Anträge zurückgenommen, nachdem der Betriebsratsvorsitzende in der Anhörung vom 14. Aug. 2008 erklärt hat, die Seminare seien überholt bzw. derzeit nicht aktuell. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt. Die Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dez. 2007 hinsichtlich der Ziff. 2 abzuändern und festzustellen, dass die folgenden Schulungsmaßnahmen für die benannten Mitarbeiter im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG nicht erforderlich sind und sie nicht verpflichtet ist, die genannten Betriebsratsmitglieder gegen Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen und die Kosten der Schulungsteilnahme zu tragen: 1. Betriebsverfassungsrecht III (Rostock, 25. bis 29. Juni 2007, Betriebsrat E); 2. Betriebsverfassungsrecht III (Hammersbach, 10. bis 14. Dez. 2007, Betriebsrat H); Im Übrigen beantragt die Beteiligte zu 1) die Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Seminare Rhetorik II für Herrn C und Rhetorik I für Herrn F und Herrn D die Feststellung beantragt wird, dass diese Schulungsmaßnahmen nicht im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich waren und die Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet ist, die Kosten der Schulungsteilnahme bzw. die Stornokosten zu tragen, und weiterhin mit der Maßgabe, dass der Feststellungsantrag sich hinsichtlich der Seminare Betriebsverfassungsrecht III für Herrn H und "Haftung" für Herrn C auch auf zukünftige vergleichbare Schulungsveranstaltungen bezieht. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dez. 2007 abzuändern und die Anträge zu Ziff. 1), 2), 4), 5) (nur C) und 8) der erstinstanzlichen Gründe ebenfalls zurückzuweisen sowie die gegnerische Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, die Betriebsratsmitglieder C, F und D verfügten jeweils über eine Berufsausbildung, die keine näheren rhetorischen Fähigkeiten vermittele. So ist Herr C gelernter Meliorationstechniker und Berufskraftfahrer, Herr F gelernter Konditor und Herr D gelernter Kaufmann im Einzelhandel. Allein durch die Ausübung des Betriebsratsmandats könne noch nicht auf eine Steigerung der rhetorischen Fähigkeiten der einzelnen Betriebsratsmitglieder geschlossen werden. Die Seminare Betriebsverfassungsrecht I bis IV seien von K durchgeführt worden, einer Tochtergesellschaft von L. Die Seminarinhalte seien innerhalb des Konzerns abgestimmt. Der Beteiligte zu 2) trägt hinsichtlich der Frage von Stornierungen vor, er habe mit Schreiben vom 23. Jan. 2007 eine umfassende Information zu den Inhalten der einzelnen Schulungsmaßnahmen vorgelegt. Nach Erinnerung des Betriebsratsvorsitzenden habe im Januar 2007 kein Gespräch mit Herrn I stattgefunden, in welchem die Kostenübernahme für die betreffenden Seminare endgültig abgelehnt worden wäre. Vor den mit Schreiben vom 17. Januar 2007 geltend gemachten Schulungsmaßnahmen habe es keine Probleme bei der Kostenübernahme solcher Schulungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber gegeben und habe die Beteiligte zu 1) die vom Betriebsrat beschlossenen Schulungsmaßnahmen akzeptiert. Vor Januar 2007 sei die Frage der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen durch die Beteiligte zu 1) nicht in Frage gestellt oder die Kostenübernahme verweigert worden. Aus diesem Grund sei der Beteiligte zu 2) im Januar 2007 davon ausgegangen, dass beide Beteiligten die Praxis der Genehmigung von Schulungsmaßnahmen auch weiterhin auf dieser Basis handhaben würden. Es sei Praxis gewesen, dass die einzelnen Betriebsratsmitglieder einige Wochen vor dem eigentlichen Seminarbeginn einen entsprechenden Antrag auf Erstattung der Reisekosten bei der Beteiligten zu 1) gestellt hätten. Erst kurzfristig vor dem eigentlichen Seminarbeginn – meist etwa eine Woche davor – sei dann der beantragte Reisekostenvorschuss durch die Reisekostenstelle – nach Freigabe durch den Niederlassungsleiter – an die Betriebsratsmitglieder ausgezahlt worden. Eine ausdrückliche Kostenübernahmeerklärung sei in der in der Vergangenheit geübten Praxis von der Beteiligten zu 1) nicht abgegeben worden. Nach dieser Praxis seien die Betriebsratsmitglieder auch bei den Seminaren Rhetorik I und