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Urteil

9 Sa 1748/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0405.9SA1748.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2011 - 7 Ca 1367/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2011 - 7 Ca 1367/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 ZPO, 64 Abs. 2 b) ArbGG. Sie begegnet hinsichtlich des Werts des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Auslegung der Klageanträge in Verbindung mit dem Klagevortrag ergibt, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die fristlos gekündigten Tarifverträge aufgrund der fristlosen Kündigungen nicht beendet sind. Damit geht es zwischen den Parteien um Rechtsverhältnisse. Das Erfordernis eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls gegeben. Die Klägerin als Tarifvertragspartei hat ein Interesse daran zu klären, ob die fristlosen Kündigungen durch den beklagten Verband durchgreifen. Die Klage war allerdings abzuweisen, weil die Klagebefugnis bei Klageerhebung entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für die Klägerin verwirkt war. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Das heißt nicht, dass Rechte, die längere Zeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht mehr vor Gericht gebracht werden können. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr zu dem Zeitmoment besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG in st. Rspr., etwa BAG Urteil vom 20. April 2010 – 3 AZR 225/08 - NZA 2010, 883 mit weiteren Nachw.). Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz. Dieser muss das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht mehr innerhalb angemessener Frist erhobene Klage zuzumuten ist (BAG Urteil vom 20. April 2010 – 3 AZR 225/08 - NZA 2010, 883; BAG Urteil vom 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; BAG Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 113; BAG Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 EzA § 242 BGB Prozessverwirkung Nr 1). Die Zeitdauer bis zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen seitens der Klägerin reicht zur Bejahung des Zeitmoments aus. Die Festlegung einer starren Höchstfrist zur Ausfüllung des Zeitmomentes wäre zwar rechtsfehlerhaft. Die Frage des Rechtsmissbrauchs lässt sich nur für den Einzelfall klären. Eine schematisierende Betrachtungsweise würde dem nicht gerecht (BAG a.a.O.). Es ist allerdings nicht zu leugnen, dass sich Rechtsprechung und Literatur im Interesse der Rechtssicherheit bemühen, zumindest einen zeitlichen Orientierungsrahmen festzulegen (BAG a.a.O.), der von der Orientierung an der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG bis zu einem Zeitraum von 15 Jahren oder länger reicht. In der Entscheidung vom 20. Mai 1988 (- 2 AZR 711/87 EzA § 242 BGB Prozessverwirkung Nr. 1) hat das Berufungsgericht in einem Kündigungsfall die Klageerhebung nahezu ein Jahr nach Kündigungszugang nach den Umständen des Einzelfalles als geeignet erachtet, das Zeitmoment auszufüllen. Die Klägerin hat gegen die Kündigungen des Beklagten vom 12. Okt. 2009 erst am 22. Febr. 2011 Klage, also nach sechzehn Monaten, eingereicht. Ein Zeitraum von sechzehn Monaten gegen eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von fristlosen Kündigungen von Tarifverträgen ist ein genügend langer Zeitraum für die Ausfüllung des Zeitmomentes. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95– Juris; BAG Urteil vom 18. Dez. 1996 - 4 AZR 129/96 - EzA § 1 TVG Fristlose Kündigung Nr. 2) sind Tarifverträge außerordentlich kündbar. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus der Rechtsnatur des Tarifvertrages als Dauerrechtsverhältnis (BAG a.a.O.). Jedes Dauerrechtsverhältnis kann auch ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorzeitig aus wichtigem Grund beendet werden. Es kann der Rechtsgedanke des § 626 BGB herangezogen werden, so dass ein Tarifvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar ist, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (BAG a.a.O.). Ein Zeitraum von sechzehn Monaten bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen aus Gründen, die nach Auffassung der Klägerin schon bei ihrem Abschluss vorlagen, ist ungewöhnlich lang. Das Verhalten der Klägerin ist geeignet, bei dem Beklagten das Vertrauen zu begründen, sie werde sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr berufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine "Abschneidung der Klagebefugnis unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung" (Bötticher, Anm. zu BAG AP Nr. 1 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung; eine Prozessverwirkung lehnt auch Herschel, Anm. EzA Nr. 17 zu § 4 KSchG n.F. ab; vgl. BAG Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 711/87 - EzA § 242 BGB Prozessverwirkung Nr 1) unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 19 Abs. 4 GG) auf Bedenken stößt, wenn der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (BVerfGE 32, 305, 308 , 309). Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) fordert deshalb neben dem Zeitablauf allein, der zudem nicht zu kurz bemessen sein darf, dass durch das Verhalten des Berechtigten eine Situation geschaffen wird, auf die der Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Der Verpflichtete muss sich darauf eingerichtet haben, der Berechtigte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Stellt man auf diese Grundsätze ab, ist das Umstandsmoment erfüllt. Die Klägerin hat zunächst mehrere Monate lang nichts gegen die fristlosen Kündigungen unternommen, obwohl sie diese von Anfang an für unwirksam hielt und die umstrittene Wirksamkeit fristloser Kündigungen von Tarifverträgen nach einer raschen gerichtlichen Klärung verlangt. Jedes Dauerrechtsverhältnis kann vorzeitig aus wichtigem Grund beendet werden, wenn seine Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einer Seite nicht zugemutet werden kann. Die kündigende Tarifvertragspartei kann davon ausgehen, dass die gerichtliche Klärung seitens des Kündigungsgegners zeitnah erfolgt. Obwohl z.B. die für 2010 vereinbarten Tariflohnerhöhungen nicht umgesetzt wurden, führte die Klägerin die Rechtslage keiner raschen gerichtlichen Klärung herbei, sondern verhandelte im ersten Halbjahr 2010 mit dem Beklagten über den Abschluss eines Mindestlohntarifvertrages, der am 5. Juli 2010 abgeschlossen worden ist. Das Vorstandsmitglied J der Klägerin habe – wie die Klägerin behauptet und der Beklagte bestreitet - zwar in den Verhandlungen über den Mindestlohntarifvertrag den Beklagten regelmäßig darauf hingewiesen, dass die außerordentlichen Kündigungen der Landestarifverträge nicht folgenlos bleiben würden und sich ein Rechtsstreit nicht vermeiden lasse. Aber bei diesen Ankündigungen ist es bezüglich einer gerichtlichen Klärung seit dem Tarifabschluss weitere sieben Monate geblieben, obwohl der Mindestlohntarifvertrag für das Jahr 2010 jedenfalls zum Teil die Tariflöhne des Jahres 2009 zugrunde legte. Die Klägerin hat auch nach ihrer Auffassung gegebene Ansprüche aus § 2 Abs. 2 des Mindestlohntarifvertrages auf Umsetzung der in den Ländertarifverträgen vereinbarten Tariflohnerhöhungen für April, Mai oder Juli 2010 nicht gerichtlich geltend gemacht, obwohl nach ihrer Ansicht die Ländertarifverträge weiterhin Gültigkeit hatten. Hierauf könnte sich die Klägerin aber nur dann mit Erfolg berufen, wenn die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen geklärt ist, denn solange gibt es keine anerkannten „anderen tarifvertraglichen Regelungen“. Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 (Bl. 233, 234 d. A.), das die Klägerin in der Berufungsverhandlung vorgelegt hat, dessen Zugang allerdings streitig ist, hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, die Tarifverträge einzuhalten und bei ihren Mitgliedsunternehmen darauf hinzuwirken, dass die für 2010 vereinbarten Erhöhungen umgesetzt werden, auch weil dies den beginnenden Tarifverhandlungen nicht förderlich sei, hat aber nach dem Tarifabschluss vom 5. Juli 2010 sieben Monate lang keine gerichtlichen Schritte eingeleitet. Nachdem die behaupteten Androhungen gerichtlicher Schritte durch die Klägerin auch nach dem Tarifabschluss vom 5. Juli 2010 folgenlos blieb, konnte der Beklagte darauf vertrauen, bezüglich der Wirksamkeit der fristlosen Kündigungen von der Klägerin nicht mehr mit einem Gerichtsverfahren überzogen zu werden. Insbesondere die nicht umgesetzten in den Ländertarifverträgen vereinbarten Tariflohnerhöhungen für April, Mai und Juli 2010 sowie der Tarifabschluss vom 5. Juli 2010 mit erstmaliger Tariflohnerhöhung zum 1. Jan. 2011 stellen Zäsuren dar, nach denen der Beklagte darauf vertrauen konnte, die tarifliche Situation sei geklärt. Nach Abschluss eines Folgetarifvertrages, der nun bundesweit Tariflöhne regelt, wäre es ohnehin ungewöhnlich, wenn noch ein gerichtliches Verfahren um die Wirksamkeit des Vorgängertarifvertrages eingeleitet würde. Nach sieben Monaten, nachdem eine Tariflohnerhöhung in Kraft getreten war, musste der Beklagte mit einer Klage beim besten Willen nicht mehr rechnen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO die unterlegene Klägerin. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten um den Bestand von Tarifverträgen. Die Klägerin ist eine Gewerkschaft im Dienstleistungssektor mit Sitz in A. Nach ihrer Satzung (Bl. 36 ff. d. A.) hat der Bundesvorstand die Stellung eines Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und vertritt die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich. Der Beklagte ist ein bundesweiter tariffähiger Arbeitgeberverband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins im Bereich B mit Sitz in C. Am 15. Dez. 2008 schlossen der Beklagte und der Landesbezirk der Klägerin D den Entgelttarifvertrag für die B in D ab. Der Tarifvertrag konnte mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende - erstmals zum 30. Sept. 2010 - ordentlich gekündigt werden. Ferner sah er eine Lohnerhöhung zum 1. Mai 2010 vor. Am 20. März 2009 schlossen der Beklagte und der Landesbezirk der Klägerin E den Entgelttarifvertrag für die B in E ab. Der Tarifvertrag konnte mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende - erstmals zum 31. März 2011 - ordentlich gekündigt werden. Ferner sah er eine Lohnerhöhung zum 1. April 2010 vor. Am 27. April 2009 schlossen der Beklagte und der Landesbezirk der Klägerin F den Lohntarifvertrag für die B in F ab. Der Tarifvertrag konnte mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende - erstmals zum 31. Aug. 2011 - ordentlich gekündigt werden. Ferner sah er eine Lohnerhöhung zum 1. Juli 1010 vor. Dem inzwischen ausgeschiedenen Mitglied des Beklagten, der G GmbH aus H, drohte im Jahre 2009 die Insolvenz. Die Klägerin verhandelte mit ihr über einen Sanierungstarifvertrag. Mit Schreiben vom 18. Aug. 2009 (Bl. 141, 166 d. A.) warnte der Hauptgeschäftsführer des Beklagten Dr. I das Bundesvorstandsmitglied der Klägerin Frau J vor dem Abschluss des Sanierungstarifvertrages, weil dessen Regelungen im Widerspruch zu den abgeschlossenen Flächentarifverträgen stünden und negative Konsequenzen für die Wettbewerbssituation der übrigen verbands- und tarifgebundenen Unternehmen hätten. Die Problematik wurde anlässlich eines Gespräches vom 3. Sept. 2009 erörtert. Mit Schreiben des Beklagten an den Vorsitzenden der Klägerin vom 18. Sept. 2009 und 28. Sept. 2009 (Bl. 143, 144 d. A.) warnte dieser nochmals dringend vor dem Abschluss des Flächentarifvertrages mit der G GmbH. Am 16. Sept. 2009 war der Tarifvertrag zwischen G GmbH und der Klägerin (Bl. 9 bis 19 d. A.) ausverhandelt. Er sieht eine Reduzierung der Vergütung auf Zeit vor, einen Besserungsschein bei der erwarteten Veränderung der wirtschaftlichen Lage und die Verpflichtung der G GmbH, mit ihren wichtigeren Kunden Preiserhöhungsgespräche zu führen. Ferner enthielt er ein Verbot für die G GmbH, die reduzierte Vergütung als Grundlage für die Kalkulation von Preisangeboten heranzuziehen. Ein Gesprächsangebot des Beklagten vom 28. Sept. 2008 lehnte die Klägerin ab. Der Tarifvertrag wurde am 8. Okt 2009 von den Geschäftsführern der G GmbH und am 20. Okt. 2009 von den zeichnungsberechtigten