Beschluss
9 TaBV 247/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0617.9TABV247.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 14. Oktober 2009 - 8 BV 14/09 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist, soweit er den Betrieb A betrifft.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 14. Oktober 2009 - 8 BV 14/09 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist, soweit er den Betrieb A betrifft. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Teilspruches der Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin befasst sich in ihrem Unternehmen mit Herstellung, Vertrieb, Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderer Transportsysteme mit bundesweiten Niederlassungen einschließlich der Zentrale in B. Der Beteiligte zu 2) ist der für die Niederlassung in A gewählte Betriebsrat, der Beteiligte zu 3) der für das Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Nachdem die Arbeitgeberin am 24. Juli 2000 mit dem Beteiligten zu 3) eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Erstellung und Einführung von Betriebsanweisungen zur Arbeitssicherheit in der Außenorganisation“ geschlossen hatte, auf deren Grundlage seitdem zahlreiche Betriebsanweisungen für Monteure vereinbart worden sind, führte sie seit dem Jahr 2000 mit dem Beteiligten zu 3) erfolglos Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zu Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Am 23. März 2007 einigten sich die Arbeitgeberin und der Beteiligte zu 3) vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren 13 TaBV 281/07 vergleichsweise auf die Einrichtung einer Einigungsstelle, wobei es der Einigungsstelle überlassen bleiben sollte, ihre Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 BetrVG zu prüfen. Diese Einigungsstelle erklärte mit Teilspruch vom 9. Juli 2007 den Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für unzuständig und stellte die Zuständigkeit der jeweiligen örtlichen Betriebsräte bzw. des Gesamtbetriebsrats fest, soweit dieser gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG beauftragt ist. Mit ihrem am 31. Juli 2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Teilspruchs der Einigungsstelle vom 9. Juli 2007 beantragt und dann auf Anregung des Arbeitsgerichts beantragt, festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zur Regelung der Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 Bildschirmarbeitsverordnung, der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG sowie der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nach § 3 Abs. 2 ArbSchG zuständig ist. Das Arbeitsgericht Berlin hat unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrates und aller örtlichen Betriebsräte der Arbeitgeberin durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 9 BV 12609/07 - den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2008 - Az. 12 TaBV 134/08 - zurückgewiesen. Sodann erging unter dem 17. Dezember 2008 ein weiterer, hier streitgegenständlicher Teilspruch der Einigungsstelle unter Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg C. In diesem Teilspruch vom 17. Dezember 2008, überschrieben mit „Betriebsvereinbarung Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrungen“ heißt es u. a.: 1. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt - räumlich für die Betriebe der D GmbH & Co. OHG, deren Betriebsräte gemäß Anlage 1 den GBR beauftragt haben; (...) 2. Gegenstand Diese Betriebsvereinbarung dient der Umsetzung der gesetzlichen Rahmenvorschriften zur Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz einschließlich der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zur Beteiligung der Beschäftigten gemäß § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. (...) 3. 2 Aufgliederung der Unterweisung Die Unterweisung gliedert sich in eine Grundunterweisung, deren Inhalte in der Anlage 2 vereinbart sind, und eine aufgabenbezogene Unterweisung, deren Inhalte in der Anlage 3 - bezogen auf die einzelnen Arbeitsplätze und dortige Belastungen - vereinbart sind. (...) 