Urteil
9 Sa 824/23 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0307.9SA824.23SK.00
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Leitsätze
Microsprengungen insbesondere im Feuerungsraum einer thermischen Verwertungsanlage fallen unter die Vorschrift von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV. Sie sind zudem bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.
Die Beklagte selbst verwendet bei ihrer Ablösemethode Sprengladungen an Sprengschnüren, die zum Schutz vor Hitze in Aluminiumrohren eingebracht werden, wobei sich die Aluminiumrohre auflösen, wenn die Sprengladungen gezündet werden.
Diese Sprengarbeiten, für deren Durchführung die Mitarbeiter über eine sog. Sprengberechtigung nach dem SprengG verfügen müssen, sind keine Spezialreinigung mehr, sondern dienen der Instandhaltung der Verbrennungsöfen durch Beseitigung von Verbrennungsrückständen, auch wenn damit kein Abtragen der Wandstärke oder Zerstörung bestehender Oxidschutzschichten einhergeht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2023 – 1 Ca 31/23 SK – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Microsprengungen insbesondere im Feuerungsraum einer thermischen Verwertungsanlage fallen unter die Vorschrift von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV. Sie sind zudem bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Die Beklagte selbst verwendet bei ihrer Ablösemethode Sprengladungen an Sprengschnüren, die zum Schutz vor Hitze in Aluminiumrohren eingebracht werden, wobei sich die Aluminiumrohre auflösen, wenn die Sprengladungen gezündet werden. Diese Sprengarbeiten, für deren Durchführung die Mitarbeiter über eine sog. Sprengberechtigung nach dem SprengG verfügen müssen, sind keine Spezialreinigung mehr, sondern dienen der Instandhaltung der Verbrennungsöfen durch Beseitigung von Verbrennungsrückständen, auch wenn damit kein Abtragen der Wandstärke oder Zerstörung bestehender Oxidschutzschichten einhergeht. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2023 – 1 Ca 31/23 SK – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2023 - 1 Ca 31/23 SK - ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von Euro 149.856,00 gemäß der §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 28. September 2018 (VTV/2018) iVm. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG und der Allgemeinverbindlicherklärung vom 7. Mai 2019 (BAnz AT 15.05.2019 B1) als Mindestbeiträge für 16 gewerbliche Arbeitnehmer iHv. insgesamt Euro 146.856,00 für den Zeitraum Dezember 2018 bis November 2019 verlangen. Die Beklagte wird vom Geltungsbereich des VTV erfasst. 1. Der in A gelegene Betrieb der Beklagten unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 VTV. 2. Der persönliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VTV eröffnet. 3. Die Beklagte fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV. a) Der betriebliche Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge ist eröffnet, wenn in dem fraglichen Betrieb in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis Abschnitt V der Verfahrenstarifverträge fallen. Für den Anwendungsbereich der Verfahrenstarifverträge reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihres § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder Abschnitt V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen (BAG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 10 AZR 141/18 - Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 AZR 567/17 - Rn. 31, juris). b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (BAG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177/18 - Rn. 45, juris). c) Hieran gemessen ist im Streitfall der betriebliche Geltungsbereich - selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten - eröffnet. Im Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum wurden arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 VTV ausgeführt. Die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten werden von der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV erfasst und fallen zudem auch unter § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Ob auch zudem ein Erfasstwerden von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV vorliegt, kann dahinstehen. aa) Die nach eigenem Vortrag von den Arbeitnehmern der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Arbeiten