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Beschluss

9 TaBV 79/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0913.9TABV79.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2012 - 8 BV 37/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2012 - 8 BV 37/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über den Ausschluss der Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsratsgremium. Die Beteiligten zu 1) und 2) betreiben in einem von ihnen geführten Gemeinschaftsbetrieb in A ein Distributionscenter zum Vertrieb von B. In dem Gemeinschaftsbetrieb sind derzeit etwa 360 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 3) ist seit 2010 die Vorsitzende des Beteiligten zu 4), der am 11. Febr. 2010 gewählt worden ist. Sie war vor dem Betriebsübergang im Jahre 2009 nach A seit 1975 Betriebsratsvorsitzende in dem Betrieb C. Im ersten Monatsgespräch vom 23. April 2010 erklärte die Beteiligte zu 3), der Arbeitgeber müsse kooperieren, anderenfalls werde er durch den Beteiligten zu 4) dazu gezwungen werden. Im Frühjahr 2010 fanden mindestens drei Mitarbeiter an ihren Arbeitsplätzen ausgelegte Kopien des Textes des § 119 BetrVG. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Darmstadt wegen einer der Beteiligten zu 3) erteilten Abmahnung äußerte diese, die Betriebsvereinbarung Torkontrolle verstieße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Arbeitnehmer würden wie Diebe behandelt. In der ersten und zweiten Instanz wurde die Klage zurückgewiesen. Die Sache ist im Rahmen der zugelassenen Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az.: 1 AZR 819/11). Gegenüber der Fachkraft für Arbeitssicherheit äußerte die Beteiligte zu 3) ihren Unmut über die Verlegung eines Termins, zu dem der Beteiligte zu 4) hinzugezogen werden sollte. Auf einer Betriebsversammlung am 7. Dez. 2010 äußerte die Beteiligte zu 3), der HR-Leader D leide unter Realitätsverlust. In der Betriebsversammlung vom 23. März 2011 zitierte und kommentierte die Beteiligte zu 3) ein Schreiben der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16. Dez. 2010 an den Beteiligten zu 4). Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten auf die Vertraulichkeit der Information hingewiesen (Bl. 169 bis 172 d. A.). Die Beteiligte zu 3) äußerte in diesem Zusammenhang auf der Betriebsversammlung, es fehle der Geschäftsführung an Kompetenz. Im Dezember 2009 schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Beteiligten zu 1) und 2) und der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 4) 16 Betriebsvereinbarungen ab, die der Beteiligte zu 4) im März 2011 sämtlich kündigte. Die Betriebsvereinbarungen sind durch Aushang vom 28. Febr. 2010 bekannt gemacht worden. Ein Teil der Belegschaft erstellte gegen den Betriebsrat Unterschriftenlisten (Bl. 155 bis 158 d. A.). Im Frühjahr 2009 führte der Beteiligte zu 4) ein Beschlussverfahren, mit dem die Nichtigkeit der Betriebsratswahl 2006 geltend gemacht worden ist. Die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit wurde – inzwischen rechtskräftig – im Hinblick auf die mitbestimmungsfreie Kontingentierung von Leiharbeitnehmern für teilweise unwirksam angesehen. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens ist eine neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit zustande gekommen. Anfang Februar 2012 hing ein anonymer Aushang von „Luna Locke“ („Arsch-mit-Ohren-Award“) am Informationsbrett des Arbeitgebers (Bl. 426 d. A.). Die Beteiligten zu 1) und 2) haben im Betrieb durch Aushang vom 12. Sept. 2011 (Bl. 430 d. A.) mitgeteilt, die Mitarbeiter könnten sich wegen möglicher Äußerungen der Beteiligten zu 3) auf der Betriebsversammlung vom 21. Juni 2011 an einen externen Rechtsanwalt aus E wenden. Durch einen weiteren Aushang vom 13. Sept. 2011 (Bl. 431 d. A.) teilten die Beteiligten zu 1) und 2) mit, sie hätten die Art und Weise der Äußerungen der Betriebsratsvorsitzenden gegen Beschäftigte für beleidigend und unakzeptabel empfunden und deshalb die Betriebsversammlung verlassen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben den Ausschluss der Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat begehrt. Sie sind der Ansicht gewesen, die Beteiligte zu 3) sei wegen grober Verletzung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen. Sie spalte durch ihr Verhalten die Belegschaft. Sie habe eine Streitunkultur nach A gebracht. Der Umgangston sei nicht haltbar. Der Betriebsrat habe unter ihrem Vorsitz mehrere hundert Arbeitsgerichtsprozesse geführt und überwiegend verloren. Seit ihrer Neuwahl seien 35 Verfahren geführt worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben behauptet, die Beteiligte zu 3) hätte in der Betriebsversammlung vom 21. Juni 2011 erklärt, die Mitarbeiter der Verwaltung telefonierten nur, surften im Internet oder kauften bei EBay ein. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, 1. die Beteiligte zu 3) aus dem im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1) und 2) gebildeten Betriebsrat auszuschließen; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass die Beteiligte zu 3) gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben vorgetragen, es bestünden erhebliche Zweifel am wirksamen Zustandekommen der 16 Betriebsvereinbarungen, denen der Vorgängerbetriebsrat auf einer Klausurtagung in der Zeit vom 14. bis 16. Dez. 2009 zugestimmt haben soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Anträge durch Beschluss vom 12. Jan. 2012 – 8 BV 37/11 – zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen. Der Beschluss ist den Beteiligten zu 1) und 2) am 7. Febr. 2012 zugestellt worden. Sie haben dagegen am 6. März 2012 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10. Mai 2012 an diesem Tag per Telefax begründet. Die Beteiligten zu 1) und 2) rügen, das Arbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es sich mit ihrem Vortrag nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Beteiligte zu 3) habe ihre Amtspflichten grob verletzt: 1. Durch die Veranlassung der gerichtlichen Klärung des Zustandekommens eines Vorgänger-Betriebsrats und der Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen habe sie gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Die Beteiligte zu 3) sei die treibende Kraft hinter dem Anstoß zahlreicher sinnloser Beschlussverfahren und damit persönlich verantwortlich. Dies sei keine konstruktive Zusammenarbeit, sondern ein Kampf gegen den Arbeitgeber. Ihre Auffassung, die Betriebsratswahl 2006 sei nichtig gewesen, sei unzutreffend. Die 16 Betriebsvereinbarungen seien umfassend über unterschiedlich lange Zeiträume mit dem damaligen Betriebsrat verhandelt worden. Für die fristlosen Kündigungen der Betriebsvereinbarungen habe es keinen vernünftigen Anlass, insbesondere keinen Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, gegeben. Eine etwaige Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarungen könne den Beteiligten zu 1) und 2) abgesehen davon nicht vorgeworfen werden. 2. Die Äußerungen und Verhaltensweisen der Beteiligten zu 3) im Gespräch Ende Februar 2010 gegenüber dem Personalleiter D, im ersten Monatsgespräch am 23. April 2010 und in der E-Mail vom 2. Dez. 2010 stellten in ihrer Wortwahl eine Kampfansage an den Arbeitgeber dar. Sie sehe Zwang und Konfrontation als Mittel ihrer Wahl im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzende an. 3. Eine grobe Amtspflichtverletzung sei auch ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Darmstadt im Rechtsstreit, den sie wegen der Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte geführt hat. Sie habe die Verhandlung als Plattform zur Provokation des Arbeitgebers genutzt. 4. Eine grobe Pflichtverletzung stellten auch die Äußerungen der Beteiligten zu 3) auf der Betriebsversammlung vom 7. Dez. 2010 dar. Sie habe versucht, den Personalleiter D vor versammelter Belegschaft herabzuwürdigen, indem sie unter anderem äußerte, er leide unter Realitätsverlust. Darin stecke die Unterstellung, er sei unfähig. Sein eigenes Handeln sei nicht mit der Objektivität der realen Welt und der Denkweise seines Umfelds in Einklang zu bringen. 5. Auch durch die Vorlegung des Entwurfs der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit auf der Betriebsversammlung vom 26. Juni 2010 habe die Beteiligte zu 3) ihre Amtspflichten grob verletzt. Die Beteiligte zu 3) habe den Entwurf einseitig vorgestellt, ohne dass zuvor darüber gesprochen oder verhandelt worden sei. Sie habe die Beteiligten zu 1) und 2) lediglich mit Schreiben vom 16. Juni 2010 informiert, das nur einen Rohentwurf enthalten hätte. Die Unterschriftenlisten (Bl. 396 ff. d. A.) könnten das Verhalten der Beteiligten zu 3) entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht rechtfertigen. 6. Durch die Bezeichnung des seinerzeit bestehenden Arbeitszeitmodells als moderne Form der Leibeigenschaft unter Verweis auf die Preußische Militärordnung von 1781 habe die Beteiligte zu 3) bezweckt, die handelnden Personen der Beteiligten zu 1) und 2) in ihrer Würde herabzusetzen. 7. Durch die Veröffentlichung des Schreibens der Geschäftsleitung vom 16. Dez. 2010 (Bl. 432, 433 d. A.) habe die Beteiligte zu 3) ihre Schweigepflicht im Sinne des § 79 BetrVG gebrochen. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehörten auch Kalkulationen und Kalkulationsunterlagen. Das Schreiben vom 16. Dez. 2010 habe Informationen darüber enthalten, welche Geldsumme die Geschäftsleitung für gemeinsame Projekte mit dem Betriebsrat eingeplant habe. Diese Zahlen seien bei der Power-Point-Präsentation auf der Betriebsversammlung nicht hinreichend unkenntlich gemacht worden. Das Schreiben enthält den Eingangssatz: „Bitte behandeln Sie diese Nachricht als strikt vertraulich nach § 79 BetrVG (Geheimhaltungspflicht).