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Urteil

7 Sa 843/92 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1993:0113.7SA843.92.00
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Leitsätze

Die Grundsätze, die das BAG in seinen Urteilen vom 6.8.1985 – 3 AZR 185/83 – und 25.10.1988 – 3 AZR 64/87 – aufgestellt hat, sind auf das Verhältnis mehrerer Träger einer Gruppenunterstützungskasse nicht übertragbar (entgegen LAG Düsseldorf Urt. v. 27.5,1992 – 4 Sa 257/92 -).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.4.1992 - 5/12 Ca 4236/91 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Grundsätze, die das BAG in seinen Urteilen vom 6.8.1985 – 3 AZR 185/83 – und 25.10.1988 – 3 AZR 64/87 – aufgestellt hat, sind auf das Verhältnis mehrerer Träger einer Gruppenunterstützungskasse nicht übertragbar (entgegen LAG Düsseldorf Urt. v. 27.5,1992 – 4 Sa 257/92 -). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.4.1992 - 5/12 Ca 4236/91 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger, geboren am .1926, ist gelernter Diplom-Landwirt. Er war ab 15.09.1964 Angestellter der G (G ) GmbH, B , die zu einem nicht genannten Zeitpunkt umfirmierte in D (D ) GmbH, B . Er hat dort eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erworben; die G / D hat zusammen mit sieben weiteren, verbundenen Unternehmen (Bl. 106 d. A.) eine Unterstützungskasse unterhalten, die Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation (G ) Unterstützungskasse Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bo , nach deren Leistungsplan sollten Mitarbeiter der Gesellschafter eine monatliche Altersrente erhalten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben (Leistungsplan Bl. 33 ff). Per 1.2.1968 (also nach 3 Jahren und 4,5 Monaten) war der Kläger Angestellter der Ge (GA ) mbH in Bo gemäß schriftliche Anstellungsverträgen vom 8.1./ 14.2.1968 und 20.3./22.4.1973 (Bl. 15 ff. und 91 ff. d. A.). Die GA gehörte ebenfalls zu den Trägern der Unterstützungskasse. Nach dem Vortrag des Klägers hat ihm bei der Einstellung der damalige Mitgeschäftsführer der GA , H , gesagt, daß die Tätigkeit bei der D angerechnet werde (Aktenvermerk des Herrn H vom 9. Febr. 1968, Bl. 50 f d. A. Nr. 1). Im Dezember 1974 trat das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung inkraft. Am 31.8.1976 ist der Kläger bei der GA ausgeschieden (d. h. nach 8 Jahren und 7 Monaten). Unter dem 15.6.1977 hat der Kläger von der genannten Unterstützungskasse eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 6 BetrAVG erhalten, wonach sich seinerzeit ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von 682,45 DM ergab ( Bl. 31 d. A. ). Am 28.6.19 88 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GA eröffnet. Ab 1.10.1989 (nach Vollendung des 63. Lebensjahres) erhält der Kläger ein vorgezogenes Altersruhegeld der BfA. Am 31.3.1991 wurde die genannte Unterstützungskasse liquidiert. Aufgrund dieses Sachverhalts hat der Kläger verlangt , daß ihm die 682 ,45 DM ab 1.10.1989 nunmehr vom Träger der Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG, dem Beklagten, gezahlt werden. Der Kläger hat demgemäß beantragt, den beklagten Verein zu verurteilen, an ihn ab 1.10.1989 eine monatliche vorschüssige Rente in Höhe von 682,4 5 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Die Rentenanwartschaften des Klägers bei der G /D und bei der GA seien verfallen. Bei den Trägerunternehmen der Unterstützungskasse habe es keine betriebliche Übung gegeben, alle bei einem Trägerunternehmen verbrachten Vordienstzeiten auf die Dienstzeit bei einem anderen Trägerunternehmen anzurechnen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Unterstützungskasse vom 26.11.1988 ( Bl. 84 d. A.). Der Kläger habe auch eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht dargetan. Die behauptete Anrechnungszusage sei jedenfalls rechtsunwirksam. Jedenfalls sei der Kläger ab 1.2.1988 bei der G /D lediglich beurlaubt gewesen, wie sich insbesondere aus dem Zwischenzeugnis vom 19.3.1968 ergebe (81. 74 f d. A.). Die D aber sei weiter solvent, so daß der Kläger seinen Anspruch gegenüber ihr geltend machen könne. Der Kläger hat der D den Streit verkündet (Bl. 137 f d. A.). Die D ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger vom 1.2.1968 bis zum 31.8.1976 ausschließlich bei der GA beschäftigt war und zuvor das Arbeitsverhältnis zur D nicht beendet worden war und über die Frage, ob es betriebliche Praxis innerhalb der G -Gruppe war, die bei einzelnen Mitgliedsunternehmen verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Bemessung der Betriebsrente zusammenzurechnen. Das Arbeitsgericht hat über die Beweisfragen den früheren Mitgeschäftsführer der GA , Dr. W und den früheren Geschäftsführer der "Muttergesellschaft“, Dr. Gr vernommen (81. 