Beschluss
11 Ta 234/92
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1992:1214.11TA234.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.1992 - 16 Ca 595/92 - wird aufgehoben 1 Gründe : 2 1. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) vorsorglich ausgesprochenen Kündigung vom 10.01.1992 zum 31.03.1992, die ein ursprünglich mit der Beklagten zu 2) zustandegekommenes Rechtsverhältnis betrifft, sowie um Entgeltansprüche für die Zeit seit Januar 1992 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 615 BGB. 3 Der Kläger hatte bereits zuvor gegenüber der Beklagten zu 2) allein gerichtlich geltend gemacht (5 Ca 8057/91; ArbG Köln), daß sein Arbeitsverhältnis angekündigt fortbestehe. Durch Urteil vom 21.02.1992 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht zum 30.09.1992 sein Ende gefunden hat, und den Feststellungsantrag im übrigen abgewiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 4 Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluß den vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorverfahrens 5 Ca 8057/91 ausgesetzt. Das Ergebnis des Vorprozesses sei vorgreiflich auch für den vorliegenden Rechtsstreit. Im Rahmen der hiernach eröffneten Ermessensentscheidung, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen, führe eine Abwägung zu dem Ergebnis, daß auszusetzen sei. Dies sei sowohl zur Vermeidung einander widersprechender Ergebnisse, als auch aus Gründen der Prozeßökonomie geboten. Die vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gäben für das gegenteilige Ergebnis nichts her, weil sie lediglich die Wirkungen einer Entscheidung beträfen und nicht das der Ent- 5 Scheidung vorausgehende Verfahren. Darüber hinaus hätte der Kläger die Klageanträge des vorliegenden Rechtsstreits ebensogut im Wege der Klageerweiterung in den vorgreifliehen Rechtsstreit einführen können und hätte so nicht die Gefahr einander widersprechender Entscheidung heraufbeschworen. 6 Gegen diese ihm am 28.08.1992 zugestellte Entscheidung wendet der Kläger sich mit seiner Beschwerde vom 04.09.1992. Er verweist auf die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie darauf, daß auch unter den Besonderheiten des Einzelfalles eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme. 7 2. Die nach § 252 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG statthafte Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Aussetzungsbeschluß muß aufgehoben werden, weil die Aussetzung nicht nach § 148 ZPO gerechtfertigt ist. Sie ist ermessensfehlerhaft. 8 Zwar ist sowohl für den auf Entgeltzahlung nach § 615 BGB, als auch für den gegen die vorsorgliche Kündigung gerichteten Klageantrag der Ausgang des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) vorgreiflich, ob eine von den Beklagten geltend gemachte Beendigung der Rechtsbeziehungen zum Kläger zum 30.09.1991 eingetreten ist oder nicht. 9 Aufgrund dessen war an sich eine im Ermessen des Arbeitsgerichts stehende Aussetzungsentscheidung möglich (§ 148 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG). Die dem Beschwerdegericht aufgegebene Überprüfung der Entscheidung auf Ermessensfehler (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Beschluß vom 09.05.1986 l Ta 87/86 LAGE § 148 ZPO Nr. 15; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 16.02.1989 11 7 Ta 56/89 LAGE § 148 ZPO Nr. 21; LAG München, Beschluß vom 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 LAGE § 148 ZPO Nr. 20; LAG Köln, Beschluß vom 17.05.1991 5 Ta 107/91 LAGE § 148 ZPO Nr. 23) führt aber zum Ergebnis, daß die angefochtene Entscheidung wegen eines Ermessensfehlers aufzuheben ist. 12 a) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts genügen im Verhältnis einer vorgreifliehen Bestandsschutzklage zu einer folgenden Entgeltklage aus § 615 BGB und auch zu einer Auseinandersetzung über eine Nachkündigung nicht die allgemeinen Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und der Gefahr divergierender Entscheidungen, um eine Aussetzungsentscheidung zu rechtfertigen. Vielmehr ist einem solchen Fall eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sie durch besondere zusätzliche Gesichtspunkte gestützt wird. 13 Dem Arbeitsgericht ist zuzugeben, daß die Frage, welche Bedeutung vorrangige Bestandsschutzklagen bei § 148 ZPO haben, umstritten ist. Teilweise wird sogar von einer Pflicht, nachrangige Lohnzahlungsklagen auszusetzen (ArbG Lingen, Beschluß vom 08.09.1988 - l Ca 690/88 - NZA 1989, 234; Beiermann, NZA 1987, 196 f.), jedenfalls aber davon ausgegangen, eine Verhandlungsaussetzung im Hinblick auf einen vorgreifliehen Bestandsschutzprozeß wäre auch ohne hinzutretende besondere Umstände im Regelfall ermessensfehlerfrei (ArbG Berlin, Beschluß vom 11.02.1988 - 19 Ca 135/87 NZA 1988, 745; LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 20.11.1986 - 12 Ta 262/86 - NZA 1987, 321; LAG 14 Frankfurt am Main, Beschluß vom 04.09.1987 13 Ta 267/87 LAGE § 148 ZPO Nr. 18; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 09.05.1986 l Ta 87/86 LAGE § 148 ZPO Nr. 15). 15 Die überwiegende Zahl der Landesarbeitsgerichte geht demgegenüber aber entweder davon aus, eine Aussetzung sei hier unzulässig (LAG Nürnberg, Beschluß vom 09.07.1986 - 3 Ta 8/86 - NZA 1987, 211), oder zumindest davon, im Regelfall scheide in einem solchen Fall eine Aussetzung der Verhandlung aus (LAG München, Beschluß vom 22.02.1989 - 7 Ta 25/89 - LAGE § 148 ZPO Nr. 20; LAG Hamm, Beschluß vom 18.04.1985 - 8 Ta 96/85 - MDR 1985, 699 f.; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 23.12.1982 16 7 Ta 299/82 - LAGE § 148 ZPO Nr. 13; LAG Köln, Beschluß vom 21.11.1985 - 5 Ta 208/85 - NZA 1986, 140; LAG Köln, Beschluß vom 17.12.1985 - 9 Ta 230/85 -NZA 1986, 404; LAG Köln, Beschluß vom 17.05.1991 - 5 Ta 107/91 - LAGE § 148 ZPO Nr. 23; ebenso Winterlich, BB 1992, 2071). 17 Die erkennende Kammer schließt sich der zuletzt wiedergegebenen Auffassung an. Das besondere Interesse an einer auch nur vorläufigen Regelung von Arbeitsverhältnissen zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer hat in mehreren arbeitsverfahrensrechtlichen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden und muß die Handhabung der allgemeinen Vorschrift des § 148 ZPO im Arbeitsgerichtsprozeß prägen. Neben den allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. l ArbGG tritt für Bestandsschutzstreitigkeiten die besondere Vorschrift des § 61 a ArbGG ein. Schon diese Bestimmungen streiten tendenziell gegen eine Aussetzungsentscheidung im Arbeitsgerichtsprozeß. 18 Im Sinne der hier vertretenen Auffassung wirkt auch § 62 Abs. l ArbGG. Das Landesarbeitsgericht Rheinland- 19 Pfalz (a.a.O) weist zwar ebenso wie das Arbeitsgericht im Grundsatz zu Recnt, darauf hin, daß es sich hier nicht um eine das Verfahren regelnde Vorschrift handelt, sondern um eine Bestimmung, wie ein bereits verkündetes Urteil zu behandeln ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es aber Sinn und Zweck des § 62 Abs. l ArbGG, durch die Einschränkung der Möglichkeiten der Einstellung der Zwangsvollstreckung zu sichern, daß der Arbeitnehmer möglichst frühzeitig seine Ansprüche durchsetzen kann, da er in aller Regel die streitigen Geldbeträge zu seinem unmittelbaren Lebensunterhalt benötigt (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 1990, § 62 Rn. 2). Dieser in § 62 Abs. l ArbGG niedergelegte Gesetzeszweck macht deutlich, daß im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die durch gerichtliche Entscheidung nur vorläufig festgestellten Rechtsverhältnisse im Interesse des Arbeitnehmers zunächst erleichtert umgesetzt werden sollen. Nur ausnahmsweise soll dies ausgeschlossen sein. 20 Diesem aus dem Arbeitnehmerschutz geborenen Gedanken entspricht es auch, wenn das Bundesarbeitsgericht es für die Zulassung des rechtsfortbildend entwickelten besonderen Weiterbeschäftigungsanspruchs genügen läßt, daß eine erstinstanzliche Entscheidung über die Unwirksamkeit einer angegriffenen Kündigung vorliegt (BAG GS Beschluß vom 27.02.1985 - GS 1/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). 