“ 8. Ein grober Verstoß ist auch die Aussage der Beteiligten zu 3), das Schreiben vom 16. Dez. 2010 sei Beweis der mangelnden Kompetenz der Geschäftsleitung. Diese Aussage sei geeignet, die Mitglieder der Geschäftsführung in ihrer persönlichen Ehre zu verletzen und in der Betriebsöffentlichkeit der Lächerlichkeit Preis zu geben. Es gehe der Beteiligten zu 3) dabei nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern darum, ihren Privatkrieg gegen die Beteiligten zu 1) und 2) fortzuführen. 9. Die einseitige Mitarbeiterbefragung zum Thema: Belastungen am Arbeitsplatz stelle einen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten dar. Diese verletze das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit. Der ungewöhnlichen Forderung des Betriebsrats, dem Fragenkatalog ohne Kenntnis dessen Inhalts vorab zustimmen zu sollen, habe sie natürlich nicht nachkommen können. 10. Die Beleidigungen gegenüber der Belegschaft oder einzelnen Mitgliedern des Beteiligten zu 4) während der Betriebsversammlung vom 21. Juni 2011 sowie das Beitragen zur Eskalation der Betriebsversammlungen vom 21. Juni und 13. Sept. 2011 hätten den Betriebsfrieden im Sinne des § 74 Abs. 2 BetrVG gefährdet. Durch ihre respektlose und diffamierende Behandlung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Belegschaft, von Mitarbeitergruppen oder externen Personen habe sie zur Eskalation der Betriebsversammlungen und zur Störung des Betriebsfriedens beigetragen. 11. Jedenfalls aus einer Gesamtschau ergebe sich eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Auch eine mehrmalige Wiederholung einfacher Pflichtverletzungen könne zu einem groben Verstoß werden. Das Verhalten der Beteiligten zu 3) als Betriebsratsvorsitzende sei nicht mehr tragbar. Ihre respektlose und aufrührerische Einstellung mache eine vernünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich. 12. Ton und Haltung der Beteiligten zu 3) hätten sich trotz dieses Verfahrens nicht geändert. Sie habe während der Betriebsratssitzung am 6. März 2012 Herrn F, der u.a Fragen zu einem neuen Konzept für einen Teilbereich des Betriebs beantwortet hätte, mit den Worten beleidigt, er könne sich vor diesem Gremium lächerlich machen, wie er wolle, das Gremium fühle sich nicht informiert. Die Beteiligte zu 3) sei nicht willens und / oder nicht in der Lage, die Grundlagen eines respektvollen Umgangs zu wahren. So habe sie am 23. Aug. 2012 den Mitarbeiter G lautstark zusammengestaucht, obwohl er sie lediglich darauf aufmerksam gemacht hätte, dass bei einer für den nächsten Tag vorgesehenen Begehung eines Betriebsbereichs Geräuschmessungen nicht durchgeführt werden könnten, weil diese einen anderen Bereich beträfen. Ferner habe die Beteiligte zu 3) unzulässiger Weise die Einstellungstests für Lagerarbeiter an zwei Mitarbeiter weitergegeben. Zum Aushang „Luna Locke“ tragen die Beteiligten zu 1) und 2) vor, der Werksleiter habe den Aushang „Luna Locke“ sofort abgehängt, auch als der Aushang sich ein zweites Mal am Schwarzen Brett befand. Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten sich mit Aushang vom 6. Febr. 2012 (Bl. 474 d. A.) davon distanziert und arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Die Beteiligte zu 3) schrecke gleichwohl nicht vor einer Strafanzeige gegen die Personalleitung und die Geschäftsführung zurück. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind weiterhin der Auffassung, ihr Hilfsantrag sei zulässig, denn ein Rechtsschutzinteresse könne auch in der Dokumentation und Beweissicherung liegen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Jan. 2012 – 8 BV 37/11 - abzuändern und 1. die Beteiligte zu 3) aus dem im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1) und 2) gebildeten Betriebsrat auszuschließen, 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) beantragten sie zuletzt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 3) gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hat, und zwar durch - den Vorwurf gegenüber dem Sicherheitsbeauftragten, er verletze vorsorglich seine Pflichten, - die Behauptung gegenüber Herrn D, er leide unter Realitätsverlust, - (die Äußerung), der Arbeitgeber betreibe eine moderne Form der Leibeigenschaft, - den Verweis auf die preußische Militärordnung als Beschreibung des Zustandes beim Arbeitgeber, - die Behauptung, beim Arbeitgeber bestehe ein Klima der Angst, und - die Behauptung, der Arbeitgeber nehme die Arbeitnehmer als Geißel. Die Beteiligten zu 3) und 4) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 3) und 4) tragen vor, es gehe nicht um einen Kampf gegen den Arbeitgeber, sondern den nachhaltigen Einsatz für Arbeitnehmerinteressen. Obwohl noch am 8. Dez. 2009 eine Betriebsversammlung stattgefunden hätte, sei