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Urteil

14 Sa 768/92 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1992:1204.14SA768.92.00
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Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 2 Ca 974/92 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Tenor des Urteils vom 4. Dezember 1992 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß hinter dem ersten Satz folgender Satz angefügt wird:

"Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen."

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 2 Ca 974/92 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Tenor des Urteils vom 4. Dezember 1992 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß hinter dem ersten Satz folgender Satz angefügt wird: "Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen." Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob der Kläger, der seit 1974 bei der beklagten Stadt als technischer Sachbearbeiter für einen Baubezirk im Bauordnungsamt tätig ist, nach Änderung der in der Anlage l a zum BAT festgelegten allgemeinen Vergütungsordnung (VKA) zum 01.01.1991 gemäß dem mit dieser Änderung eingeführten Bewährungseinstieg (Fallgruppe l a oder l b) nach der für Angestellte in technischen Berufen geltenden Ver­gütungsgruppe II zu vergüten ist. * Der Kläger ist ausgebildeter Bauingenieur. Nach*dem am 20.12.1973 abgeschlossenen Arbeits­vertrag (Bl. 113/114 d. A.) wurde der Kläger ab 01.01.1974 "als technischer Angestellter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingestellt" (§ 1). Weiter heißt es in dem Arbeitsvertrag: ii § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sichnach dem Bundesangestelltentarifver-trag (BAT) vom 23. Februar 1961 undden diesen ergänzenden oder änderndenTarifverträgen. Daneben finden die fürAngestellte des Arbeitgebers jeweilsgeltenden sonstigen TarifverträgeAnwendung; » § 7 Nebenabreden Vorbehaltlich der Zustimmung des Haupt­ausschlusses erfolgt ab dem Tage der Einstellung die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT und nach Bewährung die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT." ^ Tatsächlich wurde der Kläger zunächst für sechs Monate nach der Vergütungsgruppe IV a BAT, sodann ab dem 01.07.1974 nach Vergütungsgruppe III BAT bezahlt. Bis heute ist der Kläger" als technischer Sachbearbeiter im Bauordnungsamt beschäftigt und erhält unverändert Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Vergütung aus der Vergütungsgruppe II BAT. Der Kläger ist der Ansicht, es sei davon auszu­gehen, daß seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT auch der tatsächlichen Tätigkeit entspreche. Durch Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III nach erfolger Absolvierung der Probezeit bis zum heutigen Tage habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand ge­schaffen. Von diesem könne sie sich nicht einseitig lösen. Es sei seinerzeit bei Abschluß des Arbeitsver­trages nicht eine übertarifliche Bezahlung geplant ge­wesen, vielmehr seien damals im allgemeinen Mitar­beiter mit einer der seinen vergleichbaren Ausbildung zu diesen Konditionen nach erfolgreicher Absolvierurig der Probezeit eingestuft worden. Die Vergütungsgruppe III BAT sei seinerzeit Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages geworden. Dieses bedeute, daß sämtliche auch aus dieser Ein­gruppierung folgenden Entwicklungen für das Arbeits­verhältnis Geltung hätten. Auch entspreche seine Tätigkeit nach wie vor den Merkmalen der Vergütungsgruppe III und nicht - wie die Beklagte meint - tatsächlich nur der Vergütungsgruppe IV a. Im einzelnen gingen seine, des Klägers, Tätig­keiten weit über die in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten enthaltenen Aufgaben hinaus. Es sei nicht nur seine Aufgabe, Bauvorlagen zu prüfen, sondern auch, Rücksprachen mit den Bauherren und Architekten zu führen. Selbständig und alleinverantwortlich führe er entscheidungserhebliche Gespräche mit Firmenbe­auftragten und Rechtsvertretern der Bauherren. Allein und selbständig tue er dies auch bei .großen Bauvor­haben von Firmen, wie z. B. U, P und der T B. In diesen Fällen