Urteil
13 Sa 935/93
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1994:0121.13SA935.93.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.06.1993 verkündete Urteil des Arbeits- gerichts Siegburg - 3 Ca 409/93 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 1.005,57 DM. 1 TATBESTAND 2 Die Parteien, die ihr Arbeitsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung weitgehend dem BAT und seinen Ergänzungen unterstellt haben, streiten um die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Zulagen-TV). 3 Der beklagte Verein erteilt als freier Träger der Jugendhilfe und Sozialarbeit ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) im Sinne von § 40c Abs.2 Nr. 1 AFG. Er wird finanziert durch Zuschüsse des Arbeitsamtes ( Mitgliedsbeiträge und Spenden. Laut Satzung (§ 3) verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und nicht an die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als solche fließen. 4 Die Klägerin ist seit Oktober 1989, beim Beklagten beschäftigt - laut Arbeitsvertrag vom 15.- 03. 1990 als "abH-Lehrerin/Sozialbetreuerin". Laut § 6 des Arbeitsvertrages erfolgte die Vergütung nach BAT IVa; hierzu heißt es in § 16 Nr. 3 des Arbeitsvertrages: "Die Eingruppierung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung durch das Arbeitsamt." In der Folgezeit wurde die Klägerin vereinbarungsgemäß vergütet, wobei sie zu ihrem Grundgehalt die volle Allgemeine Zulage erhielt (im Jahre 1992: 178,76 DM), vorgesehen gern. § 2 Abs.2 lit. c des Zulagen-TV für die Vergütungsgruppen Vb bis IIa. 5 Im Dezember 1992 wies das Arbeitsamt als Zuschußgeber darauf hin, daß für Lehrkräfte nicht § 2 Abs.2 lit. c, sondern Absatz 3 a.a.O. einschlägig sei, der eine geringere Allgemeine Zulage vorsieht, nämlich im Jahre 1992in Höhe von 67,03 DM; diese Vorschrift ist vorgesehen 6 "für die Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage la zum BAT fallen ... " 7 Die erwähnte Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen . Vergütungsgruppen lautet: 8 "Die Anlage la gil t nicht für Angestellte , die als Lehrkräfte- auch wenn sie nicht' unter die SR 21 fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist." 9 Mit Rücksicht darauf zahlte der Beklagte ab Januar 1993 nur noch die geringere Allgemeine Zulage, also 111,73 DM weniger- und zwar bis das Arbeitsverhältnis mit dem September 1993 sein Ende fand. 10 Vorliegend fordert die Klägerin die Differenzen mit der Begründung, die Nr.5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sei auf sie nicht anwendbar, weil mit ihr "ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart" worden sei - nämlich ihre Tätigkeit als Sozialbetreuerin; außerdem übe sie vereinbarungsgemäß Verwaltungsaufgaben und Hausmeisterfunktionen aus, da sie die einzige Mitarbeiterin in der Einrichtung Windeck sei. Darüber hinaus hat sich die Klägerin auf eine Betriebsvereinbarung vom 25. 03.1992 (BI. 11 d.A.) berufen, deren Ziel es gewesen sei, alle Mitarbeiter des Beklagten, insbesondere Lehrkräfte und Sozialpädagogen, in der Frage der Zulage gleich zu behandeln. Der Beklagte beschäftige rund 20 Mitarbeiter in den ausbildungsbegleitenden Hilfen, darunter etwa 10 als reine Lehrkräfte; alle diese erhielten die volle Allgemeine Zulage so wie die Sozialpädagogen. Deshalb müsse der Beklagte die volle Allgemeine Zulage auch an sie aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes zahlen. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 111,73 DM brutto (für Januar 1993) nebst 4 Zinsen seit dem 01. 02. 1993 zu zahlen; 13 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr die volle Stellenzulage zu Vergütungsgruppe BAT IV in der jeweils aktuellen tariflichen Höhe - zur Zeit 178,76 DM brutto - zu zahlen. 14 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt unter Berufung auf § 2 Abs.3 des Zulagen-TV i.V.m. Nr. 5 der Vorbemerkungen-zu allen Vergütungsgruppen.