keine der 16 neu abgeschlossenen oder geänderten Betriebsvereinbarungen erwähnt worden. Mit den anonym ausgelegten Texten des § 119 BetrVG habe sie nichts zu tun. Ihre Äußerungen zur Torkontrolle könnten ihr angesichts des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes nicht entgegen gehalten werden. Schließlich habe der Betriebsrat die entsprechende Betriebsvereinbarung am 13. Aug. 2010 gekündigt. Was den Vorwurf des unangemessenen Tonfalls betreffe, schienen die Beteiligten zu 1) und 2) sich nicht daran zu stören, wenn Betriebsfremde sich auf Betriebsversammlungen zu spöttischen Bemerkungen hinreißen ließen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie eine/n Mitarbeiter/in persönlich kritisiert oder gar angegriffen. Den Entwurf der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit habe sie auf der Betriebsversammlung im ausdrücklichen Auftrag des Betriebsratsgremiums vorgestellt. Auch die Formulierung „moderne Leibeigenschaft“ und die Zitierung der preußischen Militärordnung von 1781 sei seinerzeit vom Betriebsratsgremium ausdrücklich so beschlossen worden. Das angeblich strikt vertrauliche Schreiben vom 16. Dez. 2010 sei von der Geschäftsleitung selbst herumgeschickt worden. Es sei im Übrigen zu bezweifeln, dass die Initiative zu der Unterschriftensammlung aus der Belegschaft gekommen sei. Dass es über die Betriebsversammlung vom 13. Sept. 2011 ein Protokoll gebe, erstaune. Die Protokollantin H sei dem Betriebsrat nicht bekannt. Es sei zu befürchten, dass mit Wissen und Wollen der Beteiligten zu 1) und 2) betriebsfremde Personen an Betriebsversammlungen teilnähmen. Es sei nicht bekannt, welche Maßnahmen der Arbeitgeber im Hinblick auf den Luna-Locke-Aushang unternommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13. Sept. 2012 verwiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ausschließungsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nicht begründet. Die Angriffe der Beschwerde und das ergänzende Vorbringen im Beschwerderechtszug führen nicht zu einer anderen Beurteilung, auch dann nicht, wenn das Vorbringen im Schriftsatz der Beteiligten zu 1) und 2) vom 6. Sept. 2012 berücksichtigt wird. Schriftsatznachlass musste den Beteiligten zu 3) und 4) deshalb insoweit nicht gewährt werden. Die Beteiligte zu 3) ist nicht aus dem Betriebsrat auszuschließen. Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 – 1 ABR 62/92– EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35 n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 -; Hess. LAG Beschluss vom 4. Mai 2000 – 12 TaBV 100/99– Juris). Das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist auf ein zukünftiges Verhalten des Betriebsratsmitglieds, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet ist. Das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung hat für das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei negatorischen Klagen, die in den materiell-rechtlichen Vorschriften bezeichnete Wiederholungsgefahr und wie bei einer Klage auf künftige Leistungen die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung. Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 51; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 – 9 TaBV 186/04 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 – 9 TaBV 33/04 - ). 1. Das Führen von Beschlussverfahren durch den Beteiligten zu 4) ist kein grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten, solange die Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös eingeleitet werden. Dafür ergeben sich im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte, auch wenn der Beteiligte zu 4) in einer Reihe von Beschlussverfahren unterlegen ist. Die Auflistung der Verfahren (Bl. 21 ff. d. A.) betrifft auf den ersten drei Seiten solche aus den Jahren 2004 bis 2008, die der Vorgängerbetriebsrat des Betriebes C vor der Betriebsübernahme geführt hat. Auch insoweit haben die Beteiligten zu 1) und 2) nicht vorgetragen, welches Verfahren rechtsmissbräuchlich oder schikanös gewesen sein soll. Die Anzahl der Verfahren ist kein hinreichend aussagekräftiges Indiz für grobe Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten. Die 35 vom Beteiligten zu 4) geführten Verfahren haben (dazu insbesondere Ziff. 2)) durchaus unterschiedliche Ergebnisse. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beteiligte zu 4) elf Mitglieder hat und die Einleitung eines Beschlussverfahrens eines Gremienbeschlusses bedarf. Auch wenn die Beteiligte zu 3) den Betriebsrat dominieren sollte, sind keine Tatsachen dafür bekannt geworden, dass die anderen zehn Mitglieder keine eigene Meinung mehr haben und jeder Willenskundgabe der Beteiligten zu 3) willfährig und gleichsam entmündigt zustimmen. 