161 ff d. A.) und danach die Klage in Höhe von monatliche 595,20 DM ab 1.10.1989 nebst Zinsen stattgegeben , m übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er gänzliche Abweisung der Klage begehrt. Seine Begründung ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 23.10. und 16.12 .1992, die Erwiderung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 30.11.1992. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Der Wert d es Beschwerdegegenstandes übersteigt 800 DM. Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 13.1.1993. II. Die Berufung ist nicht begründet. 1. Der Anspruch des Klägers besteht. Er ergibt sich aus § 7 Abs. 2 BetrAVG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG erhalten Personen, die bei Eintritt eines Sicherungsfalles eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, den Beklagten, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktversicherung beruht. Das gleiche gilt für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist, § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen als früherer Arbeitnehmer der GA . a) Der Kläger hat dort zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehört, nämlich zum Kreis der Begünstigten der G (G ) Unterstützungskasse GmbH, die ihm demgemäß die Bescheinigung vom 15.6.1977, Bl. 31 d. A., erteilt hat. b) Der Sicherungsfall ist bei einem Trägerunternehmen eingetreten, nämlich der G (GA) mbH. Über deren Vermögen ist am 28.6.1988 das Konkursverfahren eröffnet worden. Dieser Träger ist Arbeitgeber des Klägers gewesen. c) Der Kläger hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine nach § 1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft bei der G A . aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist eine Versorgunganwartschaft unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Bei einer Unterstützungskasse gilt die Versorgungszusage in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatz 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört, § 1 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. bb) Der Kläger hatte das 35. Lebensjahr bereits am 10.2.1961vollendet, also bereits vor Eintritt in die Dienste der GA . cc) Die Versorgungszusage hatte für den Kläger bei seinem Ausscheiden bei der GA am 31.8.1976 mindestens 10 Jahre bestanden: aaa) Bei der GA hatte er zwar nur vom 1.2.1968 bis zum 31.8.1976 gearbeitet, das sind nur 8 Jahre und 7 Monate, so daß die Versorgungszusage nur 8 Jahre und 7 Monate für ihn bestanden hat (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG). bbb) Die GA hatte dem Kläger jedoch die Anrechnung der Tätigkeit bei der G /D (vom 15.9.1964 bis zum 31.1.1968 = 3 Jahre und 4,5 Monate) versprochen. Das ergibt sich aus dem Aktenvermerk des damaligen Mitgeschäftsführers der GA , H , vom 9. Februar 1968 unter Nr. 1 (Bl. 50 d. A.). Dieser Vermerk war Teil des Arbeitsvertrages des Klägers mit der GA . Der Kläger hatte nämlich das Anstellungsangebot der GA vom 8.1.1991 erst nach dem Aktenvermerk vom 9.2.1968 am 14.2.1968 unterschrieben. Die in § 9 Nr. 6 des Vertrages vorgesehene Schriftform ist durch den Aktenvermerk ausreichend gewahrt. Angesichts dieses Aktenvermerks wäre es der GA nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt gewesen, sich auf die fehlende Schriftform der Zusage der Anrechnung der Tätigkeit des Klägers bei der G /D zu berufen. ccc) Die Anrechnungszusage der GA ist auch für die Unterstützungskasse verbindlich gewesen. Aus den Aussagen der vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen ergibt sich, daß eine Anrechnung von Tätigkeiten bei den "Schwestergesellschaften" üblich war und die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Gesellschaftsvertrages der Unterstützungskasse, wonach die Gesellschafterversammlung zuständig war für die Anerkennung anderweitig verbrachter oder vor einer Unterbrechung bei den Gesellschaftern geleisteten Dienstzeit, nur für Tätigkeiten außerhalb der Gruppe gehandhabt wurde. Die Unterstützungskasse hat in ihrer Bescheinigung für den Kläger vom 15.6.19 77 selbst einen Eintritt ab 1.10.1964 (G /D ) angenommen und damit eine Zugehörigkeit von 11 Jahren und 11 Monaten. Das verwandte Formular ist auf einen Eintritt bei einem x-beliebigen Gesellschaft der Unterstützungskasse eingerichtet. ddd) Die Anrechnungszusage ist auch für den Beklagten verbindlich. Der gesetzliche Insolvenzschutz erstreckt sich ausnahmsweise auch auf solche Versorgungsanwartschaften, deren Unverfallbarkeit auf der Anrechnung von Vordienstzeiten beruht, wenn die angerechnete Betriebszugehörigkeit bereits von einer Versorgungszusage begleitet war und an das Arbeitsverhältnis heranreicht, das eine neue Versorgungsanwartschaft begründet, BAG Urteil vom 11.1.1983 - 3 AZR 212/80 -. Die Tätigkeit des Klägers