Rhetorik II von einer entsprechenden Handhabung ausgegangen. Die eingereichten Reiskostenvorschüsse seien nicht abgelehnt worden. Allein aus dem Umstand, dass keine ausdrückliche Erklärung zur Kostenübernahme erfolgt sei, habe der Beteiligte zu 2) aufgrund der bis dahin gelebten Praxis nicht erkennen können, dass eine Kostenübernahme endgültig abgelehnt würde. Über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei der Beteiligte zu 2) nicht im Vorfeld unterrichtet worden. Der Betriebsrat habe erst durch Zustellung der Antragsschrift am 17. April 2007 hiervon erfahren. Nach Eingang der Antragsschrift sei eine kostenfreie Stornierung des Rhetorik Seminars vom 23. bis zum 27. April 2007 nicht mehr möglich gewesen, da eine Stornierung mindestens eine Woche vor dem Seminarbeginn hätte erfolgen müssen. Zur Beschlussfassung trägt der Beteiligte zu 2) vor, er habe die erforderlichen Betriebsratsbeschlüsse über die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen ordnungsgemäß gefasst. So sei den Beschlüssen vom 16. Jan. 2007 sowie vom 9. Juni 2006 jeweils eine ordnungsgemäße Ladung sämtlicher Betriebsratsmitglieder unter Übermittlung der Tagesordnung vorausgegangen. Ausweislich der Sitzungsprotokolle sei der Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung jeweils ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig gewesen. Der Beteiligte zu 2) habe am 16. Jan. 2007 die Beschlüsse über die Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen Rhetorik II (C), BetrVG IV (A), BetrVG III (E) und Rhetorik I (F/D) gefasst. Da die Mehrzahl der Mitglieder des Betriebsrats über keinen direkten Zugang zu dem E-Mail System der Beteiligten zu 1) verfüge, erfolge die Einladung zu den einzelnen Betriebsratssitzungen jeweils in schriftlicher Form und werde sodann per Post an die einzelnen Betriebsratsmitglieder versandt. Dabei erfolgten Erstellung und Versand der Einladungen – unter Beifügung der Tagesordnung – regelmäßig mindestens vier Werktage vor der eigentlichen Betriebsratssitzung. Die Einladung zu der Sitzung vom 16. Jan. 2007 sei von Herrn F am 9. Jan. 2007 schriftlich erstellt und sodann an die einzelnen Betriebsratsmitglieder versandt worden. Aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs habe kein Betriebsratsmitglied die Einladung zu der Sitzung vom 16. Jan. 2007 aufgehoben. Aus diesem Grund müsse auf die Mustereinladung zu einer Betriebsratssitzung, wie sie von dem Beteiligten zu 2) zur Einladung zu den Betriebsratssitzungen verwendet werde, verwiesen werden. Auch die Einladungen an die Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder für die Sitzung vom 16. Jan. 2007 seien mit einem solchen Schreiben und unter Übermittlung der Tagesordnung für die Sitzung erfolgt. Für den Umstand, dass spätestens vier Tage vor der Sitzung vom 16. Jan. 2007 eine schriftliche Einladung unter der Übersendung der Tagesordnung erfolgt sei, werde Zeugenbeweis (Zeugnis C u.a.) angeboten. In der Tagesordnung sei die Beschlussfassung zu den einzelnen Seminarveranstaltungen aufgeführt worden. In der Betriebsratssitzung vom 16. Jan. 2007 seien die jeweiligen Beschlüsse über die Schulungsteilnahme der einzelnen Betriebsratsmitglieder gefasst worden. Diese Beschlüsse seien im Protokoll zu der Betriebsratssitzung vom 16. Jan. 2007 festgehalten. Der Beteiligte zu 2) sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 16. Jan. 2007 ausweislich der Anwesenheitsliste auch beschlussfähig gewesen. Der Beteiligte zu 2) habe am 9. Juni 2006 einen Beschluss über die Teilnahme von Herrn D an dem Seminar BetrVG IV gefasst. Diese Betriebsratssitzung hätte während der Klausurtagung des Betriebsrats vom 6. bis zum 9. Juni 2006 in Kleinlüder stattgefunden. Anlässlich dieser Klausurtagung sei auch über den Bildungsplan beraten und schließlich in der Sitzung vom 9. Juni 2006 der Beschluss über die Teilnahme von Herrn D an dem Seminar BetrVG IV gefasst worden. Eine Einladung zu der Betriebsratssitzung sei während der Klausurtagung in mündlicher Form erfolgt. Dies habe auch dem Umstand entsprochen, dass der Bildungsplan des Betriebsrats bereits während der Klausurtagung beraten worden sei. Somit seien die Betriebsratsmitglieder auch darüber informiert gewesen, welche Schulungsmaßnahmen konkret Gegenstand der Beschlussfassung in der Betriebsratssitzung sein würden. Der Beschluss vom 9. Juni 2006 über die Schulungsteilnahme von Herrn D an dem Seminar BetrVG IV sei im Protokoll zu der Betriebsratssitzung festgehalten worden. Ausweislich der Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung vom 9. Juni 2006 sei der Betriebsrat bei der Beschlussfassung auch beschlussfähig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 14. Aug. und vom 13. Nov. 2008 verwiesen. II. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die erstinstanzlich unterbliebene Beteiligung der sechs Mitglieder des Beteiligten zu 2) war vom Beschwerdegericht nachzuholen (BAG Beschluss vom 30. März 1994 – 7 ABR 45/93– NZA 1995, 283; BAG Beschluss vom 15. Jan. 1992 – 7 ABR 23/90– NZA 1993, 189). Auf die zweitinstanzlich nachzuholende Zustellung sämtlicher erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze und des angefochtenen Beschlusses jeweils in beglaubigter Abschrift haben die Betriebsratsmitglieder in der Anhörung vom 13. Nov. 2008 verzichtet. III. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1) wendet sich mit ihrer Beschwerde zuletzt noch gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer Feststellungsanträge hinsichtlich der Seminare – Betriebsverfassungsrecht III (Rostock, 25. bis 29. Juni 2007, Betriebsrat E) und – Betriebsverfassungsrecht III (Hammersbach, 10. bis 14. Dez. 2007, Betriebsrat H). Hinsichtlich der Seminare – Rhetorik I für Herrn F und Herrn D und – Rhetorik II für Herrn C, die storniert worden sind, konkretisiert sie ihre Anträge dahingehend, dass sie festgestellt wissen will, dass diese Schulungsmaßnahmen nicht im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich waren und sie nicht verpflichtet ist, die Kosten der Schulungsteilnahmen bzw. die Stornokosten zu tragen. Das ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Bezüglich der Schulungsmaßnahmen – Betriebsverfassungsrecht III für Herrn H und – "Haftung" für Herrn C soll sich, da diese Seminare bereits ohne diese Betriebsratsmitglieder stattgefunden haben, die beantragte Feststellung der fehlenden Erforderlichkeit auch auf zukünftige vergleichbare Schulungsveranstaltungen beziehen. 2. Hinsichtlich der Betriebsratsschulung Betriebsverfassungsrecht III, an der das Betriebsratsmitglied E vom 25. bis 29. Juni 2007 in Rostock teilgenommen hat und das für das Betriebsratsmitglied H noch ansteht, ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein betriebsbezogener Anlass für den Besuch der Schulungsveranstaltung dann nicht dargelegt werden muss, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts handelt. Auf seine Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Die Angriffe der Beschwerde führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es entspricht der Auslegung des § 37 Abs. 6 i. V. m. § 40 Abs. 1 BetrVG durch das Bundesarbeitsgericht (etwa Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 AZR 90/07– DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 – 7 ABR 2/07– Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 – 7 ABR 32/00–EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 – 7 AZR 125/90– Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 – 7 ABR 98/87– Juris), von welchen Grundsätzen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, dass es im Regelfall keiner näheren Darlegung bedarf, dass der Erwerb solchen Grundwissens durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Die interne Willensbildung des Betriebsrats erfolgt durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder. Hierbei gibt jedes Mitglied seine Stimme in eigener Verantwortung ab. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, bedarf grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied eines Grundwissens in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist das Arbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, das Seminar Betriebsverfassungsgesetz III als erforderlich anzusehen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Nach dem Seminarprogramm (Bl. 188 d. A.) und dem Themen- und Zeitplan (Bl. 195 ff. d. A.) ist Gegenstand des Seminars die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten (§§ 92 bis 105 BetrVG). Die Themenübersicht enthält nichts Überflüssiges und deckt das Thema ab. Die Mitbestimmung in personellen Einzelmaßnahmen (§§ 92 bis 105 BetrVG) ist Schwerpunkt der betrieblichen Mitwirkung und Mitbestimmung. Insoweit ist wegen der mit der Betriebsratsarbeit typischerweise verbundenen Aufgabenstellung auch ohne besondere Darlegung davon auszugehen, dass sie vom Betriebsratsmitglied entweder alsbald oder zumindest demnächst benötigt werden, um seine Betriebsratsaufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Ihre Beherrschung gehört zu den von neugewählten Betriebsratsmitgliedern zu erlangenden Grundkenntnissen. 3. Hinsichtlich der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen Anspruch auf drei oder vier Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf zwei Wochen (Hess. LAG Beschluss vom 15. Sept. 2005 – 9 TaBV 189/04– Juris; a. A. LAG Köln Beschluss vom 12. April 1996 – 11 (13) TaBV 83/95–LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 48). Die Beurteilung der Erforderlichkeit ist vielmehr immer eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt davon ab, um welche Branche es geht, auf welchem Niveau die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber stattfindet, vom Inhalt des Themenplanes, dem Angebot auf dem Schulungsmarkt usw. In seinen Entscheidungen vom 18. Sept. 1991 (a.a.O.) und vom 17. Okt. 1990 (– 7 AZR 547/89– Juris) hat das Bundesarbeitsgericht z. B. eine dritte Schulungswoche für nicht erforderlich angesehen, weil auf ihr kein Grundwissen mehr vermittelt wurde, sondern weitgehend schwierige Fragenbereiche vertieft wurden. Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 28. Mai 2002 (– 6 (5) TaBV 29/01– NZA-RR 2002, 641) dagegen auch vier Wochenschulungen als Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich anerkannt, die jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig seien, wenn auf diesen Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt würden, die den Besuch von eigenen Grundlagenschulungen zum Arbeitsrecht als überflüssig erscheinen lassen. In der Entscheidung vom 7. Juni 1989 (7 ABR 98/87– Juris) hat das BAG z.B. zu § 87 BetrVG ausgeführt, es zähle zu den notwendigen Grundkenntnissen von Betriebsratsmitgliedern, im Überblick zu wissen, inwieweit für den Betriebsrat zwingende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten bestünden, wo die Grenzen der Mitbestimmungsrechte bzw. Initiativrechte lägen, welche Regelungsmöglichkeiten bzw. -methoden das Gesetz im Falle der Nichteinigung zur Verfügung stelle, inwieweit eine gerichtliche Kontrolle möglich sei und welche Schritte von Gesetzes wegen bei Rechtsverstößen gegen Mitbestimmungsrechte vorgesehen seien. Erst die Vertiefung einzelner Mitbestimmungstatbestände seien keine Grundkenntnisse mehr, sondern Aufbaukenntnisse. Hier ist das Seminar Betriebsverfassungsrecht III, das genau genommen kein Wochen-, sondern ein Viertagesseminar ist, weil es am ersten Tag mittags beginnt und am fünften Tag mittags endet, kein Vertiefungs- oder Aufbauseminar zu den vorangegangenen Seminaren Betriebsverfassungsrecht I und II. Das Seminar Betriebsverfassungsrecht I befasst sich mit den Grundlagen der Betriebsratsarbeit, den gesetzlichen Grundlagen, der Geschäftsführung des Betriebsrats, den Rechten und Pflichten des Betriebsrats, der Zusammenarbeit mit Arbeitgeber und Gewerkschaften und den allgemeinen Aufgaben und Beteiligungsrechten. Das Seminar Betriebsverfassungsrecht II deckt die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) mitsamt den Themen Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede und Einigungsstellenverfahren ab. Eine Vertiefung des Seminars Betriebsverfassungsrecht II wäre beispielsweise ein Seminar über die Mitbestimmung bei der Festlegung der betrieblichen Arbeitszeit oder bei den Entgeltstrukturen. Die Befassung mit der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen lässt sich in weniger als vier Tagen nicht angemessen bewältigen. Ausweislich des Seminarplans werden die Mitbestimmungstatbestände