2. Die Kündigung und Anfechtung der 16 vom Vorgänger-Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ist ebenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die erkennende Kammer hat die Änderung der Betriebsordnung vom 8. Dez. 2009 bezüglich der Kündigungsfrist durch Teilbeschluss vom 3. März 2011 – 9 TaBV 168/10– überwiegend für unwirksam angesehen, weil die Änderung gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoße. Die Kammer hat angenommen, die Regelung laufe letztendlich auf eine Behinderung der Betriebsratsarbeit hinaus. Ein weiteres Verfahren (Betriebsvereinbarung Arbeitszeit – 9 TaBV 215/10 -), in dem es ebenfalls um die formale Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ging, wurde nach begonnener Beweisaufnahme eingestellt, weil es sich durch Zeitablauf erledigt hatte. Die 16. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat durch zwei Beschlüsse vom 17. Sept. 2011 ( - 16 TaBV 109/11 -; 16 TaBV 244/11 -) und einem Beschluss vom 22. Okt. 2012 (- 16 TaBV 205/11-) Betriebsvereinbarungen für unwirksam angesehen. Auch wenn gegen diese Entscheidungen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, hat doch die 16. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen drei Fällen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Darmstadt (- 8 BV 24/11 -; 10 BV 15/10 -; 5 BV 1/11 -) abgeändert und den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Die 16. Kammer hat ihre Entscheidungen damit begründet, dass die jeweils angefochtenen Betriebsvereinbarungen keine Rechtswirkung entfalteten. Es hat auch ausgeführt, der Einwand des Arbeitgebers, etwaige rechtliche Unzulänglichkeiten lägen in der Sphäre des Betriebsrats, treffe nicht zu. Aufgrund der dem Beschluss über die Zustimmung zu einer Betriebsvereinbarung innewohnenden normativen Wirkung könne die Rechtsprechung zu § 102 BetrVG nicht auf den Zustimmungsbeschluss übertragen werden. Dies spricht klar dagegen, dass es sich um überflüssige Verfahren handelte. Darauf, ob die Beteiligten zu 1) und 2) die Unwirksamkeit der genannten Regelungen mitzuverantworten haben, kommt es nicht an. Das weitere Verfahren 9 TaBV 168/10 (Beschluss vom 7. Juli 2011) wegen der Altersgrenzenregelung in der freiwilligen Betriebsvereinbarung „Umsetzung des Demografietarifvertrages“ ging zwar zum Nachteil des Beteiligten zu 4) aus. Immerhin wurde jedoch die Rechtsbeschwerde für ihn zugelassen und ist unter dem Az. 1 ABR 75/11 beim Bundesarbeitsgericht anhängig. 3. Es gibt keinen Beweis dafür, dass die Beteiligte zu 3) Texte des § 119 BetrVG (Bl. 27 d. A.) Arbeitskollegen anonym auf den Tisch gelegt hat. 4. Im Gespräch vom 15. April 2011, in dem es u.a. um Rückkehr- und Fehlzeitengespräche sowie um Gesundheitsschutz ging, brachte die Beteiligte zu 3) die Absicht des Betriebsrats zum Ausdruck, im Rahmen des Initiativrechts eine Befragung der Mitarbeiter zum Gesundheitsschutz durchzuführen, und bot der Geschäftsleitung an, sich zu beteiligen, wollte aber den Fragebogen nur unter der Voraussetzung vorstellen, dass die Geschäftsleitung sich vorher bereit erkläre, an Befragung und Maßnahme mitzuwirken. Hierbei erschließt sich zwar zunächst nicht recht, warum die Geschäftsleitung etwas zustimmen soll, was sie nicht kennt. Mit E-Mail vom 11. Mai 2011 (Bl. 33 d. A.) stellte die Beteiligte zu 3) jedoch auf Bitte der Beteiligten zu 1) und 2) klar, der Betriebsrat habe sich nicht geweigert, den Fragebogen zu erläutern, aber der Arbeitgeber habe die Frage nicht beantwortet, ob er grundsätzlich in dieser Sache mit dem Betriebsrat zusammen arbeiten wolle. Vor diesem Hintergrund ist kein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gegeben. 5. Dass die Beteiligte zu 3) den Betriebsratsentwurf zur Betriebsvereinbarung Arbeitszeit auf einer Betriebsversammlung vorgestellt hat, ohne dass zuvor zwischen den Beteiligten darüber verhandelt worden ist, stellt zwar möglicherweise einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit dar, andererseits stand der Beteiligte zu 4) durch eine an den Vorgängerbetriebsrat gerichtete Unterschriftensammlung mit ca. 130 Unterschriften unter Druck („Mit Enttäuschung und zum Teil großem Entsetzen hat die Belegschaft die Information der Geschäftsleitung der I zu der geplanten Arbeitszeitregelung erfahren. Viele Mitarbeiter sehen sich nicht in der Lage, diese Änderungen mit zutragen und hätten sich mehr Unterstützung durch den Betriebsrat erhofft !!!!!! Wir erwarten eine stärkere Vertretung unserer Interessen durch den Betriebsrat“), und es ist nachvollziehbar, dass der Beteiligte zu 4) seine Forderungen zu einer Arbeitszeitregelung der Belegschaft vorstellte. Ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG lässt sich daraus nicht ableiten. 6. Die Äußerungen der Beteiligten zu 3) im Individualrechtsstreit um die Entfernung einer Abmahnung sind nicht ohne Weiteres der betriebsverfassungsrechtlichen Sphäre zuzurechnen. Der Ausgang des Revisionsverfahrens (- 1 AZR 819/11 -) steht noch nicht fest (Information in Juris: Termin aufgehoben). Sofern man die Grenze der Wahrnehmung berechtigter Interessen hier als überschritten ansieht, dann jedenfalls nicht in einer Weise, die einen Betriebsratsausschluss rechtfertigen könnte. 7. Zur Erstattung der Strafanzeige durch den Beteiligten zu 4) wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 14 zu i) und die obigen Ausführungen unter Ziff. II 1 Bezug genommen. 8. Die Beteiligte zu 3) legte oft einen unangemessenen, überzogenen oder auch polemischen und zum Teil auch beleidigenden Tonfall an den Tag. a) Nicht jeder dargelegte Vorwurf kann dabei die Ausschließung der Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat rechtfertigen. aa) Auf der Betriebsversammlung vom 21. Juni 2011 soll sich die Beteiligte zu 3) geäußert haben, - was diese bestreitet -, die Mitarbeiter der Verwaltung, die in klimatisierten Räumen säßen, surften im Internet, telefonierten privat und erledigten Einkäufe bei EBay. Die Wiedergabe dieser Äußerung in den Gedächtnisprotokollen (Bl. 37 d. A.) ist eine andere als im Vortrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Seite 11 der Antragsschrift, wonach diese Mitarbeiter „nur“ privat telefonierten, im Internet surften und Einkäufe bei EBay tätigten, so als ob die Mitarbeiterinnen nichts anderes täten. Ob es den Mitarbeitern erlaubt ist, privat zu telefonieren und privat in das Internet zu gehen, wovon im allgemeinen auch Gebrauch gemacht wird, macht das Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) nicht deutlich. Nach dem Schreiben der Mitarbeiterinnen vom 30. Juni 2011 (Bl. 40 d. A.) soll es auch kein wörtliches Zitat, sondern eine Wiedergabe dem Sinne nach sein. Die Beteiligte zu 3) hat hierzu vorgetragen, sie habe lediglich herausstellen wollen, dass es im gewerblichen Bereich derartige Möglichkeiten nicht gibt. bb) Dass die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit eine moderne Form der Leibeigenschaft verkörpere, hat nach dem Wortprotokoll der Betriebsversammlung vom 13. Sept. 2011, Seite 3 (Bl. 47 d. A.), nicht die Beteiligte zu 3), sondern Herr J gesagt. Abgesehen davon ist dies eine der überzogenen Polemiken, die kein Belegschaftsangehöriger ernsthaft für bare Münze nehmen kann. cc) Dass die Beteiligte zu 3) Betriebsfremden den Mund verboten und sie der Versammlung verwiesen hat, ist an sich nicht zu beanstanden. Personen, die keine Arbeitnehmer des Betriebes sind, haben im Allgemeinen kein Recht, an der Betriebsversammlung teilzunehmen (Fitting § 42 BetrVG Rz. 16, hier nicht einschlägige Ausnahmen: Rz. 16, 18), zumal hier auch Polemik zu hören war: etwa von Herrn K, der auch gesagt habe, er arbeite nicht bei I: „Sollen wir im Liegen arbeiten ?“. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben dies mit Schreiben vom 11. Okt. 2011 (Bl. 98 d. A.) als klar ohne Weiteres zulässige ironische Bemerkung qualifiziert. Das muss dann aber auch für die Zitierung der Preußischen Militärordnung von 1781 in Verbindung mit dem Unternehmen der Beteiligten zu 1) und 2) gelten. Es handelt sich um eine offensichtliche Polemik, durch die sich angesichts ihrer Absurdität niemand beleidigt fühlen kann. dd) Soweit die Beteiligte zu 3) gegenüber dem Personalleiter geäußert hat, entweder der Arbeitgeber kooperiere oder er werde durch den Beteiligten zu 4) dazu gezwungen, fällt das in den Bereich von Drohungen, Mitbestimmungsrechte gerichtlich geltend machen zu wollen. Der Personalleiter D ist erfahren genug, um zu wissen, dass dies nur über wirklich begründete Beschlussverfahren möglich ist. b) Andere Vorwürfe sind aber berechtigt. So bezichtigte die Beteiligte zu 3) Herrn G wegen einer Terminsverlegung eines bewussten Verstoßes gegen dessen gesetzlichen Pflichten (E-Mail vom 2. Dez. 2010, Bl. 28 d. A.), obwohl für eine bewusste Missachtung von Beteiligungsrechten keine Anhaltspunkte bestehen. Auf der Betriebsversammlung am 21. Juni 2011 äußerte sie, dass die Mitarbeiter zu I-Zeiten bis zur Neuwahl des Betriebsrats 2010 ständig in einem Klima der Angst gearbeitet haben, was nicht belegt ist. Hiergegen verwahrten sich rund 55 Mitarbeiter auf einer Unterschriftenliste (Bl. 35, 36 d. A.). Dass die Beteiligte zu 3) dies lediglich als ihren Eindruck geäußert haben will, ändert nichts an der Grundaussage. In der Betriebsversammlung vom 7. Dez. 2010 äußerte die Beteiligte zu 3), der Personalleiter D leide unter Realitätsverlust, der Geschäftsleitung wird mangelnde Kompetenz unterstellt, Herrn F wurde gesagt, er könne sich vor dem Betriebsrat so lächerlich machen, wie er wolle, das Gremium fühle sich nicht informiert. c) aa) Wenn die Beteiligten zu 1) und 2) der Beteiligten zu 3) eine Störung oder Gefährdung des Betriebsfriedens vorwerfen und sich schützend vor ihre Mitarbeiter stellen, muss aber auch berücksichtigt werden, welchem