Mitgliedern der Bundesverwaltung der Klägerin unterzeichnet und trat mit Wirkung vom 1. Sept. 2009 in Kraft. Der Beklagte kündigte die genannten Entgelttarifverträge gegenüber den jeweiligen Landesbezirken der Klägerin mit Schreiben vom 12. Okt. 2009 „außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund“. Dadurch entfielen die bereits vereinbarten Entgelterhöhungen. Im Jahre 2010 nahmen die Parteien Verhandlungen über einen Tarifvertrag bezüglich Mindestlohnes für B auf, der am 5. Juli 2010 abgeschlossen und unterzeichnet wurde. Dem Mindestlohntarifvertrag wurden die Tariflöhne des Jahres 2009 zugrunde gelegt, die vor Ausspruch der genannten fristlosen Kündigungen galten. Der Tarifzustand 2009 wurde eingefroren. Die in diesen Tarifverträgen für 2010 vorgesehenen Lohnerhöhungen wurden jedoch nicht umgesetzt. Mitte Februar 2011 beschloss das zuständige Bundesgremium der Klägerin die Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Die Klage wurde am 22. Febr. 2011 eingereicht. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, es gebe keinen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB für die Kündigung der drei Flächentarifverträge. Ferner hätte es gemäß § 314 Abs. 2 BGB einer Abmahnung bedurft. Ihre Verhandlungsführerin Frau J hätte während der Verhandlungen regelmäßig darauf hingewiesen, dass die außerordentlichen Kündigungen nicht folgenlos für den Beklagten blieben und dass die Klägerin gezwungen wäre, die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtlich feststellen zu lassen. Durch § 2 Abs. 2 des Mindestlohntarifvertrages, wonach „Ansprüche auf höhere Stundenlöhne aus Stundenlöhne aus anderen tarifvertraglichen Regelungen unberührt“ blieben, hätte sich die Klägerin die Option offengehalten, ggf. die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen noch geltend zu machen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Lohntarifvertrages für die B in F vom 27. April 2009, ausgesprochen am 12. Okt. 2009, unwirksam ist; 2. festzustellen, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Lohntarifvertrages für die B in E vom 20. März 2009, einschließlich dem Anhang Maßregelungsverbot zum Entgelttarifvertrag für die B in E vom 20. März 2009, ausgesprochen am 12. Okt. 2009, unwirksam ist; 3. festzustellen, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Lohntarifvertrages für die B in D vom 15. Dez. 2008, einschließlich der 1., 2. und 3. Protokollnotiz zum Entgelttarifvertrag für die B in D vom 15. Dez. 2008, ausgesprochen am 12. Okt. 2009, unwirksam ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, das Klagerecht sei verwirkt bzw. verstoße gegen Treu und Glauben, weil bei ihm ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Allein dass die Klägerin seit der Kündigung rund 16 Monate habe verstreichen lassen, würde für das sog. Zeitmoment ausreichen. Das notwendige Umstandsmoment ergäbe sich aus den Verhandlungen und dem Abschluss des bundesweiten Tarifvertrages über einen Mindestlohn für B aus dem Jahr 2010. Diesem seien die Tariflöhne 2009 zugrunde gelegt worden, die zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigungen Gültigkeit gehabt hätten. Auf die Umsetzung der für 2010 vereinbarten Erhöhungsstufen sei verzichtet worden. Daraus habe der Beklagte entnehmen können, dass die Klägerin sich mit den fristlosen Kündigungen und den Tariflohnfestlegungen aus 2009 für 2010 abgefunden hätte. Hinsichtlich des wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung ist der Beklagte der Auffassung gewesen, die Klägerin habe ihre Durchführungspflichten aus den Lohntarifverträgen eklatant verletzt. Er hat behauptet, die Lohnabsenkung für die Mitarbeiter der G GmbH durch den sog. Sanierungstarifvertrag hätte einen massiven wirtschaftlichen Markteingriff – zumal ohne tarifliche Öffnungsklausel - dargestellt. Insbesondere durch die für das Jahr 2010 vereinbarten Lohnerhöhungen, die für die anderen Mitgliedsunternehmen des Beklagten gegolten hätten, hätte sich der Lohnabstand zur G GmbH noch vergrößert. Dadurch hätte die G GmbH erhebliche Kostenvorteile gehabt, pro Jahr EUR 20 Mio. und für die Laufzeit des Sanierungstarifvertrages rund EUR 60 Mio. Schließlich stellten die verschiedenen Schreiben im Zeitraum August / September 2009 an die Klägerin Abmahnungen im Sinne von § 314 Abs. 2 BGB dar. Eine Kündigung müsse hierin – anders als im Individualarbeitsrecht – nicht explizit als Konsequenz angedroht werden. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 19. Okt. 2011 – 7 Ca 1367/11 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, Prozessverwirkung sei nicht eingetreten. Es kann dahinstehen, ob der Zeitraum von 16 Monaten bis zur Klageerhebung das Zeitmoment ausfülle, jedenfalls sei durch das bloße Zuwarten der Klägerin das Umstandsmoment nicht ausgefüllt. Die Verhandlungen über den Mindestlohntarifvertrag im ersten Halbjahr 2010 könnten keinen Vertrauenstatbestand begründen. Die Anträge seien begründet. Der Beklagte habe die Kündigungen zu früh ausgesprochen. Am 12. Okt. 2009 habe der Sanierungstarifvertrag noch nicht existiert. Dieser habe vielmehr erst am 20. Okt. 2009 Geltung erlangt. Damit habe es am Kündigungsgrund gefehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das ihm am 14. Nov. 2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte per Telefax am 13. Dez. 2011 Berufung eingelegt und diese am 12. Jan. 2012 ebenfalls per Telefax begründet. Der Beklagte rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei von Verwirkung der Klagebefugnis auszugehen. Der Zeitablauf von 16 Monaten sei ohne Zweifel geeignet, das Zeitmoment auszufüllen. Das Umstandsmoment sei ebenfalls erfüllt. Nach Ausspruch der fristlosen Kündigungen seitens des Beklagten habe die Klägerin sich im ersten Halbjahr 2010 auf bundesweite Verhandlungen über einen Mindestlohntarifvertrag eingelassen, der am 5. Juli 2010 abgeschlossen worden ist. Von bloßem Nichtstun auf der Seite der Klägerin könne keine Rede sein, denn durch den Mindestlohn-Tarifvertrag habe eine Angleichung der Lohngruppen und Lohnstrukturen erreicht werden sollen. Auf die Umsetzung der in den gekündigten Tarifverträgen vorgesehenen Lohnerhöhungen sei im Hinblick auf die im Mindestlohntarifvertrag für den 1. Jan. 2011 vorgesehene erste Lohnerhöhungsstufe verzichtet worden. Daraus habe der Beklagte entnehmen können, dass die Klägerin sich mit den Kündigungen abgefunden gehabt hätte. Die Klägerin habe selbst nach Abschluss des Mindestlohntarifvertrages weitere sieben Monate bis zu ihrer Klageeinreichung gewartet. Die Klausel in § 2 Abs. 2 des Mindestlohn-Tarifvertrages habe sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auf Lohnerhöhungen bezogen, die zukünftig oberhalb der Mindestlohnfestlegungen vereinbart würden. Was den Grund für die fristlosen Kündigungen betreffe, sei bereits durch die Unterzeichnung des Sanierungstarifvertrages eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien eingetreten. Der Vertrag sei bereits am 16. Sept. 2009 ausverhandelt gewesen. Der Beklagte habe bereits aufgrund der Presseerklärungen der Klägerin vom 29. Sept. 2009 von einem wirksamen Tarifvertragsschluss ausgehen können. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Okt. 2011 – 7 Ca 1367/11 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und entgegnet, aus den Landestarifverträgen seien keineswegs nur die untersten Lohngruppen in den Mindestlohn-Tarifvertrag übernommen worden. Das Arbeitsgericht habe § 2 Abs. 2 des Mindestlohntarifvertrages zutreffend interpretiert. Sie habe sich mit Schreiben vom 6. Mai 2010 (Bl. 233 d. A.) gegen die Auffassung des Beklagten gewandt, die fristlosen Kündigungen der Ländertarifverträge hätten zur Folge gehabt, dass vereinbarte Gehaltserhöhungen für das Jahr 2010 nicht zum Tragen kämen. Das Vorstandsmitglied J habe, wie schon erstinstanzlich vorgetragen, in den Verhandlungen über den Mindestlohntarifvertrag regelmäßig darauf hingewiesen, dass die außerordentlichen Kündigungen der Landestarifverträge nicht folgenlos bleiben würden und sich ein Rechtsstreit nicht vermeiden lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2012 verwiesen.