der Reihe nach abgehandelt, § 99 beispielsweise in eineinhalb Tagen, § 102 BetrVG in einem halben Tag. Dies reicht gerade für die Vermittlung von Grundkenntnissen, für eine Vertiefung reicht die Zeit nicht aus. Sicherlich kann man auch Seminare besuchen, die in einer Woche das gesamte Betriebsverfassungsrecht abhandeln, aber das ist nach Auffassung der Kammer hinausgeworfenes Geld, weil mehr als das Vorlesen der Paragrafen des Betriebsverfassungsrechts und ein paar durch Übersichtsfolien oder durch gebeamte Schaubilder vermittelte Oberflächenkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts in dieser Woche kaum zu bewältigen sein werden. Derartige Veranstaltungen führen nicht zum Erwerb der für die eigenverantwortliche Ausübung des Betriebsratsamtes notwendigen Kenntnisse. Die Sorge der Beteiligten zu 1), es schließe sich dann noch eine Woche für die Schulung Betriebsverfassungsrecht V an, ist nicht berechtigt, weil dieses Seminar keine Grundlagenkenntnisse mehr vermittelt. Die Grundlagenkenntnisse über Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle hat schon das Seminar Betriebsverfassungsrecht II zum Inhalt. Das Seminar Betriebsverfassungsrecht V ist insoweit ein Vertiefungsseminar. 4. Die Beschlussfassung des Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Entsendung des Betriebsratsmitglieds E auf das fragliche Seminar ist als ordnungsgemäß anzusehen. Die Beteiligte zu 1) hat sich hinsichtlich ihrer Beanstandungen an der Beschlussfassung des Betriebsrats zu den Fortbildungsveranstaltungen zuletzt auf die Mängel, die aus den vorgelegten Urkunden hervorgehen, beschränkt, so dass eine Beweisaufnahme über die Formalien der Sitzung vom 16. Jan. 2007 durch Vernehmung von 13 Betriebsratsmitgliedern nicht stattzufinden hatte. Hinsichtlich der Schulungsteilnahme des Betriebsratsmitglieds H konnte noch keine Beschlussfassung erfolgen, weil eine Teilnahme an dem Seminar vom 10. bis 14. Dez. 2007 in Hammersbach nicht erfolgt ist und Gegenstand des Feststellungsantrags mithin ein vergleichbares zukünftiges Seminar ist, zu dem eine konkrete Beschlussfassung noch erfolgen muss. IV. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat insoweit Erfolg, als der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) auch hinsichtlich der Schulungsmaßnahmen Betriebsverfassungsrecht IV (Juliusruh auf Rügen, 21. bis 25. Mai 2007, Betriebsrat A) zurückzuweisen ist. 2. Hinsichtlich der Schulungsmaßnahme Betriebsverfassungsrecht IV auf Rügen 21. bis 25. Mai 2007, an der Herr D teilgenommen hat, hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2) keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) insoweit im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat. Der Entsendung des Betriebsratsmitglieds D auf dieses Seminar liegt kein ordnungsgemäß gefasster Betriebsratsbeschluss zugrunde. Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist – anders als der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG– nicht als Anspruch der einzelnen Betriebsratsmitglieder ausgestaltet (Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 AZR 90/07– DB 2008, 2659). Die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Schulungsveranstaltung ist daher von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung des Betriebsratsmitglieds zu der Schulungsveranstaltung abhängig. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 AZR 90/07– DB 2008, 2659). Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist ein Ersatzmitglied zu laden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 AZR 90/07– DB 2008, 2659). Nach dem auszugsweisen Protokoll über die Beschlussfassung im Rahmen der Klausurtagung am 9. Juni 2006 (AG 13, Bl. 427 d. A.) wurde über die Entsendung des Herrn D auf eine Tagung vom 4. bis 8. Dez. 2006 in Berlin, nicht jedoch über die Tagung in Juliusruh beschlossen. 3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts muss auch für die Betriebsratsschulung Betriebsverfassungsrecht IV, an der das Betriebsratsmitglied A vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen teilgenommen hat, ein betriebsbezogener Anlass nicht dargelegt werden, weil es sich auch insoweit noch um die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts handelt (vgl. BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 AZR 90/07– DB 2008, 2659; BAG Beschluss vom 19. März 2008 – 7 ABR 2/07– Juris; BAG Beschluss vom 19. Sept. 2001 – 7 ABR 32/00–EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 142; BAG Urteil vom 18. Sept. 1991 – 7 AZR 125/90– Juris; BAG Beschluss vom 7. Juni 1989 – 7 ABR 98/87– Juris). Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsgrundsätze wird auf die Ausführungen zur Schulungsmaßnahme Betriebsverfassungsrecht III verwiesen (s.o. Ziff. III 2). Auch hinsichtlich des Seminars Betriebsverfassungsrecht IV ist davon auszugehen, dass der Erwerb dieser Kenntnisse für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist und im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass das Betriebsratsmitglied Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts alsbald benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Nach dem Seminarprogramm (Bl. 189 d. A.) und dem Themen- und Zeitplan (Bl. 191 ff. d. A.) ist Gegenstand des Seminars die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan. Die Themenübersicht enthält nichts Überflüssiges und deckt das Thema ab. Die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten betrifft das für die Ausübung des Betriebsratsamts unverzichtbare Grundwissen. Der Betriebsrat ist nicht gehalten, sich über die Mitbestimmung bei Betriebsänderungen erst dann unterrichten zu lassen, wenn diese eingetreten sind, zumal hier in aller Regel rasches Handeln angezeigt ist. Hinsichtlich der Rechtsgrundsätze zur Dauer einer derartigen Schulung wird auf die Ausführungen zum Seminar Betriebsverfassungsrecht III verwiesen (s.o. III 3). Das Seminar Betriebsverfassungsrecht II deckt die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) mitsamt den Themen Betriebsvereinbarung, Regelungsabrede und Einigungsstellenverfahren ab. Das Seminar Betriebsverfassungsrecht III handelt ausweislich des Seminarplans die Mitbestimmungstatbestände der Reihe nach ab, § 99 beispielsweise in eineinhalb Tagen, § 102 BetrVG in einem halben Tag, was gerade für die Vermittlung von Grundkenntnissen, aber nicht für eine Vertiefung ausreicht. Das Seminar Betriebsverfassungsrecht IV behandelt nach einem halben Tag Befassung mit Unterrichtungsansprüchen des Betriebsrats am 2. Tag die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG sowie die Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsausschuss, am 3. Tag die verschiedenen Formen von Betriebsänderungen und den Beratungsanspruch nach § 111 BetrVG, ferner die Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, am 4. Tag Interessenausgleich und Sozialplan und am 5. (halben) Tag den Nachteilsausgleich sowie das Einigungsstellenverfahren zum Interessenausgleich. Auch hier gilt, dass es sicherlich Seminare gibt, die in einer Woche das gesamte Betriebsverfassungsrecht abhandeln, aber mehr als Oberflächenkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts sind in dieser Woche kaum zu bewältigen. Derartige Veranstaltungen führen nicht zum Erwerb der für die eigenverantwortliche Ausübung des Betriebsratsamtes notwendigen Kenntnisse. Die gründliche Behandlung von Grundkenntnissen ist nicht zwangsläufig eine Vertiefungsveranstaltung. Die Sorge der Beteiligten zu 1), es schließe sich dann noch eine Woche für die Schulung Betriebsverfassungsrecht V an, ist nicht berechtigt, weil dieses Seminar keine Grundlagenkenntnisse mehr vermittelt. Die Grundlagenkenntnisse über Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle hat schon das Seminar Betriebsverfassungsrecht II zum Inhalt. Das Seminar Betriebsverfassungsrecht V ist insoweit ein Vertiefungsseminar. 