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Beschluss

11 TaBV 78/90 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1991:0201.11TABV78.90.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln – 16 BV 53/90 – vom 21.8.1990 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln – 16 BV 53/90 – vom 21.8.1990 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darum, ob die vom Antragsgegner, dem bei der Antragstellerin gebildeten Betriebsrat, verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes Frau W , der Beteiligten zu 3),zu ersetzen ist. Frau W , am .1961 geboren, ist seit 20.04.1981 bei der Antragstellerin (Arbeitgeberin) als Angestellte beschäftigt; sie ist zu einem Brutto-Gehalt von DM 2.420,-- im Monat als Sachbearbeiterin in der Lieferscheinprüfung eingesetzt. Frau W ist Mitglied der Gewerkschaft HBV. In ihrer Eigenschaft als Betriebsgruppenvorsitzende wies sie in einem "an alle HB V-Kollegen und Kolleginnen in Firma S " gerichtetes Schreiben auf eine gewerkschaftliche Veranstaltung am 28.11.1989 hin. In diesem Schreiben, wegen dessen weiteren Einzelheiten auf die bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 16 d. A.) verwiesen wird, heißt es am Schluß: Solltest Du eine Mitfahrgelegenheit brauchen oder Fragen haben, rufe bitte M W , App. oder bis 17.00 Uhr an. Unter dem 29.11.1989 (Blatt 15 d. A.) beanstandete die Arbeitgeberin, daß die Beteiligte zu 3) in dem erwähnten Schreiben andere HBV-Mitglieder dazu aufgefordert habe, sich während der Arbeitszeit in Gewerkschaftsangelegenheiten telefonisch an sie zu wenden. Es wurden personelle Konsequenzen angedroht für den Fall, daß Frau W ihre Arbeitszeit zu vertragswidriger Betätigung mißbrauche. Frau W trat dem mit Schreiben vom 17.12.1989 (Blatt 17 d. A.) entgegen. Es folgte eine Abmahnung durch die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16.02.1990 (Blatt 20 d. A.) , wonach die Beteiligte zu 3), Frau W , am 14.02.1990 gegen 17.15 Uhr einen Mitarbeiter der Schallplattenabteilung während der Arbeitszeit angesprochen und mit ihm über Gewerkschaftsangelegenheiten diskutiert habe; weiterhin sei Frau W am selben Tag gegen 15.50 Uhr in der Schallplattenabteilung gesehen worden, wie sie auch hier einen Mitarbeiter in eine Diskussion über Mehrarbeit und die Gewährung freier Tage verwickelt habe. Frau W wurde für den Wiederholungsfall die fristlose Kündigung angedroht. Am 23.03.1990 sollte bei der Arbeitgeberin der Betriebsrat neu gewählt werden. Einen Tag vorher, am 22.03.1990,verteilte Frau W ein Flugblatt in der Zeit zwischen 08.30 Uhr und 09.00 Uhr, in dem die auf der HBV-Liste kandidierenden Wahlbewerber, zu denen auch Frau W gehörte, für sich warben. Wegen des Inhaltes des Flugblattes im einzelnen wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 11 - 14 d. A.) verwiesen. Vor Verteilung des Flugblattes hatte Frau W zwischen 08.12 Uhr und 08.15 Uhr ihre Zeitkarte gestempelt. Die Beteiligte zu 3) wurde am 23.03.1990 in den Betriebsrat gewählt. Mit Schreiben vom 02.04.1990 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Frau W mit der Begründung, diese habe trotz Abmahnung am 22.03.1990 ihre Arbeitszeit erneut zu vertragswidriger Betätigung mißbraucht. Wegen des Inhaltes des Schreibens im einzelnen wird auf Blatt 7 und 8 d. A. Bezug genommen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit Schreiben vom 03.04.1990 (Blatt 9 d. A.), woraufhin die Arbeitgeberin mit dem am 03.04.1990 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren anhängig gemacht hat. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen: Frau W sei wiederholt abgemahnt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ein Verteilen von gewerkschaftlichem Werbematerial und Flugblättern sowie die Wahrnehmung gewerkschaftlicher Aufgaben während der Arbeitszeit nicht erfolgen dürften. Die Verteilung des Gewerkschaftsflugblattes am 22.03.1990 über die Dauer einer halben Stunde während der Arbeitszeit könne daher nur als vorsätzliche Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens gesehen werden. Für die rechtliche Beurteilung komme erschwerend hinzu, daß sich dieses Flugblatt nicht auf eine Information zur Betriebsratswahl beschränkt habe, sondern gewerkschaftliche Werbung für die Gewerkschaft HBV darstelle. Auf Seite 2 werde die Gewerkschaft DAG im Zusammenhang mit der Realisierung des Dienstleistungsabend angegriffen. Auf Seite 4 des Flugblattes würden dann die gewerkschaftspolitischen Zielsetzungen der Gewerkschaft HBV propagiert. Das Flugblatt beinhalte nicht etwa eine von der Beteiligten zu 3) für ihre Person abgegebene Wahlaussage, sondern nur eine Wiederholung der gewerkschaftlichen Zielsetzungen der Gewerkschaft HBV und einen Hinweis auf die HBV-Liste. Mit der Verteilung dieses Flugblattes während der Arbeitszeit einen Tag vor Durchführung der Abstimmung zur Betriebsratswahl habe die Beteiligte zu 3) in besonders eklatanter Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie es sich herausnehme, die Spielregeln für das korrekte Verhalten bei gewerkschaftlicher Betätigung im Betrieb bewußt und trotz vorangegangener wiederholter Hinweise zu mißachten. Dieses Verhalten der Beteiligten zu 3) rechtfertige die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3) zu ersetzen. Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, das Fehlverhalten von Frau W am 22.03.1990 sei nicht derart schwerwiegend, daß daraus ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung herzuleiten sei. Frau W , die Beteiligte zu 3), hat vorgetragen, sie habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Die Berechtigung, während der Arbeitszeit Wahlwerbung zu betreiben - und darum habe es sich am 22.03.1990 gehandelt - folge unmittelbar aus Artikel 5 Abs. 1 Grund gesetz sowie Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen sei Wahlwerbung uneingeschränkt während der Arbeitszeit zulässig, könne sie doch in ihrem Kernbereich nur während der Arbeitszeit wirksam ausgeübt werden. Dabei sei durch das Verteilen der Handzettel der Arbeitsablauf keineswegs gestört worden. Im übrigen könne die Arbeitgeberin der einen Liste nicht etwas versagen, was sie der anderen Liste in Kenntnis aller Umstände zu billige. So werde die Angestellten-Liste 2 und die gewerbliche Liste 1 der DAG nicht daran gehindert, ihre Wahlwerbung während der Arbeitszeit zu betreiben; was von der Arbeitgeberin bestritten worden ist. Weiter hat die Beteiligte zu 3) geltend gemacht: Selbst wenn man zu dem Ergebnis komme, daß sie nicht berechtigt gewesen sei, während der Arbeitszeit für ihre Liste zu werben, könne damit eine außerordentliche Kündigung nicht begründet werden. Es sei für die Arbeitgeberin nicht unzumutbar, das Beschäftigungsverhältnis mit ihr, der Beteiligten zu 3) fortzusetzen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nämlich nicht. Mit Durchführung der Betriebsratswahl am 23.03.1990 sei das ihr, der Beteiligten zu 3), angeblich angelastete Verhalten abgeschlossen. Selbstverständlich werde sie sich im übrigen strikt an die Rechtsauffassung des Gerichtes halten, falls dieses zu dem Ergebnis komme, sie, Frau W , sei nicht berechtigt gewesen, während der Arbeitszeit die Flugschriften zu verteilen. In diesem Zusammenhange könne die Arbeitgeberin sich auch nicht auf von ihr behauptete rechtswirksame Abmahnungen im Vorfeld berufen. Im Schreiben vom 29.11.1989 sei eine Abmahnung im rechtstechnischen Sinne nicht enthalten, über die Rechtswirksamkeit der Abmahnung vom 16.02.1990 werde noch in einem gerichtlichen Verfahren gestritten. Mit einem am 21.08.1990 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lägen nicht vor. Das Werbe- und Informationsrecht der Gewerkschaft sei zwar dann eingeschränkt, wenn die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten den Arbeitsablauf beeinträchtigen oder stören, eine solche Beeinträchtigung oder Störung des Arbeitsablaufes sei hier jedoch nicht festzustellen. Am 22.03.1990 sei es um Wahlwerbung während der Arbeitszeit für die HBV-Liste gegangen. Die Kandidaten dieser Liste hätten in dem Flugblatt sinngemäß erklärt, daß sie - bei einer Wahl in den Betriebsrat -, anders als die Kandidaten der konkurrierenden DAG-Liste betriebliche Fragen erörtern und lösen wollten, es sei in dem Flugblatt erkennbar um die künftige Arbeit des Betriebsrates und nicht um davon unabhängige gewerkschaftliche Angelegenheiten gegangen. Hinsichtlich dieses Vorfalles vom 22.03.1990 sei im übrigen festzustellen, daß eine konkrete Beeinträchtigung oder Störung des Arbeitsablaufes durch das Verteilen des Flugblattes nicht dargetan worden sei. Weil die Arbeitgeberin konkret nachteilige Auswirkungen des Verhaltens von Frau W auf den Arbeitsablauf nicht dargetan habe, könne eine fristlose Kündigung auch dann nicht als berechtigt angesehen werden, wenn man davon ausgehe, Frau W habe sich wiederholte arbeitsvertragliche Verstöße durch das abgemahnte Verhalten und ihr Handeln am 22.03.1990 zuschulden kommen lassen. Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Beschlusses wird auf Blatt 74 bis 87 d. A. Bezug genommen. Gegen diesen am 16.11.1990 zugestellte Beschluß hat die Arbeitgeberin am 16.12.1990 Beschwerde eingelegt und diese am 14.01.1991 begründet. Die Arbeitgeberin verbleibt dabei, daß eine außerordentliche Kündigung der Beteiligten zu 3) unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sei. Wegen des Vortrages der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 15.01.1991 (Blatt 98 - 102 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 21.08 .1990 nach dem Schlußantrag erster Instanz zu entscheiden. Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3) verteidigen den angefochtenen Beschluß. Wegen des Vortrages des Betriebsrates in der Beschwerdeinstanz wird auf den Schriftsatz vom 25.01.1991 (Blatt 107 - 109 d. A.) und wegen des Vortrages der Beteiligten zu 3) in der Beschwerdeinstanz auf den Schriftsatz vom 29.01.1991 (Blatt 110 - 119 d. A.) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft, sie ist auch in der Form und Frist der §§ 87 Abs. 1 Satz 2, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie unterliegt damit keinen formalen Bedenken. In der Sache ist sie nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag zurückgewiesen; denn die von der Arbeitgeberin beabsichtigte außerordentliche Kündigung ist nicht gerechtfertigt (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). 1. Die nach § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist nur dann zu ersetzen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, also Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG, Beschluß vom 31.01.1990 - 7 ABR 39/89 -, BB 91, 205, 206). Die außerordentliche Kündigung ist immer nur das letzte und äußerste Mittel,das in der bisherigen Form nicht mehr haltbare Arbeitsverhältnis zu beenden, nachdem alle sonstigen in Betracht kommenden milderen, angemessenen Mittel erschöpft sind; es gilt das ultima ratio-Prinzip. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und es hat eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden (vgl. BAG, Urteil vom 30.05.1978 - 2 AZR 630/76 -, AP Nr. 70 zu § 626 BGB; Urteil vom 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 -, AP Nr. 81 zu § 626 BGB). Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob durch das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt worden ist und über die Störungen im Leistungsbereich hinaus nachteilige Auswirkungen auf dem Betriebsablauf oder den Betriebsfrieden festzustellen sind (vgl . BAG, Urteil vom 17.03.1988 - 2 AZR 567/87 - AP Nr. 99 zu § 626 BGB). Zum ultima ratio-Prinzip gehört es schließlich, daß jedenfalls bei Störungen im sogenannten Leistungsbereich der außerordentlichen Kündigung regelmäßig eine vergebliche Abmahnung vorausgehen muß (BAG, Urteil vom 08.08.1968 - 2 AZR 348/67 -, AP Nr. 57 zu § 626 BGB). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Arbeitgeberin beabsichtigte außerordentliche Kündigung von Frau W , der Beteiligten zu 3), nicht gerechtfertigt. 2. Unmittelbarer Anlaß für den Kündigunsentschluß der Arbeitgeberin war nach ihrem Vortrag die Verteilung des HBV-Flugblattes am Vortrag der Betriebsratswahl. a) Die Arbeitgeberin sieht darin eine unzulässige, von Artikel 9 Abs. 3 GG nicht mehr gedeckte gewerkschaftliche Werbung, insbesondere deshalb, weil sie während der Arbeitszeit - der Beteiligten zu 3) - erfolgt sei. Insoweit hat das BAG zwar entschieden, daß das Verteilen gewerkschaftlichen Werbe- und Informationsmaterials während der Arbeitszeit der Empfänger nicht zum Kernbereich der koalitionsmäßigen Betätigung gehöre, eine solche Werbung könne daher nicht auf Artikel 9 Abs. 3 GG gestützt werden (BAG, Urteil vom 26.01.1982 - 1 AZR 610/80 -, AP Nr. 35 zu Artikel 9 GG). Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß Mitgliederwerbung während der Dienstzeit unzulässig sein könne (Beschluß vom 26.05.1970 - 2 BVR 664/65 -, AP Nr. 16 zu Artikel 9 GG). Um die bloße Werbung für eine Koalition, die Gewerkschaft HBV, geht es hier jedoch nicht. Vielmehr hat die Beteiligte zu 3), Frau W , das Flugblatt zu ihrer Bewerbung für das Betriebsratsamt verteilt. Das ist vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluß im einzelenen dargestellt. Auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichtes wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Eine solche Wahlwerbung, auch für die Kandidatur auf einer gewerkschaftlichen Liste, ist etwas grundsätzlich anderes als die allgemeine Verteilung von Werbe und Informationsmaterial für eine Koalition oder die Werbung für diese. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Werbung vor Personalratswahlen in der Dienststelle und während der Dienstzeit verfassungsrechtlich geschützt sei (Beschluss vom 30.11.1965 – 2 BVR 54/62 –, AP Nr. 7 zu Artikel 9 GG für den Fall, daß der Wahlbewerber die Wahlwerbung während seiner eigenen Freizeit betrieb). b) In der Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, inwieweit ein Betriebsratsmitglied Anspruch darauf hat, während der Arbeitszeit Wahlwerbung betreiben zu können und dazu von der Arbeitsleistung freigestellt zu warden. aa) Das LAG Berlin, Beschluss vom 09.01.1979 – 3 TaBV 6/78 -, BB 79, 1036 und im Anschluß daran das LAG Hamm, Beschluß vom 06.02.1980 – 3 TaBV 79/79 – DB 80, 1223 haben einen diesbezüglichen Anspruch von Wahlbewerbern wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage verneint; auch § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach die Versäumung von Arbeitszeit, die unter anderem zur Ausübung des Wahlrechtes erforderlich sei, den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes berechtigt, sei nicht einschlägig. Mit dieser Bestimmung seien nur die Kosten der eigentlichen Wahlhandlung gemeint. Demgegenüber sind andere Gerichte der Auffassung, daß auch das passive Wahlrecht und damit die Wahlwerbung durch § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geschützt seien, wobei allerdings stets geprüft werden müsse, ob die Versäumung der Arbeitszeit für die Wahlwerbung tatsächlich erforderlich sei (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1981 – 1 Ca 2201/81 -, BB 81, 1579; ArbG Berlin, Beschluß vom 17.03.1978 – 10 BVGa 