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Beschluss

9 TaBV 16/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0901.9TABV16.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. November 2010 - 4 BV 880/09 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. November 2010 - 4 BV 880/09 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Frage, inwieweit verschiedene Unternehmenseinheiten betriebsratsfähige Organisationseinheiten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) betreibt als eigenständiger Verein u.a. mehrere stationäre Alten- und Pflegeheime und ist darüber hinaus ambulant im Bereich der Alten- und Behindertenpflege tätig. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung vom 19. Juni 1996, beschlossen am 10. Juli 1997, zu deren Inhalt auf Bl 296 ff. d. A. Bezug genommen wird, werden die Angebote der Offenen Seniorendienste, der ambulanten hauswirtschaftlichen und pflegerischen Dienste sowie teilstationäre oder stationäre Leistungen in der Tages- und Kurzzeitpflege und Altenpflegeheimen stadtbereichsbezogen als integrierte Seniorendienste angeboten. Nach § 5 der Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer (Bl. 303 ff. d. A.) ist dieser zuständig für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern, für Qualitäts- und Finanzmanagement u.a.m. Nach § 6 hat er den Haushaltsplan aufzustellen. Auf die Ausschreibung für 25 Pflegefachkräfte wird verwiesen (Bl. 311 ff. d. A.). Der Beteiligte zu 2) ist der am 11./12. Mai 2010 für das Unternehmen gewählte Betriebsrat, dessen Wahl in den Verfahren 4 BV 329/10 - 9 TaBV 8/11 - und 4 BV 338/10 - 9 TaBV 9/11 - erfolgreich angefochten worden ist. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Das A beschäftigt 99 Arbeitnehmer, davon 97 im Pflegeheim in B und zwei in der Tagespflege in der C-Straße in D. Im Pflegeheim „E“ in F sind 79 Mitarbeiter beschäftigt. Im Pflegeheim „G“ in D arbeiten 66 Mitarbeiter, im „Pflegeheim H“ in D 82 Mitarbeiter, im „Pflegeheim I“ in D 73 Mitarbeiter, im „Sozial- und Rehazentrum West“ in D 99 Mitarbeiter, in der Pflegeeinrichtung „J“ 77 Mitarbeiter, im Fachbereich „Wohnanlagenbetreuung“, der 50 Wohnanlagen mit ca. 3.000 Altenwohnungen betreut, 22 Mitarbeiter, im Bereich „Offene Seniorendienste“, der an ca. 60 Standorten Altenclubs und Begegnungsstätten betreibt, ca. 59 Mitarbeiter, im „Ambulanten Pflegedienst“ ca. 19 Mitarbeiter, im „Zentrum für körperlich Schwerbehinderte“ in D 55 Mitarbeiter, im Fachbereich „Interne Dienste“ 29 Mitarbeiter, im Bereich „Hausnotruf“ in F 11 Mitarbeiter und im „Therapiezentrum“ in D 13 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, der Leiter des A Herr K nehme sämtliche wesentlichen Funktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten wahr. Er sei allen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt, stelle selbständig Mitarbeiter ein und entlasse diese, spreche Abmahnungen aus, unterschreibe Arbeitsverträge und Kündigungen, stelle in den Angelegenheiten nach §§ 87 ff., 99 ff. BetrVG Anträge beim Betriebsrat, sei verantwortlich für mitarbeiterbezogene Regelungen, erstelle die Personalplanung, stelle eine Organisationsstruktur, ein Informations- und Besprechungssystem sicher und führe Zielvereinbarungsgespräche. Auf die Stellenbeschreibung wird Bezug genommen (Bl. 10 ff. d. A.). Das treffe auch auf die Leiterin des „E“ Frau L (Stellenbeschreibung Bl. 71 ff. d. A.), den Leiter des „G“ Herrn M, die Leiterin des „Pflegeheims H“ Frau N, den Leiter des „Pflegeheims I“ Herrn O, den Leiter des „Sozial- und Rehazentrums West“ Herrn P, die Leiterin des „J“ Frau Q, den Leiter der „Wohnanlagenbetreuung“ Herrn R, den Leiter der „Offenen Seniorendienste“ Herrn S, die Leiterin des „Ambulanten Pflegedienstes“ Frau T, die Leiterin des „Zentrums für körperlich Schwerbehinderte“ Frau U, die Leiterin des Fachbereichs „Interne Dienste“ Frau V, die Leiterin des Bereichs „Hausnotruf“ Frau W und den Leiter des „Therapiezentrums“ Herrn X zu. Auf die eingereichten Personalunterlagen wird Bezug genommen (Bl. 77 ff., 183 ff d. A.). Es sei unzutreffend, dass die Geschäftsführung alle Häuser leite. Es werde zwar ein gemeinsames Corporate Identity benutzt. Die einzelnen Einrichtungen verfügten jedoch über individuelles Werbematerial. Es