3.4 Dauer und Zeitpunkte der Unterweisung Für die erstmalige Grundunterweisung wird in der Regel eine Zeitdauer von 3 Stunden eingeplant. Die Zeitdauer für die aufgabenbezogene Unterweisung richtet sich nach den Besonderheiten der Tätigkeit und wird zwischen den Betriebsparteien jeweils vereinbart. Je nach Arbeitsplatz und Anlass kann hiervon im Einvernehmen der Betriebsparteien abgewichen werden. (...) Die Grundunterweisung wird zunächst spätestens ein Vierteljahr nach Zustandekommen der Betriebsvereinbarung für alle Beschäftigen durchgeführt sein und in der Regel einmal jährlich mit aktualisierten Inhalten und anderen Schwerpunktsetzung durchgeführt. (...) Die erste aufgabenbezogene Unterweisung erfolgt spätestens drei Monate nach der Grundunterweisung. Zudem erfolgen anlassbezogene Unterweisungen bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuen Technologien oder der Umgestaltung von Arbeitsbedingungen. Die aufgabenbezogenen Unterweisungen werden aktualisiert und mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Unterweisungen werden jeweils an die Gefährdungsentwicklung angepasst. (...) 3.7 Durchführung der Unterweisung Der Niederlassungsleiter ist gegenüber dem Betriebsrat für die Durchführung der Unterweisung verantwortlich. Die Durchführung der Unterweisung erfolgt durch eine sachkundige Person, auf die sich die Betriebsparteien geeinigt haben.“ Die Arbeitgeberin ist der Auffassung gewesen, der Spruch der Einigungsstelle verstoße zum einen gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht und zum anderen seien die Grenzen des Ermessens überschritten worden. Sie ist der Ansicht gewesen, wegen eines zwingenden Erfordernisses für eine betriebsübergreifende Regelung sei eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gegeben. Im Hinblick auf die bei ihr vorherrschende Betriebsorganisation, dem Einsatz der Mitarbeiter und der unternehmensinternen Organisation des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit müsse von einer „zwingenden Erforderlichkeit“ für eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung und damit der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ausgegangen werden. Des Weiteren erweise sich der Teilspruch deshalb als unwirksam, weil eine Regelung der Unterweisung nach § 12 ArbSchG sinnvoller Weise nicht möglich sei, soweit und so lange eine Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5, 6 ArbSchG nicht stattgefunden habe. Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG müsse zwingend auf einer vorherigen Gefährdungsbeurteilung aufbauen. Ohne genaue Kenntnis der Gefahren der einzelnen Arbeitsplätze sei eine belastbare Unterweisung nicht möglich. Sowohl die vorgesehene Grundunterweisung als auch die aufgabenbezogene Unterweisung gemäß den Anlagen 2 und 3 des Teilspruches seien von einer konkreten Gefährdungsbeurteilung abhängig. Des Weiteren enthalte der Teilspruch mehrere Bestimmungen, die als unzulässige Rahmenregelung keine Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG darstellten sowie bezüglich derer eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensfehlgebrauch vorliege. Die Einigungsstelle habe den Streit der Betriebsparteien nicht beigelegt, sondern vielmehr unzureichende Regelungen getroffen und mit dem Mitbestimmungsrecht nicht zu vereinbarende Verfahrens- bzw. Rahmenregelungen beschlossen. Die in Ziffer 3.4 enthaltene Regeldauer für die erstmalige Grundunterweisung von drei Stunden sowie die dort enthaltene Regelung für die einmal jährliche Durchführung der Grundunterweisung mit aktualisierten Inhalten und anderer Schwerpunktsetzung sei eine willkürliche Vorgabe und berücksichtige nicht die unterschiedlichen Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin. Der Teilspruch weiche insoweit von § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG ab, wonach die Unterweisung regelmäßig wiederholt werden muss, wenn dies erforderlich ist. Indem in Ziffer 3.4 die Unterweisung in der Regel einmal jährlich durchgeführt werden müsse, sei ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz festzustellen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind der Ansicht gewesen, eine Gesamtbetriebsratszuständigkeit sei nicht gegeben. Vielmehr bestehe weiterhin eine Zuständigkeit des jeweiligen örtlichen Betriebsrates. Im vorliegenden Fall sei eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG durch die örtlichen Betriebsräte erfolgt. Die Anfechtung des Teilspruchs der Einigungsstelle sei nicht möglich. Eine zwingende Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG sei nicht vorausgesetzt. Auch im Übrigen sei ein Verstoß gegen zwingendes BetrVG nicht auszumachen, die Grenzen des Ermessens seien von der Einigungsstellenvorsitzenden eingehalten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Kassel hat dem Antrag durch Beschluss vom 14. Okt. 2009 – 8 BV 14/09 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuständigkeit für die Maßnahmen, die Inhalt des Teilspruches der Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 seien, nämlich die Unterweisung nach § 12 ArbSchG einschließlich