Beschluss
9 BVL 1/15
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:0709.9BVL1.15.0A
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Leitsätze
Sind für einen Betrieb zwei DGB-Gewerkschaften nach ihren jeweiligen Satzungen tarifzuständig (Tarifpluralität), besteht nach §§ 15, 16 der DGB-Satzung keine rechtliche Grundlage für eine gerichtliche Kollisionsregelung. Außer in bestimmten Fällen der nachträglichen Satzungsänderung gilt dies auch für eine Interregnumsregelung für die Dauer eines eingeleiteten Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverfahrens.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind für einen Betrieb zwei DGB-Gewerkschaften nach ihren jeweiligen Satzungen tarifzuständig (Tarifpluralität), besteht nach §§ 15, 16 der DGB-Satzung keine rechtliche Grundlage für eine gerichtliche Kollisionsregelung. Außer in bestimmten Fällen der nachträglichen Satzungsänderung gilt dies auch für eine Interregnumsregelung für die Dauer eines eingeleiteten Vermittlungs- und Schiedsgerichtsverfahrens. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beteiligten streiten um die Tarifzuständigkeit der IG Metall (Beteiligte zu 2) für vier Betriebe der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) ist ein Logistikdienstleister in den Bereichen Transport- und Kontraktlogistik. Seit 1996 gehört sie zu 100 % zur A-Gruppe. Sie betreibt in Hamburg fünf Betriebe, in Bremen zwei Betriebe und in Stade einen Betrieb. Gegenstand des Betriebs "Materialwirtschaftszentrum Hamburg 1" im xxx1 in Hamburg 1 (im Folgenden: Betrieb Hamburg 1) ist im Wesentlichen die Lagerung, Kommissionierung und der Transport von Produktionsmaterial sowie dessen Bereitstellung an den Fertigungsbereichen des Kunden. Dort lagert die Beteiligte zu 1) wesentliche Teile der Produktion für die Airbus Deutschland GmbH (im Folgenden: Airbus) und liefert diese aus. Es werden dort die Leistungen Wareneingang, Lagerung in den jeweiligen Lagersektionen, Kommissionierung, Auftragszusammenführung, Verladung, Transport, Prozess-/Auftragssteuerung, Sonderfunktion: Aircraft on Ground (AOG), Warensicherung nach Luftsicherheitsstandards und Bereitstellung für die Airbus QS erbracht. In diesem Betrieb sind ca. 515 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Betrieb "Materialwirtschaftszentrum Hamburg 2" im xxx2 in Hamburg 2 (im Folgenden: Betrieb Hamburg 2) erbringt die Beteiligte zu 1) mit ca. 150 Arbeitnehmern Logistikdienstleistungen für das Airbus Werk in Hamburg. Dazu zählen Wareneingang, Lagerung in den jeweiligen Hallen/Lagersektionen, Kommissionierung, Auftragszusammenführung, Verladung, Transport, Materialbestellung. Der Betrieb liegt auf dem Werksgelände von Airbus in Hallenbereichen, die Airbus der Beteiligten zu 1) zur Verfügung stellt. Im Betrieb in Stade in der xxx3 (im Folgenden: Betrieb Stade) vereinnahmt und lagert die Beteiligte zu 1) Produktionsteile und liefert diese an die Produktion von Airbus aus. Sie erbringt mit 59 Arbeitnehmern die Leistungen Wareneingang, Lagerung, Kommissionierung, Auftragszusammenführung, Verladung, innerbetrieblicher Transport, Versand, Zoll und Bewirtschaftung des Gefahrstofflagers. Auch im Betrieb in Bremen, xxx4 (im Folgenden: Betrieb Bremen) vereinnahmt und lagert die Beteiligte zu 1) Produktionsteile und liefert diese an die Produktion von Airbus aus. Sie führt dort mit etwa 140 Arbeitnehmern die Arbeiten Wareneingang, Verpackung, Lagerung, Kommissionierung, Auftragszusammenführung, Verladung, innerbetrieblicher Transport, Versand, After-Sales-Versorgung, Aircraft-on-Ground-Service (AOG) und Bewirtschaftung des Gefahrstofflagers aus. Diese Betriebe sind aufgrund des Ende 2002 begonnenen Outsourcingprozesses bei Airbus aus Airbusbetrieben hervorgegangen. Die Logistiktätigkeiten, die zuvor in den Betrieben von Airbus von Airbusbeschäftigten oder Leiharbeitnehmern durchgeführt wurden, wurden seit 2003 sukzessive durch die Beteiligte zu 1) durchgeführt, die sich gegenüber rund 30 Mitbewerbern durchgesetzt hatte. Die dargestellten Betriebe liegen auf dem oder in Bremen direkt neben dem Airbus-Gelände. Sie erbringen seit 2004 ausschließlich Dienstleistungen für Airbus und sind hinsichtlich der Abläufe und Schnittstellen mit den Airbusbetrieben verzahnt. Auf den Interessenausgleich zwischen Airbus und dem dort bestehenden Betriebsrat