gebe auch keinen zentralen Einkauf. Der Einkauf werde im Wesentlichen über die Einrichtungen abgewickelt. Dienstleistungsverträge würden ebenfalls von den Einrichtungen geschlossen. So habe die Leitung des A beschlossen, die Hausreinigung wieder auf eigene Kräfte zu übertragen und die befristeten Arbeitsverträge der Empfangsmitarbeiter nicht zu verlängern. Die Speisepläne würden von den Küchenleitern in eigener Regie erarbeitet. Die Vergabe von Fahrten an den Fahrdienst werde von den Leitungen der Tagespflegeeinrichtungen eigenständig geplant. Sämtliche Entscheidungen bezüglich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern und / oder Arbeitnehmern der Y GmbH würden ausschließlich von den Haus- oder Fachbereichsleitungen getroffen. Stellenausschreibungen müssten nicht von der Geschäftsleitung genehmigt werden. Eine einheitliche, von der Geschäftsleitung vorgegebene Verfahrensweise bei disziplinarischen Maßnahmen gebe es nicht. Die Personal- bzw. Personaleinsatzplanung sei Aufgabe der Fachbereichs- bzw. Hausleitungen. Diese reiche auch die Dienstpläne beim Betriebsrat zur Genehmigung ein. Ein einheitliches Dienstzeiterfassungssystem werde nicht verwendet. Die Urlaube würden von den jeweils zuständigen Vorgesetzten der Fachbereichs- bzw. Einrichtungsleitungen genehmigt. Die Fachbereiche „Offene Seniorendienste“ und „Wohnanlagenbetreuung“ würden zusammengelegt. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, 1. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „E“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 2. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „G“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 3. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Pflegeheim H“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 4. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Pflegeheim I“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 5. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Sozial- und Rehazentrum West“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 6. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „J“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 7. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Fachbereich Wohnanlagenbetreuung“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 8. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Fachbereich Offene Seniorendienste“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 9. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Ambulante Dienste“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 10. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Zentrum für körperlich Schwerbehinderte“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 11. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Interne Dienste“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 12. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Hausnotruf“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 13. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Therapiezentrum“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; 14. festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „A“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt; hilfsweise zu den Anträgen zu 7) und 8), festzustellen, dass es sich bei dem Unternehmensteil „Fachbereich Wohnanlagenbetreuung und Offene Seniorendienste“ um eine eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) trägt vor, erstmals im Sommer 2009 habe der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Betriebsrat behauptet, der Fachbereich ambulante Dienste würde nicht mehr in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen. Über angebliche Struktur- oder Organisationsänderungen sei der Betriebsrat nicht informiert worden. Es sei vielmehr so, dass die einzelnen Einrichtungen und Geschäftsbereiche direkt der Geschäftsführung unterstünden. Die Häuser und Geschäftsbereiche würden von der Geschäftsführung einheitlich geführt. Die Pflegeheime und Fachbereiche seien keine Betriebe, weil sie hierfür nicht selbständig genug seien. Die Einrichtungen und Fachbereiche unterlägen einer einheitlichen Außendarstellung. Es gebe einen zentralen Einkauf. Die einzelnen Häuser könnten nicht frei über erforderliche