4/78 -, AuR 79, 315). bb) Auch in der Literatur zeigt sich kein einheitliches Bild. Teilweise wird strikt die Ansicht vertreten, daß die Wahlwerbung zu den Betriebsratswahlen außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen zu erfolgen habe (GK-Betriebsverfassungsgesetz-Kreutz, Rdnr. 19 zu § 20). Andere halten die Wahlwerbung gerade während der Arbeitszeit für zulässig (Gnade-Kehrmann-Schneider-Blanke, BetrVG, 2. Aufl., Rdnr. 33 zu 20), wohingegen Fitting-Kaiser-Heither, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., RdNr. 6 zu § 20, einen Mittelweg gehen und eine Wahlwerbung während der Arbeitszeit für zulässig halten, wenn dadurch der betriebliche Arbeitsablauf nicht gestört wird. 3. Welcher der oben dargestellten Ansichten zu folgen ist, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahingestellt bleiben; denn selbst wenn man die Meinung vertreten sollte, Wahlwerbung könne durch die Wahlbewerber nur außerhalb der Arbeitszeit und während der Pausen stattfinden, deshalb annimmt, Frau W habe sich am 22.03.1990 eine Arbeitspflichtverletzung zuschulden kommen lassen, weil sie nach dem Anstempeln von 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr Flugblätter verteilte, wiegt diese Pflichtverletzung bei den hier gegebenen Umständen nicht derart schwer, daß sich darauf eine außerordentliche Kündigung stützen ließe. a) Insoweit ist zunächst nicht auszuschließen, daß Frau W sich in einem Rechtsirrtum befand. Ob dieser entschuldbar war oder nicht, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann er angesichts der bereits dargestellten kontroversen Diskussion in Rechtsprechung und Rechtslehre als nicht sonderlich schwerwiegend angesehen werden . b) Der Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung wegen dieses Vorfalles steht insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Die Kündigung war nicht das letzte und äußerste Mittel, vielmehr standen andere Wege zur Verfügung, das Arbeitsverhältnis wieder in Bahnen zu lenken, die eine vernünftige Zusammenarbeit unter zumutbaren Verhältnissen ermöglichten. aa) Als solche mildere Maßnahme wäre zunächst in Betracht gekommen, daß die Arbeitgeberin das Gehalt der Beteiligten zu 3) um die hier in der Zeit 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr am 22.03.1990 ausgefallene Arbeitszeit kürzte. In einem dann von der Beteiligten zu 3) etwa angestrengten Rechtsstreit hätte geklärt werden können, ob dieser Abzug zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Unter Umständen wäre die hier in Rede stehende rechtliche Problematik auch einer grundsätzlichen Klärung zugeführt worden, so daß die Beteiligten bei der nächsten Betriebsratswahl, die 1994 an steht (§ 21 Satz 1 BetrVG), wußten, wie sie sich zu verhalten hatten. Insoweit besteht ohnehin im Vorfeld der nächsten Betriebsratswahl die Möglichkeit, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob Wahlbewerber Anspruch darauf haben, während der Arbeitszeit von der Arbeitsleistung zum Zwecke der Wahlwerbung freigestellt zu werden. Es ist nicht erkennbar, daß Frau W sich nicht an eine etwa für sie ungünstige gerichtliche Entscheidung halten würde. bb) Dieses Verweisen auf eine gerichtliche Klärung und ein entsprechendes Zuwarten ist der Arbeitgeberin bei den hier gegebenen Umständen zuzumuten; denn die von der Arbeitgeberin für den 22.03.1990 angenommene Pflichtverletzung der Beteiligten zu 3) war ein vereinzelter Vorfall, eine diesbezügliche wiederholte Pflichtverletzung lag nicht vor. Wie bereits ausgeführt (siehe dazu oben Ziffer 2 a)) muß unterschieden werden zwischen der bloßen Werbung für Koalitionen und der Werbung der Kandidaten für die bevor stehende Betriebsratswahl. Beide Sachverhalte sind nicht gleichzusetzen. Die von der Arbeitgeberin ausgesprochenen Abmahnungen