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Beschluss

9 TaBV 199/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0204.9TABV199.09.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 13. August 2009 - 3 BV 2/09 - teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl gem. § 17 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. 2. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, es dem Beteiligten zu 1) zu gestatten, insbesondere durch den Aushang von Einladungsschreiben an geeigneter Stelle die Belegschaft des jeweiligen Betriebes zu Informationsveranstaltungen im Sinne des Antrages zu Ziff. 1. einzuladen. 3. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) zur Durchführung der jeweiligen Informationsveranstaltung entsprechend des Antrages zu Ziff. 1. einen Raum im Betrieb des Beteiligten zu 2) vor Ort zur Verfügung zu stellen. 4. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, mindestens drei Mitgliedern des Beteiligten zu 1), insbesondere dessen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie Mitgliedern dessen geschäftsführenden Ausschusses den Zutritt zu Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, zum Zwecke der Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl, insbesondere anlässlich einer Informationsveranstaltung zu gestatten. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2) zugelassen, für den Beteiligten zu 1) nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 13. August 2009 - 3 BV 2/09 - teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl gem. § 17 Abs. 1 BetrVG durchzuführen. 2. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, es dem Beteiligten zu 1) zu gestatten, insbesondere durch den Aushang von Einladungsschreiben an geeigneter Stelle die Belegschaft des jeweiligen Betriebes zu Informationsveranstaltungen im Sinne des Antrages zu Ziff. 1. einzuladen. 3. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) zur Durchführung der jeweiligen Informationsveranstaltung entsprechend des Antrages zu Ziff. 1. einen Raum im Betrieb des Beteiligten zu 2) vor Ort zur Verfügung zu stellen. 4. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, mindestens drei Mitgliedern des Beteiligten zu 1), insbesondere dessen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden sowie Mitgliedern dessen geschäftsführenden Ausschusses den Zutritt zu Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, zum Zwecke der Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl, insbesondere anlässlich einer Informationsveranstaltung zu gestatten. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2) zugelassen, für den Beteiligten zu 1) nicht zugelassen I. Das Verfahren soll klären, ob der Gesamtbetriebsrat zur Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes befugt ist. Der Beteiligte zu 2) ist eine gemeinnützige Körperschaft, die bundesweit mit über 6.500 Mitarbeitern Patienten mit Nierenerkrankungen in 211 Behandlungseinrichtungen versorgt. Der Beteiligte zu 1) ist der bei dem Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat. 169 Betriebsstätten des Beteiligten zu 2) sind betriebsratsfähig. Die Arbeitnehmer in 80 Betriebsstätten werden durch Betriebsräte vertreten. In den übrigen Betriebsstätten besteht kein Betriebsrat. Zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl in betriebsratslosen Betrieben führte der Beteiligte zu 1) in den vergangenen sieben Jahren Informationsveranstaltungen in diesen Behandlungseinrichtungen durch. Die Einladungen zu diesen Veranstaltungen lauteten im Wesentlichen wie folgt: „An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Nierenzentrums hiermit laden wir Euch zur Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates ins Nierenzentrum... ein. Themen dieser Informationsveranstaltung werden sein: - allgemeine Informationen zu den Aufgaben eines Betriebsrates - Informationen zur Tätigkeit des Gesamtbetriebsrates im... - eventuell Bestellung eines Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele Kolleginnen und Kollegen an der Veranstaltung teilnehmen. Die Teilnahme an der Veranstaltung (inklusive eventueller An- und Rückfahrtzeiten) wird als Arbeitszeit gewertet und dementsprechend vergütet." Auf die Einladung vom 17. Dezember 2008 zur Informationsveranstaltung in A wird Bezug genommen (Bl. 25 d. A.). In der Vergangenheit bis 2008 ist der Wahlvorstand vor Ort durch zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats bestellt worden, seither durch den Gesamtbetriebsrat im Plenum oder durch den geschäftsführenden Ausschuss per Beschluss. Der Beteiligte zu 2) ist nicht mehr bereit, diese Veranstaltungen zuzulassen und dafür Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, dass er nur dann Informationsveranstaltungen durchführe bzw. durchgeführt habe, wenn die Mitarbeiter des jeweiligen Betriebes an ihn herangetreten seien und darum gebeten hätten, das Notwendige für die Wahl eines Betriebsrates einzuleiten. Er ist der Ansicht gewesen, dass dem Gesamtbetriebsrat als Minus zu der Berechtigung, gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG einen Wahlvorstand zu bestellen, die Befugnis zustehen müsse, zu einer entsprechenden Betriebsversammlung einzuladen, insbesondere auch, um die Beschäftigten in diesen Prozess einzubinden. Des Weiteren hat der Beteiligte zu 1) gemeint, § 17 Abs. 1 BetrVG enthalte keine gesetzliche Verpflichtung des Gesamtbetriebsrats, einen Wahlvorstand zu bestellen, sondern nur eine Kompetenzregelung, welche dem Betriebsrat die Befugnis gebe, selbst zu entscheiden, in welchem Verfahren bzw. auf welche Weise der Wahlvorstand bestellt werde. Es sei deshalb zulässig, dass der Gesamtbetriebsrat wie hier nicht zu einer förmlichen Betriebsversammlung, sondern nur zu einer Informationsveranstaltung einlade. Der Beteiligte zu 1) ist zudem der Ansicht gewesen, dass der Gesamtbetriebsrat auch nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe habe, darauf zu achten, dass das Betriebsverfassungsgesetz in den betriebsratslosen Betrieben durchgeführt werde, d.h. dort Betriebsräte gewählt würden. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG durchzuführen; 2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, in den Informationsveranstaltungen gemäß Ziffer 1. zumindest folgende Themen zu behandeln: - allgemeine Informationen zu den Aufgaben eines Betriebsrats und eines Wahlvorstands, - Informationen zur Tätigkeit des Beteiligten zu 1) - Vorbereitung für eine eventuelle Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl; 3. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es dem Beteiligten zu 1) zu gestatten, insbesondere durch den Aushang von Einladungsschreiben an geeigneter Stelle die Belegschaft des jeweiligen Betriebes zu Informationsveranstaltungen im Sinne der Anträge zu Ziffer 1. und 2. einzuladen; 4. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, es dem Beteiligten zu 1) zu gestatten, Informationsveranstaltungen in Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, ihm zur Durchführung der jeweiligen Informationsveranstaltung einen Raum im Betrieb des Beteiligten zu 2) zur Durchführung einer Informationsveranstaltung entsprechend des Antrages zu Ziffer 1. zur Verfügung zu stellen (sic ); 5. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, mindestens drei Mitgliedern des Beteiligten zu 1), insbesondere dessen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzenden sowie Mitgliedern dessen geschäftsführenden Ausschusses den Zutritt zu Betrieben des Beteiligten zu 2), die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und in denen kein Betriebsrat besteht, zum Zwecke der Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl, insbesondere anlässlich einer Informationsveranstaltung uneingeschränkt zu gestatten und zu gewähren; 6. gegen den Beteiligten zu 2) für jeden Fall der Nichtvornahme einer der in den Anträgen zu 3. und 4. genannten Handlungen durch ein angemessenes Zwangsgeld oder Zwangshaft zu vollstrecken am Vorsitzenden des Vorstands des Beteiligten zu 2), Herrn B oder durch Zwangshaft anzuhalten. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, es handele sich bei den streitgegenständlichen Veranstaltungen um Betriebsversammlungen im Sinne der § 42 ff. BetrVG. Zu deren Einberufung seien der örtliche Betriebsrat zuständig bzw. nach § 17 Abs. 3 BetrVG auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Aufzählung in § 17 Abs. 3 BetrVG sei abschließend. Im Übrigen sei nach § 17 Abs. 2 BetrVG Voraussetzung für die Einberufung, dass weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat bestehe oder dieser die Bestellung gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG unterlasse. § 17 Abs. 1 BetrVG verleihe dem Gesamtbetriebsrat keine Kompetenz zur Einladung oder Durchführung von Betriebsversammlungen. Die Vorstellung, dem Gesamtbetriebsrat eine Berechtigung zur Einberufung einer Betriebsversammlung zu geben, sei gerade nicht Gesetz geworden. Vielmehr sollten Betriebsratswahlen erleichtert werden, indem der Wahlvorstand nicht wie bisher ausschließlich in einer aufwändigen und kostenintensiven Betriebsversammlung gewählt werde, sondern durch die unmittelbare Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat. Der Beteiligte zu 2) ist zudem der Auffassung gewesen, dass sich auch aus § 50 Abs. 1 BetrVG keine Zuständigkeit zur Einberufung von Betriebsversammlungen ableiten lasse. Die Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe nach § 50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG bestehe nur im Rahmen der dem Gesamtbetriebsrat nach HS 1 zustehenden originären Zuständigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Offenbach hat die Anträge durch Beschluss vom 13. Aug. 2009 - 3 BV 2/09 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 2) sei unzulässig, die Anträge zu 1) und zu 3) bis 6) seien unbegründet. Der Beteiligte zu 1) habe keinen Anspruch darauf, in den Betrieben des Beteiligten zu 2) Informationsveranstaltungen oder Betriebsversammlungen mit dem Ziel der Bestellung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl oder zur Vorbereitung dieser Bestellung durchzuführen. Er habe auch keinen Anspruch darauf, einen Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung zu bestellen. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Vorschrift ziele auf einen bloßen Bestellungsakt ab, ohne dass der Gesamtbetriebsrat hierzu noch eine besondere Veranstaltung durchführen müsse bzw. dürfe. Durch die Neufassung des § 17 Abs. 1 BetrVG sei die Vorschrift dahingehend erweitert worden, dass Wahlvorstände nicht mehr nur allein in den genannten Betriebsversammlungen gewählt werden, sondern vom Gesamtbetriebsrat „bestellt" werden, ohne dass in diesem Zusammenhang von einer besonderen Zusammenkunft der Beschäftigten oder gar einer Betriebsversammlung die Rede sei. Der Beteiligte zu 1) habe auch keinen Anspruch darauf, lediglich zur Vorbereitung einer (späteren) Bestellung oder zur Information über die Betriebsratswahl eine Betriebsversammlung in den betriebsratslosen Betrieben des Beteiligten zu 2) durchzuführen. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, könnten keine Betriebsversammlungen im Sinne der § 42 ff. BetrVG stattfinden, es sei denn, diese seien durch Gesetz wie in § 17 Abs. 2, 3 BetrVG oder in § 14 a Abs. 1 BetrVG ausdrücklich zugelassen. Daran fehle es hier. Da der Gesamtbetriebsrat nicht betriebsbezogen tätig werden dürfe, könne das Begehren des Beteiligten zu 1) auch nicht über § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG begründet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen. Gegen den ihm am 26. Aug. 2009 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 28. Sept. 2009 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26. Nov. 2009 am 25. Nov. 2009 per Telefax begründet. Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass er zu keinem Zeitpunkt den Anspruch geltend gemacht habe, Betriebsversammlungen durchzuführen. Er habe im Gegenteil stets ausdrücklich betont, dass er keine Betriebsversammlungen, sondern ausschließlich Informationsveranstaltungen durchführe. Es sei der Beteiligte zu 2) gewesen, der ihm immer wieder zu Unrecht unterstellt habe, er würde Betriebsversammlungen abhalten. Das Arbeitsgericht habe den Begriff der Betriebsversammlung verkannt Betriebsversammlungen im Sinne des BetrVG seien zudem nur in Betrieben möglich, in denen ein Betriebsrat bestehe. Deshalb müsse es der Belegschaft in solchen Betrieben möglich sein, eigenständige andere Versammlungen durchzuführen, wie z.B. vorliegend Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl. Der Beteiligte zu 1) werde insoweit nur als Koordinator tätig und im unjuristischen Sinne als "Vertreter" der Belegschaft des jeweiligen Betriebes, der die Aufgabe übernehme, eine entsprechende andere Veranstaltung zu koordinieren bzw. durchzuführen. Die Regelung von § 17 Abs. 1 BetrVG sei nicht abschließend, sondern lasse Raum für eine Verfahrensgestaltung durch den Gesamtbetriebsrat. Der in den Anträgen gebrauchte Begriff Bestellung sei als Bestellung im Sinne des § 17 Abs. 1 BetrVG zu verstehen und nicht als Wahl eines Wahlvorstandes durch die Belegschaft. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 13. Aug. 2009 - 3 BV 2/09 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen, bezüglich des Antrages zu 4) beantragt er zuletzt, den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) zur Durchführung der jeweiligen Informationsveranstaltung entsprechend dem Antrag zu Ziff. 1) einen Raum im Betrieb des Beteiligten zu 2) vor Ort zur Verfügung zu stellen. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Er meint, die Ausführungen des Beteiligten zu 1) in der Beschwerdebegründung vermögen an keiner Stelle zu überzeugen. Es sei völlig unklar, was der Beteiligte zu 1) eigentlich wolle und auf welche Rechtsgrundlage er seinen angeblichen Anspruch stütze. Der Beteiligte zu 1) werfe dem Arbeitsgericht seitenlang vor, es habe „ohne rechtliche Begründung" die Informationsveranstaltungen des Beteiligten zu 1) als Betriebsversammlungen gewertet. Dies sei jedoch falsch. Das Arbeitsgericht habe getrennt und unabhängig voneinander geprüft, ob ein Anspruch auf Durchführung einer Betriebsversammlung und / oder ein Anspruch auf Durchführung einer Informationsveranstaltung gegeben sei. Es habe beides unabhängig voneinander und mit unterschiedlicher Begründung verneint. Stattdessen sei die vom Beteiligten zu 1) vorgenommene Differenzierung zwischen „Informationsveranstaltung" einerseits und „Betriebsversammlung" andererseits künstlich und artifiziell. Im Übrigen werde weiterhin bestritten, dass die Mitarbeiter des jeweiligen Betriebes an den Beteiligten zu 1) herangetreten seien und ihn darum gebeten hätten, das Notwendige für die Einleitung bzw. Durchführung einer möglichen Betriebsratswahl zu veranlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 4. Febr. 2010 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch überwiegend in der Sache Erfolg. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) besteht Streit über die Befugnis des Beteiligten zu 1), Informationsveranstaltungen durchzuführen, und über deren Inhalt. Der Antrag ist geeignet, die streitige Frage zu klären. Die Anträge sind überwiegend begründet. Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Beteiligte zu 1) Veranstaltungen zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes durch ihn nach § 17 Abs. 1 BetrVG meint. Der Beteiligte zu 1) hat in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht klargestellt, dass in den Veranstaltungen, die er durchzuführen begehrt, kein Wahlvorstand von der Belegschaft gewählt werden soll und seit 2008 auch kein Wahlvorstand mehr durch zwei Mitglieder des Gesamtbetriebsrats im Lauf dieser Veranstaltungen bestellt wird, sondern dass dies durch das Plenum des Gesamtbetriebsrats oder durch den geschäftsführenden Ausschuss per Beschluss geschieht. Der Anspruch ergibt sich als Annexkompetenz aus § 17 Abs. 1 BetrVG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zwar primär die Befugnis des Gesamtbetriebsrats, einen Wahlvorstand zu bestellen. Der Gesamtbetriebsrat darf die gesetzliche Regelung nicht modifizieren. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung herausgearbeitet. Auf die insoweit überzeugenden Beschlussgründe, die das Beschwerdegericht sich nach Überprüfung zu Eigen macht, wird vollinhaltlich Bezug genommen. Den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts mehr hinzuzufügen. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Veranstaltung keine Betriebsversammlung nach § 42 ff. BetrVG sein kann Eine Einladungsberechtigung für den Gesamtbetriebsrat ergibt sich weder aus § 43 BetrVG noch aus einer Verweisung in den §§ 54 ff. BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat hat jedoch eine Annexkompetenz aus § 17 Abs. 1 BetrVG, die Angehörigen des Betriebes über die vorgesehene Bestellung eines Wahlvorstandes in einer Veranstaltung vor Ort zu informieren. Der Gesamtbetriebsrat kann seine Aufgabe, einen Wahlvorstand zu bestellen, nur ordnungsgemäß durchführen, wenn sich hierfür motivierte und geeignete Betriebsangehörige zur Verfügung stellen. Die Bestellung von Mitgliedern des Wahlvorstandes nach einer alphabetischen Liste per Ferndiagnose oder eine Zufallsauswahl ist nicht geeignet, qualifizierte Mitglieder zu finden. Diese müssen ein gewisses Verständnis für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung mitbringen und auch bereit sein, sich ggf. entsprechend schulen zu lassen. Immerhin handelt es sich um betriebsratslose Betriebe und es kann nicht auf im Betrieb vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen zurückgegriffen werden. Dass Mitglieder des Gesamtbetriebsrats berechtigt sind, den Betrieb zur Ermittlung, welche wahlberechtigten Arbeitnehmer bereit sind, ein Amt im Wahlvorstand zu übernehmen, zu betreten, ist ohnehin anerkannt (vgl. Fitting, § 17 Rz. 8). Es ist aber den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats nicht anzusinnen, hierfür von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz zu gehen und jeden Mitarbeiter zu befragen. Hierfür steht ihm die Durchführung einer entsprechenden Informationsveranstaltung zur Verfügung. Das Gelingen einer Betriebsratswahl steht auch in Frage, wenn dem Betrieb ein Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat als einer den Arbeitnehmern bis dahin eher unbekannten Institution übergestülpt wird. Ziel der Regelung des Abs. 1 ist es zwar, die Wahl des Betriebsrats zu erleichtern, indem der Wahlvorstand nicht ausschließlich in einer aufwändigen und kostenintensiven Betriebsversammlung gewählt wird (vgl. BT-Drucks. 14/5741, S. 38 zu Nr. 15). Dies kann indessen nichts daran ändern, dass der Gesamtbetriebsrat Gelegenheit haben muss, sich mit zwei oder drei seiner Mitglieder vorzustellen, den Betriebsangehörigen die Gründe seines Vorgehens zu erläutern und für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand zu werben. Der Antrag zu 2) ist mit Ausnahme des letzten Spiegelstriches zulässig, wegen des letzten Spiegelstriches jedoch unzulässig, weil sich diese Zwecksetzung der Veranstaltung bereits aus der mit dem Antrag zu 1) begehrten Feststellung ergibt. Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet. Entsprechend der Annexkompetenz aus § 17 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat nur berechtigt, über die vorgesehene Bestellung eines Wahlvorstandes zu informieren, nicht aber über die allgemeinen Aufgaben eines Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats. Die Verpflichtungen des Beteiligten zu 2) aus den Anträgen zu 3), 4) [in klargestellter Fassung] und 5) ergeben sich als Folge der zugunsten des Gesamtbetriebsrats getroffenen Feststellung zu 1), da der Beteiligte zu 2) dem Gesamtbetriebsrat die Gestattung des Aushangs von Einladungsschreiben, die Zurverfügungstellung eines Raumes vor Ort und die Gestattung des Zutritts für die Durchführung der Veranstaltung verweigert hat und ohne diese Verpflichtungen die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann. Eine Androhung der Zwangsmittel findet gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 888 Abs. 2 ZPO nicht statt. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Rechtsbeschwerde ist für den Beteiligten zu 2) gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Bezüglich des Beteiligten zu 1) besteht hierfür keine gesetzlich begründete Veranlassung.