der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen, liege nicht originär beim Gesamtbetriebsrat. Zwar seien die Unterweisungen und die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen in mehr als einem Betrieb der Arbeitgeberin durchzuführen. Jedoch sei eine betriebsübergreifende Regelung nicht zwingend erforderlich. Der Teilspruch vom 17. Dezember 2008 verstoße jedoch gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht, weil er eine unmögliche Maßnahme vorsehe, soweit und solange eine Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5, 6 ArbSchG nicht stattgefunden habe. § 5 ArbSchG sei eine Vorschrift über den Gesundheitsschutz. Dies folge aus § 1 ArbSchG. Danach habe das Gesetz die Zielsetzung, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Zur Erreichung dieses Zieles habe der Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich seien. Die Gefährdungsbeurteilung diene zwar nicht unmittelbar dem Gesundheitsschutz, sie sei diesem jedoch notwendigerweise vorgeschaltet. Denn durch die Gefährdungsbeurteilung würden im Vorfeld Gefährdungen ermittelt, denen gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen sei. Mit der Gefährdungsermittlung fange der Schutz der Gesundheit an. Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt würden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Der § 5 Abs. 1 ArbSchG zu Grunde liegende Präventionsgedanke sei die nötige Vorstufe des Schutzes vor einer unmittelbar drohenden Gefahr und mit ihm untrennbar verbunden. Das zeige sich auch an den originär öffentlich-rechtlich begründeten individuellen Beschäftigungsrechten des § 12 Abs. 1 Satz 1 u. 4 ArbSchG. Danach habe der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit zu unterweisen. Die Unterweisung müsse an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein, setze also eine Gefährdungsbeurteilung voraus. Sowohl die im Einigungsstellenspruch vorgesehene Grundunterweisung als auch die aufgabenbezogene Unterweisung seien von einer konkreten Gefährdungsbeurteilung abhängig, die hier gänzlich fehle. Indem als Inhalte der Grundunterweisung und der aufgabenbezogenen Unterweisung beispielhaft Fehlbeanspruchungen, Überprüfung des Sehvermögens, betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes in der Niederlassung und im Unternehmen, die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen, die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitsabläufe, Gestaltung, Ausfall der Arbeitsmittel und Umgang damit, Gestaltung der Arbeitsumgebung, insbesondere Heben von Lasten, auch im Rahmen von Reparaturen, Schadstoffe beim Reinigen (Gefahrstoffe), ergonomisch richtiger Umgang mit Arbeitsmitteln, Zwangshaltungen und weitere Segmente der Unterweisung, aufgeführt seien, müsse zwingend einer derartigen Unterweisung eine vorherige Gefährdungsbeurteilung vorausgehen. Zudem erfordere § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG, dass die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden müsse. Eine Anpassung an eine Gefährdungsentwicklung und dementsprechend eine etwaige notwendige Wiederholung der Unterweisung im Hinblick auf eine geänderte Gefährdung sei nur dann möglich, wenn zunächst der Status quo einer etwaigen Gefährdung festgestellt würde. Dazu sei das einzige Mittel die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den ihm am 8. Dez. 2009 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) am 8. Dez. 2009 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 8. Febr. 2010 ebenfalls per Telefax begründet. Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, Streitgegenstand sei der Beschluss der Einigungsstelle vom 17. Dez. 2008, der sich in seinen Rechtswirkungen lediglich auf den Betrieb A der Beteiligten zu 1. erstrecken könne, weil der Beteiligte zu 2) den Gesamtbetriebsrat gem. § 50 Abs. 2 BetrVG beauftragt habe. Die von der Beteiligten zu 1) eingelegte Anschlussbeschwerde mit der Konkretisierung „soweit er den Betrieb A betreffe“ sei daher überflüssig. In der Sache finde die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts weder im Gesetz noch aufgrund zwingender tatsächlicher Gegebenheiten eine Stütze. Dadurch, dass eine Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG bereits bei Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit stattzufinden habe, werde bereits deutlich, dass eine Gefährdungsbeurteilung nicht zuvor durchgeführt worden sein könne, wenn es sich z. B. um einen neu geschaffenen Arbeitsplatz handele. Im Übrigen wäre ein Vorrang der Gefährdungsbeurteilung vor einer Unterweisung ganz sicherlich in die gesetzliche