bei der G /D ist von einer Versorgungszusage begleitet gewesen. Er hat bereits bei der D zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG). Die angerechnete Betriebszugehörigkeit hat an das Arbeitsverhältnis bei der GA herangereicht. Die Anrechnungszusage war Inhalt des ersten Anstellungsvertrages mit der GA , siehe oben. ee) Die angerechnete Zeit ist nicht nur als Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 (12 Jahre) anzusehen, sondern schon als Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG und damit als Bestand der Versorungszusage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BetrAVG (10 Jahre). Das ist jedenfalls sachgerecht für vorangegangene Arbeitsverhältnisse bei Arbeitgebern, die dieselbe Unterstützungskasse tragen. Demgemäß gehörte der Kläger bereits seit dem 15.9.1964 zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse (wie diese ihm auch in der Bescheinigung vom 15.6.1977 mitgeteilt hat),so daß auch die Versorgungszusage für ihn am 31.8.1976 mindestens 10 Jahre bestanden hat , nämlich 3 Jahre 4,5 Monate + 8 Jahre 11 Monate = 11 Jahre und 11,5 Monate, wie ebenfalls in der Bescheinigung vom 15.6.1977 aufgeführt (11 Jahre und 11 Monate). d) Der Versorgungsfall ist beim Kläger am 1.10.1989 eingetreten, § 6 BetrAVG . 2. Die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, die D in Anspruch zu nehmen. a) Es ist nicht ersichtlich, daß die D neben der GA Gesamtschuldner des Versorgungsanspruchs des Klägers ist. Aus den von der Beklagten geltend gemachten Umständen, daß der Kläger bei der G /D nur beurlaubt gewesen sei, als er per 1.2.1968 zur GA ging, und daß ihm ein "Wiedereingliederungsanspruch" gegenüber der D zustand gemäß Aussage des Zeugen Dr. W vom 20.3.1992, ergibt sich eine solche Gesamtschuld nicht. Es mag sein, daß in der Regel eine Beurlaubung am Fortbestand der Versorgungszusage nichts ändert. Vorliegend kann das für die "Beurlaubung" des Klägers durch die G /D ab 1.2.1968 jedoch nicht angenommen werden, denn die D hatte keine Veranlassung für diese Zeit auch ihre Versorgungszusage aufrechtzuerhalten, denn auch bei der GA gehörte der Kläger zum Kreis der Begünstigten derselben Unterstützungskasse. An einer doppelten Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse hatte jedoch keiner der Beteiligten ein Interesse. Gerade wenn bei Zugehörigkeit zu verschiedenen Arbeitgebern der G –Gruppe die Unterstützungskasse eine aus einzelnen Anteilen zusammengesetzte Rente berechnet hat, die auf die einzelnen Arbeitgeber entfielen (Schreiben der Unterstützungskasse vom 26.10.1988, Bl. 84 d. A.), hatte insbesondere die G /D keine Veranlassung, ihren Anteil für die Zeit der Beurlaubung des Klägers für eine Tätigkeit bei der GA aufrechtzuerhalten. b) Eine Haftung der D ergibt sic h aber auch nicht aus den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteil en vom 6.8.1985 - 3 AZR 185/83 - und 25.10.1988 - 3 AZR 64/87 - aufgestellt hat. Danach kann innerhalb eines Konzerns die Konzernobergesellschaft, die zunächst alleiniger Arbeitgeber war, Trägerunternehmen im Sinne von§ 7 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG bleiben, wenn der Arbeitnehmer in ihrem Interesse und auf ihre Veranlassung ein Arbeitsverhältnis zu einer Tochtergesellschaft begründet und die Konzernobergesellschaft die Versorgungszusage aufrechterhält. Dabei lagen Fälle zugrunde, in denen bei den Tochtergesellschaften keine betriebliche Altersversorgung bestand. Vorliegend ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten bereits nicht, daß die G /D überhaupt Konzernobergesellschaft und die GA Tochtergesellschaft waren. Ferner ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, daß der Kläger im Interesse und auf Veranlassung der G /D das Arbeitsverhältnis zur GA begründet hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die G /D die Versorgungszusage für den Kläger auch für seine Tätigkeit bei der GA aufrechterhalten hatte. Schließlich ist auch die GA nicht betriebsrentenfrei gewesen, sondern hatte eine eigene betriebliche Altersversorgung durchgeführt. Der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, daß die genannten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts auch für das Verhältnis mehrerer Träger einer Gruppenunterstützungskasse rechtlich zutreffend sind, Urteil vom 27.5.1992 - 4 Sa 257/92 - vermag die Kammer nicht zu folgen. Dafür sind die zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse zu verschieden. 3. Die Höhe des Anspruchs des Klägers hat der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 13.1.1993 haben die Parteien insoweit besondere Erklärungen abgegeben. Diese haben jedoch auf die Entscheidung keine Auswirkungen. III. Die Zulassung der Revision beruht auf§ 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG.