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Urteil

2 Sa 685/84

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zukünftige Beschäftigungspflicht richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen Tätigkeit in der Vergangenheit; es sind die letzten drei vollen Jahre vor Einleitung des Rechtsstreits maßgeblich. • Für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit kann das Gericht nach § 287 ZPO den erforderlichen Zeitaufwand schätzen und auf Zeugenaussagen abstellen. • Allein aus der Stellenplanung des Arbeitgebers oder der geringeren Auslastung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer folgt kein Anspruch auf Übernahme im Umfang einer Vollzeitstelle. • Tarifliche Zurechnungszeiten kommen nur dann zur Anwendung, wenn die tatsächlichen Einsatzbedingungen dem entsprechen; bloße Planungszahlen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Bemessung der künftigen Arbeitszeit nach tatsächlicher Einsatzhöhe der letzten drei Jahre • Die zukünftige Beschäftigungspflicht richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen Tätigkeit in der Vergangenheit; es sind die letzten drei vollen Jahre vor Einleitung des Rechtsstreits maßgeblich. • Für die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit kann das Gericht nach § 287 ZPO den erforderlichen Zeitaufwand schätzen und auf Zeugenaussagen abstellen. • Allein aus der Stellenplanung des Arbeitgebers oder der geringeren Auslastung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer folgt kein Anspruch auf Übernahme im Umfang einer Vollzeitstelle. • Tarifliche Zurechnungszeiten kommen nur dann zur Anwendung, wenn die tatsächlichen Einsatzbedingungen dem entsprechen; bloße Planungszahlen genügen nicht. Der Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, arbeitete seit 1975 als Sprecher und Übersetzer im mazedonischen Sprachdienst der Beklagten. Nach einem Statusurteil steht zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis fest; die Beklagte bot Teilzeitverträge (12 bzw. 20 Wochenstunden) an, der Kläger verlangte 40 Wochenstunden. Streitgegenstand ist allein der Umfang der wöchentlichen Beschäftigungspflicht der Beklagten. Der Kläger legte Aufstellungen über Sendeminuten und rechnete hohe Vorbereitungszeiten an; er berief sich auf Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften und auf tarifliche Zurechnungszeiten. Die Beklagte widersprach und machte geltend, Einsatztage seien nicht mit Arbeitstagen Vollzeitbeschäftigter gleichzusetzen; vor- und nachbereitende Zeiten seien überwiegend nicht erforderlich. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG bestätigte die Entscheidung und legte die Jahre 1980–1982 zur Durchschnittsberechnung zugrunde. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Maßgeblicher Zeitraum: Entgegen dem Vortrag des Klägers ist nicht nur das Jahr 1980 maßgeblich; es sind die letzten drei vollen Jahre vor Klageeinleitung heranzuziehen, weil kein Anhaltspunkt vorliegt, dass die Beschäftigung wegen der Statusklage reduziert worden sei. • Schätzung der Vorbereitungs- und Übersetzungszeiten: Das Gericht hat gemäß § 287 ZPO den notwendigen Zeitaufwand auf Grundlage der Zeugenaussagen geschätzt. Für das Sprechen wurden 6 Minuten je Sprechminute (5 Min. sprechen + 25 Min. Vorbereitung) und für Übersetzungen 24 Minuten je Sprechminute (2 Stunden für 5 Minuten Text) zugrunde gelegt. • Berechnung der Arbeitszeit: Unter diesen Annahmen ergaben sich im Dreijahresdurchschnitt 153 Stunden jährlich für Sprechen und 576,8 Stunden jährlich für Übersetzen, zusammen 729,8 Stunden jährlich. • Vergleich mit Vollzeitarbeitszeit: Bei einem Jahresarbeitsstundensoll von 1760 Stunden entspricht dies unter 50 % einer Vollzeitstelle; damit besteht kein Anspruch auf 40 Wochenstunden. • Tarifliche Zurechnung und Stellenplanung: Eine zweistündige Zurechnungszeit pro Arbeitstag nach dem Tarifvertrag kam nicht in Betracht, weil der Kläger nicht regelmäßig über den Einsatz hinaus anwesend oder verpflichtet war. Aus der Stellenplanung der Beklagten lässt sich kein Anspruch auf Vollzeitarbeitsvertrag ableiten. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Dass andere Mitarbeiter mit Vollzeitverträgen nicht voll ausgelastet sein mögen, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Vollzeit, wenn sein tatsächlicher Aufgabenbestand dies nicht erfordert. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das arbeitsgerichtliche Urteil blieb bestehen. Das Landesarbeitsgericht hat die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit des Klägers aus den Jahren 1980–1982 ermittelt und festgestellt, dass diese unter 50 % der regulären Vollzeitarbeitszeit liegt. Daher besteht keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Arbeitsvertrag mit 40 Wochenstunden zu erteilen. Tarifliche Zurechnungszeiten und interne Planungswerte der Beklagten rechtfertigen ebenfalls keinen höheren Beschäftigungsumfang. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.