Regelung selbst aufgenommen worden, wenn der Gesetzgeber dieses so gewollt hätte. Bereits vor Inkrafttreten des ArbSchG hätten Unterweisungspflichten auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes und der im Bereich Arbeitssicherheit und Unfallverhütung erlassenen Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften bestanden ohne die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung. Das bedeute, dass auch ohne Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen Unterweisungen stattfinden könnten, da die Gefahren und Gefährdungen für die jeweiligen Arbeitsplätze hinlänglich bekannt seien. Diese seien ohne Weiteres den jeweiligen gesundheitsschützenden Regelungen zu den jeweiligen Tätigkeitsbereichen zu entnehmen. Dem Gesetz sei außerdem zu entnehmen, dass Unterweisungen zunächst einmal durchgeführt werden und insoweit, als aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Gefährdungen festgestellt würden, entsprechend angepasst werden könnten. In einer ersten Grundunterweisung würden z. B. die Rechte und Pflichten der Beschäftigten gemäß §§ 15 - 17 ArbSchG nur inhaltlich angesprochen. Im Rahmen einer weiteren Grundunterweisung könne es dann erforderlich werden, die konkrete Umsetzung im Betrieb, insbesondere die Beteiligung von Beschäftigten an gesundheitsrelevanten Prozessen, näher zu beschreiben und zu vertiefen. So könnten fast alle Themen, die in der Anlage 2 des Teilspruches als Inhalte der Grundunterweisung aufgelistet seien, Schwerpunkte weiterer Unterweisungen sein, weil sie bei der ersten Grundunterweisung nur im Rahmen der Gesamtstruktur dargestellt werden könnten. Nach Ziff. 3.4 des Teilspruches müssten auch die aufgabenbezogenen Unterweisungen aktualisiert und mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung durchgeführt sowie jeweils an die Gefährdungsentwicklung angepasst werden. § 5 und § 12 ArbSchG seien zudem Rahmenregelungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG. Durch Gefährdungsbeurteilungen gem. § 5 ArbSchG sollten indessen erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes erst ermittelt werden. Dies könne auch eine Unterweisung sein, die sich auf eine bestimmte Gefährdungssituation beziehe. Weiterhin gehe die Beteiligte zu 1) fehl in der Annahme, die Gefährdungsbeurteilung knüpfe lediglich an den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich an, nicht aber an den Beschäftigten. Anlass für die Schaffung des Arbeitsschutzgesetzes sei die Verpflichtung der Bundesregierung gewesen, aufgrund der Rahmenrichtlinie 89-391 EWG auch das neue Schutzziel der menschengerechten Gestaltung der Arbeit gesetzlich zu verankern. Wie die Beteiligte zu 1) in diesem Zusammenhang zu der Auffassung gelangen könne, dass die Gefährdungsbeurteilung sich nicht mit den Beschäftigten befassen müsse, bleibe unerfindlich. Der Beteiligte zu 2) beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kassel vom 14. Okt. 2009 – 8 BV 14/09 – den Antrag zurückzuweisen und die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und im Wege der Anschlussberufung, festzustellen, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dez. 2008 soweit er den Betrieb A betrifft unwirksam ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) tragen vor, der Beteiligte zu 3) habe im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 2 BetrVG keine Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen, sondern eine Regelung, die als örtliche Betriebsvereinbarung gelte, und daher auch als „Betriebsvereinbarung“ bezeichnet worden sei. Eine Betriebsvereinbarung, die der Gesamtbetriebsrat im Rahmen des Auftrags nach § 50 Abs. 2 BetrVG abschließe, gelte unmittelbar für den Betrieb und die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes. Sofern nicht bereits aufgrund der auf den Betrieb A beschränkten Wirkung dieser Betriebsvereinbarung auch die Wirkung der Anfechtung auf den Betrieb A beschränkt sei, solle das Landesarbeitsgericht die Beschränkung auf die Anschlussbeschwerde feststellen. Die Gefährdungsunterweisung bedürfe einer vorhergehenden Gefährdungsbeurteilung. Dies sei nicht nur der Gesetzessystematik, sondern auch der Gesetzesbegründung (BT-Ds. 13/3540) zu entnehmen. Danach regele der zweite Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes die grundlegenden Pflichten des Arbeitgebers. Hierzu gehöre nicht nur die Unterweisung, sondern auch die Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber sei vorrangiger Normadressat, weil er für die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb verantwortlich sei. Er habe diese unter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu beurteilen und entsprechend dem dabei festgestellten Gefährdungspotential Schutzmaßnahmen unter Beachtung bestimmter Grundsätze zu ergreifen (BT-Ds. 13/3540 S. 12). Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG sei eine solche Schutzmaßnahme innerhalb des zweiten Abschnitts des Gesetzes. Aus § 5 Abs. 1 ArbSchG lasse sich unmittelbar kein Individualanspruch herleiten. Die Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) Satz 1 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG (AB1. Nr. L 183 S. 1) umsetzende Vorschrift begründe originär nur eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers. Der Referentenentwurf vom 22. Dez. 1992 des in der zwölften Legislaturperiode gescheiterten Arbeitsschutzrahmengesetzes habe in § 19 Abs. 2 noch eine individualschützende Regelung vorgesehen. Danach sollten die den Arbeitgeber treffenden Pflichten „zugleich unabdingbare Mindestpflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Beschäftigten“ sein. § 19 Abs. 2 des Referentenentwurfs sei nicht in das in der 13. Legislaturperiode verabschiedete Arbeitsschutzgesetz vom 7. Dez. 1996 eingegangen. Wenn es sich aber bei § 12 ArbSchG um eine den Arbeitgeber verpflichtende Norm handele und der Arbeitgeber den Beschäftigten durch die Unterweisung ermöglichen müsse, dass sie eine Gesundheitsgefährdung erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen handeln könnten, müsse die Unterweisung nicht nur auf die Arbeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten. Der Arbeitgeber müsse zunächst klären, welche Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erforderlich seien. Dies lasse sich erst aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG erkennen (BT-Ds. 13/3540 S. 16). Mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG fange der Schutz der Gesundheit an. Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt würden, desto zielsicherer könnten konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes, einschließlich der Unterweisung, getroffen werden. Ohne eine vorhergehende Gefährdungsbeurteilung sei eine ausreichende und angemessene Unterweisung im Sinne des § 12 ArbSchG nicht möglich. Die Gefährdungsbeurteilung knüpfe an den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich an, nicht aber an den Beschäftigten. Der Arbeitgeber habe die Beurteilung nach Art der Tätigkeit vorzunehmen und könne sich bei gleichartigen Arbeitsbedingungen darauf beschränken, einen einzelnen Arbeitsplatz zu beurteilen (§ 5 Abs. 2 S. 2 ArbSchG). Der Gesetzgeber habe dies damit begründet, dass im Fall gleichartiger Arbeitsbedingungen auch vergleichbare Ergebnisse bei der Gefährdungsbeurteilung zu erwarten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2010 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Tenor war dahingehend klarzustellen, dass der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17. Dez. 2008 nicht bezüglich aller Betriebe, für die die Vereinbarung nach ihrer Ziff. 1 gilt, unwirksam ist, sondern nur bezüglich des Betriebes der Niederlassung A, dessen Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG beauftragt hat. Der arbeitsgerichtliche Tenor ist zwar insoweit auslegungsfähig, weil außer Frage steht, dass die gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG abgeschlossene Betriebsvereinbarung rechtlich als Einzelbetriebsvereinbarung des Betriebes der Niederlassung A einzuordnen ist. Das Beschwerdegericht hielt die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen für notwendig. Wegen der möglichen Auslegung des erstinstanzlichen Tenors kommt es auf die auf den vorsorglichen Hinweis des Beschwerdegerichts vom 9. Febr. 2010 hin eingelegte Anschlussbeschwerde nicht an, die die Beteiligte zu 1) nach ihrer Anschlussbeschwerdebegründung ja nur für den Fall eingelegt hat, dass die Wirkung der Anfechtung nicht bereits aufgrund der auf den Betrieb A beschränkten Wirkung der Betriebsvereinbarung auf den Betrieb A beschränkt sei. Nur für diesen Fall soll das Landesarbeitsgericht die Beschränkung im Wege der Anschlussbeschwerde feststellen. 