an thermischen Verwertungsanlagen, die die Beklagte selbst als Reinigungsarbeiten bezeichnet, fallen unter die Vorschrift von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV. (1) Die Regelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV bestimmt, dass zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben solche gehören, die Feuerungsbau- und Ofenbauarbeiten ausführen. Ofenbau selbst ist dort nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Öfen Vorrichtungen zur kontrollierten Erzeugung von Wärme, die in verschiedenen Bauformen für verschiedene Anwendungen existieren. Der Begriff wird allgemein weit verwendet und umfasst einfach überkuppelte Feuerstellen zum Backen und Heizen ebenso wie große Hochöfen zum Erzeugen von Stahl. Öfen können aus Metall, feuerfesten keramischen Baustoffen, Stein und anderen Materialien gefertigt sein und dienen einer Feuerung, in der durch Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder durch elektrischen Strom Wärme erzeugt wird (Hess. LAG, Urteil vom 5. Februar 2019 - 12 Sa 842/17 - Rn. 49, juris). (2) Eine thermische Verwertungsanlage ist eine Einrichtung, die Abfälle durch thermische Prozesse (Verbrennung, Vergasung oder Pyrolyse) behandelt, um Energie in Form von Wärme oder Elektrizität zu gewinnen. Diese Art der Abfallbehandlung wird auch als "Waste-to-Energy" bezeichnet, da sie die im Abfall enthaltene Energie nutzbar macht. Die Beklagte hat vorgetragen (vergleiche Protokoll der Kammerverhandlung vor dem Berufungsgericht vom 7. März 2024 (Bl. 164, 165 d.A.), die thermische Verwertungsanlage bestehe aus einem Feuerungsraum, dann einem schmaler zulaufenden Leerzug und anschließend einem noch schmaleren Bereich, der Überhitzerbereich genannt werde. In diesem Sinne ist der Hauptbestandteil einer thermischen Verwertungsanlage, der eigentliche Feuerungsraum, eine Art Verbrennungsofen, der auch unter die im VTV genannte Begrifflichkeit "Ofen" fällt. Dies gilt auch, wenn man zugrunde legt, dass eine thermische Verwertungsanlage insgesamt aus mehreren Komponenten besteht, nämlich der „Verbrennungseinheit“ (der Bereich, in dem der Abfall verbrannt wird), dem „Leerzug“ sowie dem sog. „Überhitzerbereich“. Die Tätigkeiten der Beklagten werden im Bereich des sogenannten Hauptraums, dem Feuerungsraums sowie im Leerzug erbracht. Die abgesprengte Flugasche falle - so der Vortrag der Beklagten - im Feuerungsraum auf den dort befindlichen Rost und in den Leerzügen in bauseitig angebrachte Trichter. Der „Feuerungsraum“ einer thermischen Verwertungsanlage ist deren zentraler Bereich. Hier werden bei hohen Temperaturen Abfälle verbrannt, wodurch Energie freigesetzt wird. Der Feuerungsraum einer thermischen Verwertungsanlage besteht aus feuerfesten Materialien, die extrem hohen Temperaturen und chemischen Belastung standhalten müssen. Den oben genannten Anforderungen an einen „Ofen“ im Tarifsinn wird auch ein „Feuerungsraum“ einer thermischen Verwertungsanlage gerecht. Dass dieser Teil der Anlage als „Raum“ bezeichnet wird, führt nicht zu einem anderen Verständnis. Feuerungsraum wie auch Leerzug als wesentliche Bestandteile einer thermischen Verwertungsanlage stellen Bauwerke im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dar, an denen die Beklagte Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ausführt. Dass es sich bei diesen Hauptbestandteilen und insgesamt bei der thermischen Verwertungsanlage um eine technische Anlage handelt, spielt ebenfalls keine Rolle, denn auch technische Anlagen sind Bauwerke, wenn es sich um mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen handelt (BAG, Urteil vom 18. März 2009 - 10 AZR 242/08 - juris). Als Bauwerk ist eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlage anzusehen. So fallen Betriebe beispielsweise, in denen überwiegend Heizungsrohre isoliert werden, unter den VTV. Dies - so das BAG - gilt aber auch für Behältnisse, Fernleitungen, stationäre Maschinen- und sonstige Industrieanlagen, sofern sie - wie Heizungsanlagen - ihrerseits wesentliche Bestandteile der betreffenden Grundstücke bzw. Fabrikgebäude sind, wobei auch industriell bzw. technisch genutzte Bauten als "Bauwerke" im allgemeinen rechtlichen und damit auch im tariflichen Sinne anzusehen sind (BAG, Urteil vom 16. Juni 1982 - 4 AZR 827/79 - Rn. 21, juris). bb) Es kann daher dahinstehen, ob die von der Beklagten