habe er sämtliche Aspekte der Bauvorhaben mit den Firmenbeauftragten und den Architekten durchgesprochen und umgeplant. Des weiteren bestehe seine Tätigkeit darin, bei recht­lichen Schwierigkeiten, z. B. im Falle von Nachbar-Widersprüchen mit den Parteien und deren Rechtsan­wälten zu verhandeln. In den letzten Jahren, insbesondere seit seiner Einstellung, habe sich das Bauordnungs- und Bau­planungsrecht dermaßen verändert und erweitert, daß es selbst für auf diesen Rechtsgebieten ausgebildete Leute schwierig sei, ständig auf dem laufenden zu sein. Die heutigen Baubescheide und Bauvorbescheide enthielten zum größten Teil rechtliche Ausführungen zu Abstände-Vorschriften etc. Auch werde den Mitarbeitern des Bau­ordnungsamtes heute zugemutet, bei Gerichtsverhandlungen für ihren Arbeitgeber aufzutreten. Darüber hinaus umfasse sein Aufgabengebiet auch Beratung über die Freigabe von öffentlichen Mitteln zur Wohnungsbauförderung. _ R — Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte ver­pflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 entsprechend Ver­gütungsgruppe II BAT zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. v Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger wie auch andere Mitarbeiter des Bauordnungsamtes seien aufgrund der schlechten Arbeitsmarktsituation für den öffentlichen Dienst seinerzeit übertariflich in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert worden. Nachdem sich der Arbeitsmarkt entspannt habe, seien die korrekten Stellenbewertungen festgestellt und mittels KU-Vermerken im Haushaltsplan ausgewiesen worden. Daß die Stelle des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT zuzuordnen sei, sei bereits im Dezember 1981 durch das Hauptamt festgestellt worden. Da eine Herabgruppierung von Vergütungsgruppe III nach Vergütungsgruppe IV a bei dem Kläger nicht geplant gewesen sei, sei er über die Ausbringung des KU-Vermerkes nicht ausdrücklich persönlich informiert worden. Lediglich seine Dienststelle sei informiert worden. Da der Kläger lediglich Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IV a BAT ausübe, habe dies nur einen Bewährungsaufstieg nach achtjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe l c BAT zur Folge. Ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe II komme nicht in Frage. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 1992 der Klage stattgegeben. Es hat nach eingehender Darstellung der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungslast und Substantiierungspflicht im Eingruppierungsprozeß aufgestellten Grund­sätze zunächst festgestellt, daß der Vortrag des Klägers den Anforderungen an Darlegung und Substantiierung offensichtlich nicht genüge, um eine zehnjährige Bewährung in Tätigkeiten der Vergütungs­gruppe III BAT darzulegen. Der Anspruch des Klägers ergebe sich jedoch aus einer Verletzung der arbeit-geberseitigen Fürsorgepflicht. Daraus sei die beklagte Stadt verpflichtet gewesen, dem Kläger die Umstände seiner Eingruppierung mitzuteilen. Es könne dahin­stehen, ob die Beklagte bereits bei Einstellung des Klägers, die bewußt übertarifliche Zahlung habe.offen­legen müssen. Spätestens nach der Überprüfung der Eingruppierung im Jahre 1981 habe sie dem Kläger mitteilen müssen, daß er zwar weiterhin nach der Vergütungsgruppe III bezahlt werde, die Tätigkeit selbst jedoch nur die Merkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT erfülle. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß er ent-^ sprechende tarifgerechte Tätigkeiten ausübe. Hätte die Beklagte - so das Arbeitsgericht weiter - dem Kläger gegenüber die tatsächliche tarifliche Wertigkeit seiner Tätigkeit frühzeitig offengelegt, so hätte für"ihn'die Möglichkeit bestanden, sich um eine Tätigkeit zu be­werben bzw. weiterzuqualifizieren, die der Vergütungs­gruppe III BAT entspreche. Dieses hätte dann den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe II BAT zur Folge gehabt. Durch die bewußt unterlassene Mitteilung der tatsächlich unterwertigen Beschäftigung habe die Beklagte dem Kläger diese Möglichkeit jedoch genommen. Daher sei die Beklagte gemäß § 249 BGB verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtver­letzung stehen würde. Dieses bedeute, daß die Beklagte dergestalt zum Schadensersatz verpflichtet sei, daß sie den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1991 entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT zu vergüten habe. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 10.08.1992 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 04.09.1992 Berufung eingelegt und diese am 01.10.1992 begründet. Sie greift das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen an. Das Arbeitsgericht habe zu Recht ausgeführt, daß der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, daß seine Tätigkeit den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe XII Fall­gruppe l des Technikertarifvertrages in der Fassung vom 24.04.1991 entspreche. Jede nähere Substantiierung fehle. Nicht zu folgen aber sei der Auffassung des Arbeitsgerichts, der Anspruch des Klägers auf Ver­gütung ergebe sich aus positiver Vertragsverletzung. Weder nämlich liege eine Vertragsverletzung vor, noch könne - unterstelle man eine Vertragsverletzung - diese als schuldhaft angesehen werden, noch sei eine unter-, stellte Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Beklagten wird auf Bl. 46 - 56 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.07.1992 - 2 Ca 974/92 -abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Nachdem die Kammer gemäß § 278 ZPO darauf hin­gewiesen hat, daß erhebliche Zweifel am Bestehen eines Anspruches aus positiver Vertragsverletzung bestünden und es daher auf die übrigen - bereits vom Arbeits­gericht dargestellten Voraussetzungen des Anspruchs ankomme, verteidigt der Klager zunächst die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte habe es unterlassen, ihn, den Kläger, darüber zu informieren, daß er nach ihrer Auffassung übertariflich bezahlt werde. sie habe es auch unterlassen, ihn auf den KU-Vermerk aufmerksam zu machen. Dieses stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar. Dieses werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß dies zum da­maligen Zeitpunkt unerheblich gewesen sei, da es keinen Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe III gegeben habe. Er, der'Kläger, habe fest darauf vertraut, einen Bewährungsaufstieg machen zu. können. Für ihn habe es in der Vergangenheit des öfteren Überlegungen gegeben, noch einmal den Beruf zu Wechseln, und diese Pläne seien nicht zuletzt im Hinblick darauf mit der Familie abgesprochen worden, da für ihn nur noch altersmäßige Gehaltssteigerungen in Betracht gekommen seien. Gerade im Vergleich mit freiberuf liehen und im Angestellten­verhältnis der freien Wirtschaft arbeitenden Berufskollegen, mit denen er beruflich Kontakt gehabt habe, sei das Problem der leistungsorientierten Bezahlung immer deutlicher geworden. Sein Arbeitsumfang und seine Verantwortlichkeit seien gestiegen, ohne daß eine entsprechende Gehaltsaufbesserung gekommen sei. Diesem allen habe dann der neue Tarifvertrag ein Ende gesetzt. Damit sei für ihn ein Bewährungsaufstieg möglich ge­worden. Insofern sei die fehlende Benachrichtigung darüber, daß für ihn in keinem Fall ein Bewährungs­aufstieg in Betracht komme, schon kausal für eine Einkommenseinbuße. Im übrigen bestreite er, daß die Beklagte über­haupt eine zutreffende Bewertung des Arbeitsplatzes vorgenommen habe. Es handele sich lediglich um eine rein informatorische Studie deren Ziel es gewesen sei, insgesamt Strukturverbesserungen in der Gemeinde­verwaltung zu erzielen. Zur Darlegung seiner Tätigkeitsmerkmale bezieht sich der Kläger zunächst erneut auf die Arbeitsplatz­beschreibung (Bl. 85 - 108 d. A.). Weiter trägt der Kläger dazu vor, hinzu kämen noch Aufgaben nach der Stadtbildsatzung, Baumschutz­satzung und dem Denkmalschutzgesetz gemäß der Zuständigkeitsregelung, Prüfung des Wärmeschutzes nach dem Energieeinsparungsgesetz durch Stichproben, Vor­lagen für den Beschwerdeausschuß, den Stadtentwicklungsausschuß und andere Ratsgremien, Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigen­tumgesetz . Unter 4.11 der Arbeitsplatzbeschreibung sei die materiell-rechtliche Prüfung der Bauanträge unter Beachtung aller öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht zutreffend aufgenommen worden. Denn seine Tätigkeit umfasse nicht nur die bloße Prüfung, sondern auch die Entscheidung. Es finde keine Besprechung oder Nachprüfung durch eine übergeordnete Instanz mehr statt. Die Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften umfasse die Prüfung sich ständig verändernder Bauvor­schriften, die zumeist dem Prüfenden einen erheblichen Ermessensspielraum zugestünden. Bekannterweise seien das Baugesetzbuch und die Landesbauordnung Nordrhein-West­falen sehr weit gefaßt. Sie enthielten mehrere unbe­stimmte Rechtsbegriffe. Beispielhaft verweist der Kläger auf die Begriffe des "Ortsteils11 und des "Außen­bereichs11 im Sinne von §§ 34 , 35 Baugesetzbuch. Die Bearbeitungszeit von Gerichten bei der Erteilung von Baugenehmigungen, im Falle des OVG Münster zwei Jahre, zeige, daß es sich hierbei um komplizierte rechtliche Materien handele. Prägend für die Auslegung dieser Begriffe sei das allgemeine ästhetische und kulturelle Empfinden der Gesellschaft. Der Kläger müsse sich mit dieser äußerst komplizierten, selbst für Juristen oft schwer verständlichen Problematik bei Baugenehmigungen auseinandersetzen und bei Streitigkeiten entsprechende Stellungnahmen für das Gerichtsverfahren abgeben. Es liege in seinem Entscheidungsspielraum, ob die Merkmale dieser rechtlichen Vorschriften erfüllt seien oder nicht. Hinzu komme, daß die Gesetzgebung immer ver­zweigter werde. So hätten einzelne Städte, auch die Beklagte, in letzter Zeit zunehmend von der Möglichkeit des Erlasses von Gestaltungs- und Schutzsatzungen (Baumschutzsatzung) Gebrauch gemacht. Auch diese ein­fach-rechtlichen Vorschriften müsse er, der Kläger, kennen, beachten und auslegen. Er habe auch hierbei nicht unerhebliche Entscheidungsspielräume. Seine Tätigkeit sei somit geprägt von eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. Zum Beweis dafür bezieht sich der Kläger auf Sachverständigengutachten. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe •' . i Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im übrigen zulässig. Auch in der Sache hatte die Berufung Erfolg. I. Die Kammer teilt zunächst die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß der Anspruch des Klägers, nach Vergütungsgruppe II vergütet zu werden, sich nicht aus dem Tarifvertrag ergibt. 1. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob mit § 2 des Arbeitsvertrages.überhaupt vereinbart sein sollte, daß auch hinsichtlich der Einigruppierung des Klägers zu­sätzlich zum Arbeitsvertrag und darüber hinausgehend die Vorschriften des BAT Anwendung finden. Der Arbeits­vertrag enthält nämlich nicht lediglich einen deklaratorischen Hinweis darauf, daß die Parteien für die.Tätigkeit, für die der Kläger eingestellt ist, eine bestimmte Vergütungsgruppe für zutreffend halten* Wenn vielmehr in § l des Arbeitsvertrages geregelt ist, daß der Kläger "unter Eingruppierung in die Vergütungs­gruppe IV b BAT eingestellt wird", dann aber in § 7 die Nebenabrede getroffen"ist, daß vorbehaltlich der Zustimmung des Hauptausschusses ab dem Tage der Ein­stellung die "Höhergruppierung" nach Vergütungsgruppe IV a und nach Bewährung die Höhergruppierung in Ver­gütungsgruppe III BAT erfolgt, so ist damit eine von der Systematik des Tarifvertrages losgelöste selbständige Vereinbarung über die Vergütung des Klägers getroffen worden. Auch für den Kläger als arbeitsrechtlichen Laien war es nämlich erkennbar, daß es nicht Regelung eines Tarifvertrages sein kann, daß vor der Einstellung eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV b zu bewerten ist, mit dem Tage der Einstellung aber nach IV a. Spricht dieses für eine vom Tarifvertrag losgelöste selbständige Vergütungsvereinbarung mit dem nicht tarifgebundenen Kläger, so ist aus dem Vortrag der Parteien nichts dafür zu entnehmen, daß die Beklagte mit der Formulierung in § 2 dem Kläger darüber hinaus eine möglicherweise aus dem Tarifvertrag folgende höhere Vergütung zugestehen wollte. Die Frage, ob der Kläger höhere Gehaltsansprüche überhaupt aus dem Tarifvertrag ableiten kann, kann indes letztlich offenbleiben. Denn auch bei voller Geltung des BAT hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II. 2. Das Aufrücken eines Angestellten im Wege des Bewährungsaufstiegs setzt zunächst voraus, daß er im Zeitpunkt des Aufrückens ein mit dem Hinweiszeichen versehenes Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe erfüllt, aus der er aufsteigt. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an, auch, nicht auf die zwischen den Parteien verein­barte Vergütungsgruppe, sondern.auf die Bewertung der nach dem Arbeitsvertrag überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Die Tatsache, daß ein Angestellter über viele Jahre Vergütung nach einer bestimmten Ver­gütungsgruppe erhalten hat, genügt nicht'für den Nach­weis einer ebenso langen Bewährung in der Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe (grundlegend BAG AP Nr. 9 zu § 23 a BAT). a) Es kommt danach zunächst darauf an, welches die nach dem Arbeitsvertrag überwiegend auszuübende Tätigkeit des Klägers war. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Kläger als technischer Angestellter eingestellt worden. Die "Regelungen des Arbeitsvertrages über die Vergütungs­gruppe sind reine Gehaltsregelungen, die nicht die Tätigkeit des Klägers definieren. Dieses ergibt sich schon daraus, daß die Parteien - wie die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses zeigt - gewollt haben, daß der Kläger in derselben Tätigkeit, für die er eingestellt wurde und für die nach § l des Arbeits­vertrages die Vergütungsgruppe IV b vorgesehen war, aufgrund der Nebenabrede in § 7 mit Einstellung in die Vergütungsgruppe IV a und wenige Zeit später in die Ver­gütungsgruppe III BAT eingruppiert wurde. Die nach dem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit als technischer Angestellter im Bauordnungsamt hat der Kläger bis heute: ausgeübt. Auszuübende und ausgeübte Tätigkeit decken sich damit im Gegensatz zu anderen, vom Bundes­arbeitsgericht entschiedenen Sachverhalten, in denen infolge von zwischenzeitlicher Versetzung oder Um­setzung vom Angestellten die ursprünglich auszuübende Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt wurde (vgl. BAG AP Nrn. 6 und 9 zu § 23 a BAT). Wie schon in erster Instanz, so hat der Kläger aber auch in zweiter Instanz nicht darlegen können, daß seine Tätigkeit über den gesamten Zeitraum der Bewährungszeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III entsprach. b) . Das Arbeitsgericht hat bereits eingehend und zutreffend anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt, welches die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag bei Eingruppierungsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind. Auf diese. Darstellung wird gemäß § 543 ZPO Bezug genommen (Seiten 6 und 7-des erstinstanzlichen Urteils). Wie schon in erster Instanz so genügte auch in zweiter Instanz der Sachvortrag des Klägers diesen Anforderungen offensichtlich nicht. Wiederum beschränkt sich der Kläger im wesentlichen darauf, auf die allgemeine Arbeitsplatzbeschreibung Bezug zu nehmen, weitergehende Tätigkeiten schlagwortartig aufzuzählen und ebenso schlagwortartig die rechtliche Schwierigkeit des Baurechts darzustellen. Nach dem Sachvortrag des Klägers läßt sich nicht einmal feststellen, welche Arbeitsvorgänge im Sinne von § 22 BAT er erbringen muß. Nach ständiger Recht­sprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter Arbeitsvorgang eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinn­vollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Die Arbeitsplatzbe­schreibung des Klägers ebenso wie die von ihm schlagwort artig umrissenen angeblich weiteren (tatsächlich aber in der Arbeitsplatzbeschreibung bereits ebenso umrissenen) Aufgaben reichen nicht aus, die konkreten Tätigkeiten des Klägers im Rahmen dieser Aufgaben festzustellen, Verwaltungsübungen festzustellen und Zusammenhangs­tätigkeiten zuzuordnen. Es ist z. B. nicht erkennbar, wie die Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und den ihm nachgeordneten Baukontrolleuren, dem ihm über­geordneten Abteilungsleiter und anderen Teilen der Verwaltung ist. Es läßt sich nicht feststellen, welchen konkreten einzelnen Anteil der Kläger an der Erledigung der in der Arbeitsplatzbeschreibung be­schriebenen Aufgaben hat. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten, die der Kläger selbst hervorhebt (z. B. Aufgaben nach der Stadtbild­satzung, der Baumschutzsatzung, dem Denkmalschutz­gesetz, nach dem Energieeinsparungsgesetz, Vorlagen für Ratsgremien, Abgeschlossenheitsbescheinigungen, Wohnungsbauförderung). Ebenso unzureichend ist der Vortrag des Klägers zu den einzelnen tariflichen Qualifizierungsmerkmalen. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt hat, reicht es angesichts der Differenzierungen der Tätigkeitsmerkmale in der Regel nicht aus, daß lediglich eine genaue Darstellung der Aufgaben des Angestellten gegeben wird. Vielmehr bedarf es zu den einzelnen Qualifizierungsmerkmalen im Hinblick auf die jeweils in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe eines entsprechend substantiierten Vertrages (vgl. nochmals BAG AP Nr. 97 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger hat aber weder zu den "besonderen Leistungen" (Vergütungs­gruppe IV a) noch zu den Heraushebungsmerkmalen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe l bzw. l a, auf denen die Fallgruppe l b und die Fallgruppe l a der Vergütungs­gruppe II aufbauen, mithin insbesondere zu dem Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung substantiierte Ausführungen gemacht. Zum Merkmal der Bedeutung läßt sich im Vortrag des Klägers überhaupt kein Bezugspunkt finden. Sofern der Vortrag des Klägers überhaupt zu den Qualifizierungsmerkmalen in Bezug gesetzt werden kann, geht er im wesentlichen dahin, daß bei seiner Tätigkeit recht­liche Vorschriften zu beachten seien, daß das Baurecht sich seit seiner Einstellung verändert und erweitert habe, seine Anwendung schwieriger geworden sei, er sich ständig auf dem laufenden halten müsse, die Baubescheide zum größten Teil rechtliche Ausführungen zu Abstandsvorschriften etc. enthielten, das Baurecht mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte und er Entscheidungsspielräume hinsichtlich der Ausfüllung dieser Vorschriften besitze, daß er schließlich auch Stellungnahmen für Gerichtsverfahren abzugeben habe und vor Gericht auftrete. Auch dieser Vortrag ist unsubstaniiert. Es läßt sich ihm nicht entnehmen, welche genauen rechtlichen Schwierigkeiten der Kläger bei welchen genauen Tätigkeiten zu bewältigen hat. Daß in der Verwaltungspraxis Rechtsbegriffe, auch unbe­stimmte, auszufüllen sind, gilt für nahezu jede Tätig­keit der hoheitlichen Verwaltung. Daß sich das Recht laufend fortentwickelt und daß sich ein Angehöriger des gehobenen Dienstes der öffentlichen Verwaltung über diese Rechtsentwicklung auf dem laufenden halten muß, ist ebenso selbstverständlich. Darin können ebensowenig besondere Leistungen wie besondere Schwierigkeiten ge­funden werden, wie in der für fast alle Bereiche der hoheitlichen Verwaltung ebenso geltenden Selbstverständ­lichkeit, daß in dem durch das Recht gesteckten Rahmen Entscheidungen getroffen werden müssen. i Kann aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden, daß die von ihm auszuübenden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III Fallgruppe l ent­sprachen, so bleibt darauf hinzuweisen, daß das Bundesarbeitsgericht wiederholt mit der Frage der Eingruppierung von Sachbearbeitern der Bauaufsicht befaßt war und auch iri diesen Fällen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT VKA abgelehnt hat (BAG vom 31.01.1979 - 4 AZR 372/77 -; BAG vom 27.05.1981 - 4 AZR 1069/78 -). 3. Folgt die erkennende Kammer insoweit dem Arbeitsgericht, so vermag sie nicht die Ansicht der ersten Instanz zu teilen, die Beklagte sei wegen der Verletzung arbeitgeberischer Fürsorgepflicht zum Schadensersatz verpflichtet und damit dazu, den Kläger nach Vergütungsgruppe II zu vergüten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hinge­wiesen, daß auch vermögensrechtliche Belange des Arbeitnehmers Gegenstand arbeitgeberseitiger Fürsorge­pflicht sein können und daß aus dieser Fürsorgepflicht. Aufklärungspflichten des Arbeitgebers folgen können. Solche Aufklärungspflichten wie sie das Bundesar­beitsgericht insbesondere für Arbeitgeber des öffent­lichen