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Beschluss

9 TaBV 19/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0822.9TABV19.13.0A
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Leitsätze
Eine Nachfristsetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen im Anschluss an die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes im vereinfachten Verfahren ist in § 33 Abs. 1 WO 2001 nicht vorgesehen.
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 7) und 8) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2013 - 12 BV 693/12 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für keine/n der Beteiligten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Nachfristsetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen im Anschluss an die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes im vereinfachten Verfahren ist in § 33 Abs. 1 WO 2001 nicht vorgesehen. Die Beschwerden der Beteiligten zu 7) und 8) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2013 - 12 BV 693/12 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird für keine/n der Beteiligten zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Beteiligten zu 1) bis 6) sind Arbeitnehmer bei der zu 8) beteiligten Arbeitgeberin mit etwa 46 Beschäftigten. Bei der in der Wahlversammlung vom 10. Aug. 2012 im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG durchgeführten Betriebsratswahl wurde der zu 7) beteiligte Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis im Anschluss an die Wahlversammlung bekannt gegeben. Da bis zum Schluss der ersten Wahlversammlung vom 2. Aug. 2012 keine Wahlvorschläge abgegeben worden sind, hat der Wahlvorstand eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen gesetzt, innerhalb derer auch zwei Wahlvorschläge eingereicht worden sind. Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 23. Aug. 2012 eingegangenen Antragsschrift haben sich die Beteiligten zu 1) bis 6) gegen die Wirksamkeit der Betriebsratswahl gewandt. Sie sind u.a. der Ansicht gewesen, der Wahlvorstand hätte keine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen setzen dürfen. Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse, beantragt, die Betriebsratswahl im Betrieb A in B vom 10. Aug. 2012 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 7) und 8) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 7) und 8) sind u.a. der Ansicht gewesen, in der ersten Wahlversammlung sei eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen vereinbart worden und dies sei in entsprechender Anwendung des § 9 WO auch im vereinfachten Verfahren zulässig. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag durch Beschluss vom 31. Jan. 2013 - 12 BV 693/12 - stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 8) am 12. Febr. 2013 zugestellt, dem Beteiligten zu 7) am 11. Febr. 2013. Die Beschwerde der Beteiligten zu 8) ging per Telefax am 18. Febr. 2013 beim Hessischen Landesarbeitsgericht ein, ihre Begründung nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung bis zum 13. Mai 2013 per Telefax am 10. Mai 2013. Der Beteiligte zu 7) hat am 11. März 2013 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10. Mai 2013 am 9. Mai 2013 per Telefax begründet. Die Beteiligten zu 7) und 8) tragen vor, in der ersten Wahlversammlung sei eine Nachfristsetzung von zwei Tagen vereinbart worden. Dies sei den Mitarbeitern auch bekannt gewesen. Die Beteiligten zu 7) und 8) sind der Auffassung, der Gesetzgeber habe im Rahmen der Einführung des vereinfachten Wahlverfahrens in die Wahlordnung 2001 übersehen, eine Regelung wie in § 9 WO für das vereinfachte Wahlverfahren zu treffen. § 33 WO sei deshalb dahingehend auszulegen, dass eine Nachfristsetzung entsprechend § 9 WO rechtlich möglich ist. Abgesehen davon hätte ein Verstoß gegen § 33 WO das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst. Die Beteiligten zu 7) und 8) beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Jan. 2013 – 12 BV 693/12 - die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 6) zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 6) beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 6) verteidigen den angefochtenen Beschluss und sind der Auffassung, eine analoge Anwendung des § 9 WO komme für das vereinfachte Wahlverfahren nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22. Aug. 2013 verwiesen. II. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig und begründet. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts, die das Beschwerdegericht sich nach Überprüfung zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Angriffe der Beschwerden führen zu keiner anderen Beurteilung. Dies ergibt sich zusammengefasst aus folgenden Erwägungen: §§ 14 a Abs. 2 BetrVG, 33 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Dez. 2001 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393), von nun an: WO 2001, regeln, dass Wahlvorschläge bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen sind. Eine Nachfrist für Vorschlagslisten, wie sie § 9 Abs. 1 WO für das normale Betriebsratswahlverfahren ermöglicht, ist im vereinfachten Verfahren nicht vorgesehen (ebenso GK-BetrVG/Kreutz § 33 WO Rz. 6 und § 14 a Rz. 52; Fitting 26. Aufl., § 33 WO Rz. 12; DKK 13. Aufl. §§ 33, 34 WO 2001 Rz. 8). Danach verbieten sich auch Vereinbarungen über Nachfristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen. § 33 Abs. 1 WO 2001 enthält keine planwidrige Regelungslücke. Eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 1 BetrVG ist rechtlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich klar aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Übergangsvorschrift des § 125 Abs. 2 BetrVG sah bis zur Änderung der Ersten Wahlordnung, die am 15. Dez. 2001 in Kraft trat, für das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14 a BetrVG in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung die entsprechende Anwendung der Wahlordnung in der alten Fassung vor mit der Maßgabe, dass nach § 125 Abs. 4 Nr. 5 BetrVG § 9 WO keine Anwendung findet. Folgerichtig wurde in § 33 Abs. 1 WO 2001 auf die für die Anwendung des § 9 WO 2001 notwendige Verweisung auf diese Vorschrift verzichtet. Unterstrichen wird dies durch die Sonderregelungen in §§ 33 Abs. 4 und 5 WO 2001. Dieser erhebliche Verfahrensfehler im Sinne des § 19 BetrVG hat sich auch auf das Wahlverfahren ausgewirkt. Da ein Wahlvorschlag nicht bis zum Ende der ersten Wahlversammlung eingereicht worden ist, hätte der Wahlvorstand nach § 33 Abs. 5 Satz 1 WO 20001 bekannt machen müssen, dass die Wahl nicht stattfindet. Stattdessen kam es durch die verfahrenswidrige Nachfristsetzung zur Wahl eines Betriebsrates. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht angesichts der klaren Rechtslage keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.