Klima sich der Betriebsrat seitens einer großen Zahl von Mitarbeitern ausgesetzt sieht, auch wenn die Beteiligten zu 1) und 2) dies nicht zu verantworten haben. Dies belegt etwa die Unterschriftenliste von 119 Mitarbeitern (Bl. 42 ff. d. A.), wonach der Betriebsrat die Behauptung unterlassen soll, er handele im Namen aller Kolleginnen und Kollegen, die Handlungen des Betriebsrats seien nicht in ihrem Sinne. bb) Ferner führte eine dem Betriebsrat nicht bekannte Mitarbeiterin, deren daraus abgeleiteter Betriebsfremdheit die Beteiligten zu 1) und 2) nicht widersprochen haben, ein vom Beteiligten zu 4) nicht autorisiertes Wortprotokoll zur Betriebsversammlung vom 13. Sept. 2011 über 13 Seiten, das zudem zahlreiche Lücken hat. Es ist nicht deutlich geworden, ob sie dies aus eigener Initiative vorgenommen hat oder auf wessen Veranlassung dies geschehen ist. Die Niederschrift ist indessen grundsätzlich Sache des Betriebsrats (Fitting § 42 BetrVG Rz. 37). Ein Wortprotokoll durch Betriebsfremde schränkt die freie Diskussion und offene Aussprache unzulässig ein. cc) Einiges fällt auch in den Verantwortungsbereich der Beteiligten zu 1) und 2), z.B. die Einschaltung eines externen Rechtsanwaltes als Beschwerdestelle. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Rechtsanwalt gestellt, um nicht näher spezifizierte mögliche Äußerungen auf der Betriebsversammlung vom 21. Juni 2011 zu verifizieren. An einer vom Rechtsanwalt durchgeführten Befragung haben nach dessen Schreiben vom 10. Nov. 2011 siebenundzwanzig Mitarbeiter teilgenommen, von denen acht nicht namentlich genannt werden wollten. Das Schreiben mündet in eine durch den zweimaligen Gebrauch des Wortes „wohl“ relativierte Aussage, dass man wohl davon ausgehen muss, dass die Äußerungen so wohl auch gefallen sind. Insbesondere in der nachmittäglichen Vernehmung hatten einige Mitarbeiter auch keine volle Erinnerung mehr. Entscheidend ist aber, dass die Befragten überwiegend nur Bruchstücke der Äußerungen der Beteiligten wiedergegeben haben, z.B. dass zum Surfen im Internet die Verwaltungsmitarbeiter angesprochen worden seien. Insgesamt erfolgt der Bericht anonym. dd) Hinzukommt, dass der Personalleiter D zwar in der Betriebsversammlung persönlich angegriffen worden, nicht aber seiner personalen Würde entkleidet wurde. Das ergibt sich schon daraus, dass der Sachbezug für die Äußerungen bestimmend bleibt. Aus diesem Grund liegt auch keine Schmähung vor. Um Schmähkritik handelt es sich nur dann, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht. Die Person des Personalleiters spielt nur insoweit eine Rolle, als dieser als Verhinderer einer Demografie-Vereinbarung oder von Regelungen zum Gesundheitsschutz hingestellt wird. Das Beschwerdegericht folgt insoweit der Grundrechtsauslegung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93– NJW 1999, 2353 mit weiteren Nachw.; Hess. LAG Beschluss vom 3. Febr. 2011 – 9 TaBV 137/10– Juris; Nichtzulassungsbeschwerde 1 ABN 53/11 zurückgewiesen). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und die Freiheit zu entscheiden, wie man sich in der Öffentlichkeit darstellt. Dagegen verleiht es seinem Träger keinen Anspruch, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Wohl aber schützt es ihn gegenüber entstellenden und verfälschenden Darstellungen sowie gegenüber Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG a.a.O.; Hess. LAG a.a.O.). Es findet seine Grenzen nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gehört. Dieses Recht ist freilich seinerseits kein schrankenloses. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es vielmehr den Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Geboten ist eine Abwägung zwischen den beiderseitigen Grundrechtspositionen (BVerfG a.a.O.; Hess. LAG a.a.O.). Dabei kann auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes auch ins Gewicht fallen, ob von Form oder Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht (BVerfG a.a.O.; Hess. LAG a.a.O.). Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Weise ist aber in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit bei Formalbeleidigungen oder Schmähungen stets zurücktreten zu lassen. Auch insoweit ist vielmehr eine Abwägung erforderlich, bei der es eine Rolle spielt, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen können (BVerfG a.a.O.; Hess. LAG a.a.O.). Im Streitfall sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Beteiligten zu 3) nur darum ging, Mitglieder der Geschäftsleitung zu beleidigen. Es ging ihr vielmehr um die zum Teil deutlich überzogene Durchsetzung von betrieblichen Regelungen. ee) Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) selbst in grober Weise gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen haben, wodurch sie ein mögliches Recht auf einen Ausschließungsantrag verwirkt haben. Die