4. Bezüglich der Seminare Rhetorik I für Herrn F und Herrn D vom 18. bis 22. Juni 2007 (Timmendorfer Strand) und Rhetorik II für Herrn C vom 22. bis 27. April 2007 in Garmisch-Partenkirchen muss die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ebenfalls erfolglos bleiben. Für beide Seminare macht der Veranstalter infolge der jeweils kurzfristigen Absagen am Freitag vor Seminarbeginn (Montag) Stornierungskosten geltend. Unabhängig von der Erforderlichkeit des Seminares Rhetorik I ist die Beteiligte zu 1) nicht verpflichtet, den Betriebsrat von den Stornierungskosten freizustellen, weil er diese selbst zu verantworten hat. Nach Zustellung der Antragsschrift an den Beteiligten zu 2) am 17. April 2007 war klar, dass die Beteiligte zu 1) Freistellung nicht gewährt und hätte der Beteiligte zu 2) das Seminar rechtzeitig absagen können, wenn er nicht das Risiko eingehen wollte, ein Mitglied ohne Kostenübernahmeerklärung auf das Seminar zu entsenden. 5. Das Seminar Rhetorik II ist für den Betriebsratsvorsitzenden nicht erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, weil dieser bereits das Seminar "Rhetorik Teil I: Der (selbst)sichere Weg zum Erfolg" des Veranstalters M besucht hat und nicht ersichtlich ist, welche Rhetorikdefizite bei ihm noch bestehen sollen. Dieses Seminar behandelte nach der Programmübersicht die "Grundlagen des freien Redens" und "Rede – Vortrag – Präsentation". Der Beteiligte zu 2) vermag nur allgemeine und abstrakte Argumente über die Notwendigkeit rhetorischer Fähigkeiten von Gremienvertretern und die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Betriebsratsvorsitzenden anzuführen. Er legt jedoch keine Gründe dar, inwiefern der Betriebsratsvorsitzende nach der einwöchigen Rhetorikschulung noch Schulungsbedarf gesehen hat, wem gegenüber er sich in der Rede und Meinungsaustausch unterlegen gesehen hat, inwiefern er in Diskussionen regelmäßig hinsichtlich der Darstellung seiner Argumente den kürzeren gezogen hat usw. Allein der Umstand, dass der Veranstalter eine Schulung nach dem Programm (Bl. 185 d. A.) als "Aufbauseminar" bezeichnet, führt noch nicht zur Erforderlichkeit der Schulung. Das Ausdehnen von Themen auf mehrere Schulungen wird in der Regel mehr von der Verkaufsstrategie der Anbieter geprägt sein als von betrieblichen Notwendigkeiten. Ergänzend wird insoweit auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. 6. Auch bezüglich der Schulungsmaßnahme "Haftung" für Herrn C ist die arbeitsgerichtliche Zurückweisung des Feststellungsantrags der Beteiligten zu 1) nicht zu beanstanden. Die Haftung der Betriebsratsmitglieder ist zwar ein betriebsratsrelevantes Thema (vgl. Schwab, Die Haftung des Betriebsrats, AiB 2008, 571). Es handelt sich jedoch nicht mehr um eine Grundlagenschulung. Der Beteiligte zu 2) hat nicht vorgetragen, inwiefern der Betriebsratsvorsitzende oder seine Mitglieder sich vermehrt mit haftungsträchtigen Sachverhalten befassen müssen. Die Buchung dieses Seminars ist jedoch im konkreten Fall auch nicht verhältnismäßig. Der Betriebsratsvorsitzende hat von Juni 2003 bis 2006 an mindestens 15 meist einwöchigen Schulungen teilgenommen, darunter an fünf Wochenschulungen zum Betriebsverfassungsrecht. Das Seminar Betriebsverfassungsrecht I hat nach dem Programm die Schwerpunkte "Geschäftsführung des Betriebsrats" und "Rechte und Pflichten des Betriebsrats". Zu den Grundlagen des Betriebsratshandelns gehört auch die Haftung des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Das Thema sollte in drei Stunden abgehandelt und nicht Gegenstand einer weiteren Wochenschulung sein. Gegebenenfalls kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG über eine entsprechende Beratung treffen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auch insoweit ergänzend verwiesen. V. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 1) zuzulassen, soweit der Beschwerde des Beteiligten zu 2) stattgegeben worden ist, d.h., soweit der arbeitsgerichtliche Beschluss abgeändert und der Feststellungsantrag der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des Seminars Betriebsverfassungsrecht IV (vom 21. bis 25. Mai 2007 in Juliusruh auf Rügen, Betriebsratsmitglied A) zurückgewiesen worden ist, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, weil das LAG Köln (Beschluss vom 12. April 1996 – 11 (13) TaBV 83/95– a.a.O.) die Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht auf zwei Wochen begrenzen will, während hier eine Grundlagenschulung von mehr als zwei Wochen (mehr als 12 Tage (drei Schulungen à drei volle und zwei halbe Tage)) noch als erforderlich angesehen wird.