durchgeführten (Mikro)Sprengarbeiten auch unter Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV fallen und ob die Sprengarbeiten - wie Abbrucharbeiten (vgl. BAG, Urteil vom 8. März 2006 - 10 AZR 392/05 - Rn. 10, juris) - einen Substanzverlust direkt am Bauwerk erfordern. d) Die Beklagte hat im Streitzeitraum nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen erbracht. aa) Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder auch der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, so dass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 5. Juni 2019 - 10 AZR 214/18 - Rn. 24, juris). Auch notwendige Vorarbeiten auf einem kleinen speziellen Gebiet, die der Instandsetzung des Bauwerks oder Bauwerkteils dienen, werden von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfasst (Hess. LAG, Urteil vom 29. Januar 2016 - 10 Sa 1832/14 - Rn. 39, juris). bb) Ausgehend davon erbringt die Beklagte nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Die notwendige bauliche Prägung ist im Streitfall in Abgrenzung zu Reinigungsarbeiten gegeben. Die Sprengarbeiten der Beklagten in den Feuerungsräumen der thermischen Verwertungsanlage dienen der Instandhaltung oder Instandsetzung des Bauwerks. Sie stellen sicher, dass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können, indem sie dafür sorgen, dass der Feuerungsraum selbst und die Leerzüge durch Entfernen der festsitzenden Ascheablagerungen in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bzw. wiederhergestellt werden. cc) Die Beklagte erbrachte im Streitzeitraum „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses Tarifmerkmal des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfüllen Betriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des Baugewerbes ausführen (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 40, juris; BAG, Urteil vom 8. Mai 2019 - 10 AZR 559/17 - Rn. 21, juris). Das Ablösen von Ablagerungen mittels Sprengladungen ist zumindest auch eine bauliche Arbeitsmethode. Hierbei ist irrelevant, dass die Beklagte die Arbeiten auch als "Reinigungsarbeiten" bezeichnet. Denn das Entfernen von Fremdkörpern, Schmutz und Ablagerungen ist auch im Rahmen der Bauwerkssanierung erforderlich und üblich (BAG, Urteil vom 14. Januar 2004, - 10 AZR 182/03 - Rn. 57, juris). So sind z.B. auch Reinigungsarbeiten - etwa mittels Sandstrahlarbeiten - an Fassaden oder Kugelstrahlarbeiten als baulich i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV anzusehen (Hess. LAG, Urteil vom 29. Januar 2016 - 10 Sa 1832/14 - Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 10 AZR 473/91 - zu II 1 der Gründe, juris). Damit korrespondiert, dass für den Fall, dass nicht die Methode der Beklagten mittels Mikrosprengungen zur Anwendung käme, anderenfalls eine sog. Kesselreinigung durchgeführt werden müsste, wofür es erforderlich wäre, Gerüste in die Anlage zu stellen und die Flugasche in den jeweiligen Bereichen mit Sandstrahl, Wasserhochdruck oder durch Rüttelbirnen zu entfernen. Die Beklagte selbst verwendet bei ihrer Ablösemethode Sprengladungen an Sprengschnüren, die zum Schutz vor Hitze in Aluminiumrohren eingebracht werden, wobei sich die Aluminiumrohre auflösen, wenn die Sprengladungen gezündet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch Microsprengungen in anderen Bereichen ein spezialisiertes Werkzeug im Bauwesen sind und in Bereichen zum Einsatz kommt, in denen Präzision und Kontrolle entscheidend sind, da sie weniger invasiv als traditionelle großflächigere Sprengungen sind. Die von der Beklagten durchgeführte Methode der von ihr bezeichneten „Sprengreinigung“ kann aufgrund des Zustands und der Größe (anderenfalls kommen Gerüste zum Einsatz) der zu bearbeitenden Flächen im Feuerungsraum und im Leerzug sowie der Menge der angebrachten Sprengrohe (vergleiche Bebilderung Bl. 16 d.A.) nicht mehr als Spezialreinigung bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Beklagten Mitarbeiter der Beklagten eine sog. Sprengberechtigung nach § 20 SprengG (Sprengstoffgesetz) verfügen. Ein Sprengberechtigter nach § 20 SprengG ist eine qualifizierte Person, die befugt ist, Sprengstoffe zu handhaben und Sprengarbeiten durchzuführen. Die Berechtigung erfordert umfangreiche Schulungen, Prüfungen und die Erfüllung von strengen gesetzlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG wird unter Sprengarbeiten