vom 20. Dez. 2002 und den Nachtrag vom 30. Sept. 2005 wird Bezug genommen (Bl. 89 ff. d. A.). Nach diesem sollte mit der Erstellung und dem Betrieb eines Logistikzentrums ein weltweit operierendes Dienstleistungsunternehmen beauftragt werden. Wegen der von der Beteiligten zu 2) auszugsweise zitierte Homepage der Beteiligten zu 1) wird auf Seite 6 und 7 der Antragserwiderung (Bl. 71, 72 d. A.) verwiesen. Eine Ausweitung der Logistik-Tätigkeit der Beteiligten zu 1) bei Airbus erfolgte 2010. Bei Airbus finden die Tarifverträge der Beteiligten zu 2) Anwendung. Die Rechtsvorgängerinnen der Beteiligten zu 1) waren seit 1970 Mitglied im Verein Hamburger Spediteure e.V. (VHSp). Auf dessen Bestätigungsschreiben vom 7. Jan. 2014 wird Bezug genommen (Anlagenband Anlage 1). Der VHSp hat mit der Gewerkschaft ver.di (Beteiligte zu 3) Flächentarifverträge für die Speditions- und Logistikbranche im Raum Hamburg abgeschlossen (Anlagenband Anlage 2). Die Beteiligte zu 1) ist zum 1. Aug. 2013 von einer OT-Mitgliedschaft in die Vollmitgliedschaft des VHSp gewechselt. Auf die Verlautbarungen der Beteiligten zu 3) und des Konzernbetriebsrates wird Bezug genommen (Anlagenband Anlagen 5 und 6). Nach § 4 der Satzung von ver.di (Anlagenband Anlage 3) umfasst deren Organisationsbereich u.a. Unternehmen und Betriebe der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche. Der in Anhang 1 aufgeführte Organisationskatalog ist nach § 4 Ziff. 2 Bestandteil der Satzung. § 4 Ziff. 3 der Satzung lautet: "ver.di anerkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung der Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften" Im Anhang 1 Organisationsbereich lautet es u.a.: "1.4 Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ... - Verwaltungen und Betriebe des Speditions-, Transports-, Handelsund Lagereigewerbes sowie der Märkte, des Tankstellen- und Garagengewerbes." Am 17. / 18. Juni 2013 gab es auf einer ver.di-Tagung in B ein Treffen zwischen dem Mitglied der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 1) C und ver.di-Vertretern. Es wurde über eine Vollmitgliedschaft der Beteiligten zu 1) im VHSp bzw. den jeweiligen Arbeitgeberverbänden der übrigen Betriebe gesprochen. An diesem Gespräch war auch der Konzernbetriebsratsvorsitzende der A-Gruppe beteiligt. Am 2. Aug. 2013 fand eine gemeinsame mit der Beteiligten zu 3) durchgeführte Informationsveranstaltung der Beteiligten zu 1) statt, in der die Arbeitnehmer der Betriebe über die Einführung einer Tarifbindung und die Durchführung von Betriebsratswahlen informiert wurden. Auf die entsprechende E-Mail-Korrespondenz wird Bezug genommen (Anlagenband Anlage 4). Nachdem die Beteiligte zu 1) zum 1. Aug. 2013 von der OT-Mitg liedschaft in die Vollmitgliedschaft des VHSp gewechselt war, fanden im November / Dezember 2013 Tarifverhandlungen zwischen den Beteiligten zu 1) und 3) über einen Ergänzungs- und Überleitungstarifvertrag statt. Hierüber hat die Beteiligte zu 3) die Arbeitnehmer fortlaufend informiert (Anlagenband Anlage 10). Am 13. Dez. 2013 schlossen die Beteiligten zu 1) und 3) mit Wirkung zum 1. Jan. 2014 einen Ergänzungs- und Überleitungstarifvertrag (Anlagenband Anlage 11) mit Überleitungsregelungen zu den Manteltarifverträgen im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg (MTL-L SpedLog HH und MTV-Ang SpedLog HH). Die Beteiligte zu 3) hatte seit Mitte 2013 bis zum Abschluss der tariflichen Eingruppierung etwa Mitte April 2014 ein eigenes Büro auf dem Betriebsgelände des Betriebs Hamburg 1. Durch Aushänge vom August 2013 (Anlagenband Anlage 7) rief die Beteiligte zu 3) zur Teilnahme an einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes am 23. Aug. 2013 auf. In ihren "Fachbereichs News" vom Juli 2013 (Bl. 95 d. A.) wies sie darauf hin, dass die Aktivitäten durch den A-Gesamtbetriebsrat und Mitarbeiter/innen in Hamburg 1 unterstützt würden, welche bereits seit mehr als einem Jahr zusammen mit der IG Metall "undercover" an der Vorbereitung einer Betriebsratswahl arbeiteten. Die Beteiligte zu 2) rief mit Einladung vom 1. Aug. 2013 (Bl. 96 d. A.) ebenfalls zu einer Betriebsversammlung im Betrieb Hamburg 1 ein. Die Betriebsratswahl wurde am 27. Nov. 2013 durchgeführt. Die Beteiligte zu 3) hat für diese Wahl keine Liste eingereicht. Alle Mitglieder des Betriebsrates Hamburg 1 sind Mitglieder der IG Metall. Am 1. Aug. 2013 nahm die Beteiligte zu 2) mit der Beteiligten zu 1) Kontakt auf. Die Satzung der IG Metall, gültig ab 1. Jan. 2012 (Anlagenband Anlage 12) regelt u.a.: § 1 Name, Sitz und Organisationsbereich der IG Metall "...Ihr Organisationsbereich erstreckt sich auf die Länder der Bundesrepublik Deutschland. Er umfasst nach Maßgabe des § 3 und des Organisationskataloges dieser Satzung (Anhang) folgende Wirtschaftszweige und Betriebe: a) Metallindustrie, Metallgewinnung, Eisen und Stahl erzeugende Industrie, Metallhandwerk und anverwandte Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige; ... Anhang ... 2. Organisationskatalog ... (B) Zum Organisationsbereich der IG Metall gehören auch ... - alle Betriebe, selbständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, die unter diesen Organisationskatalog fallenden Betriebe bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzung zu unterstützen (z.B. Vor-, End- und Teilfertigung, Teilefertigung, Zulieferung, Weiterver- und -bearbeitung, Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, z.B. Transport, Logistik, Montage, Reparatur, Reinigung, Bewachung, Energieerzeugung und -bereitstellung, Kantinen, Versorgungseinrichtungen jeder Art, EDV, Finanzen, Vermögen, Personalwesen, Verwaltung jeder Art, Vertrieb, Handel, Marketing)... ... § 32 Mitgliedschaft zum DGB Die Industriegewerkschaft Metall ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Sie hat dessen Satzungen einzuhalten und seine Beschlüsse durchzuführen. Die Industriegewerkschaft Metall erkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedschaftsgewerkschaften an... ..." Die zitierten Regelungen zur Organisationszuständigkeit sind unverändert Bestandteil der Satzung der Beteiligten zu 2) seit dem 1. Jan. 1988. Die DGB-Satzung - Stand: Mai 2014 - (Anlagenband Anlage 21) hat auszugsweise folgenden Wortlaut: § 15 Abgrenzung der Organisationsbereiche 1. Für die Abgrenzung der Organisationsbereiche der Gewerkschaften werden vom Bundesausschuss auf Vorschlag des Bundesvorstands Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und eine Veränderung der Organisationsbezeichnung geschaffen, die Bestandteil dieser Satzung sind (Anlage 1). Der Bundesausschuss beschließt die Richtlinien und ihre Änderungen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. 2. Die in den Satzungen der Gewerkschaften angegebenen Organisationsbereiche und Organisationsbezeichnungen können nur mit einstimmiger Zustimmung des Bundesvorstandes rechtswirksam geändert werden. Wird kein einstimmiges Votum erreicht, ist die Zustimmung des Bundesausschusses einzuholen. Solange die Zustimmung nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegt, bleibt es bei der Alleinzuständigkeit derjenigen Gewerkschaft, die vor der beabsichtigten Satzungsänderung zuständig war. 3. Von der Änderungsabsicht sowie der Rechtsfolge nach Satz 3 sind die betroffenen Gewerkschaften und der Bundesvorstand unverzüglich zu informieren. § 16 Schiedsgerichtsverfahren 1. "Streitigkeiten zwischen den im Bund vereinigten Gewerkschaften, die trotz Vermittlung des Bundesvorstandes nicht geschlichtet werden können, sind durch Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden. 2. Der Bundesausschuss beschließt eine Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Anlage 1 (Richtlinien für die Abgrenzung von Organisationsbereichen und die Veränderung der Organisationsbezeichnung gem. § 15 Ziffer 1 der DGB-Satzung, beschlossen vom DGB-Bundesausschuss am 11. März 1992, Ergänzungen beschlossen vom DGB-Bundesausschuss am 08.03.2000 und am 05.03.2008) lautet u.a.: "1. Grundsätze d) Zwischen Gewerkschaften auftretende Streitigkeiten über Organisationszuständigkeiten sind im Interesse der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Bund möglichst schnell im Wege von Verhandlungen zwischen den Vorständen der beteiligten Gewerkschaften zu lösen...." 2. Kriterien zur Organisationsabgrenzung Die nachfolgend aufgeführten Kriterien dienen als Orientierungspunkte bei einer notwendig werdenden Abgrenzung und bedürfen im Einzelfall gegebenenfalls der Verknüpfung sowie der Ergänzung durch Hilfskriterien. a) Kriterien zur Organisationsabgrenzung sind: ... - das Prinzip "ein Betrieb - eine Gewerkschaft"; ..." In der hierzu am 2. Dezember 1997 beschlossenen und durch Beschluss des Bundesausschusses am 8. März 2000, am 6. März 2002 und am 5. März 2008 ergänzten Schiedsgerichtsordnung heißt es: "... 5. Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens ... d) Das Schiedsurteil hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. ..." Die Beteiligte zu 2) forderte die Beteiligte zu 1) nach Bildung einer Tarifkommission mit Schreiben vom 20. März 2014 zu Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag auf und stellte Tarifforderungen (Anlagenband Anlage 13). Die Beteiligte zu 1) lehnte diese mit Schreiben vom 28. März 2014 (Anlagenband Anlage 14) ab, da die Beteiligte zu 2) für ihre Logistikbetriebe nicht tarifzuständig sei. Mit Flugblatt vom 10. April 2014 (Anlagenband Band 16) kündigte die Beteiligte zu 2) für den Betrieb Hamburg 1 Warnstreiks an. Diese untersagte das Arbeitsgericht Hamburg auf Antrag der Beteiligten zu 1) durch Urteil vom 16. April 2014-3 Ga 6/14 -bis zum 24. April 2014 (Anlagenband Anlage 17). Nach erneuter Tagung der Tarifkommission rief die Beteiligte zu 2) erneut zu Warnstreiks auf (Anlagenband Anlage 18), die das Arbeitsgericht Hamburg durch Urteil vom 5. Mai 2014 - 9 Ga 12/14 - erneut bis zum 30. Juni 2014 untersagte (Anlagenband Anlage 19). Auf die Berufung der Beteiligten zu 2) änderte das Landesarbeitsgericht Hamburg diese Entscheidung durch Urteil vom 21. Mai 2014 - 5 SaGa 1/14 - (Anlagenband Anlage 20) ab und wies die Anträge der Beteiligten zu 1) zurück. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 hat die Beteiligte zu 3) beim DGB-Bundesvorstand ein Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung eingeleitet, mit dem sie die alleinige Tarifzuständigkeit für die betroffenen Betriebe der Beteiligten zu 1) anstrebt. Zur Vermeidung von Streiks hat sich die Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) am 27. Aug. 2014 auf Haustarifverträge geeinigt, die am 1. Sept. 2014 in Kraft getreten und bis zum 31. Dez. 2015 befristet sind (Anlagenband Anlage 22). Da die Tarifverträge materiell über die Leistungen der mit der Beteiligten zu 3) abgeschlossenen Tarifverträge hinausgehen, hat diese Forderungen erhoben, die mit ihr geschlossenen Tarifverträge entsprechend anzupassen, was Ende 2014 auch erfolgt ist. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, allein tarifzuständig in den vier Betrieben sei die Beteiligte zu 3), da sie in ihren Betrieben im Wesentlichen Lager- und Logistikdienstleistungen erbringe. Diese lägen seit Jahrzehnten im Betreuungsbereich der Beteiligten zu 3), die für ihre Betriebe originär zuständig sei. Die Satzung der Beteiligten zu 2) sei beschränkt auf Metall-, Textil- und Holzbetriebe, während prägende Merkmale der Betriebe die Dienstleistungen der Logistik und der Lagerei seien. Zudem stehe der Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) der Grundsatz "ein Betrieb - eine Gewerkschaft" der DGB-Satzung entgegen, welche in die Satzung der Beteiligten zu 2) inkorporiert sei. Eine Doppelzuständigkeit zweier DGB-Gewerkschaften sei danach ausgeschlossen. Jedenfalls bis zum Abschluss des von der Beteiligten zu 3) eingeleiteten Vermittlungsverfahrens sei die Beteiligte zu 2) tarifunzuständig, weil die Beteiligte zu 3) in den genannten Betrieben der Beteiligten zu 1) als tarifzuständig angesehen worden ist. An der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 12. Nov. 1996 - 1 ABR 33/96 - habe sich weder etwas durch die Entscheidung vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 - noch durch die Entscheidung zur Tarifpluralität vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - geändert. Die Beteiligte zu 1) beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) für die Betriebe der Beteiligten zu 1) in xxx1, Hamburg 1 xxx2, Hamburg 2, xxx3, Stade, xxx4, Bremen nicht tarifzuständig ist, hilfsweise, nicht tarifzuständig ist, bis das zur verbindlichen Klärung von Tarifzuständigkeitsüberschneidungen vorgesehene Schiedsverfahren nach § 16 DGB-Satzung durchgeführt ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 3) hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, aus § 3 Ziffer 1 ihrer Satzung ergebe sich die Tarifzuständigkeit für die Betriebe der Beteiligten zu 1). Aufgrund ihrer Satzungsbestimmungen sei auch die Beteiligte zu 3) tarifzuständig, so dass ein Fall der Tarifpluralität vorliege. Eine Verdrängung finde seit Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit nicht statt. Die Doppelzuständigkeit habe sich nicht aufgrund einer Satzungsänderung ergeben. Die §§ 15 und 16 der DGB-Satzung enthielten keine Regelungen, die die Handlungsfreiheit der konkurrierenden DGB-Gewerkschaften vor einer Entscheidung des Schiedsgerichts eingrenzten. Die Arbeitsgerichte hätten keine Befugnis, einen Zuständigkeitsstreit zwischen zwei DGB-Gewerkschaften zu entscheiden. Die Entscheidung des BAG vom 12. Nov. 1996 - 1 ABR 33/96 - habe den Ausnahmefall eines Verbandswechsels des Arbeitgebers betroffen, der mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar sei. Hier sei eine Alleinzuständigkeit einer DGB-Gewerkschaft nie für alle Beteiligten eindeutig erkennbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Sitzungsniederschrift vom 9. Juli 2015 verwiesen. II. 1 a. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Die Zuständigkeit des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist nach § 97 Abs. 2 ArbGG gegeben. Die Beteiligte zu 2) hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Zu entscheiden ist in streitiger Verhandlung. Eine Güteverhandlung findet nach § 97 Abs. 2 a ArbGG nicht statt. Auf § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG wird dort nicht verwiesen. b. Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ArbGG (vgl. BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 - Juris Rz. 32). c. Haupt- und Hilfsantrag sind bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrte Feststellung, dass die IG Metall für die vier im Antrag genannten Betriebe der Beteiligten zu 1) nicht tarifzuständig ist, bezeichnet die Streitfrage so genau, dass mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten darüber entschieden werden kann. Auch die zeitliche und inhaltliche Einschränkung des Hilfsantrages (Lbis das zur verbindlichen Klärung von Tarifzuständigkeitsüberschneidungen vorgesehene Schiedsverfahren nach § 16 DGB-Satzung durchgeführt ist.) ist hinreichend bestimmt, denn die Frage des Abschlusses des Schiedsverfahrens ist in Ziff. 5 der Schiedsgerichtsordnung zur DGB-Satzung genau geregelt. d. Ein Feststellungsinteresse der Beteiligten zu 1) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls zu bejahen, da die Beteiligte zu 2) die Tarifzuständigkeit für die vier genannten Betriebe der Beteiligten zu 1) für sich einfordert, bereits Tarifverträge unter Androhung von Warnstreiks mit der Beteiligen zu 1) abgeschlossen hat, diese lediglich bis zum 31. Dez. 2015 befristet sind, und - falls das Schiedsgerichtsverfahren gemäß § 16 der DGB-Satzung bis dahin nicht zur Klärung der Tarifzuständigkeit geführt hat -, weitere Tarifauseinandersetzungen mit einiger Sicherheit zu erwarten sind. Ein Nachgeben der Beteiligten zu 2) ist angesichts der Durchsetzung des Tarifabschlusses durch die Androhung von Warnstreiks nicht zu erwarten, anderenfalls hätte es auch der Einleitung des Schiedsverfahrens nicht bedurft. 2. Weder Haupt- noch Hilfsantrag sind begründet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind nach ihren Satzungen in den im Antrag genannten Betrieben der Beteiligten zu 1) beide tarifzuständig, so dass ein Fall der Tarifpluralität gegeben ist. a. Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung festgelegten Organisationsbereich (BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 -Juris; BAG Beschl. vom 14. Dez. 1999 - 1 ABR 74/98 - Juris; BAG Beschl. vom 12. Nov. 1996 - 1 ABR 33/96 - Juris). Bei der Auslegung der Satzung ist deren normähnlicher Charakter zu berücksichtigen. Da sie für die Rechtsbeziehungen zu künftigen Mitgliedern und Dritten gilt, muss sie aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden. Abzustellen ist auf den objektivierten Willen des Satzungsgebers (BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 - Juris; BAG Beschl. vom 14. Dez. 1999 - 1 ABR 74/98 - Juris; BAG Beschl. vom 12. Dez. 1995 - 1 ABR 27/95 - Juris). Maßgebend sind Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang der Satzung. Die tatsächliche Handhabung und Anschauung der beteiligten Berufskreise können berücksichtigt werden (BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 - Juris; BAG Beschl. vom 14. Dez. 1999 - 1 ABR 74/98 - Juris). b. Die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 3) steht außer Frage. Nach § 4 der ver.di-Satzung (Anlagenband Anlage 3) umfasst deren Organisationsbereich u.a. Unternehmen und Betriebe der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche. Der in Anhang 1 aufgeführte Organisationskatalog ist nach § 4 Ziff. 2 Bestandteil der Satzung. Im Anhang 1, Organisationsbereich Ziff. 1.4 Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr hat ver.di ihre Tarifzuständigkeit für Verwaltungen und Betriebe des Speditions-, Transports-, Handels- und Lagereigewerbes sowie der Märkte, des Tankstellen- und Garagengewerbes geregelt, worunter die betroffenen Betriebe der Beteiligten zu 1) fallen. c. Die Beteiligte zu 2) ist für die vier im Antrag genannten Betriebe ebenfalls tarifzuständig. Die Satzung der IG Metall, gültig ab 1. Jan. 2012 (Anlagenband Anlage 12) umfasst nach Maßgabe des § 3 und des Organisationskataloges dieser Satzung (Anhang) u.a. die Wirtschaftszweige und Betriebe der Metallindustrie, Metallgewinnung, Eisen und Stahl erzeugende Industrie, Metallhandwerk und anverwandte Industrien, Handwerks- und Dienstleistungszweige. Nach Ziff. 2 des Anhangs - Organisationskatalog (B) - gehören zum Organisationsbereich der IG Metall u.a. auch alle Betriebe, selbständigen Betriebsabteilungen bzw. Nebenbetriebe, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Subunternehmer, deren Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, die unter diesen Organisationskatalog fallenden Betriebe bei der Verwirklichung ihrer Zielsetzung zu unterstützen (z.B. Vor-, End- und Teilfertigung, Teilefertigung, Zulieferung, Weiterver- und -bearbeitung, Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, z.B. Transport, Logistik, Montage, Reparatur, Reinigung, Bewachung, Energieerzeugung und -bereitstellung, Kantinen, Versorgungseinrichtungen jeder Art, EDV, Finanzen, Vermögen, Personalwesen, Verwaltung jeder Art, Vertrieb, Handel, Marketing). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die IG Metall ist für die Airbus-Betriebe in Hamburg, Stade und Bremen tarifzuständig. Der Zweck der vier Betriebe der Beteiligten zu 1) ist überwiegend darauf gerichtet, die unter diesen Organisationskatalog fallenden Airbus-Betriebe bei der Verwirklichung von deren Zielsetzung durch die Dienstleistungen Transport und Logistik zu unterstützen. Gegenstand des Betriebs "Materialwirtschaftszentrum Hamburg 1" ist im Wesentlichen die Lagerung, Kommissionierung und der Transport von Produktionsmaterial sowie dessen Bereitstellung an den Fertigungsbereichen des Kunden. Dort lagert die Beteiligte zu 1) wesentliche Teile der Produktion für Airbus und liefert diese aus. Es werden dort die Leistungen Wareneingang, Lagerung in den jeweiligen Lagersektionen, Kommissionierung, Auftragszusammenführung, Verladung, Transport, Prozess-/Auftragssteuerung, Sonderfunktion: Aircraft on Ground (AOG), Warensicherung nach Luftsicherheitsstandards, Bereitstellung für die Airbus QS erbracht. Im Betrieb "Materialwirtschaftszentrum Hamburg 2" erbringt die Beteiligte zu 1) ebenfalls Logistikdienstleistungen für das Airbus Werk in Hamburg. Dazu zählen Wareneingang, Lagerung in den jeweiligen Hallen / Lagersektionen, Kommissionierung, Auftragszusammenführung, Verladung, Transport, Materialbestellung. Der Betrieb liegt auf dem Werksgelände von Airbus in Hallenbereichen, die Airbus der Beteiligten zu 1) zur Verfügung stellt. Auch im Betrieb in Stade (im Folgenden: Betrieb Stade) vereinnahmt und lagert die Beteiligte zu 1) Produktionsteile und liefert diese an die Produktion von Airbus aus. Sie erbringt die Leistungen Wareneingang, Lagerung, Kommissionierung, Auftragszusammenführung, Verladung, innerbetrieblicher Transport, Versand, Zoll und Bewirtschaftung des Gefahrstofflagers. Schließlich vereinnahmt und lagert die Beteiligte zu 1) auch im Betrieb in Bremen Produktionsteile und liefert diese an die Produktion von Airbus aus. Sie führt dort die Arbeiten Wareneingang, Verpackung, Lagerung, Kommissionierung, Auftragszusammenführung, innerbetrieblicher Transport, Versand, After-Sales-Versorgung, Aircraft-on-Ground-Service (AOG) und Bewirtschaftung des Gefahrstofflagers aus. Diese Betriebe sind aufgrund des Ende 2002 begonnenen Outsourcingprozesses bei Airbus aus Airbusbetrieben hervorgegangen. Die Logistiktätigkeiten, die zuvor in den Betrieben von Airbus von Airbusbeschäftigten oder Leiharbeitnehmern durchgeführt wurden, wurden seit 2003 sukzessive durch die Beteiligte zu 1) durchgeführt. Die dargestellten Betriebe liegen auf dem oder in Bremen direkt neben dem Airbus-Gelände. Sie erbringen seit 2004 ausschließlich Dienstleistungen für Airbus und sind hinsichtlich der Abläufe und Schnittstellen mit den Airbusbetrieben verzahnt. 3. Der damit gegebenen Doppelzuständigkeit von zwei DGB-Gewerkschaften steht zwingend weder die Satzung der IG Metall noch die inkorporierte Satzung des DGB entgegen. Die Satzung des DGB schließt Doppelzuständigkeiten der Einzelgewerkschaften nicht von vorneherein aus. Vielmehr setzt das Schiedsgerichtsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung eine zu beseitigende Doppelzuständigkeit gerade voraus. Es dient dazu, nach Möglichkeit die Doppelzuständigkeit zwischen konkurrierenden Gewerkschaften zu beseitigen. Selbst nach einem Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle ist aber eine Doppelzuständigkeit nicht generell ausgeschlossen, sondern kann "ausnahmsweise angebracht" sein (BAG Beschluss vom 27. Sept. 2005 - 1 ABR 41/04 - Juris; BAG Beschluss vom 25. Sept. 1996-1 ABR 4/96 - Juris). Es besteht mithin hier Tarifpluralität. 4. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) ist die Tarifzuständigkeit der IG Metall derzeit nicht etwa deshalb zu verneinen, weil eine Konkurrenz zur Tarifzuständigkeit von ver.di besteht und das DGB-Schiedsgericht noch nicht entschieden hat. Daran ändert es nichts, dass entgegen Anlage 1 Ziff. 1 d) Abs. 2 der DGB-Satzung das Vermittlungs- bzw. Schiedsgerichtsverfahren nach Einleitung durch die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 16. Juli 2014 satzungswidrig nicht unverzüglich durchgeführt worden ist. Jedenfalls haben die Beteiligten zu 2) und 3) nicht vorgetragen, was insoweit im Laufe fast eines Jahres geschehen sei. 5 a. Die Beteiligte zu 1) kann unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt die Feststellung beanspruchen, dass es bis zu einer endgültigen Konfliktlösung im Wege des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens bei der alleinigen Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 3) bleibt. Die begehrte Rechtsfolge ergibt sich insbesondere nicht aus der DGB-Satzung. Das Bundesarbeitsgericht hat dies allerdings mit Beschluss vom 12. Nov. 1996 (- 1 ABR 33/96 - Juris) in einem Fall angenommen, in dem eine andere DGB-Gewerkschaft die Tarifzuständigkeit nach einem Verbandswechsel des Arbeitgebers für sich reklamierte. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, Überschneidungen der Organisationsbereiche sollten möglichst von vornherein ausgeschlossen werden. Würden sie erst nachträglich erkannt und relevant, seien sie im Schiedsverfahren zu lösen. Der Zusammenhang der entsprechenden Bestimmungen mache deutlich, dass eine Doppelzuständigkeit als Folge mangelnder Abstimmung der beteiligten Gewerkschaften nicht einmal vorübergehend gewollt sei. Dies würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundsatzes "Ein Betrieb, eine Gewerkschaft" und zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die Gegenseite führen. Dem sei bei Verzögerung des Schiedsverfahrens nur dadurch Rechnung zu tragen, dass vorläufig diejenige Gewerkschaft zuständig bleibe, deren Zuständigkeit bisher nicht in Frage gestellt worden sei. Dieser Grundsatz, es bis zur Klärung einer Rechts- oder Regelungsstreitigkeit beim "status quo" zu belassen, entspreche auch dem allgemeinen Rechtsverständnis und der Zweckmäßigkeit. b. In seinem Beschluss vom 27. Sept. 2005 (- 1 ABR 41/04 - Juris) hat das Bundesarbeitsgericht auf die Kritik im Schrifttum hingewiesen, wonach die für den Fall der Konkurrenzsituation angenommene Rechtsfolge weder in den Satzungen der Einzelgewerkschaften noch in der DGB-Satzung vorgesehen sei, die Streitfrage jedoch offengelassen, weil sich die Verhältnisse wesentlich von denjenigen, die dem Beschluss vom 12. November 1996 zugrunde gelegen hätten, unterschieden. Das LAG Hamburg ist allerdings in einem Beschluss vom 2. Dez. 2005 (- 6 TaBV 3/05 - Juris) unter Zugrundelegung der Entscheidung des BAG vom 12. November 1996 der Ansicht gewesen, es sei eine gerichtliche Interims-Entscheidung bis zum Abschluss eines eventuellen Schiedsverfahrens zu treffen, die sich grundsätzlich am "status quo" orientieren müsse. In der zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ergangenen Entscheidung vom 21. Mai 2015 (- 5 SaGa 1/14 - Juris, Rz. 56) hat das LAG Hamburg die Rechtsansicht des BAG im Beschluss vom 12. Nov. 1996 dagegen für überholt angesehen. c. Für eine gerichtliche Interimsentscheidung fehlt in der Tat eine Rechtsgrundlage. Den Grundsatz der Tarifeinheit, wonach in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden soll, hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 7. Juli 2010 (- 4 AZR 537/08 - Juris) aufgegeben und ausgeführt, ein solcher Rechtsgrundsatz bestehe nicht. Die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbare und zwingende Geltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, werde nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag für Arbeitsverhältnisse derselben Art Anwendung finde. Im Gegenteil geht das Tarifeinheitsgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130), das am Tag nach der Anhörung in diesem Verfahren in Kraft getreten ist, davon aus, dass Tarifpluralität und Tarifkollisionen entstehen können und enthält hierfür Regelungen zur Auflösung der Tarifkollision. Diese gesetzliche Regelung lässt schon keinen Raum für eine davon unabhängige gerichtliche Regelung. Eine Grundlage für eine Interimsregelung ergibt sich auch nicht aus den Satzungen der Beteiligten zu 2) und 3) oder der DGB-Satzung. § 15 Ziff. 2 Abs. 2 der DGB-Satzung regelt nur den Fall der Änderung der in den Satzungen angegebenen Organisationsbereiche. Für eine rechtswirksame Änderung ist die einstimmige Zustimmung des Bundesvorstandes notwendig, wird kein einstimmiges Votum erreicht, ist die Zustimmung des Bundesausschusses einzuholen. § 15 Ziff. 2 Abs. 2 DGB-Satzung regelt, dass solange eine Zustimmung nicht vorliegt, es bei der Alleinzuständigkeit derjenigen Gewerkschaft bleibt, die vor der beabsichtigten Satzungsänderung zuständig war. Hier gab es seit Ausgründung der Betriebe seit 2002 / 2003 keine Alleinzuständigkeit, sondern nach den Satzungen von ver.di und IG Metall eine Doppelzuständigkeit. Eine Satzungsänderung gab es nicht. Die für Satzungsänderungen geschaffenen Spezialregelungen kann nicht auf bestehende Doppelzuständigkeiten ohne Satzungsänderung übertragen werden. Eine Übertragung scheiterte schon daran, dass nicht geregelt ist, welche Gewerkschaft für diesen Fall zuständig sein soll. Abgesehen davon kann auch auf tatsächlicher Grundlage nicht von einer Verfestigung der Tarifzuständigkeit von ver.di ausgegangen werden. Nach dem Wechsel der Beteiligten zu 1) von der OT-Mitgliedschaft bei dem VHSp zur Vollmitgliedschaft zum 1. Aug. 2013, den ver.di mit der Verlautbarung begleitet hat (Anlagenband Anlage 5): "Seit dem 1. August ist der tariflose Zustand bei D in Hamburg Geschichte", begannen im Nov. / Dez. 2013 Tarifverhandlungen mit ver.di, die am 13. Dez. 2013 zu einem Tarifabschluss führten. Vorausgegangen waren dem Gespräche über die Vollmitgliedschaft im Juni 2013 und eine Informationsveranstaltung am 2. Aug. 2013. Mit Schreiben vom 20. März 2014 forderte auch die IG Metall die Beteiligte zu 1) zu Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag auf und stellte Tarifforderungen auf. Vor diesem Hintergrund war ver.di keine Gewerkschaft, deren Zuständigkeit bisher nicht in Frage gestellt worden ist. Bei einem Zeitraum von wenigen Wochen kann nicht davon gesprochen werden, dass sich hinsichtlich der Beteiligten zu 1) eine Tariflandschaft mit ver.di als alleinzuständiger Gewerkschaft verfestigt hätte. Auch die betriebsverfassungsgesetzlichen Aktivitäten von ver.di und IG Metall begannen etwa zeitgleich im Sommer / Herbst 2013. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Durchführung eines Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO scheidet aus. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vorgreiflichen Entscheidungen nicht vergleichbar (BAG Beschluss vom 12. Nov. 1996 - 1 ABR 33/96 - Juris). Es besteht auch keine sonstige prozessuale Möglichkeit, dem DGB die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtlich aufzugeben. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Die Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 1) hinsichtlich der noch nicht ausdrücklich aufgegebenen Entscheidung des BAG vom 12. Nov. 1996 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.