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Beschluss

9 TaBV 173/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0310.9TABV173.10.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2010 - 13 BV 197/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) im Voraus (es sei denn, nichtplanmäßige Flüge müssen so kurzfristig angesetzt werden, dass eine vorherige Information nicht möglich ist, in diesem Fall erfolgt eine nachträgliche Unterrichtung) mitzuteilen, welche Abweichungen von den in den Umlaufplänen sowie den individuellen namensbezogenen Dienstplänen festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten sowie welche kurzfristigen Versetzungen, Einstellungen und Beschäftigungen von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind. 2. Die Beteiligte zu 2) wird ferner verpflichtet, der Beteiligten zu 1) die abgeflogenen individuellen namensbezogenen Dienstpläne des fliegenden Personals für den Monat Februar 2010 vorzulegen. Im Übrigen werden die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für keine der Beteiligten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2010 - 13 BV 197/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) im Voraus (es sei denn, nichtplanmäßige Flüge müssen so kurzfristig angesetzt werden, dass eine vorherige Information nicht möglich ist, in diesem Fall erfolgt eine nachträgliche Unterrichtung) mitzuteilen, welche Abweichungen von den in den Umlaufplänen sowie den individuellen namensbezogenen Dienstplänen festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten sowie welche kurzfristigen Versetzungen, Einstellungen und Beschäftigungen von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind. 2. Die Beteiligte zu 2) wird ferner verpflichtet, der Beteiligten zu 1) die abgeflogenen individuellen namensbezogenen Dienstpläne des fliegenden Personals für den Monat Februar 2010 vorzulegen. Im Übrigen werden die Anträge der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für keine der Beteiligten zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über Informationsansprüche der Gesamtvertretung für die Zeiten eines Arbeitskampfes. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die aufgrund der Bereichsausnahme des § 117 Abs. 2 BetrVG auf Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung eingerichtete Gesamtvertretung des fliegenden Personals der A AG, der Beteiligten zu 2). Aufgrund der Bereichsausnahme des § 117 Abs. 2 BetrVG existiert bei der Beteiligten zu 2) der Tarifvertrag Personalvertretung (TVPV). Gemäß § 99 TVPV ist für strittige Fragen beim Vollzug dieses Tarifvertrages die höchstrichterliche Rechtsprechung zum BetrVG 1972 zu beachten, sofern und soweit die interpretierte Gesetzesregelung durch diesen Tarifvertrag voll inhaltlich übernommen worden ist. In § 70 (allgemeine Aufgaben) TVPV heißt es in Abs. 1: „Die Personalvertretungen haben folgende allgemeine Aufgaben: 1. Darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Angehörigen des Bordpersonals geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Absatz 2 lautet: 2. Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sind die Personalvertretungen rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Ihnen sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zustellen… In § 77 (Mitbestimmungsrechte) TVPV heißt es in Abs. 1: „Die Personalvertretungen haben, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [. . . ] 2. Regelung von Arbeitszeitfragen entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrags Bordpersonal.“ In § 88 (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) TVPV heißt es schließlich in Abs. 1: „Vor jeder Einstellung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Gruppenvertreter zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.“ Bezüglich der weiteren Einzelheiten des TVPV wird auf Bl. 10 ff. d. A. verwiesen. Bei der Beteiligten zu 2) gilt weiterhin der Manteltarifvertrag Nr. 5 a für das Cockpitpersonal, gültig ab 1. Januar 2001. Dieser Tarifvertrag enthält unter § 4 (Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug- und Ruhezeit), 8. Abschnitt (Mitwirkung der Personalvertretung) folgende Regelung: „Bei der Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf die einzelnen Flugstrecken im Sinne vorstehender Bestimmungen hat die Personalvertretung mitzubestimmen. [...] Abweichungen von den festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienst-Zeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten sind mit Zustimmung der Personalvertretung möglich. Dieser Zustimmung bedarf es nur dann nicht, wenn nicht flugplanmäßige Flüge so kurzfristig angesetzt werden müssen, dass die Zustimmung der Personalvertretung nicht eingeholt werden kann. Die Personalvertretung ist in diesen Fällen unverzüglich nachträglich zu unterrichten.“ Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird bezüglich des § 4 8. Abschnitt auf Bl. 90 ff. d. A. sowie bezüglich des gesamten MTV auf Bl. 83 ff. d. A. verwiesen. Im Februar 2010 fand bei der Beteiligten zu 2) ein Arbeitskampf der Vereinigung Cockpit e. V. statt. Die Beteiligte zu 2) trennte ab dem 22. Februar 2010 die Gesamtvertretung vom Zugriff auf verschiedene elektronische Datenbanksysteme. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 forderte die Gesamtvertretung die Beteiligte zu 2) unter Fristsetzung bis 26. Februar 2010 auf, sämtliche elektronischen Zugänge zu dem EDV-System Unisys sowie Zugänge zu den abgeflogenen und aktuellen Umlaufplänen der jeweiligen Gruppenvertretungen freizuschalten. Zudem wurde die Beteiligte zu 2) unter Fristsetzung aufgefordert, verbindlich schriftlich zu erklären, dass sie es in Zukunft unterlässt, die Personalvertretung von dem Zugriff auf die ihr tarifvertraglich zustehenden Informationsquellen abzuschneiden sowie verbindlich zu erklären, dass sie auch in Tarifauseinandersetzungen die durch den MTV und EUOPS vorgegebenen Regeln einhält. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 9 d. A. verwiesen. Die Beteiligte zu 2) reagierte daraufhin nicht. Mit Wirkung zum 1. März 2010 wurde der Gesamtvertretung durch die Beteiligte zu 2) der Zugriff auf die Datenbanken wieder gewährt. Bei der Beteiligten zu 2) ist im Hinblick auf die Planung der Dienstpläne zu unterscheiden zwischen der Planung der Flugzeugumläufe, der Planung der Besatzungsumläufe und der Verteilung der einzelnen Mitarbeiter auf diese Besatzungsumläufe im Rahmen der jeweiligen Monatspläne (Dienstpläne im Sinne des Tarifvertrages). Zunächst führt die Beteiligte zu 2) die Planung der Umläufe des technischen Fluggerätes durch. Auf der Grundlage der Planung der Umläufe des technischen Fluggerätes erfolgt die Erstellung der Pläne für die Besatzungsumläufe entsprechend § 4 8. Abschnitt MTV Nr. 5 a Cockpit bzw. 1 a Kabine. Im dritten Schritt werden dann die einzelnen Mitarbeiter den entsprechenden abgestimmten Umläufen zugeordnet, woraus dann die monatlichen individuellen Dienstpläne für die einzelnen Mitarbeiter erstellt werden. Besatzungsumlaufpläne mit Zuordnung von Arbeitnehmern existieren nicht. Demzufolge erstellt die Beteiligte zu 2) auch derartige Unterlagen nicht. Die Gesamtvertretung ist der Ansicht gewesen, ihr stünde ein Anspruch auf Unterrichtung über die in den Anträgen genannten Maßnahmen unter Namensnennung im Voraus zu. Dies ergebe sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 TVPV i. V. m. § 77 Abs. 1 Nr. 2 und § 88 Abs. 1 TVPV DLH. Die Gesamtvertretung sei während eines Arbeitskampfes auch nicht funktionsuntätig, sie habe auch während des Arbeitskampfes weiterhin Unterrichtungsrechte. Der Gesamtvertretung solle durch die Auskunft ermöglicht werden, zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des TVPV ergeben und ob sie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden müsse. Der Gesamtvertretung müsse es möglich sein, nachzuprüfen, ob es sich tatsächlich während des Arbeitskampfes um Einsätze von Arbeitnehmern auf Werk- oder Dienstvertragsbasis handele, oder aber ob beispielsweise verdeckte Arbeitnehmerüberlassung betrieben werde mit der Folge, dass Beteiligungsrechte aus § 89 TVPV begründet seien. Hierfür benötige die Gesamtvertretung Kenntnisse über die Tätigkeit, die Namen und die in den Umlaufplänen angegebenen Einsatzorte sowie Einsatzziele. Die in § 77 Abs. 1 Satz 2 TVPV geregelten Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung könnten ohne die Namensnennung nicht überwacht werden. Im Manteltarifvertrag sei in § 4 8. Abschnitt die Mitwirkung der Personalvertretung bei der Gestaltung und Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals auf den einzelnen Flugstrecken festgelegt. Die Gesamtvertretung brauche die Umlaufpläne unter Angabe der Namen der jeweiligen Arbeitnehmer, um die im Manteltarifvertrag festgelegten Arbeitszeiten und Flugdienstzeiten überwachen zu können. Ohne Nennung der Namen könne sie nicht feststellen, ob die Höchstgrenzen des Manteltarifvertrages eingehalten werden. Zudem würden die Namen der Cockpitmitarbeiter benötigt, um die Urlaubspläne zu überprüfen. Die Gesamtvertretung hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, ihr für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb des Arbeitgebers unter Namensnennung im Voraus mitzuteilen, welche Abweichungen von den in den Umlaufplänen sowie den individuellen Dienstplänen festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten, Standby-Zeiten sowie kurzfristigen Versetzungen, Einstellungen und Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind; 2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, der Personalvertretung für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb die elektronischen Zugänge zu den EDV-Systemen: BDDM, BPAT, BCRU, BDEC, BCRL, BDFL, BHTV, BMNO, BCPW, BCFW, BHTS, BROT, BDFL für die jeweils abgeflogenen und aktuellen Umlaufpläne freizuschalten; 3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, der Personalvertretung die abgeflogenen individuellen Dienstpläne des fliegenden Personals für den Monat Februar 2010 vorzulegen. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, der Gesamtvertretung stünde der Anspruch im geltend gemachten Umfange nicht zu. Die Gesamtvertretung habe kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung der individuellen monatlichen Dienstpläne für die einzelnen Mitarbeiter. Daher könne sie auch nicht die Vorlage von individuellen Umlaufplänen erwarten. Die Beteiligte zu 2) hat weiter dargestellt, dass Anhaltspunkte für entsprechende Maßnahmen der Beteiligten zu 2), die dem TVPV bzw. dem Manteltarifvertrag zuwiderliefen, nicht ersichtlich seien, nicht dargelegt seien und auch aus den Umlaufplänen nicht ersichtlich seien. Zudem seien entsprechende Informationen zur Arbeitszeit nicht in den Umlaufplänen enthalten. Auch die in § 4 2. Abschnitt Abs. 7 MTV in Bezug genommenen Höchstgrenzen seien nicht den Umlaufplänen zu entnehmen. Auch habe die Gesamtvertretung bestehende lnformationsrechte wie die Bekanntgabe der Fälle nach § 4 Abschnitt 7 Abs. 8 MTV nicht behauptet und auch nicht dargelegt. Die Beteiligte zu 2) ist weiterhin der Ansicht gewesen, es sei nicht ersichtlich, woraus sich der Anspruch der Gesamtvertretung im Voraus ergeben solle. Schließlich habe die Gesamtvertretung nicht dargelegt, auf welche Anspruchsgrundlage sie die Zugriffe zu den EDV-Systemen stütze. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag zu 1) durch Beschluss vom 29. Juli 2010 – 13 BV 197/10 – überwiegend stattgegeben, nicht jedoch wegen der begehrten Namensnennung im Voraus und der individuellen Dienstpläne und den Antrag zu 1) insoweit und die Anträge zu 2) und 3) im vollen Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge seien zulässig. Insbesondere der Antrag zu 1) genüge dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag entspreche der Tenorierung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes vom 10. Dezember 2002 (- 1 ABR 7/02 - ), der bezüglich der Antragsbestandteile „im Voraus“ und „unter Namensnennung“ mit dem Antrag zu 1) identisch sei. Die Gesamtvertretung besitze auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Das Bestehen und der Umfang eines betrieblichen Mitbestimmungsrechts könnten trotz der tatsächlichen Erledigung eines aktuellen Konflikts im Wege eines Feststellungsantrags zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn der Streit auch künftig im Betrieb auftreten könne. Die Anträge seien jedoch nur zum Teil begründet. Die Gesamtvertretung habe auch während eines Arbeitskampfes Anspruch darauf, von der Beteiligten zu 2) unterrichtet zu werden, welche Abweichungen von den in den Umlaufplänen festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten, Standby-Zeiten sowie kurzfristigen Versetzungen, Einstellungen und Beschäftigungen von Mitarbeitern von fremden Personen durchgeführt würden. Dieser Informationsanspruch ergebe sich aus § 4 8. Abschnitt des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal, gültig ab 1. Jan. 2001 sowie aus § 70 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 81 Abs. 1 i. V. m. § 88 Abs. 1 Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal (TVPV) vom 15. November 1972. Allerdings habe die Gesamtvertretung keinen Anspruch darauf, für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen unter Namensnennung im Voraus unterrichtet zu werden. Die Gesamtvertretung habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihr von der Beteiligten zu 2) für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb die elektronischen Zugänge zu den im Antrag zu 2) genannten EDV-Systemen freigeschaltet werden. Schließlich habe die Gesamtvertretung keinen Anspruch darauf (wie im Antrag zu 3) begehrt), dass ihr von der Beteiligten zu 2) die abgeflogenen individuellen Dienstpläne des fliegenden Personals für den Monat Februar 2010 vorgelegt werden. Zur gleichen Rechtslage im Betriebsverfassungsrecht ist entschieden, dass durch den im Betrieb ausgetragenen Arbeitskampf das Recht des Betriebsrates auf Unterrichtung über personelle Maßnahmen nicht in Frage gestellt wird. Dieses Recht folge aus § 80 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und § 99 BetrVG sowie der allgemeinen Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat sei während eines Arbeitskampfes im Betrieb nicht funktionsuntüchtig. Aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergebe sich jedenfalls mittelbar, dass Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien die Rechte und Pflichten des Betriebsrates grundsätzlich unberührt ließen. Der Betriebsrat bleibe mit allen Rechten und Pflichten im Amt und habe dieses auch während eines Arbeitskampfes neutral wahrzunehmen. Ebenso schieden Mitbestimmungsrechte der Gesamtvertretung arbeitskampfbedingt nur insoweit aus, als sie die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers tatsächlich einschränkten. Dazu müssten diese geeignet sein, den Arbeitgeber an der Durchführung einer beabsichtigten kampfbedingten Maßnahme zumindest vorübergehend zu hindern und auf diese Weise zusätzlichen Druck auf ihn auszuüben. Allerdings bedeute dies nicht, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet sei, die Gesamtvertretung im Voraus unter Namensnennung über die genannten Maßnahmen zu unterrichten. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 4 8. Abschnitt des Manteltarifvertrages. Eine Anspruchsgrundlage, wonach die Beteiligte zu 2) verpflichtet sei, der Personalvertretung für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb die elektronischen Zugänge zu den im Antrag zu 2) genannten EDV-Systemen für die jeweils abgeflogenen und aktuellen Umlaufpläne freizuschalten, gebe es ebenfalls nicht. Die Gesamtvertretung habe schließlich keinen Anspruch darauf, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet sei, ihr die abgeflogenen individuellen Dienstpläne des fliegenden Personals für den Monat Februar 2010 vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Gegen diesen ihr am 16. Sept. 2010 zugestellten Beschluss hat die Gesamtvertretung am 11. Okt. 2010 Beschwerde eingelegt und diese am 12. Nov. 2010 begründet. Die Beteiligte zu 2) hat innerhalb der bis zum 24. Jan. 2011 verlängerten Beschwerdeerwiderungsfrist an diesem Tag per Telefax Anschlussbeschwerde eingelegt. Die Gesamtvertretung trägt vor, im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf der Vereinigung Cockpit e.V. sei sie seit dem 22. Febr. 2010 vom elektronischen Zugriff auf die sog. Crewdatenbank (Unisys und CMS) sowie auf die durch die Verkehrszentrale (OZ) generierten Umlaufänderungen (sog. Operation Circular OC) getrennt worden. Dadurch habe sie die ihr tarifvertraglich zugewiesene Pflicht, nämlich die Einhaltung der im Unternehmen geltenden Tarifverträge und der gesetzlichen Regelungen, insbesondere die EU-Verordnung Nr. 1899/2006, Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.12.2006, L 377/1 (EU - OPS-Beschränkung der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Besatzungsmitglieder) zu überwachen und im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben zu prüfen, nicht erfüllen können. Die Gesamtvertretung behauptet, im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf habe die Arbeitgeberin die zuvor von der Personalvertretung genehmigten Flugumläufe ohne erneute Einholung einer Zustimmung umgeplant. Dies habe den Umlauf von B nach C (Umlaufnummer: 122650) sowie den Flugumlauf von C nach B am 23. Febr. 2010 betroffen. Die Arbeitgeberin habe hierbei vorsätzlich gegen die im Manteltarifvertrag festgelegten höchstzulässigen Einsatzzeiten verstoßen, da der vorgenannte Flugumlauf nur mit zwei Piloten anstelle der tarifvertraglich vorgeschriebenen drei Piloten durchgeführt worden sei. Zu den allgemeinen Aufgaben der Gesamtvertretung gehöre entsprechend § 70 Abs. 1 Nr. 1 TVPV die Überwachung der Einhaltung der zu Gunsten des Bordpersonals geltenden gesetzlichen Regelungen. Die maßgeblichen Schutzvorschriften befänden sich in der EU-OPS, verkündet am 27.12.