Dienstleistungsverträge, die Betreuung der Haustechnik und die Fahrten der Bewohner und in der Tagespflege entscheiden. Sie müssten sich des zentralen Fahrdienstes bedienen. Sogar die Speisepläne würden den Häusern zentral vorgegeben. Auch die Personalverwaltung werde zentralisiert. Ferner würden Arbeitszeit, Urlaubsplanung, freiwillige Leistungen, Auswahlrichtlinien und die derzeit laufende Ausbildungsoffensive einheitlich geregelt. Es gebe eine Vorgabe der Geschäftsführung, neues Personal nur noch über die unternehmenseigene Leiharbeitsfirma Z einzustellen. Dienstpläne und Stellenausschreibungen müssten vom Geschäftsführer genehmigt werden. Es gebe ein einheitliches und verbindliches Verfahren zur kontrollierten Personalplanung. Die Arbeitszeit werde im gesamten Unternehmen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Anträgen des Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 1. Nov. 2010 – 4 BV 880/09 – nach Vernehmung der Leiter/innen der Einrichtungen und des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des „A“ mit Ausnahme der Anträge zu 8) und 9), insoweit jedoch dem Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich bei den in den Anträgen aufgeführten Unternehmensteilen um eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stünde fest, dass die Leiter der Fachbereiche und Häuser im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten eigenständige Entscheidungskompetenzen hätten. Dies hätten sie als Zeugen vernommen eindeutig bestätigt. Keiner der Zeugen/innen habe sich bezüglich der sozialen und personellen Angelegenheiten als weisungsabhängig von der Geschäftsleitung gezeigt. Die Zeugen/innen seien glaubwürdig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Beteiligte zu 2) hat gegen den ihm am 20. Jan. 2011 zugestellten Beschluss am 26. Jan. 2011 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der gleichzeitig beantragten Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21. April 2011 am 4. April 2011 begründet. Der Beteiligte zu 2) meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Geschäftsführung die Organisation und Leitung des gesamten Unternehmens inne und mache den Hausleitungen bzw. Fachbereichsleitungen konkrete Vorgaben zur Führung der jeweiligen Einheiten. Darauf ließen schon die Satzung des Beteiligten zu 1) und die Organisation des Bereichs Arbeitssicherheit schließen. Hinsichtlich der Personalplanung erhielten die Häuser Vorgaben der Geschäftsleitung. Im Jahre 2009 habe der Geschäftsführer etwa 50 Beschäftigten im E mitgeteilt, fortan werde beim Beteiligten zu 1) nur noch über Z eingestellt. Er habe deutlich gemacht, dass die Entscheidungen zum Personaleinsatz vom Geschäftsführer getroffen werden. Die Organisation des Bewohneralltags und damit des Unternehmenszwecks erfolge unternehmenseinheitlich, z. B. bezüglich des Tagessatzes Essensverpflegung (Preisliste Bl. 314 ff. d. A.) und der Speisepläne (Bl. 322 ff. d. A.). Serviceverträge würden von der Geschäftsleitung und nicht von den jeweiligen Häusern gekündigt. Ferner könnten die Häuser keine eigenständigen Entscheidungen bezüglich der Fahrdienste treffen. Sie hätten den verbandseigenen Fahrdienst zu nutzen. Das Arbeitsgericht habe zudem eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es habe die Aussagen für glaubhaft gehalten, ohne auf die auffällige Deckungsgleichheit der Aussagen und deren Widersprüche einzugehen. Alle Zeugen hätten ihre Aussage mit der Personalführungskompetenz begonnen und dann eine identische Aufzählungsreihenfolge gewählt. Das sei bei allen Zeugen nur so herausgesprudelt. Alle Zeugen hätten bei der Beantwortung der Fragen immer den Geschäftsführer angeschaut. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Nov. 2010 – 4 BV 880/09 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) fänden sich in der Satzung keine Aussagen oder Regelungen darüber, wer konkret mitbestimmungspflichtige Entscheidungen zu treffen habe. Auch die Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer schließe es nicht aus, dass dieser mitbestimmungspflichtige Entscheidungen delegiert. In einem Unternehmen mit einer Bilanzsumme von rund 900 Mio. Euro und rund 800 Beschäftigten sei dies auch zwingend erforderlich. Allein für die Erstellung des Haushaltsplanes seien jährlich rund 1.700 Arbeitsstunden anzusetzen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass bereits im Vorfeld konkreten Personalbedarfs Personal von der Personalgestellungsgesellschaft akquiriert werde. Sofern in den einzelnen Betrieben auf der Grundlage eigenverantwortlicher Entscheidungen der jeweiligen Haus- und Fachbereichsleitungen konkrete, freie Stellen besetzt werden sollen, würden die Stellenausschreibungen von den einzelnen Haus- und Fachbereichsleitungen vorgenommen (Ausschreibung Nr. 01/2011, 08/2011, 15/2011, Bl. 366 ff. d. A.). Der Betrieb J habe im März 2011 eigenverantwortlich Personal von der Fa. AA GmbH eingesetzt (Rechnung vom 31. März 2011, Bl 369 d. A.). Der Betrieb Pflegeheim I habe im März 2011 eigenverantwortlich Kräfte der Fa. BB eingesetzt (Rechnung vom 13. April 2011, Bl. 370 d. A.). Der Betrieb E habe sich im März 2011 eigenverantwortlich Mitarbeiter der Fa. CC bedient (Rechnung vom 8. April 2011, Bl. 371 d. A.). Die ASA-Sitzungen fänden seit zwei Jahren in den einzelnen Betrieben statt. Die Zeugenaussagen seien glaubwürdig und glaubhaft gewesen. Das Arbeitsgericht habe ca. 15 Stunden lang Zeugen vernommen, um sich von der Eigenständigkeit der einzelnen Betriebe zu überzeugen. Die inhaltliche Reihenfolge der Aussagen hätte sich an dem Beweisbeschluss orientiert. Selbst der vom Betriebsrat benannte Zeuge DD habe unmissverständlich bestätigt, dass mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten ausschließlich mit dem Hausleiter des A K und nicht mit dem Geschäftsführer besprochen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 1. Sept. 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Auch besitzt der Arbeitgeber die erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich mit Bindungswirkung klären zu lassen (BAG in st. Rspr., etwa Beschluss vom 9. Dez. 2009 - 7 ABR 38/08 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 8). Durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung ist klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zu erachten ist, dessen Vorliegen gerichtlich gesondert festgestellt werden kann. Mit der entsprechenden Feststellung können insbesondere Unsicherheiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die teilweise von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, ausgeräumt werden (BAG a.a.O.). Außerdem dient das Verfahren dazu, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße künftige Betriebsratswahl zu schaffen. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG a.a.O.). Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind auch begründet. Die einzelnen Häuser bzw. Fachbereiche stellen selbständige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 9. Dez. 2009 - 7 ABR 38/08 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 8; BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07– NZA 2009, 328; BAG Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05–EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 2), von der abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, ist ein Betrieb im Sinne des BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Es handelt sich um Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG und nicht um Betriebsteile. Von einem Betriebsteil unterscheidet sich der Betrieb dadurch, dass dieser auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert ist. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG Beschluss vom 9. Dez. 2009 - 7 ABR 38/08 - EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 8; BAG Beschluss vom 7. Mai 2008 – 7 ABR 15/07– NZA 2009, 328; BAG Beschluss vom 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05–EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 2). Es genügt eine relative Eigenständigkeit. Die in dem Betriebsteil vorhandenen Vertreter des Arbeitgebers müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktion in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (vgl. etwa BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 1). Es muss erkennbar die deutliche Mehrheit der Entscheidungen, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, vor Ort getroffen werden (LAG Hamm Beschluss vom 28. Okt. 2005 - 13 TaBV 98/05– Juris). Das Arbeitsgericht hat nach einer den Aufklärungsauftrag des § 83 Abs. 1 ArbGG sehr ernst nehmenden, umfassenden und gründlichen Beweisaufnahme zutreffend erkannt, dass die einzelnen Häuser und Fachbereiche betriebsratsfähige Organisationseinheiten darstellen. Es handelt sich um Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG und nicht um Betriebsteile. Der Beteiligte zu 1) stützt seinen gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vortrag auf das Vorliegen von Betrieben nach § 1 Abs. 1 BetrVG. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht den Anträgen stattgegeben. Von Betriebsteilen war in beiden Instanzen nicht die Rede. Aufgrund der Beweisaufnahme muss von Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG ausgegangen werden, denn nach der einzig und allein zutreffenden Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts gibt es in den Leitungskompetenzen der Haus- und Fachbereichsleiter in sozialen und personellen Angelegenheiten keine Einschränkungen. Dass sie in den jeweiligen Einrichtungen und Fachbereichen uneingeschränkte Weisungsrechte ausübten und personelle Leitungskompetenzen hätten, über Einstellungen, die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und über die Dienst-, Personal- und Urlaubsplanung entschieden, haben die Zeugen und Zeuginnen T, P, K, L, M, N, O, X, W, EE, S, R, FF, Q und im Wesentlichen auch der Zeuge DD in ihren sehr ausführlichen insgesamt rund 15-stündigen Vernehmungen bestätigt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und Zeuginnen zweifelt auch der Betriebsrat nicht an, aber auch seine Kritik an der Glaubhaftigkeit der Aussagen kann das Beweisergebnis nicht in Frage stellen. Dass die Aussagen sich auf große Strecken decken, liegt an den katalogartigen Fragestellungen im Beweisbeschluss (Bl. 211 R d. A.). Es ist nachvollziehbar, dass sich alle Zeugen bei der Vorbereitung auf ihre Vernehmung an diesem Fragenkatalog orientierten. Nennenswerte Widersprüche bei den Aussagen sind nicht zu erkennen. Die Zeugin T, die Leiterin der Ambulanten Dienste, hat ihre Leitungsfunktion detailliert geschildert (Bl. 212 ff. d. A.) und ist auch auf zahlreiche Nachfragen des Beteiligten zu 2) nicht davon abgerückt, dass sie diese ohne Einschränkungen innehat. Das trifft ebenso für Herrn P (Bl. 213 ff. d. A.) für das Sozial- und Rehazentrum West zu, der diese Funktion bis zum 31. März 2010 innehatte, und für Herrn K für das A (Bl. 214 d. A.). Unbeirrt hat hauch Frau L dies für das E bestätigt (Bl. 215 d. A.) und Herr M für das G (Bl. 216 d. A.). Dass dieser meinte, er könne die Lohnbuchhaltung nicht fremd vergeben, kann keine erheblichen Zweifel an der Betriebseigenschaft der Einrichtungen erwecken, ebenso, dass Frau N für das Pflegeheim H angab, den Haushaltsplan mit den anderen Fachbereichsleitungen abzusprechen. Darüber hinaus hat sie an ihrer Leitungsfunktion keinen Zweifel gelassen (Bl. 231 ff. d. A.). Geringfügige Abweichungen bei einzelnen Leitern können das Gesamtkonzept nicht in Frage stellen, das auch von dem Zeugen O für das Pflegeheim I ausführlichst bestätigt wurde (Bl. 232 d. A.), von dem Zeugen X für das Therapiezentrum (Bl. 233 R) und von der Zeugin W für den Hausnotruf (Bl. 234 R). Dass diese meinte, der Hausnotruf zähle zu den wirtschaftenden Bereichen, es gebe im aktuellen Haushalt Rückstellungen, kann das Gesamtbild nicht schmälern, das auch von der Zeugin EE als Leiterin des Zentrums für Schwerbehinderte klar bestätigt worden ist (Bl. 235 d. A.) sowie von den Zeugen S und R für den Fachbereich Offene Seniorendienste, der mit dem Fachbereich Wohnanlagenbetreuung zusammengelegt worden ist (Bl. 235 R ff.). Dass der Zeuge R meinte, der Haushaltsplan werde vom Vorstand genehmigt und er müsse nur bei außergewöhnlichen Budgetüberschreitungen Rücksprache halten, vermag ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an ihrer Leitungsfunktion hervorrufen. Schließlich haben auch die Zeugin FF für den Bereich Innere Dienste (Bl. 247 d. A.), die Zeugin Q für das J (Bl. 248 ff. d. A.) die Eigenständigkeit ihrer Einrichtungen bestätigt. Letztschließlich hat auch der ehemalige Betriebsratsvorsitzende des A DD die Selbständigkeit dieser Einrichtung eher bejaht als verneint. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht gesetzlich veranlasst.