2. In der Sache hat das Arbeitsgericht den Antrag mit zutreffender Begründung für begründet angesehen. Der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 ist aus rechtlichen Gründen unwirksam. Das Beschwerdegericht macht sich die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts nach Überprüfung zu Eigen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich zusammengefasst aus folgenden Erwägungen: a) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 29. April 2008 – 12 TaBV 134/08 – (Bl. 271 ff. d. A.; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 9. Dez. 2008 – 1 ABN 38/08 – zurückgewiesen) für die Beteiligten rechtsverbindlich entschieden. Widersprechende Entscheidungen zur Frage der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats lassen sich vermeiden, wenn dem Erkenntnis in einem Beschlussverfahren, das zu dieser Frage geführt wird, präjudizielle Wirkung im Verhältnis zu späteren Streitigkeiten um die Zuständigkeit der Einigungsstelle beigelegt wird (vgl. BAG Beschluss vom 10. Nov. 1987 - 1 AZR 360/86 - EzA § 113 BetrVG 1972 Nr. 16). Das Beschlussverfahren ist ein geeignetes Verfahren, um Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Betriebsrats abschließend und für die Arbeitnehmer des Betriebs bindend zu klären. In diesem Verfahren wird der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt. Es ist dadurch sichergestellt, dass es zu einer sachlich richtigen Entscheidung kommt (vgl. BAG a.a.O.). Das Beschlussverfahren, das zur Klärung der Frage geführt wird, ob der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, würde weitgehend entwertet, wenn das Ergebnis dieses Verfahrens keine präjudizielle Bindungswirkung für Streitigkeiten um die Zuständigkeit der Einigungsstelle hätte (vgl. BAG a.a.O.). b) Die Einigungsstelle war insoweit zuständig, als der Betriebsrat bei der Regelung der Unterweisungen nach § 12 ArbSchG ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat (BAG Beschluss vom 8. Juni 2004 – 1 ABR 13/03–EzA § 87 BetrVG 2001 Gesundheitsschutz Nr. 1; BAG Beschluss vom 8. Juni 2004 – 1 ABR 4/03–EzA § 87 BetrVG 2001 Gesundheitsschutz Nr. 2). c) Die Betriebsvereinbarung über die Unterweisung nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist wegen Verstoßes gegen §§ 5, 12 ArbSchG unwirksam, weil sie diese ohne Regelung der Durchführung einer vorherigen Gefährdungsermittlung nach § 5 ArbSchG isoliert festlegt. Dies ist zwar nicht für die Grundunterweisung nach Ziff. 3.2 der Betriebsvereinbarung zwingend, aber für die aufgabenbezogenen Unterweisungen. Für Letztgenannte ist die vorherige Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen unabdingbar (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Febr. 2009 – 1 TaBV 1871/08– Bl. 102 ff. d. A.; ArbG Karlsruhe Beschluss vom 27. Jan. 2010 – 6 BV 6/09 – Bl. 460 ff. d. A.). Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG muss die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen umfassen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten ausgerichtet sind. Es geht dabei um die Frage, welchen Inhalt die vorzunehmende Unterweisung für welchen Arbeitsplatz haben soll (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Febr. 2009 – 1 TaBV 1871/08– Bl. 102 ff. d. A.). Das bedingt, dass zuvor – bezogen auf jeden einzelnen Arbeitsplatz – festgestellt worden ist, worin die möglichen Gefahren und Belastungen bestehen, woraus sie sich ergeben und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Gefährdungsermittlung ist zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an (BAG Beschluss 12. Aug. 2008 - 9 AZR 1117/06 - EzA § 618 BGB 2002 Nr. 3). Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt werden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden (BAG a.a.O.). Der § 5 Abs. 1 ArbSchG zugrunde liegende Präventionsgedanke ist die nötige Vorstufe des Schutzes vor einer unmittelbar drohenden Gefahr und mit ihm untrennbar verbunden (BAG a.a.O.). Die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch den Arbeitgeber gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 4 ArbSchG muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein, setzt also eine Gefährdungsbeurteilung voraus (BAG a.a.O.). Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind Grundlage der Unterweisung. Ohne diese Ergebnisse ist die Unterweisung sinnlos, verfehlt ihren Zweck und bürdet dem Arbeitgeber unnötige Kosten auf (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Febr. 2009 – 1 TaBV 1871/08– Bl. 102 ff. d. A.). 3. Diese Teilnichtigkeit des Spruches führt zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung, weil der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr enthält (vgl. grundlegend BAG Beschluss vom 8. Juni 2004 – 1 ABR 4/03– a.a.O.; zu einer entsprechenden Regelung bei der der Beteiligten zu 1) LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Febr. 2009 – 1 TaBV 1871/08– Bl. 102 ff. d. A.). 4. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Auslegung der §§ 5, 12 ArbSchG der höchstrichterlichen Klärung bedarf.