Dienstes angenommen hat (vgl. außer den vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen BAG vom 17. Dezember 1991 - 3 AZR 44/91 -., DB 1992, 1938) wurzeln - wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat -in der Fürsorgepflicht, die zwingender, unabdingbarer Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses ist und den Arbeitgeber verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der gesamten Belegschaft nach Treu und Glauben billiger­weise möglich ist. Aus Treu und Glauben wiederum folgt, daß die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers dann begründet sein kann, wenn der Arbeitnehmer über relevante vermögensrechtliche Zusammenhänge nicht hinreichend unterrichtet ist, der Arbeitgeber aber über die notwendigen Kenntnisse verfügt. So hat das Bundesarbeitsgericht eine Belehrungspflicht über bestehende Zusatzversorgungsmöglichkeiten in ständiger Rechtsprechung (BAG aao m. w. N.) deshalb angenommen, weil der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im allgemeinen über die bestehenden Versorgungssysteme nicht hinreichend unterrichtet ist, der Arbeitgeber aber über die notwendigen Kenntnisse verfügt. a) Das Entstehen einer Aufklärungspflicht setzt dabei aber konsequenterweise voraus, daß ein bestimmter Sach­verhalt überhaupt vermögensrechtliche Konsequenzen haben kann. Schon deshalb ist nach Auffassung der Kammer in concreto die vom Arbeitsgericht angenommene Aufklärungs­pflicht jedenfalls für die Zeit vor dem 01.01.1991 zu verneinen. Denn nach dem zu dieser Zeit geltenden Tarifrecht existierte die vom Kläger geltend gemachte Möglichkeit des Bewährungsaufstieges gar nicht. In dieser Zeit konnte der Kläger keine höhere als die ihm ohnehin einzelvertraglich zustehende Vergütungsgruppe III erreichen. Ob die von ihm auszuübende Tätigkeit tatsächlich den Merkmalen der Vergütungsgruppe III entsprach, war für den Kläger irrelevant. Eine Auf­klärungspflicht - sollte man sie grundsätzlich in Fällen wie dem vorliegenden bejahen — konnte damit frühestens zum 01.01.1991 entstehen. Wäre die Beklagte der Aufklärung zu diesem Zeitpunkt nachgekommen, so hätte der Kläger bis heute die Bewährungszeit nicht zurücklegen können. b) Selbst wenn man aber eine Aufklärungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt bejahen sollte, so fehlt es am notwendigen Kausalzusammenhang mit dem vom Arbeitsgericht angenommenen Schaden. Es mag noch unterstellt werden - obwohl bereits dafür das Vor­bringen der Parteien keine Anhaltspunkte enthält -daß für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte, sich auf eine nach Vergütungsgruppe III zu bewertende Stelle zu bewerben. Es fehlt jedoch jeder Anhalts­punkt dafür, daß der Kläger sich auch tatsächlich beworben hätte und insbesondere, daß seine Bewerbung auch Erfolg gehabt hätte, und dies alles noch zu einem Zeitpunkt, der mindestens acht (Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a) bzw. zehn (Vergütungsgruppe II Fallgruppe l b) Jahre vor dem 01.01.1991 gelegen haben müßte. Der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers zu diesen Kausalitätsfragen läßt sich allenfalls insofern nachvollziehen, als es um die Zeit nach dem 01.01.1991 geht. Diese Zeit aber ist wie gesagt irrelevant. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. V. Ein Grund, wie vom Kläger begehrt, die Revisionzuzulassen, bestand nicht. Die Entscheidung folgthinsichtlich der tariflichen Eingruppierung und desBewährungsaufstiegs feststehender Rechtsprechung desBundesarbeitsgerichts. Auch hinsichtlich des vomArbeitsgericht angenommenen Anspruches auf Schadens­ersatz besteht nach Auffassung der Kammer keineklärungsbedürftige Rechtsfrage. Klärungsbedürftigkönnte allenfalls die Frage sein, ob der Arbeitgebereine diesbezügliche Aufklärungspflicht hat, wenn dieMöglichkeit des Bewährungsaufstieges gegeben ist. Dadieses aber nicht der Fall war und zudem keine Anhalts- punkte für eine kausale Schadensverursachung vorliegen, beruht das Urteil nicht auf dieser Rechtsfrage. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel ge­geben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. (Dr. Backhaus) (Willecke) (Finken)