OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 289/94

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1994:0811.10SA289.94.00
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.1993 - 4 Ca 2618/93 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Streitwert: 9.376,-- DM. 1 Entscheidungsqründe 2 Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. 3 § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen; der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens, die neues Tatsachenvorbringen nicht enthalten, ersichtlich. 4 Die Berufung ist an sich statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache selbst jedoch erfolglos. 5 Die Klage ist unbegründet. Das hat das angefochtene Urteil zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen festgestellt. Da die Klägerin ihren mit der vorliegenden Klage erhobenen Schadenersatzanspruch auch in der Berufungsinstanz im wesentlichen auf die Annahme einer Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG gestützt hat, nimmt das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe erster Instanz Bezug, mit denen dieser Gesichtspunkt zutreffend und vollständig abgehandelt worden ist. Auch soweit die Klägerin wiederum ganz besonders auf die fehlerhafte Argumentation hinweist, mit der die Beklagte ihre Bewerbung vom 14.01.1986 um eine Sachbearbeiterstelle abgelehnt hat, muß es bei dem zutreffenden Hinweis des Arbeitsgerichts verbleiben, daß dieser Vorgang einschließlich des hieraus von Seiten der Klägerin hergeleiteten Schadenersatzanspruches bereits mit dem rechtskräftigen Urteil des vorangegangen Rechtsstreits (LAG Köln vom 28.04.1987 - 4 Sa 34/87 -) abschließend beurteilt worden ist.. 6 Die Berufung veranlaßt in rechtlicher Hinsicht folgenden ergänzenden Hinweis, der ebenfalls zur Klageabweisung führt: Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich festgestellt: "Ein allgemeiner Anspruch der Arbeitnehmer auf Beförderung besteht nicht" (AP Nr. 2 zu § 319 BGB). In einem weiteren Urteil vom 13.02.1959 (5 AZR 199/68 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Schweigepflicht, zustimmend die Anmerkung von Neumann-Duesberg a.a.O.) stellt das Bundesarbeitsgericht zutreffend fest: 7 "Auch wenn ein Arbeitnehmer alle Voraussetzungen. für eine Beförderung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten erfüllt, hat er einen Anspruch hierauf nicht; er kann daher in der Regel auch keinen Schadenersatzanspruch erwerben, wenn der Arbeitgeber statt seiner - aus welchen Gründen auch immer - einen anderen Arbeitnehmer bevorzugt betrieblich fördert. 8 Auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz kann in solchen Fällen nicht in Abweichung von den festgesetzten Vertragsbedingungen die betriebliche Besserstellung erzwungen bzw. ein Schadenersatzverlangen begründet werden; sonst würde unzulässigerweise in den vorrangigen Grundsatz der Vertragsfreiheit eingegriffen werden... Nur wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - später nicht eingehaltene - konkrete Zusicherungen im Hinblick auf eine betriebliche Förderung gemacht oder ihn willkürlich von einer Beförderung ausgeschlossen hat - etwa bei einem auf unsachlichen Gründen beruhenden Ausschluß von einer gleichzeitigen allgemeinen betrieblichen Besserstellung vergleichbarer Arbeitnehmer - kann ein Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung infrage kommen. 9 Damit hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich dem Wunsch widersprochen, einem redlich seine Pflichte erfüllenden Arbeitnehmer bei schuldhafter Nichtbe-förderung einen Schadenersatzanspruch zuzuerkennen. 10 Ein Anspruch auf Beförderung steht Arbeitnehmern in aller Regel nicht zu, wenn hierüber eine besondere vertragliche Zusage, die auch die Klägerin nicht behauptet hat, zu vermissen ist. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führt in dieser Frage ebenso wenig weiter wie Art. 33 Abs. 2 GG. Hierzu ist ergänzend neuerdings auf die Ausführungen von Dütz (Festschrift für O.R. Kissel zum 65. Geburtstag 1994, Seite 161 ff.) hinzuweisen. Das Gleichbehandlungsprinzip untersagt es nicht, einzelne Arbeitnehmer im Verhältnis zu anderen zu bevorzugen; schon aus diesem Grunde kann es keinen Zwang für den Arbeitgeber geben, jede Besserstellung eines einzelnen Arbeitnehmers zu unterlassen. Das gilt auch für einen Anspruch auf Gehaltsverbesserung bzw. Beförderung. Solange der Arbeitgeber in dieser Hinsicht auf eine kollektive Ordnung verzichtet und mit den einzelnen Arbeitnehmern individuelle Regelungen trifft, scheidet die Anwendung des Gleichbehandlungsprinzips aus. Gerade im Vergütungsbereich, wo das Prinzip der Vertragsfreiheit besonderen Vorrang genießt, gibt es in der Regel aus bestimmten Gründen keine entsprechende Gruppenbildung oder aber regelmäßig einen sachlichen Differenzierungsgrund. 11 Selbst wenn die Klägerin behaupten könnte, die Beklagte habe für bestimmte Sachbearbeitertätigkeiten beispielsweise Mitarbeiter mit gleicher fachlicher Qualifikation (Sprachkenntnisse, Dipl.-Betriebswirt) an ihrer Stelle berücksichtigt, ergibt sich daraus weder ein Beförderungsanspruch noch ein Schadenersatzanspruch. Das Auswahlermessen bleibt beim Arbeitgeber. Nur eine vertragliche Zusage gegenüber der Klägerin hätte daran etwas ändern können. In dieser Hinsicht hat die Klägerin nur behaupten können, daß sie durch ihre eigenen Weiterbildungsbemühungen von ihrer Seite aus dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Beförderung verschafft hat. Dies begründet jedoch keinen entsprechenden Anspruch der Klägerin, weil es an einer vertraglichen Gebundenheit der Arbeitgeberseite fehlt (§ 305 BGB). Die Vertragspflicht müßte ganz konkret und bestimmt dahin lauten, daß der Klägerin nach Abschluß ihrer Weiterqualifikation alsbald eine Beförderungsstelle übertragen werden müßte. Die ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht festzustellen. 12 Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 13 Für eine Zulassung der Revision hat keine gesetzliche Veranlassung bestanden (§ 72 Abs. 2 ArbGG); auf die Vorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesne. 14 Rechtsmittelbelehrung 15 Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.