-Die sozialbetreuerischen Tätigkeiten der Klägerin seien ihrer Tätigkeit als Lehrkraft untergeordnet; wenn dies anders wäre, wäre die Klägerin zu hoch eingruppiert: Sie müßte alsdann als Sozialbetreuerin nach einer niedrigeren Vergütungsgruppe vergütet werden. Die von der Klägerin erwähnte Betriebsvereinbarung sei nicht einschlägig. 15 Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage mit Urteil vom 16.Juni 1993 abgewiesen und den Streitwert auf 4.022,98 DM festgesetzt. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen. 16 Gegen dieses ihr am 02. 09. 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. 09. 1993 durch Schriftsatz ihres 17 Rechtsanwaltes Berufung eingelegt, die sie am 27.10.1993 begründet hat. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und stützt den geltend gemachten Anspruch zusätzlich auf vertragliche Vereinbarung. Außerdem sei ihre Tätigkeit besonders schwierig gewesen. Im heutigen Termin hat sie klargestellt, daß sie 24 Stunden Unterricht in der Woche erteilt und damit die volle Wochenstundenzahl erreicht hat; ihre übrigen Tätigkeiten hätten diesen Vollzeitumfang nicht (nochmals) erreicht. 18 Die Klägerin beantragt, 19 unter Abänderung des angefochtenen Urteils 20 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 111,73 DM brutto (für Januar 1993) nebst 4 Zinsen seit dem 01.02.1993 zu zahlen; 21 2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr die volle Stellenzulage zu der Nr. 5 der Vergütungsgruppe BAT IV in der jeweils aktuellen tariflichen Höhe - zur Zeit 178,76 DM brutto - zu zahlen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt - unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags - aus: Keiner seiner Mitarbeiter in vergleichbarer Position werde anders bezahlt als die Klägerin. 25 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 26 wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 27 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 28 Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. 29 In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Zulage hat als die, die vorn Zulagen-TV für Lehrkräfte vorgesehen ist: 30 Die Voraussetzungen von §. 2 Abs. 3 des _. Zulagen-TV sind erfüllt, weil auf die Klägerin die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen (im Folgenden: 5. Vorbemerkung) zutrifft. Daß die Klägerin als Lehrkraft tätig war, ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deshalb keiner besonderen Begründung. Erfolglos beruft sie sich auf den einschränkenden Nachsatz in der 5. Vorbemerkung: Im Falle der Klägerin war und ist kein "besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart". Die Klägerin mißversteht diese TextsteIle , wenn sie stillschweigend und völlig unberechtigt eine sinnentstellende Textergänzung vornimmt. Der einschränkende Nachsatz in der 5. Vorbemerkung lautet eben nicht "sowei t nicht mit ihnen 31 (sc. den Angestellten) ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist." Dieses "mit ihnen" liest die Klägerin lediglich hinein. Tatsächlich kommt es an dieser Textstelle gar nicht auf eine Vereinbarung mit dem Angestellten oder überhaupt zwischen den Arbeitsvertragsparteien an. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien an ihre Vereinbarungen gedacht - also an eine Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien. Das folgt schon eindeutig aus dem Wortlaut: zum einen bereits daraus, daß das von der Klägerin vermißte und bei ihrer Auslegung auch naheliegende "mit ihnen" eben nicht aufgenommen worden ist; vor allem aber daraus, daß die Arbeitsvertragsparteien überhaupt kein Tätigkeits merkmal vereinbaren können ; vielmehr vereinbaren diese nur eine Tätigkeit. An diese feine aber notwendige Differenzierung halten sich die Tarifvertragsparteien auch im übrigen durchweg; so unterscheidet der Tarifvertrag z.B. in §§ 23, 23 BAT deutlich zwischen den "Tätigkeits merkmalen 32 der Vergütungsordnung" oder "einer Vergütungsgruppe" und 33 der "auszuübenden Tätigkeit ". Bei einer Eingruppierung ist zuerst die auszuübende, also vereinbarte Tätigkeit festzustellen und diese dann einem zwischen- den Tarifvertragsparteien vereinbarten Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (vgl. zum Thema die Anwendungsbeispiele bei Uttlinger/Willers, Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im öffentlichen Dienst, 4. AufI., Anlage 1a zum BAT - B/L, Vorbemerkungen, S. 52.8). Nur so wird klar, was gemeint ist: Die Tarifvertragsparteien denken an Lehrkräfte, die in der Anlage 1a als solche erwähnt und mit einem solchen "besonderen Tätigkeitsmerkmal" versehen sind - also etwa die Lehrkräfte in Anlage 1a, Teil II: Abschnitt D, Vergütungsgruppe IVb/Fallgruppe 1 ("Audiometristen ... I die als Erste Lehrkräfte an Lehranstalten für Audiometristen eingesetzt sind") oder Teil 34 III Abschnitt I der Anlage la (" Sportlehrer an Bundeswehrschule ") . 35 So versteht auch das BAG den einschränkenden Nachsatz in der 5. Vorbemerkung: Im Urteil vorn 26. 08. 1987 (4 AZR 137/87 in AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975) umschreibt es dessen inhaltlichen Sinn wie folgt: Die Tarifvertragsparteien hätten den Geltungsbereich der Tarifnorm auf Lehrkräfte aller Art ausdehnen wollen, "soweit es nicht für sie ausnahmsweise in der Vergütungsordnung Tätigkeitsmerkmale gibt" (BI. 19 a.a.O.). In unbewußter Opposition hierzu wird allerdings die gleiche Einschränkung in einer Entscheidung vom 20. 02. 1991 (4 AZR 429/90 in AP Nr. 157 zu §§ 22, 23 BAT 1915) wie folgt paraphrasiert: " soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmel im Arbeitsvertrag vereinbart ist." Dem kann jedoch aus den- aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden. 36 In·diesem Sinne hat die Klägerin keine Fallgruppe in der Anlage 1a aufgezeigt, in der für eine Lehrkraft ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart worden ist und die 37 auf sie zuträfe. Die Entscheidung ist allerdings nicht abhängig von der aufgezeigten Kontroverse innerhalb des 4. Senats, wie sich im folgenden zeigen wird; 38 Denn selbst die rechtsirrige Auslegung, die die Klägerin der 5. Vorbemerkung gibt, würde nicht zu dem von ihr erwünschten Ergebnis führen. Wenn die Tarifvertragsparteien bestimmte Lehrkräfte dem Geltungsbereich der Vergütungsordnung zuweisen, so macht dies nur einen Sinn, wenn dadurch auch eine Eingruppierung der solchermaßen zugewiesenen Lehrkraft möglich wird; denn der regulative Aufwand bliebe ohne praktisches Ergebnis, wenn Lehrkräfte einer Vergütungsordnung unterstellt werden, in der sich für sie kein Platz findet. Letzteres wäre aber - wegen der Regelung in §§ 22, 23 BAT - nur dann möglich, wenn "zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen", die dem "besonderen Tätigkeitsmerkmal" entsprechen; denn die "allgemeine" Lehrkraft findet sich in der Vergütungsordnung nicht. Dies aber - daß nämlich im Falle der Klägerin "zeitlich mindestes zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen", die dem "besonderen "Tätigkeitsmerkmal" entsprechen - kann nach der heutigen Terminerklärung der Klägerin nicht angenommen werden; zum anderen würde das die Eingruppierung der Klägerin infrage stellen. 39 Aus den gleichen Gründen ist unerheblich, ob die Tätigkeit der Klägerin besonders schwierig war: Die Klägerin hat keine Fallgruppe der Anlage la aufgezeigt, die - der 5. Vorbemerkung zuwider - für eine Lehrkraft vorgesehen ist, nur weil ihre Tätigkeit besonders schwierig ist. 40 Auf vertragliche Vereinbarung kann die Klägerin ihren Anspruch ebensowenig stützen wie auf betriebliche Übung, die einen Sonderfall der vertraglichen Vereinbarung darstellt. Was deren Grundsätze angeht, ist der Beklagte dem öffentlichen Dienst gleichzustellen: zum einen weil er allgemein dessen Vergütungssystem mit seinen Arbeitnehmern vereinbart; zum anderen weil er sich im