beziehen sich jedoch lediglich auf die etwaige Werbung von Frau W für die HBV, wie sich aus den Schreiben vom 29.11./18.12.1989 und 16.02.1990 ergibt. Auf dieser Linie liegt der Vorfall vom 22.03.1990 nicht. Die darin etwa zu sehende Pflichtverletzung war damit noch nicht abgemahnt. cc) Zu berücksichtigen ist weiter, daß eine Wiederholung des hier in Rede stehenden etwaigen Pflichtenverstoßes auch nicht unmittelbar oder in naher Zukunft bevorsteht. Aktuell werden kann dies erst wieder bei der nächsten Betriebsratswahl, im Jahre 1994. Von daher ist nicht erkennbar, wieso das Arbeitsverhältnis bereits zum jetzigen Zeitpunkt unzumutbar belastet ist. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil es an einem substantiierten Vortrag der Arbeitgeberin dazu fehlt, daß durch das Verhalten von Frau W der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden gestört wird oder auch nur gefährdet gewesen sei. dd) Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Kündigung entspricht daher zumindest nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit; dies insbesondere, wenn man die Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt, das immerhin neun Jahre bestanden hat, wobei es, soweit ersichtlich, lediglich im letzten Jahr zu Beanstandungen im Zusammenhang mit den gewerkschaftlichen Aktivitäten von Frau W gekommen ist. Aber auch insoweit ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen nicht erkennbar. Soweit die Arbeitgeberin Frau W vorgehalten hat, diese verteile während der Arbeitszeit Werbematerial der HBV, ist die Berechtigung dieses Vorwurfes nicht belegt. Im Schreiben vom 18.12.1989 hat die Arbeitgeberin selbst eingeräumt, sie könne nicht beweisen, daß Frau W HBV-Material während der Arbeitszeit verteilt habe. Frau W hat im übrigen in ihrem Schreiben vom 17.12.1989 ausdrücklich erklärt, sie habe während der Arbeitszeit kein gewerkschaftliches Informationsmaterial verteilt, sie werde dies auch in der Zukunft nicht tun. Daß diese Erklärung nur vorgeschoben, nicht ernsthaft wäre, dafür ist nichts erkennbar. Daß Frau W auf ihr an die HBV-Kollegen und Kolleginnen gerichtete Schreiben betreffend den Termin vom 28.11.1989 tatsächlich angerufen wurde, und zwar während der Arbeitszeit, ist ebenfalls nicht bewiesen, nach nicht einmal konkret dargestellt. Auch insoweit lassen sich Pflichtverletzungen, erst recht solche schwerwiegender Art nicht feststellen. Was danach bleibt, sind zwei etwa geführte Gespräche während der Arbeitszeit, die sich auf gewerkschaftliche Fragen bezogen, wobei aber auch hier Dauer und Auswirkungen nicht konkret geschildert sind. 4. Endlich läßt sich die beabsichtigte außerordentliche Kündigung nicht damit begründen, die Beteiligte zu 3) habe die Arbeitgeberin zu betrügen versucht. Zwar sind während und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber gerichtete Vermögensdelikte an sich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Hier läßt sich ein solches Fehlverhalten der Arbeitnehmerin jedoch nicht feststellen. Es liegt nur der objektive Tatbestand vor , daß Frau W während der Arbeitszeit eine halbe Stunde lang Werbung für ihre Kandidatur zur Betriebsratswahl gemacht hat. Dabei ist ihr nicht zu widerlegen, daß sie der Ansicht war, das sei zulässig, was nach den insoweit vertretenen Rechtsansichten zumindest eine mögliche Sicht der Dinge ist. Bei dieser Sachlage scheidet eine Betrugsabsicht von Frau W ersicht lich aus. Es gibt auch keine Indizien, die auf eine solche Absicht hindeuten könnten; ins besondere gibt es irgendwelche Anzeichen für von Frau W vorgenommene Manipulationen nicht. Angesichts dessen bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob der Betriebsrat zu diesem Punkt (Kündigungsgrund Betrug) überhaupt ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.