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union. Die maximal zulässigen Flug- und Dienstzeitbegrenzungen ergäben sich aus der Regelung in EU-OPS 1.1100. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterrichtung im Voraus und unter Nennung der Namen habe das Arbeitsgericht verkannt, dass das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 10. Dez. 2002 unter Randziffer 34 und 35 durchaus umfassend begründe, weshalb eine Unterrichtung unter Namensnennung im Voraus erfolgen müsse. Das Bundesarbeitsgericht komme zu dem Ergebnis, dass die Benennung der arbeitswilligen Arbeitnehmer im Voraus nicht zu einer Offenbarung der Abwehrstrategie des Arbeitgebers führe. Das Bundesarbeitsgericht weise zutreffend darauf hin, dass die Argumentationen der Arbeitgeberin auf einer Überschätzung der Auswirkungen, welche die streitigen Unterrichtungsrechte auf das Kampfgeschehen haben könnte, beruhten. Die Befürchtung, die Interessenvertretung werde versuchen, auf die arbeitswilligen Mitarbeiter einzuwirken und sie von ihrer Arbeitsbereitschaft abzubringen, stehe dem Unterrichtungsanspruch nicht entgegen, denn entsprechend § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sei diese zur Neutralität verpflichtet. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der vorgenannten Entscheidung verletzten Mitglieder der Interessenvertretung das Neutralitätsgebot, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Amtsträger versuchten, auf arbeitswillige Mitarbeiter Einfluss zu nehmen. Auch eine Weitergabe der Informationen an Dritte, etwa an die kampfführende Gewerkschaft, wäre pflichtwidrig. Es könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass Mitglieder einer Interessenvertretung, auch wenn sie sich am Streik beteiligten, von den erhaltenen Informationen generell in rechtswidriger Weise Gebrauch machten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe sich das Bundesarbeitsgericht umfassend mit dem Anspruch auf Namensnennung befasst und diesen unter Berücksichtigung der Tarifautonomie bejaht. Die Gesamtvertretung trägt vor, sie habe gesicherte Erkenntnisse darüber, dass während des Arbeitskampfes betriebsfremde Piloten als Streikbrecher im Flugbetrieb eingesetzt worden seien. Hierbei handele sich um Einstellungen im Sinne des § 88 Abs. 1 TVPV, sodass der Arbeitgeber rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme über den Namen, die genauen Personalien, die vorgesehene Eingruppierung, den Zeitpunkt der Einstellung und alle persönlichen Tatsachen über den Arbeitnehmer, also alle Umstände über die fachliche und persönliche Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie über die betrieblichen Auswirkungen zu unterrichten habe. Der Antrag zu 3) genüge dem Bestimmtheitserfordernis gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn zwischen den Beteiligten sei klar erkennbar, welche elektronischen Zugänge zu welchen EDV-Systemen gemeint seien. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung für Bordpersonal „CMS“, gültig ab 14. Nov. 1990, seien die Betriebsparteien bislang zwanglos davon ausgegangen, dass ein technisches Zugangsrecht auf die im lT-System hinterlegten Daten bestehe. Die Gesamtvertretung habe daher auch unter dem Aspekt der betrieblichen Übung Anspruch, den elektronischen Zugang zu den im Antrag zu 3) genannten EDV-Systemen zu erhalten, damit sie Einblick in die jeweils abgeflogenen und aktuellen Umlaufpläne zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe gem. § 70 Abs. 1 Nr. 1 TVPV habe. Das Arbeitsgericht hätte auch den Anspruch der Gesamtvertretung auf Unterrichtung über die individuellen Dienstpläne für den Monat Februar 2010 bejahen müssen, denn die Gesamtvertretung benötige die individuellen Dienstpläne des fliegenden Personals für den Monat Februar 2010, um gem. § 70 Abs. 1 Ziffer 1 TVPV überwachen zu können, dass die in der gesetzlichen Regelung EU-OPS 1.1 100 festgelegten maximal zulässigen Dienstzeiten und Blockzeiten von der Beteiligten zu 2) im Februar 2010 eingehalten worden seien. Die Ausführungen der Beteiligten zu 2) zu den Auswirkungen eines Streiks in der Luftfahrtbranche und zur Durchsetzungsfähigkeit der Pilotenvereinigung Cockpit hätten mit der vorliegenden Streitfrage nichts zu tun und lägen insoweit neben der Sache. Die Beteiligte zu 2) verkenne die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie. Allein die Information über Umlaufpläne und Abweichungen dürften kaum geeignet sein, den Arbeitskampf in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die von der Beteiligten zu 2) in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, es bestehe die Möglichkeit, individuell und gezielt auf die für etwaige Sonderflugpläne vorgesehenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter psychologischen Druck auszuüben, wenn diese gegenüber der Gesamtvertretung namentlich benannt seien, sei eine reine Unterstellung und im Übrigen auch an den Haaren herbeigezogen. Die Gesamtvertretung beantragt, 1. den U BDEC, BCRL, BDFL, BHTV, BMNO, BCPW, BCFW, BHTS, BROT, BDFL für die jeweils abgeflogenen und aktuellen Umlaufpläne freizuschalten; 4. die Beteiligte zu Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2010 – 13 BV 197/10 – abzuändern und 2. festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, ihr für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb des Arbeitgebers unter Namensnennung