wesentlichen durch öffentliche Zuschüsse finanziert und deshalb auf die Zustimmung des öffentlichen Zuschußgebers angewiesen ist. Wie im öffentlichen Dienst kann auch in solchem Fall der Arbeitnehmer ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht annehmen, der Arbeitgeber wolle sich zu mehr verpflichten, als die tarifliche und damit vom Zuschußgeber gebilligte Regelung hergibt; Leistungen 41 werden nicht mit zusätzlichem Verpflichtungswillen erbracht, sondern im richtigen oder· falschen Bewußtsein des Normenvollzugs. Stellt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Zahlung einer Zulage auch nach jahrelanger Leistung ein, so handelt es sich nicht um einen Widerruf, dessen Berechtigung der Arbeitgeber darlegen muß; vielmehr obliegt es dem Arbeitnehmer, die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Anspruchsgrundlagen darzulegen (BAG, Urteil vom 07. 06. 1990 - 6 AZR 361/86 in AP Nr. 6 zu§§ 22, 23 BAT - Zulagen). Aus den aufgezeigten Gründen gilt für den Beklagten nichts anderes. 42 Auf die Betriebsvereinbarung vom 25. 03. 1992 kann sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen. Dort ist von Zulagen für Lehrkräfte überhaupt nicht die Rede. Daß das Ziel dieser Betriebsvereinbarung die Angleichung der Zulagen gewesen sein soll, ist zum einen unwahrscheinlich, vor allem aber unerheblich. Denn eine solche Absicht hätte im Text der Vereinbarung jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Damit bliebe ein solcher Wille ·folgenlos. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (BAG 60, 94 = AP Nr .48 zu § 112 BetrVG 1972, m. w. N.) sind Betriebsvereinbarungen wie Tarifverträge und diese wiederum wie Gesetze auszulegen. Danach ist maßgeblich auf den im Wortlaut der Betriebsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien abzustellen und den von diesen beabsichtigten Sinn und Zweck der Regelung, soweit diese in den Regelungen noch ihren Niederschlag gefunden haben (BAG, Beschluß vom 28. 04. 1992 - 1 ABR 68/91 in AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 08. 11. 1988 - 1 AZR 721/87 in AP Nr. 48 zu § 112 BetrVG 1972; SAG, Urteil vom 11. 06. 1975 - 5 AZR 217/74 in AP Nr. 1 zu § 77 BetrVG 1972 - Auslegung). Der von der Klägerin behauptete Wille der Betriebsparteien ist jeden- 43 falls nirgendwo zum Ausdruck gekommen und hätte nirgendwo seinen Niederschlag gefunden. 44 Bei dieser Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob die Betriebsvereinbarung angesichts der Tarifsperre in § 77 Abs. 3 S.l BetrVG die Frage der Allgemeinen Zulage überhaupt wirksam anders regeln könnte als es der Tarifvertrag getan hat. 45 Auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zum einen ist der Vortrag nicht ausreichend substantiiert: Bei zehn Lehrkräften, die angeblich allesamt die volle Allgemeine Zulage erhalten haben, ist die Anzahl noch so gering, daß eine namentliche Bezeichnung der Vergleichspersonen zu verlangen ist. Zudem ist eine Ungleichbehandlung gar nicht ersichtlich, wenn man mit, der Klägerin davon ausgeht, auch die reinen Lehrkräfte hätten wie die Sozialbetreuer die volle Allgemeine Zulage erhalten; denn auch die Klägerin hat die volle Allgemeine Zulage erhalten- bis Dezember 1992. Eine Ungleichbehandlung würde zumindest voraussetzen, daß der Beklagte bei den übrigen "reinen" Lehrkräften die Zahlung der vollen Zulage fortgesetzt hat, obwohl für sie das Arbeitsamt mit der gleichen Berechtigung wie bei der Klägerin die Reduzierung auf die Lehrerzulage gefordert hat. Dies kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil es die Klägerin nicht vorgetragen hat. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Streitwert war mit Rücksicht auf das gesunkene wirtschaftliche Interesse der Klägerin, der es wegen ihres Ausscheidens im September 1993 nur noch um die Zulagendifferenzen für neun Monate ging, neu festzusetzen. 47 Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.