21 Es wird auch zu Recht darauf hingewiesen, daß der im Folgeprozeß unterlegene Arbeitgeber gegenüber einer Vollstreckung aus dem Zahlungsurteil die Möglichkeit hat, die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. l ArbGG zu betreiben. Es mag zwar sein, daß der hiervon betroffene Arbeitnehmer nach Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht bessersteht, als dann, 22 wenn der Zahlungsprozeß von vornherein im Hinblick auf den noch anhängigen Vorprozeß ausgesetzt worden wäre. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (a.a.O.) übersieht aber bei seinem Hinweis, daß die Einstellung der Zwangsvollstreckung anders als die Entscheidung nach § 148 ZPO nur dann möglich ist, wenn bei einer Abwägung der beteiligten Interessen ganz überwiegende Sicherungsinteressen des Schuldners gegen eine vorläufige Vollstreckung streiten. 23 Schließlich verfängt auch der Hinweis darauf nicht, der klagende Arbeitnehmer könne seinen Entgeltantrag mit dem ursprünglichen Kündigungsschutzantrag von vornherein verbinden. Geht es um Ansprüche aus § 615 BGB, wird ein mit Prozeßfortgang immer wieder erhöhter Zahlungsantrag eine abschließende Behandlung des im gleichen Rechtsstreit anhängig gemachten Kündigungsschutzantrages entweder im Hinblick auf nicht einzuhaltende Einlassungsfristen verhindern, oder aber ein Teilurteil über den Kündigungsschutzantrag auslösen mit der Folge, daß sich auch hier die Frage einer Aussetzung der verbliebenen Anträge nach § 148 ZPO stellt. Die allgemeinen verfahrensrechtlichen Probleme, die Anlaß der Schaffung des § 148 ZPO waren, wären also auch hier nicht zu vermeiden. 24 b) Die hergeleiteten Grundsätze gelten nicht nur im Verhältnis zwischen einer vorrangigen Bestandsschutzklage und einem nachfolgenden, auf § 615 BGB gestützten Zahlungsprozeß, sondern auch für die hiermit verbundene prozessuale Behandlung einer Nachkündigung . 25 Auch hierauf erstreckt sich der Grundsatz, daß eine vorrangige Bestandsschutzklage die weitere Klärung der arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien, wenn mit ihnen unmittelbar auch die wirtschaftliche Lebensgrundlage für den Arbeitnehmer geschaffen werden soll, nur in Ausnahmefällen vorübergehend verhindern darf. Die beteiligten Interessen sind im Ergebnis gleich zu bewerten. Zwar führt die ohne Verzögerung behandelte Nachkündigung nicht unmittelbar zur - vorläufigen - wirtschaftlichen Existenzsicherung für den Arbeitnehmer. Würde aber hier anders verfahren, als im Verhältnis zwischen einer vorrangigen Bestandsschutzklage und einem nachfolgenden Entgelt- oder Weiterbeschäftigungsprozeß, wäre die vom Gesetzgeber beschleunigt gewollte vorläufige Klärung und Sicherstellung für den Arbeitnehmer durch eine Nachkündigung jederzeit zu unterlaufen. Jedenfalls für die Zeit nach dem geltend gemachten Wirksamwerden der Nachkündigung müßte die Aussetzung von deren Behandlung auch zur Aussetzung der Verhandlung über die weiteren Entgeltzahlungsansprüche führen. 26 Eine Aussetzung der Verhandlung über die Nachkündigung kommt deshalb ohne Hinzutreten besonderer Umstände nach den allgemeinen Abwägungskriterien nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nicht zugleich seine Existenzsicherungsinteressen für die Zeit nach der ursprünglichen Kündigung durch eine Entgeltklage verfolgt, sich also auf den Angriff gegen die Nachkündigung beschränkt. So verhält es sich vorliegend aber nicht. 27 c) Weder aus dem Vortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit noch aus dem vorgetragenen Prozeßstoff des vorrangigen Verfahrens 5 Ca 8057/91 28 ergeben sich besondere Gesichtspunkte dafür, daß eine Aussetzung der Verhandlung geboten sein könnte. Die Aussetzungsentscheidung mußte daher als ermessensfehlerhaft aufgehoben werden. 29 Weder erscheint die erneute Behandlung des vorrangigen Status- und Bestandsschutzstreites außergewöhnlich schwierig oder aufwendig, noch ist ersichtlich, daß für eine unverzügliche Weiterbehandlung der Ansprüche des Klägers ausnahmsweise keinerlei Existenzsicherungsinteressen streiten. 30 (B ) 31 d) Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 78 ArbGG)