im Voraus mitzuteilen, welche Abweichungen von den in den Umlaufplänen sowie den individuellen Dienstplänen festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten, Standby-Zeiten sowie kurzfristigen Versetzungen, Einstellungen und Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind; 3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, der Personalvertretung für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen im Flugbetrieb die elektronischen Zugänge zu den EDV-Systemen: BDDM, BPAT, BCR2) zu verpflichten, der Personalvertretung die abgeflogenen individuellen Dienstpläne des Fliegenden Personals für den Monat Februar 2010 vorzulegen und die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) beantragt im Wege der Anschlussbeschwerde, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2010 – 13 BV 197/10 – abzuändern und die Anträge insgesamt abzuweisen. Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, die vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes, die im Hinblick auf das Verhältnis von örtlichen Betriebsräten eines Unternehmens zu gewerkschaftlich und gegebenenfalls branchenweit organisierten Streikmaßnahmen zutreffend sein mag, sei auf das vorliegende Verhältnis von Personalvertretung und Luftverkehrsunternehmen - aufgrund der hier geltenden Spezifika - nicht übertragbar. Es sei zu beachten, dass die Personalvertretung allein auf Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung tätig sei, und dass auf Grund dieser Besonderheit des Luftverkehrs insoweit strukturell eine starke personelle Verschränkung der handelnden Personen auf betrieblicher und gewerkschaftlicher Ebene begründet sei. Darüber hinaus handele es sich auf tarifvertraglicher Ebene - wie auch im vorliegenden Fall - regelmäßig um die Verhandlung von unternehmensbezogenen Verbandstarifverträgen, so dass in der am Arbeitskampf beteiligten Tarifkommission bzw. auf gewerkschaftlich handelnder Seite überwiegend Personen tätig seien, die auch im Betrieb vertreten seien. Hieraus ergebe sich eine starke personelle Überschneidung. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Arbeitskampf- bzw. Streikmaßnahmen im Luftverkehr den Arbeitgeber grundsätzlich in unverhältnismäßig starker Weise träfen. Bereits die Ankündigung eines Arbeitskampfes führe zu einem starken Buchungs- bzw. Passagierschwund und damit zu drastischen wirtschaftlichen Einbußen. Es sei als sicher anzunehmen, dass jede Information, die die Personalvertretung bzw. einzelne Mitglieder der Personalvertretung in ihrer Funktion erhielten, von diesen - zumindest auch während eines Arbeitskampfes - daraufhin geprüft würden, ob sie gegen die Arbeitgeberin im Rahmen des Arbeitskampfes verwendet werden könnten. Insoweit seien die - oder zumindest einige - Vertreter der Personalvertretung selbstverständlich daran interessiert, die möglichen Reaktionen der Arbeitgeberin im Vorfeld von Arbeitskampfmaßnahmen in Erfahrung zu bringen, um gegebenenfalls ihrerseits mögliche Gegenmaßnahmen einleiten zu können bzw. durch kurzfristige flexible Änderung z.B. der Streikzeiten die geplanten arbeitgeberseitigen Maßnahmen ihrerseits zu unterlaufen. Schon die Kenntnis davon, ob die Arbeitgeberin „überhaupt“ Gegenmaßnahmen durch die Änderung von Einsatzplänen eingeleitet oder geplant habe und in welchem Umfang sie Gegenmaßnahmen in Form von geänderten Einsatzplänen eingeleitet oder geplant habe, stelle für die einen Arbeitskampf führende Partei eine Information von ganz erheblichem Wert da. Es gebe eine ganz erhebliche personelle Verflechtung zwischen Mitgliedern der Tarifkommission und der Gesamtvertretung im vorliegenden Tarifstreit. Eine solche personelle Verflechtung sei darüber hinaus strukturell durch die Besonderheit angelegt, dass auf gewerkschaftlicher Seite mit der VC (Vereinigung Cockpit) bzw. der UFO (Unabhängige Flugbegleiter Organisation) spezifische Gewerkschaften des fliegenden Personals aktiv seien, die ihrerseits auch in den Gremien der Personalvertretung entsprechend stark vertreten seien. Ziel des vorliegenden Verfahrens sei es allein, die Möglichkeiten der bzw. als Gewerkschaft im Rahmen eines Arbeitskampfes zu stärken. Ein Anspruch auf Unterrichtung im Voraus unter Namensnennung sei im MTV nicht vorgesehen. Der TVPV gehe in § 70 Absatz 2 von einer „rechtzeitigen“ Unterrichtung der Personalvertretung aus. Auch eine nachträgliche Unterrichtung sei unter den gegebenen Umständen als “rechtzeitig“ im Sinne des TVPV zu bezeichnen. Um angebliche oder behauptete Verstöße des MTV zu rügen bzw. dessen Einhaltung zu überwachen, genüge es, dies in anonymisierter Form aufzuzeigen, auch hierbei seien die entsprechenden Personen voneinander abgrenzbar. Sollen beispielsweise behauptete Verstöße gegen den 8. Abschnitt des MTV wegen Überschreitens der höchstzulässigen Flugdienstzeit bei einem Umlauf aufgezeigt werden, könne dies anhand der Umlaufankündigung bzw. Veröffentlichung ohne Individualisierung der betroffenen Piloten bzw. Crew geschehen. Gleiches gelte für Verstöße gegen den MTV wegen Nichteinhaltung der Ruhezeiten. Eine Anspruchsgrundlage für den von der Gesamtvertretung gewünschten elektronischen Zugang sei nicht ersichtlich. Insbesondere die von der Gesamtvertretung vorgelegte Betriebsvereinbarung für das Bordpersonal „CMS“ vom 14. Nov. 1990 sei keine geeignete Anspruchsgrundlage für die beantragte Freischaltung der EDV-Systeme. Gerade das vorliegende Verfahren zeige, dass von einer neutralen Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten innerhalb des Zeitraumes von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Gesamtvertretung nicht auszugehen sei. Das Gegenteil sei der Fall. Darüber hinaus stelle das Arbeitsgericht zutreffend fest, dass die Gesamtvertretung auch keinen Anspruch gegenüber der Beteiligten zu 2) auf Vorlage der abgeflogenen individuellen Dienstpläne für den Monat Februar 2010 habe. Aus der gesetzlichen Regelung EU-OPS 1.1100 ergebe sich kein Anspruch auf Vorlage der individuellen Dienstpläne. Für die Kontrolle der Einhaltung der zulässigen Dienst- und Blockzeiten genügten die Angaben in nichtindividualisierter Form. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10. März 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die innerhalb der verlängerten Beschwerdeerwiderungsfrist eingelegte Anschlussbeschwerde ist ebenfalls zulässig. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrages zu 1) (zweitinstanzlicher Antrag zu 2) ) hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) überwiegend Erfolg, während die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2) erfolglos bleibt. Der Antrag zu 1) ist zulässig. Das Beschwerdegericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Bestimmtheit des Antrages und zum Feststellungsinteresse Bezug, die es sich nach Überprüfung zu Eigen macht. Der Feststellungsantrag ist weitgehend begründet. Dies hat das Arbeitsgericht im Grundsatz zutreffend erkannt. Auch insoweit nimmt das Beschwerdegericht auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug und macht sich diese zu Eigen. Die Anschlussbeschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 10. Dez. 2002 – 1 ABR 7/02– EzA § 80 BetrVG 2001 Nr. 1; BVerfG Beschluss vom 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - AP GG Art. 100 Nr. 11 = EzA § 99 BetrVG 1972 Einstellung Nr. 2), von dem abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung bietet, hat entschieden, der Betriebsrat habe auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb Anspruch auf vorherige Unterrichtung über die im Antrag genannten Maßnahmen der Arbeitgeberin. Hierdurch werde die verfassungsrechtlich gewährleistete Arbeitskampffreiheit der Arbeitgeberin nicht beeinträchtigt. § 80 BetrVG entspricht § 70 TVPV. Nach § 99 TVPV ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum BetrVG 1972 zu beachten. Sofern die Vorschriften des BetrVG 1972 durch die Betriebsverfassungsrechtsreform 2001 nicht verändert worden sind, bezieht sich § 99 TVPV auf das fortgeltende Recht. Das Recht des Betriebsrats auf Unterrichtung folgt aus dem insoweit unveränderten § 80 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und § 99 BetrVG sowie der allgemeinen Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, für die Personalvertretung aus §§ 70, 77 Abs. 1 Nr. 1 TVPV. Der Betriebsrat sei – so das BAG - während eines Arbeitskampfs im Betrieb nicht funktionsuntüchtig. Aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergebe sich jedenfalls mittelbar, dass Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien die Rechte und Pflichten des Betriebsrats grundsätzlich unberührt ließen. Einzelne Beteiligungsrechte des Betriebsrats unterlägen zwar trotz Fortbestands des Betriebsratsamts in einem vom Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Betrieb arbeitskampfbedingten Einschränkungen. In einer solchen Konfliktsituation bestünde bei Aufrechterhaltung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte die Gefahr, dass der Betriebsrat eine dem Arbeitgeber sonst mögliche Abwehrmaßnahme vereitele und dadurch zum Nachteil des Arbeitgebers in das Kampfgeschehen eingreife. Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfs komme dementsprechend in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG a.a.O. mit weiteren Nachw.; BVerfG a.a.O.). Bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen habe der Betriebsrat danach nicht mitzubestimmen. Hinsichtlich derartiger Maßnahmen sei der Betriebsrat wegen ihrer Wirkungen auf das Kampfgeschehen funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder sämtlich, teilweise oder gar nicht am Streik beteiligten (BAG a.a.O. mit weiteren Nachw.). Für die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG gälten die gleichen Grundsätze. Wolle der Arbeitgeber während eines Streiks in seinem Betrieb für arbeitswillige Arbeitnehmer aus streikbedingten Gründen vorübergehend die betriebsübliche Arbeitszeit verlängern, so bedürfe er dazu nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Trotz dieser der Koalitionsfreiheit geschuldeten Begrenzung betrieblicher Mitbestimmungsrechte entfielen jedoch bloße Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats, jedenfalls soweit sie hier in Rede stehen, auch während eines Arbeitskampfs nicht. Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats hinderten den Arbeitgeber nicht, sich in Ausübung seiner durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit und damit unabhängig vom Willen des Betriebsrats arbeitskampfbezogen zu betätigen. Bloße Mitteilungspflichten beschränkten die Handlungsfreiheit nicht. Sie hinderten den Arbeitgeber nicht am sofortigen autonomen Handeln; sie legten ihm nur die Pflicht auf, zuvor den Betriebsrat zu informieren. Damit könne ein gewisser Aufwand verbunden sein. Eine geringfügige tatsächliche Beschwernis sei jedoch nicht geeignet, die Handlungsfreiheit des Arbeitgebers im Ergebnis zu beeinträchtigen (BAG a.a.O. mit weiteren Nachw.). Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats beeinträchtigten die Arbeitskampfparität regelmäßig auch nicht etwa dadurch, dass sie angesichts der Kurzzeitigkeit arbeitskampfrechtlicher Vorgänge und der jeweiligen Reaktionen Auswirkungen auf die Arbeitskampftaktik haben könnten. Nichts anderes gilt entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) gemäß §§ 99, 70, 77 88 TVPV für Luftverkehrsunternehmen. Die von der Beteiligten zu 2) angeführte strukturell starke personelle Verschränkung der handelnden Personen auf betrieblicher und gewerkschaftlicher Ebene führt im Streitfall zu keiner Einschränkung der Informationsansprüche der Gesamtpersonalvertretung. Die Beteiligte zu 2) trägt vor, es würden regelmäßig unternehmensbezogene Verbandstarifverträge verhandelt, so dass in der am Arbeitskampf beteiligten Tarifkommission bzw. auf gewerkschaftlich handelnder Seite überwiegend Personen tätig seien, die auch im Betrieb vertreten seien. Hieraus ergebe sich eine starke personelle Überschneidung. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, der Betriebsrat sei nach § 74 Abs. 2 BetrVG zur Neutralität verpflichtet. Mitglieder des Betriebsrats würden das Neutralitätsgebot verletzen, wenn sie Informationen an Dritte, etwa die kampfführende Gewerkschaft, weitergäben. Das wäre pflichtwidrig. Dem stünde nicht nur das Neutralitätsgebot, sondern unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BetrVG auch die dort statuierte Geheimhaltungspflicht entgegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Betriebsratsmitglieder, auch wenn sie sich am Streik beteiligten, von den erhaltenen Informationen generell in rechtswidriger Weise Gebrauch machten. In dem vom BAG (a.a.O.) entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber nichts vorgetragen, was davon abweichend jedenfalls mit Blick auf seinen Betrieb die Annahme rechtfertigen könnte, die Kampfparität werde schon auf Grund der vom Betriebsrat gewünschten Informationen beeinträchtigt. Das gilt auch im vorliegenden Fall gemäß § 60 TVPV. Die Beteiligte zu 2) hat keinen konkreten Fall vorgetragen, in dem ein Mitglied der Personal- oder Gesamtvertretung Informationen, die es als solches während eines Arbeitskampfes über die hier streitgegenständlichen oder andere Information des Arbeitgebers erlangt hätte, an eine Gewerkschaft weitergetragen hätte. Mit dem von der Beteiligten zu 2) gehegten allgemeinen Verdacht lassen sich die Informationsrechte der Gesamtvertretung nicht einschränken. Die Gesamtvertretung wird, so das BAG (a.a.O.) zur Betriebsverfassung, durch die Informationsansprüche in die Lage versetzt, ihre Überwachungspflichten nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wahrzunehmen und beispielsweise zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und weitergeltende Tarifvorschriften einhalte, ob Einstellungen oder Versetzungen beabsichtigt seien, gegen die Gründe des § 99 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 4 BetrVG sprächen, u.ä.. Der Betriebsrat könne den Arbeitgeber auf Normverstöße oder entsprechende Bedenken hinweisen. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht gelten gemäß § 60 Abs. 2 TVPV als grobe Pflichtverletzung. Die Weitergabe von Informationen unter Verletzung der Schweigepflicht kann nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 60 TVPV zu beträchtlichen Schadensersatzansprüchen führen. Auch das Vorbringen der Beteiligten zu 2), Arbeitskampf- bzw. Streikmaßnahmen im Luftverkehr träfen den Arbeitgeber grundsätzlich in unverhältnismäßig starker Weise, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Bereits die Ankündigung eines Arbeitskampfes führe zu einem starken Buchungs- bzw. Passagierschwund und damit zu drastischen wirtschaftlichen Einbußen. Es sei als sicher anzunehmen, dass jede Information, die die Personalvertretung bzw. einzelne Mitglieder der Personalvertretung in ihrer Funktion erhielten, von diesen - zumindest auch während eines Arbeitskampfes - daraufhin geprüft würden, ob sie gegen die Arbeitgeberin im Rahmen des Arbeitskampfes verwendet werden könnten. Insoweit seien die - oder zumindest einige - Vertreter der Personalvertretung selbstverständlich daran interessiert, die möglichen Reaktionen der Arbeitgeberin im Vorfeld von Arbeitskampfmaßnahmen in Erfahrung zu bringen, um gegebenenfalls ihrerseits mögliche Gegenmaßnahmen einleiten zu können bzw. durch kurzfristige flexible Änderung z.B. der Streikzeiten die geplanten arbeitgeberseitigen Maßnahmen ihrerseits zu unterlaufen. Schon die Kenntnis davon, ob die Arbeitgeberin „überhaupt“ Gegenmaßnahmen durch die Änderung von Einsatzplänen eingeleitet oder geplant habe und in welchem Umfang sie Gegenmaßnahmen in Form von geänderten Einsatzplänen eingeleitet oder geplant habe, stelle für die einen Arbeitskampf führende Partei eine Information von ganz erheblichem Wert da. Es gebe eine ganz erhebliche personelle Verflechtung zwischen Mitgliedern der Tarifkommission und der Gesamtvertretung im vorliegenden Tarifstreit. Eine solche personelle Verflechtung sei darüber hinaus strukturell durch die Besonderheit angelegt, dass auf gewerkschaftlicher Seite mit der VC (Vereinigung Cockpit) bzw. der UFO (Unabhängige Flugbegleiter Organisation) spezifische Gewerkschaften des fliegenden Personals aktiv seien, die ihrerseits auch in den Gremien der Personalvertretung entsprechend stark vertreten seien. Ziel des vorliegenden Verfahrens sei es allein, die Möglichkeiten der bzw. als Gewerkschaft im Rahmen eines Arbeitskampfes zu stärken. Auch diese Annahme fußt auf der mit Tatsachen nicht belegten Prämisse, dass im Arbeitskampf erhaltene Informationen unter Verletzung der Geheimhaltungspflicht weitergegeben oder missbraucht würden. Dass Arbeitskämpfe zu empfindlichen Einbußen bei den bestreikten Unternehmen oder zu Störungen führen, hat nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu keinen Einschränkungen von Informationsrechten geführt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht auch ein Anspruch auf Unterrichtung im Voraus, es sei denn, dies ist nicht möglich. Die Beteiligte zu 2) meint, ein solcher sei im MTV nicht vorgesehen. Der TVPV geht in § 70 Absatz 2 von einer „rechtzeitigen“ Unterrichtung der Personalvertretung aus. Auch eine nachträgliche Unterrichtung sei unter den gegebenen Umständen als “rechtzeitig“ im Sinne des TVPV zu bezeichnen. Um angebliche oder behauptete Verstöße des MTV zu rügen bzw. dessen Einhaltung zu überwachen, genüge es, dies in anonymisierter Form aufzuzeigen, auch hierbei seien die entsprechenden Personen voneinander abgrenzbar. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 TVPV hat der Arbeitgeber die Personalvertretung rechtzeitig zu unterrichten. Rechtzeitig heißt so früh wie möglich. Sie muss vor endgültigen Entscheidungen im Planungsstadium erfolgen, damit die Gesamtvertretung noch die Möglichkeit des Versuchs einer Einwirkung oder von Alternativvorschlägen hat (DKK-Buschmann, § 80 Rz. 78; ErfK-Kania § 80 BetrVG Rz. 19; Fitting § 80 Rz. 55). Rechtzeitig bedeutet mithin regelmäßig im Voraus (so ausdrücklich BAG Beschluss vom 10. Dez. 2002 a.a.O.) und nicht nachträglich, es sei denn dies ist nicht möglich. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 4 8. Abschritt MTV Nr. 5 a Cockpit bzw. 1 a Kabine. Dort heißt es, dass es der Zustimmung der Personalvertretung zu den dort aufgezählten Abweichungen dann nicht bedarf, wenn nicht planmäßige Flüge so kurzfristig angesetzt werden müssen, dass die Zustimmung der Personalvertretung nicht eingeholt werden kann. In diesen Fällen ist die Personalvertretung nachträglich zu unterrichten. Es kann dahinstehen, ob die Gesamtvertretung ein Beteiligungsrecht bei der Erstellung von Dienstplänen hat. Das Hess. Landesarbeitsgericht (Urteil vom 1. Nov. 2010 - 17 Sa 968/10– Juris, Revision eingelegt unter dem Az 9 AZR 9/11) hat zwar in Frage gestellt, ob § 77 TVPV ein Mitbestimmungsrecht in Arbeitszeitfragen oder bezüglich der Ruhezeiten enthalte, sondern ob nicht stattdessen § 77 TVPV auf den Tarifvertrag Bordpersonal verweise, der für das Kabinenpersonal durch den MTV Nr. 5 a abgelöst worden sei. Nach § 4, 8. Abschnitt MTV Nr. 5 a habe die Personalvertretung mitzubestimmen bei der Feststellung der Umlaufpläne des Kabinenpersonals. Die Feststellung der Umlaufpläne umfasse nicht die nach Abschluss eines Umlaufs einzuhaltende Ruhezeit. Die zwischen zwei Umläufen einzuhaltenden Ruhezeiten beträfen die mitbestimmungsfreie Einsatzplanung und nicht die Feststellung der Umlaufpläne. Das Hess. Landesarbeitsgericht hat aber die Frage letztendlich offengelassen, weil es nicht darauf ankam. Nach der Antragstellung geht es indessen nicht um Beteiligungsrechte bei der Aufstellung von Dienstplänen, sondern um Informationsrechte bei bestimmten Abweichungen. Hierfür sieht § 4, 8. Abschnitt, 3. Absatz die Zustimmung der Personalvertretung ausdrücklich vor, wenn es dort heißt, Abweichungen von den vorstehend festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten seien mit Zustimmung der Personalvertretung möglich. Es spielt mithin keine Rolle, wo Ruhezeiten, Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten festgelegt worden sind, sei es in den Umlaufplänen des Cockpitpersonals oder Dienstplänen. Abweichungen sind jedenfalls zustimmungspflichtig. Mit ihrem Antrag, die Unterrichtung habe „unter Namensnennung“ zu erfolgen, kann die Gesamtvertretung nicht in vollem Umfang durchdringen. Bei der Planung der Flugzeugumläufe hat die Gesamtvertretung kein Beteiligungsrecht. Erst auf der Grundlage der Planung der Umläufe des technischen Fluggerätes erfolgt dann die Erstellung der Pläne für die Besatzungsumläufe und die Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter. Die auf Abweichungen von Ruhezeiten usw. bezogenen Auskunftsansprüche betreffen zwangsläufig nur Pläne, in denen diese personenbezogenen Zuordnungen bereits erfolgt sind, sonst wären ja keine Abweichungen möglich. Eine Namensnennung ist hierbei indessen erforderlich, denn bei anonymer Bezeichnung der Abweichungen wäre der Gesamtvertretung eine Überprüfung der Abweichung von festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten gar nicht möglich. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat ausnahmsweise auch einen Anspruch auf nachträgliche Vorlage der abgeflogenen individuellen Dienstpläne für den Monat Februar 2010. Ein solcher Anspruch wäre freilich zu verneinen, wenn die Gesamtvertretung aus den gewünschten Informationen für ihr Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte. Arbeitskämpfe stellen indessen eine Ausnahmesituation dar, die nicht in jedem Jahr vorkommen. Es muss der Gesamtvertretung, der ja für den fraglichen Zeitraum die entsprechenden Informationen von der Beteiligten zu 2) verweigert worden sind, ermöglicht werden, in einer Nachschau zu überprüfen, inwiefern sie ihre – wenn auch eingeschränkten - Beteiligungsrechte während des Arbeitskampfes infolge fehlender Informationen nicht ausüben konnte und welche Schlussfolgerungen für zukünftige Arbeitskämpfe hieraus zu ziehen sind. Welche zustimmungspflichtigen Abweichungen von den festgesetzten Ruhezeiten, höchstzulässigen Flugdienstzeiten, Dead-Head-Zeiten und Standby-Zeiten erfolgt sind, lässt sich nur aus den Dienstplänen ersehen. Ob die Aufstellung von Dienstplänen mitbestimmungspflichtig ist, muss hier nicht entschieden werden. Keinen Erfolg hat die Beschwerde bezüglich der Abweisung des erstinstanzlichen Antrages zu 2) (zweitinstanzlicher Antrag zu 3). Bereits das Arbeitsgericht hat auf S. 15 seiner Beschlussgründe beanstandet, dass unklar sei, ob die in den Systemen enthalten Informationen inhaltlich über den Informationsanspruch nach § 70 Abs. 2 TVPV hinausgehen und inwiefern die Gesamtvertretung auf diese Informationen zur Ausübung ihrer Überwachungsrechte angewiesen sei, dass es praktikabler sei, Zugang zu den Systemen zu haben, reiche nicht aus. Eine Erläuterung und Beschreibung der EDV-Systeme ist trotz dieses Hinweises auf Mängel im Vortrag auch zweitinstanzlich nicht erfolgt. Deshalb kommt es auch auf die von der Gesamtvertretung behauptete „betriebliche Übung“ nicht an. Die in § 10 Ziff. 2 Abs. 3 der KBV vom 29. Nov. / 6. Dez. 2001 (Bl. 229 ff. d. A.) vorgesehene einvernehmliche Regelung zur Zugriffsberechtigung der Arbeitnehmervertretungen besteht noch nicht. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.