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Urteil

13 Sa 1029/93

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem konkurrierenden Unternehmen begründet eine Konkurrenztätigkeit i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB und kann einen wichtigen Grund für fristlose Kündigung darstellen. • Die Kapitalbeteiligung und Aufnahme in die Gesellschaft eines Mitbewerbers gilt als "Betreiben eines Handelsgewerbes" i.S.v. § 60 Abs. 1 HGB und rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung auch ohne Nachweis weiterer dienstlicher Tätigkeit. • Eine weitere Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch frühere Abmahnung und sein Verhalten klar erkennen konnte, dass konkurrierende Tätigkeiten nicht toleriert werden. • Bei wirksamer fristloser Kündigung sind nachfolgende Entgeltansprüche des Arbeitnehmers gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Wirksame fristlose Kündigung wegen Beteiligung an konkurrierender Versicherungsmaklergesellschaft • Die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einem konkurrierenden Unternehmen begründet eine Konkurrenztätigkeit i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB und kann einen wichtigen Grund für fristlose Kündigung darstellen. • Die Kapitalbeteiligung und Aufnahme in die Gesellschaft eines Mitbewerbers gilt als "Betreiben eines Handelsgewerbes" i.S.v. § 60 Abs. 1 HGB und rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung auch ohne Nachweis weiterer dienstlicher Tätigkeit. • Eine weitere Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch frühere Abmahnung und sein Verhalten klar erkennen konnte, dass konkurrierende Tätigkeiten nicht toleriert werden. • Bei wirksamer fristloser Kündigung sind nachfolgende Entgeltansprüche des Arbeitnehmers gegenstandslos. Die Beklagte, eine Versicherungsmaklerin, kündigte dem Kläger, einem Innendienst-Sachbearbeiter, fristlos wegen angeblicher Konkurrenztätigkeit. Der Kläger war zuvor 1990 bereits abgemahnt worden wegen unerlaubter Nebentätigkeit. Ende April 1993 tauchten bei Kunden Formblätter der Firma P auf, die von der Beklagten als Hinweis gewertet wurden, der Kläger habe Entwürfe an die Firma P weitergegeben. Der Kläger bestritt Konkurrenz und erklärte Kontakte zu Mitarbeitern der P-Gesellschaften seien persönlich; er wies auch vorgetragene Vorwürfe in der Anhörung zurück. Die Beklagte legte in der Berufungsinstanz eine notarielle Urkunde vom 28.07.1992 vor, wonach der Kläger 50% Gesellschafter der P Service-Gesellschaft geworden sei und der Gesellschaftsvertrag die Tätigkeit als Versicherungsmakler umfasse. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab; das LAG bestätigte dies. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die fristlose Kündigung war wirksam nach § 626 Abs. 1 BGB. • Die notariell beurkundete Beteiligung des Klägers an der P Service-Gesellschaft begründet unstreitig eine Konkurrenztätigkeit. Die Beteiligung am Handelsgewerbe eines Konkurrenten entspricht dem "Betreiben eines Handelsgewerbes" i.S.v. § 60 Abs. 1 HGB und ist für sich genommen geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. • Auch die Kapitalzuführung durch den Kläger stellt eine Unterstützung konkurrierender Dritter dar und verstärkt den Interessenkonflikt gegenüber der Arbeitgeberin; es ist nicht entscheidend, ob der Kläger daneben noch dienstlich tätig war. • Die P Service-Gesellschaft tritt gegenüber der Beklagten als Versicherungsmakler auf; daraus folgt Wettbewerbscharakter. Sogar enge organisatorische Verflechtungen zwischen P-Gesellschaften liegen vor, wodurch eine fördernde Beziehung zur P Versicherungsmakler besteht. • Eine erneute Abmahnung war entbehrlich, da die Arbeitgeberin bereits zuvor die Untersagung wettbewerbsfördernder Nebentätigkeiten deutlich gemacht hatte und dem Kläger der Konflikt klar sein musste. • Da es sich um eine Kündigung wegen erwiesener Konkurrenztätigkeit und nicht um eine Verdachtskündigung handelt, sind Einwendungen zum Anhörungsverlauf unbeachtlich; die Anhörung dient nicht dem Zweck, dem Arbeitnehmer geglaubt werden zu müssen. • Wegen der Wirksamkeit der Kündigung sind die weitergehenden Gehalts- und Urlaubsansprüche des Klägers nicht begründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete durch die fristlose Kündigung vom 03.05.1993. Entscheidungsgrund war die nachgewiesene Beteiligung des Klägers als 50%iger Gesellschafter an einer Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Versicherungsmaklertätigkeit umfasst, wodurch eine eindeutige Konkurrenztätigkeit vorliegt. Diese Beteiligung und die damit verbundene Kapitalvermittlung begründen einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB und das Risiko der Weitergabe oder Nutzung von Betriebsinformationen zugunsten eines Wettbewerbers. Eine weitere Abmahnung war nicht erforderlich, da die Arbeitgeberin bereits zuvor auf der Untersagung konkurrierender Tätigkeiten hingewiesen hatte. Folge: Die klägerischen Gehalts- und Urlaubsgeldforderungen sind wegen der wirksamen Kündigung unbegründet; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.