die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird, verstanden. Ein Sprengberechtigter hat die Aufgaben der Planung und Durchführung von Sprengungen, wozu die Einschätzung der notwendigen Sprengstoffmenge, Platzierung der Sprengladungen und Durchführung der Sprengung gehören, und er hat entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und den Einsatz von Sprengstoffen und die durchgeführten Sprengungen zu dokumentieren. Die Aufnahme von Sprengarbeiten (als eigenständige bauliche Tätigkeit) in den Katalog baulicher Arbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV) zeigt, dass Sprengarbeiten per se baulicher Natur sind. Damit sind auch Mikrosprengungen in Feuerungsräumen einer thermischen Anlage keine Spezialreinigung mehr, sondern dienen deren Instandhaltung der Verbrennungsöfen durch Beseitigung von Verbrennungsrückständen, auch wenn damit kein Abtragen der Wandstärke oder Zerstörung bestehender Oxidschutzschichten einhergeht. 4. Die geltend gemachten Beitragsansprüche des Klägers stehen ihm auch der Höhe nach zu. Er kann für 16 gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 2018 bis November 2019 Sozialkassenbeiträge in Höhe von insgesamt Euro 149.856,00 von der Beklagten verlangen. Der Kläger ist berechtigt, die geschuldeten Beiträge mit einer entsprechenden Durchschnittsbeitragsklage geltend zu machen (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 10 AZR 71/23 - Rn. 30, juris; BAG, Urteil vom 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 34, juris). Die Berechnung des Klägers hat die Beklagte nicht angegriffen, diese ist auch nicht zu beanstanden. 5. Die Beitragsansprüche sind nicht verfallen. Für die streitgegenständlichen Ansprüche gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2018 eine Verfallfrist von drei Jahren. Die erhobenen Beiträge sind im Jahr 2019 fällig geworden sind. Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 VTV wird der Verfall auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht werden. Mit dem am 29. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Mahnantrag hat der Kläger die Beitragsansprüche fristwahrend anhängig gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu entrichten. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Er verlangt von der Beklagten auf Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für den Zeitraum Dezember 2018 bis November 2019 Mindestbeiträge in Höhe von insgesamt Euro 149.856,00. Die Beitragsforderungen berechnet der Kläger anhand der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne im Baugewerbe und der sich daraus ergebenden „Mindestbeiträge“. Die Beklagte hat ihren Sitz in A. Sie ist Mitglied der BGH Holz und Metall. Dort wird sie als Reinigungsunternehmen geführt. Die Arbeitnehmer der Beklagten sind bei der DSRV Würzburg als Sprenghelfer und Sprengmeister gemeldet. Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 22. Mai 2021 (Bl. 13 d.A.) auszugsweise folgendes mit: „Die von uns ausgeführten Sprengreinigungs-Dienstleistungen sind im Bereich der Kesselreinigung/Reinigung von Industrieöfen einzuordnen. Die Reinigungen werden mittels klein dosierter Sprengladungen durchgeführt. Durch die Detonation dieser Sprengladungen lösen sich die Verschmutzungen im Kessel. Die Kessel befinden sich überwiegend in Müllverbrennungsanlagen, Bio Masseanlagen, Zementwerken und Chemieanlagen. ...“ Im bebilderten Internetauftritt der Beklagten (Bl. 15-19 d.A.) führt die Beklagte zum Einsatzgebiet aus: Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerke einschließlich Stein - und Braunkohle, Prozessindustrie, Biomasseanlagen, Schmelzanlagen und Zementöfen. Als Vorteile und Ergebnisse des Einsatzes der Sprengreinigung werden von der Beklagten die Verlängerung der Laufzeiten, die Wiederherstellung des ursprünglichen Wirkungsgrades, Reduzierung der Ausfallzeiten, Erhöhung der Arbeitssicherheit, Reinigung von verschmutzten Leerzügen, Überhitzern und Verdampfern, Entfernung von Aschen, Anbackungen und Produktrückständen, Beseitigung von blockierten Austrägern in Behältern, Silos und Richtern sowie die Vorreinigung im laufenden Betrieb vor Stillstand oder Revision genannt. Mit dem am 29. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 24. Januar 2023 erlassen und der Beklagten am 26. Januar 2023 zugestellt wurde (Bl. 2 d.A.), hat der Kläger Mindestbeiträge für 16 gewerbliche Arbeitnehmer iHv. insgesamt Euro 146.856,00 für den Zeitraum Dezember 2018 bis November 2019 verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei in den Kalenderjahren 2018 und 2019 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen. Das Ausbrechen von Schlacken und Feuerfestmaterialien aus Industrieöfen falle unter den Begriff der Ofenbauarbeiten im Sinne des §§ 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV; zumindest aber seien dies bauliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Der Kläger hat behauptet, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2018 und 2019 zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in den jeweiligen Kalenderjahren 2018 und 2019 ausgemacht hätte, folgende Arbeiten erbracht: Ausbrucharbeiten an Industrieöfen zB. in Müllverbrennungsanlagen, in Kraftwerken wie Stein und Braunkohlekraftwerken, Zementwerken, Zellstoff - und Papierfabriken, Schmelzanlagen für z.B. Zink und Mangan durch Anbringen klein dosierter Sprengladungen, mittels derer die Schlacke entfernt worden sei. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich um bauliche Tätigkeiten und nicht um Reinigungsarbeiten. Die Tätigkeiten würden dem Erhalt und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Industrieöfen dienen. Das Abtragen der an den Wärmetauscherrohren befindlichen festgesetzten Flugasche mittels Sprengen sei ähnlich wie der Abbruch zumindest eine bauliche Arbeitsmethode, wie auch § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 zeige, wo ausdrücklich Sprengarbeiten genannt würden. Die Tätigkeiten der Beklagten würden nicht die Merkmale des „Entfernens von Rückständen“ im Sinne der Gebäudereinigermeisterverordnung erfüllen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 149.856,00 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten seien Reinigungsarbeiten und nicht den baugewerblichen Arbeiten zuzuordnen. Die Beklagte hat behauptet, zu 98 % der kalenderjährlichen Arbeitszeit seien mittels kleinerer Sprengungen Verbrennungsanlagen gereinigt worden. Dabei würden die gewerblichen Mitarbeiter Ascheablagerungen von den in den Verbrennungslagern befindlichen Rohren entfernen. Nur ein arbeitszeitlicher Anteil von 3 % sei auf die Entfernung von Schlacke entfallen; 2 % auf die Entfernung von von Schlacke mittels CO2-Sprengverfahren. Unter „Schlacke“ verstehe man in der Feuerungstechnik die Asche, die über ihren Erweichungspunkt erhitzt werde, so dass sie nicht mehr in feinkörnigem oder pulvrigem Zustand sei. Beim Verbrennungsvorgang in den Verbrennungsanlagen würden Rückstände entstehen, nämlich Rostasche (grobe Fraktion) und Flugasche (Feinpartikel). Bei Flugasche handele sich um kleinste Partikel ohne merkliches Eigengewicht. Auf dem Weg in Richtung Rauchgasreinigungsanlage würde sich die Flugasche an der Außenseite der Wärmetauscherrohre absetzen. Diese Ascheablagerungen würden durch kleine Schockwellen/Vibrationen gelöst und über die bauseitigen Abförderwege ausgebracht und für verschiedene Recyclingsmaßnahmen in Bunkern zwischengelagert. Die im Brennraum entstandene Rostasche werde kontinuierlich über einen Vorschubrost aus der Anlage in bauseitige Bunker befördert. Die Rostasche habe minimales Eigengewicht. Auch die zähflüssige Schlacke, die im erkalteten Zustand aushärten könne und gesteinsartige Strukturen aufweise und bis zu einem Kilo schwer sei, werde bei der Sprengreinigung zerstört/verkleinert und meist über bauseitige Austragsysteme abgefördert. Die Beklagte habe die Arbeiten zu etwa 90 % in Müllverbrennungsanlagen durchgeführt, die restlichen Reinigungsarbeiten in Biomasseanlagen (etwa 5 %), Kohlekraftwerken (etwa 3 %) und in Drehrohröfen (etwa 2 %). Mit am 20. Juli 2023 verkündetem Urteil - 1 Ca 31/23 SK (Bl. 55-60 d.A.) - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Euro 149.856,00 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei den vom Kläger beschriebenen Tätigkeiten handele es sich um Ofenbauarbeiten. Den Vortrag habe die Beklagte nicht erheblich bestritten. Auch nach ihrem eigenen Vorbringen lägen Ofenbauarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV vor, jedenfalls aber Instandsetzungsarbeiten an diesen Öfen. Die Tätigkeiten würden dem Erhalt und der Funktionsfähigkeit der Öfen dienen. Es handele sich nicht um reine Reinigungstätigkeit. Die Asche habe sich derart in an den Rohren der Verbrennungsanlage festgesetzt, dass ihnen mit herkömmlichen Reinigungsmitteln nicht mehr begegnet werden könne. Erforderlich sei, mittels Sprengladungen, die zu Vibrationen führen würden, die Festsetzungen zu lösen. Es werde nicht mit Mitteln des Reinigungsgewerbes gearbeitet, sondern mit Mitteln des Baugewerbes, nämlich kleinen Sprengstoffdosen. Die Klage sei der Höhe nach begründet. Der Kläger sei berechtigt, seine Forderung im Wege der Mindestbeitragsklage geltend zu machen. Gegen das ihr am 2. August 2023 (Bl. 97 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. August 2023 (Bl. 99 d.A.) Berufung eingelegt und diese am 1. September 2023 (Bl. 98ff. d.A.) begründet. In der Berufung ist die Beklagte weiter der Ansicht, sie habe im streitigen Zeitraum keine baulichen Leistungen ausgeführt. Sie verwende vielmehr eine moderne Reinigungsmethode. Die von ihr beseitigte Asche könne auch mit herkömmlichen Methoden beseitigt werden. Die Mikrodetonationen würden zum Bereich der Sprengungen gehören; allerdings ohne Auswirkungen auf Mauerwerk und ohne Zerstörungen. Die Beklagte behauptet, es würden zu 95 % thermische Verwertungsanlagen gereinigt. Eine Müllverbrennungsanlage sei eine thermische Verwertungsanlage. Thermische Verwertungsanlagen hätten keine Ummantelung. Sie seien aus Stahl. Die Anlage bestehe aus einem Feuerungsraum, dann einem schmaler zulaufenden Leerzug und anschließend einem noch schmaleren Bereich, der Überhitzerbereich genannt werde. Die Rauchgase kämen aus dem Feuerungsraum und würden in den Leerraum geleitet und von dort sodann über sog. Überhitzerbündel, die zum Schluss in der Rauchgasreinigung münden, mit der die Beklagte aber nichts mehr zu tun hätte. Die abgesprengte Flugasche falle im Feuerungsraum auf den dort befindlichen Rost und in den Leerzügen in bauseitig angebrachte Trichter. Mit der Leerung der Roste und der Trichter habe die Beklagte nichts mehr zu tun. Der Betreiber sei auch für die Entsorgung der abgesprengten Flugasche zuständig. Die Beklagte habe ein Patent auf eine bestimmte Methode der Sprengreinigung. Vorteil der Methode sei, dass die Arbeiten im laufenden Betrieb durchgeführt werden könnten. Die Anlage müsse nicht abgeschaltet werden und Arbeitnehmer der Beklagten würden die Bereiche nicht betreten. In dem Hauptraum, also dem Feuerungsraum, würden durch ein sog. „Mann-Loch“ die jeweiligen Sprengkörper platziert. Auch in den anderen Bereichen gäbe es separate Zugänge, über die die Arbeitnehmer der Beklagten die Sprengladungen einbringen würden. Dies seien nach der Methode der Beklagten Sprengladungen an Sprengschnüren, die zum Schutz vor Hitze in Aluminiumrohren eingebracht werden würden. Die Aluminiumrohre würden sich auflösen, wenn die Sprengladungen gezündet werden würden. Durch die „Microdetonationen“ werde die Luft in Schwingung gebracht, was zum Ablösen der Partikel an den Stahlinnenwänden führe. Ohne die Methode der Beklagten wäre anderenfalls eine sog. Kesselreinigung erforderlich. Hierzu müssten Gerüste in der Anlage gestellt und die Flugasche in den jeweiligen Bereichen mittels Sandstrahl, Wasserhochdruck oder durch Rüttelbirnen entfernt werden. Je nach Laufzeit der Anlage und wie die Anlage gefahren würde, sei die Beklagte in unterschiedlichen zeitlichen Abständen tätig, so beispielsweise im ein- oder mehrwöchigen Abstand. Im Jahr 2019 sei die Beklagte überwiegend in Müllverbrennungsanlagen tätig geworden, jedoch auch in Biomasseanlagen. Diese seien ähnlich aufgebaut, es würde nur ein anderer Brennstoff verwandt werden. Hingegen sei die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht - wie auf der Webseite geschrieben - in Stein- oder Braunkohlekraftwerken tätig geworden. Dort seien es im Übrigen andere Dimensionen, bei denen mit der Technik der Beklagten nicht effektiv gearbeitet werden könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2023 - 1 Ca 31/23 SK - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, bei den Tätigkeiten der Beklagten handele es sich nicht um Reinigungsarbeiten im klassischen Sinn, sondern um bauliche Tätigkeiten, nämlich Feuerungs- und Ofenbauarbeiten, jedenfalls aber Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da die Funktionalität der Anlage durch die Sprengungen erhalten werde. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 (Bl. 163-166 d.A.) Bezug genommen.