Mitteilung der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16. Dez. 2010 (Bl. 169 ff. d. A.), wonach das Projekt „Lebensarbeitszeit und Demografie“ (Kostenschätzung EUR 20.000) nicht weitergeführt werden könne, weil der Betriebsrat in zwei Fällen die Einigungsstelle angerufen habe und die damit verbundenen Kosten für den Einigungsstellenvorsitzenden und Rechtsanwalt L erheblich seien, ferner, weil eine Reihe von Verfahren anhängig seien, deretwegen ebenfalls erhebliche Kosten für Rechtsanwalt L anfielen und diese Kosten noch deutlich steigen würden, stellt einen groben Verstoß nach § 23 Abs. 1 BetrVG dar. Insbesondere verletzt die vorgenannte Äußerung den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG sowie den Schutz der Betriebsratstätigkeit gemäß § 78 BetrVG (BAG Beschluss vom 12. Nov. 1997 – 7 ABR 14/97 - EzA zu § 23 BetrVG Nr. 38; ArbG Leipzig Beschluss vom 5. Sept. 2002 - 7 BVGa 54/02– Juris; ArbG Wesel Beschluss vom 10. April 1996 - 3 BVGa 1/96 – Juris). Das ArbG Wesel hat entschieden, das arbeitgeberseitige Angebot einer Erhöhung von freiwilliger Weihnachtsgeldzahlung bei Kosteneinschränkung durch den Betriebsrat verstoße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und behindere die Betriebsratsarbeit. Entscheidend ist dabei, dass die Behauptung objektiv geeignet ist, die Betriebsratsmitglieder dahingehend unter Druck zu setzen, dass der Arbeitgeber Projekte, die Vorteile für die Belegschaft bringen, beendet, wenn der Betriebsrat durch Wahrnehmung von Rechten in Einigungsstellen und Beschlussverfahren hohe Kosten verursacht. Ein solches Verhalten ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Betriebsrat habe es zu vertreten, wenn das Projekt „Lebensarbeitszeit und Demografie“ nicht durchgeführt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kosten der Belegschaft und der Zusammenhang mit der Beendigung des Projektes nicht per Aushang bekannt gemacht worden sind. Der Betriebsrat soll durch die Mitteilung auch dazu gezwungen werden, die Verursachung von Kosten durch Einigungsstellen und Beschlussverfahren zu unterlassen, anderenfalls drohen der Belegschaft Nachteile. Mit dem weiteren Inhalt dieses Schreibens haben die Beteiligten auch einen möglichen Anspruch auf Geheimhaltung im Sinne des § 79 BetrVG verwirkt. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben kein Recht, einen Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten dadurch zu überdecken, dass dem Betriebsrat Geheimhaltung mitgeteilter Zahlen über zu hohe Betriebsratskosten abverlangt wird. 9. Auch in der Gesamtschau ergibt sich kein grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten. Unter Ziff. II 1 bis 4 wurden Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten überhaupt verneint. In Ziff. II 5 und 6 wird darauf abgestellt, dass jedenfalls kein grober Verstoß gegeben ist. Unter Ziff II 7 und II 8 a) aa) bis dd) wurden Verstöße verneint. Die Vorwürfe unter Ziff. II 8 b) rechtfertigen nach den Ausführungen unter Ziff. 8 c) aa) bis ee) eine Ausschließung wiederum gar nicht. Insgesamt ist ein die Ausschließung rechtfertigender grober Verstoß mithin auch in einer Gesamtschau nicht feststellbar. Die unter Ziff. II 5 und 6 verbleibenden möglichen einfachen Verstöße reichen hierfür nicht aus. III. Die Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrages richtet. Grundsätzlich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu verwiesen. Dies gilt auch für den in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht geänderten Hilfsantrag. Dieser ist zwar nun hinreichend bestimmt im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, aber es mangelt ihm weiterhin am Feststellungsinteresse. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechts- oder Tatsachenfrage gutachterlich zu klären. Das Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Recht wie hier – wenn auch erfolglos - im Wege eines Leistungs- oder Gestaltungsantrags verfolgen kann und verfolgt hat (vgl. BAG Beschluss vom 15. April 2008 - 1 ABR 14/07– Juris = NZA 2008, 1020 ; BAG Beschluss vom 18. Sept. 2002 - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356, zu B II 1 der Gründe). Abgesehen davon bringt die begehrte Feststellung nichts für ein etwaiges Folgeverfahren, weil mit ihr nicht grobe Verletzungen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten der Beteiligten zu 3) im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG, sondern auch einfache Verstöße gegen das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit festgestellt würden, die grundsätzlich für einen Betriebsratsausschluss nicht ausreichen. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gebührenfrei. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht durch einen der gesetzlich bestimmten Gründe gemäß §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung.