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Urteil

11 (12) Sa 181/95

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:1995:0620.11.12SA181.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 - wird abge- ändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 3 01.10.1978 beschäftigt. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet 5 der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die die- 6 sen ändernden und ergänzenden tarifvertraglichen Be- 7 stimmungen der für den Bereich der kommunalen Arbeit- 8 geber (VKA) geltenden Fassung Anwendung. 9 Der Kläger ist diplomierter Sozialarbeiter und 10 bei der Beklagten im sog. Allgemeinen Sozialen Dienst 11 (ASD) tätig. 12 Eingruppierung und Vergütung bestimmen sich 13 nach dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- 14 und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24.04.1991 15 (TV SED VKA). 16 Der Kläger ist in Vergütungsgruppe IV b Fall- 17 gruppe 17 nach dem TV SED VKA eingruppiert und wird 18 entsprechend vergütet. 19 Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger 20 nach Rücknahme weitergehender Ansprüche geltend, er 21 sei im ASD als Sozialarbeiter in Aufgaben mit schwie- 22 rigen Tätigkeiten eingesetzt. 23 Hieraus ergebe sich, daß eine Eingruppierung zu 24 erfolgen habe nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 25 TV SED VKA. Aus dieser gebotenen tariflichen Eingrup- 26 pierung resultiere die Verpflichtung der Beklagten zur 27 Zahlung einer sog. Vergütungsgruppenzulage, die im 28 vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werde. 29 Die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen 30 im Rahmen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sei- 31 en deshalb als schwierig einzuordnen, weil der Kläger 32 mit Multiproblemlagen befaßt sei. Seine Aufgabe beste- 33 he darin, geeignete Kompetenzen der Hilfesuchenden und 34 Bedürftigen zu fördern und zu entwickeln, sowie zur 35 Schaffung geeigneter Bedingungen beizutragen, die es 36 den Betroffenen ermöglichten, sich in Familie und/oder 37 Gesellschaft zu integrieren, einen Beitrag zur Verbes- 38 serung der Lebenschancen von Menschen zu leisten und 39 damit die Voraussetzungen zu schaffen, die es ihnen 40 gestatteten, ihre Anlagen und Fähigkeiten so gut als 41 möglich zu entwickeln. 42 Es bestehe somit eine ganzheitliche Zielset- 43 zung, die es erfordere, im Rahmen eines Hilfefalles 44 nicht nur ein akutes und konkretes Detailproblem des 45 Hilfsbedürftigen bzw. seiner Familie anzugehen, son- 46 dern das gesamte Lebensumfeld einzubeziehen. Häufig 47 stünden dabei zwischen den Problemen gegenseitige 48 Wechselbeziehungen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit 49 bestehe darin, daß am Ausgangspunkt jeweils eine um- 50 fangreiche eingehende Fallanamnese und Problemanalyse 51 zu erstellen sei, aufgrund derer überlegt und ggf. 52 durch den Kläger zu entscheiden sei, welche Hilfe not- 53 wendig, angebracht und gerechtfertigt sei. Hieran 54 schließe sich eine Vielzahl weiterer Arbeitsschritte 55 an, die sich nach Art und Reihenfolge jeweils indivi- 56 duell ergeben könnten. Es seien zu gewährleisten er- 57 zieherische, wirtschaftliche, familiäre, persönliche 58 oder gesundheitliche Hilfen. 59 Im Rahmen der Eingriffsverwaltung wie bei- 60 spielsweise bei Verwahrlosung von Kindern sei über 61 Hilfsangebote oder zwangsweise Hilfsmaßnahmen zu ent- 62 scheiden. Dabei sei abzuwägen, ob im Rahmen der Kri- 63 senintervention Beratung, Hausbesuche, ggf. Kontrolle 64 z.B. durch den Kinderarzt oder die Einschaltung ande- 65 rer beratender Institutionen wie beispielsweise Erzie- 66 hungsberatungsstelle, Kinderschutzbund ausreichten 67 oder ob sich die Krisensituation so zugespitzt habe, 68 daß eine vorübergehende Fremdunterbringung angeboten 69 werden müsse wie beispielsweise Unterbringung in einer 70 Kinderwohngruppe des Kinderschutzbundes oder sogar die 71 Voraussetzungen dafür vorliegen, das Vormundschaftsge- 72 richt einzuschalten. 73 Zur Durchführung der Aufgaben seien Kenntnisse 74 aller Formen von Hilfeleistungen notwendig, genaueste 75 Kenntnis der sozialen Struktur des Bezirks sei gebo- 76 ten, um alle dort tätigen Institutionen und Gruppen in 77 den Hilfeprozeß einbeziehen zu können. Hinzukomme um- 78 fangreiche Gesetzeskenntnis und die Kenntnis des Ge- 79 samtorganisationsgefüges der sozialen Dienste, um 80 schwierige Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und 81 für den zu betreuenden Personenkreis sofort die rich- 82 tige Entscheidungsebene zu finden. Die Multiproblemla- 83 gen und unterschiedlichsten Entscheidungssituationen 84 ergäben sich daraus, daß zum Kreis der Hilfebedürfti- 85 gen sowohl Minderjährige wie ebenso Alte, Aidsinfi- 86 zierte, Überschuldete, Menschen mit persönlichen oder 87 familiären Problemen, akut psychisch Erkrankte, son- 88 stige Kranke und Rekonvaleszente gehörten. In diesen 89 unterschiedlichen Problemsituationen seien Entschei- 90 dungen zu treffen; insbesondere dann, wenn sie vom 91 Hilfebedürftigen nicht als notwendig erachtet und mehr 92 oder weniger abgelehnt würden. Zwar treffe der Kläger 93 als Mitarbeiter des ASD die anstehenden Entscheidungen 94 nicht endgültig alleine, ihm obliege aber die Ent- 95 scheidung des Erkennens und Veranlassens von Hand- 96 lungsbedarf in Entscheidungssituationen, die über rei- 97 ne Hilfestellung hinausgingen. 98 Auf konkrete Fallbeispiele könne und wolle der 99 Kläger nicht eingehen, da die Fälle bei den einzelnen 100 Sozialarbeitern in wechselnder Form und Häufigkeit 101 eingingen, jede(r) Sozialarbeiter(in) vergleichbare 102 Kompetenzen und Fähigkeiten aufzubringen habe und 103 durch die Darstellung und Begrenzung der Darstellung 104 auf die schwierigen Fälle eine Konkurrenzsituation 105 zwischen den einzelnen Sozialarbeitern herbeigeführt 106 werden könnte, daß einzelne ausschließlich "als 107 schwierig" zu bezeichnende Konstellationen an sich zö- 108 gen. Gerade auch der Kläger erbringe in seinem allge- 109 meinen Tätigkeitsfeld des ASD schwierige Tätigkeiten, 110 die die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fall- 111 gruppe 16 bedingten. 112 Der Kläger hat beantragt 113 festzustellen, daß die Beklagte 114 verpflichtet ist, dem Kläger ab 115 01.01.1991 unter Anrechnung der 116 tatsächlich gewährten Vergütung 117 den Vergütungsgruppenzuschlag in 118 Höhe von 6 % der Anfangsvergütung 119 der Vergütungsgruppe IV b BAT ein- 120 schließlich anteiliger Zuwendung 121 nebst 4 % auf die jeweils anfallen- 122 den Nettobeträge ab Rechtshängigkeit 123 zu zahlen. 124 Die Beklagte hat beantragt, 125 die Klage abzuweisen. 126 Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage er- 127 weise sich als nicht schlüssig. Der Kläger habe nicht 128 in ausreichender Form zu einzelnen Arbeitsvorgängen 129 vorgetragen. Die von dem Kläger allgemein geschilder- 130 ten Tätigkeiten gehörten zum normalen Aufgabenbereich 131 eines Sozialarbeiters entsprechend des Berufsbilds für 132 einen Sozialarbeiter. Aufgaben in diesem Bereich seien 133 grundsätzlich vielfältig und mehrschichtig und auf 134 Hilfeleistung in sozialen Problemfällen ausgerichtet. 135 In vielen Fällen erfordere die Tätigkeit Einfühlungs- 136 vermögen. Dazu sei schon die Ausbildung angelegt. Auch 137 die Kenntnis der Gesetzeslage sei eine in der Ausbil- 138 dung vermittelte Kenntnis. 139 Soweit der Kläger als besondere Schwierigkeit 140 seiner Tätigkeit die Allgemeinzuständigkeit des ASD, 141 die Multiproblemlagen und die Breite des Fachwissens 142 darstelle, reiche dieses für die Anerkennung schwieri- 143 ger Tätigkeiten i.S.d. Vergütungsgruppe IV b Fallgrup- 144 pe 16 BAT nicht aus. 145 Hilfen, die Geld kosteten, würden von dem Klä- 146 ger im übrigen nicht alleine entschieden; Gruppenlei- 147 ter bzw. Fachbereichsleiter müßten zustimmen. Das Ein- 148 beziehen der Vorgesetzten gelte gerade auch im Rahmen 149 von Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung. 150 Das Beraten zu Problem- und Konfliktlösungen, 151 zu Fragen der persönlichen Lebensführung, der Erlan- 152 gung von Unterstützungen, der Bewältigung gesundheit- 153 licher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein- 154 schließlich der damit einhergehenden Information und 155 Aufklärung, das Vermitteln von Hilfsangeboten mate- 156 rieller und persönlicher Art, Anregungen an den be- 157 troffenen Personenkreis, um diese zu animieren, zu ak- 158 tivieren und zu motivieren, dies alles werde bereits 159 mit der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fall- 160 gruppe 17 BAT abgedeckt. 161 In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu be- 162 rücksichtigen, daß die Beklagte eine Vielzahl von Spe- 163 zialdiensten vorhalte, an die sich der ASD bei schwie- 164 rigen Fällen zu wenden habe. Die auch von dem Kläger 165 zitierte "Allzuständigkeit" des ASD besage nämlich 166 nur, daß der ASD erste Anlaufstation für Hilfesuchende 167 sei. Die besonderen sozialen Dienste entschieden - so- 168 fern eingeschaltet - eigenständig. 169 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 170 17.08.1994 festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet 171 sei, dem Kläger ab 01.01.1993 unter Anrechnung der 172 tatsächlich gewährten Vergütung den Vergütungsgruppen- 173 zuschlag in Höhe von 6 % der Anfangsvergütung der Ver- 174 gütungsgruppe IV b BAT einschließlich anteiliger Zu- 175 wendungen nebst 4 % auf die jeweiligen Nettodifferenz- 176 beträge ab 29.06.1993 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. 177 Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, daß 178 entgegen der Auffassung der Beklagten die Tätigkeiten 179 eines Sozialarbeiters im ASD einen einheitlichen Ar- 180 beitsvorgang darstellten. Der Arbeitsvorgang sei die 181 konkrete Beratung einzelner Hilfesuchender. In einem 182 jeden solchen Einzelfall müsse ohne weiteres anhand 183 des ersten Beratungsgesprächs festgestellt werden, ob 184 und in welchem Umfang weitere Beratung erforderlich 185 und Hilfe veranlaßt werden müsse. 186 Für die geltend gemachte Vergütungsgruppenzula- 187 ge komme es nicht darauf an, in welchem Umfang Tätig- 188 keiten des Klägers als schwierige Tätigkeiten zu be- 189 werten seien. 190 Der von dem Kläger zuletzt geltend gemachte An- 191 spruch finde zwar seine Stütze nicht in den tarifli- 192 chen Bestimmungen des BAT für den Bereich der kommuna- 193 len Arbeitgeber (VKA). Ein Vergleich zu den Regelungen 194 des BAT für den Bereich des Bundes und den Bereich der 195 Tarifgemeinschaften Deutscher Länder (B/L) erweise al- 196 lerdings, daß dort der geltend gemachte Vergütungs- 197 gruppenzuschlag gewährt werde. Im Hinblick darauf kön- 198 ne der Kläger gestützt auf den Gleichbehandlungsgrund- 199 satz den ihm günstigeren Zuschlag verlangen. 200 Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des 201 erstinstanzlichen Urteils Bl. 87 - 93 d.A. Bezug ge- 202 nommen. 203 Gegen dieses der Beklagten am 26.01.1995 zuge- 204 stellte Urteil hat die Beklagte am 23.02.1995 Berufung 205 eingelegt und die Berufung am 17.03.1995 begründet. 206 Die Beklagte rügt zunächst, daß das erstin- 207 stanzliche Urteil den Anspruch des Klägers zuerkenne, 208 obwohl im für den Kläger anzuwendenden Tarifvertrag 209 hierfür sich keine Anspruchsgrundlage finde. 210 Ein "Vergütungsgruppenzuschlag" sei dem für das 211 Arbeitsverhältnis der Streitparteien anzuwendenen Ta- 212 rifvertrag unbekannt. Auf das Arbeitsverhältnis der 213 Parteien seien kraft beiderseitiger Organisationszuge- 214 hörigkeit die Bestimmungen des BAT (VKA) anzuwenden. 215 Das Arbeitsverhältnis des Klägers gestalte sich nach 216 dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und 217 Erziehungsdienst (TV SED) in der Fassung vom 24.04.91. 218 Diese tarifvertraglichen Bestimmungen sähen eine sog. 219 Vergütungsgruppenzulage (nicht Zuschlag) bei einer 220 Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 221 BAT vor. 222 Der Kläger sei allerdings nicht nach Vergü- 223 tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT einzugruppieren, da 224 er schwierige Tätigkeiten nicht ausübe. Die Beklagte 225 macht nach wie vor geltend, daß die Klage sich hierzu 226 als nicht schlüssig erweise. 227 Der vom Arbeitsgericht dem Kläger zuerkannte 228 Vergütungsgruppenzuschlag lasse sich insbesondere 229 nicht unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung 230 rechtfertigen. Die Tarifvertragsparteien hätten auf- 231 grund ihrer Tarifautonomie (Art. 9 GG) unterschiedlich 232 ausgestaltete Fußnotenzulagen vereinbart. Es könne da- 233 her nicht in Betracht kommen, im Wege der Gleichbe- 234 handlung Regelungen des BAT (B/L) auf den Tarifbereich 235 des BAT (VKA) zu übertragen. 236 Darüber hinaus bestehe aber überhaupt keine Un- 237 gleichbehandlung. 238 Der Umstand, daß im Bereich B/L prozentual 239 höhere Vergütungsgruppenzulagen gewährt werden, als im 240 Bereich der VKA - 7,5 % statt 6 % bei der Vergütungs- 241 gruppe IV b Fallgruppe 16 und 6 % statt 5 % bei der 242 Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 - habe seine Ursa- 243 che ganz schlicht in dem Umstand, daß an unterschied- 244 liche Bezugsgrößen angeknüpft werde. Im Bereich B/L 245 sei Bezugsgröße die (niedrigere) Anfangsvergütung, im 246 Bereich VKA die (höhere) Grundvergütung der Stufe 4. 247 Im Ergebnis liefen daher die unterschiedlichen Rege- 248 lungen B/L im Verhältnis VKA annähernd auf gleich hohe 249 Vergütungsgruppenzulagen hinaus. 250 Unter Berücksichtigung der letztgenannten Ge- 251 sichtspunkte hat der Kläger zu Protokoll der Kammer- 252 sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 20.06.1995 253 sein Klagebegehren dahin klargestellt, daß mit der 254 Klage beantragt werde festzustellen, daß die Beklagte 255 verpflichtet ist, rückwirkend ab dem 01.01.1993 an den 256 Kläger eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe 257 von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungs- 258 gruppe IV b zu zahlen entsprechend der Fußnote I der 259 Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 der Anlage 1 - An- 260 gestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - zum BAT 261 VKA und nachzuzahlende Beträge ab dem 05.10.1993 mit 262 4 % zu verzinsen. 263 Die Beklagte beantragt, 264 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 265 vom 17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 - 266 abzuändern und die Klage abzuweisen. 267 Der Kläger beantragt, 268 die Berufung zurückzuweisen. 269 Der Kläger geht nach wie vor davon aus, daß die 270 Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger rückwirkend die 271 geltend gemachte Vergütungsgruppenzulage zu zahlen. 272 Aus den im einzelnen dargestellten Multipro- 273 blemlagen des ASD ergebe sich gleichzeitig, daß es 274 sich hierbei um Aufgaben eines Sozialarbeiters in 275 schwierigen Tätigkeiten handele. Danach sei die Ein- 276 gruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT 277 geboten; dies führe zur Zahlungsverpflichtung der Ver- 278 gütungsgruppe nach Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b 279 Fallgruppe 16 BAT VKA. 280 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens 281 der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewech- 282 selten Schriftsätze verwiesen. 283 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 284 I. Die Berufung der Beklagten ist nach dem Wert 285 des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 286 ArbGG) und zulässig; die Berufung wurde form- und 287 fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. 288 §§ 518, 519 ZPO). 289 II. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg. 290 1. Die Klage ist zulässig. 291 Die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 292 20.06.1995 gemachten Angaben stellen das Klagebegehren 293 eindeutig klar im Hinblick auf die Konkretisierung der 294 geltend gemachten Vergütungsgruppenzulage nach den 295 einschlägigen Bestimmungen zum BAT VKA. Die Zulässig- 296 keit dieses Antrags folgt aus § 256 ZPO. Es entspricht 297 ständiger Rechtsprechung des BAG, Feststellungsklagen 298 betreffend wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen des 299 Arbeitgebers öffentlicher Hand zuzulassen, da erwartet 300 werden kann, daß einer rechtskräftig werdenden fest- 301 stellenden Verurteilung Folge geleistet wird. Die 302 Feststellungsklagen erweisen sich damit als zulässig 303 und zur Vermeidung wiederholender Zahlungsklagen pro- 304 zeßökonomisch. 305 2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem 306 Kläger in der Sache nicht zu. 307 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet 308 kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der 309 Streitparteien der BAT Anwendung. 310 Für das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Be- 311 klagten ergibt sich damit die Anwendbarkeit der tarif- 312 vertraglichen Bestimmungen des BAT für den Bereich der 313 kommunalen Arbeitgeber (VKA). 314 3. Die streitbefangene Vergütungsgruppenzulage be- 315 stimmt sich demnach nach dem Tarifvertrag für die An- 316 gestellten im Sozial- und Erziehungsdienst (TV SED 317 VKA) in der Fassung vom 24.04.1991. 318 Damit kommt es für die Eingruppierung und die 319 aus einer Eingruppierung resultierende Verpflichtung 320 zur Zahlung einer Zulage zunächst auf die Bewertung 321 der ausgeübten Tätigkeit an. Die Eingruppierung rich- 322 tet sich dabei nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 323 BAT. Danach bestimmt sich die Eingruppierung nach der 324 Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zeitlich mindestens 325 zur Hälfte anfallender Arbeitsvorgänge verrichtet. 326 Diese Arbeitsvorgänge müssen die Anforderungen eines 327 Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale 328 der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen. 329 a) Die Kammer schließt sich zunächst der Auffas- 330 sung des Klägers an, daß die von dem Kläger wahrgenom- 331 menen Tätigkeiten im sog. ASD als einheitlicher Ar- 332 beitsvorgang anzusehen sind. 333 Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bun- 334 desarbeitsgerichts ist unter einem Arbeitsvorgang eine 335 unter Hinzuziehung von Zusammenhangstätigkeiten und 336 bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen 337 Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten 338 abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende 339 Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis 340 führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen 341 (BAG, Urt. v. 19.06.1993 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 342 zu § 22, 23 BAT). 343 Dabei ist eine tarifwidrige "Atomisierung" zu 344 vermeiden; jedoch dürfen tariflich verschieden zu be- 345 wertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusam- 346 mengefaßt werden. 347 Für die Darlegungs- und Beweislast eines Klä- 348 gers gelten dabei auch in sog. Eingruppierungsklagen 349 die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des 350 Verfahrensrechts: Danach hat ein Kläger einer solchen 351 Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie sämtli- 352 che Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur recht- 353 lichen Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" kennen muß. 354 Jedoch hat der Kläger nicht die Pflicht, seine Tätig- 355 keit bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert den 356 Tatsachengerichten zu schildern (BAG, Urt. v. 357 28.02.1979 - 4 AZR 427/77 - EzA § 22 - 23 BAT Nr. 22). 358 Die von dem Kläger dargestellten "Multiproblem- 359 lagen", die jeweilige Aufgabenstellung des ASD Lö- 360 sungsansätze für die vielfältigen Problemlagen der zu 361 betreuenden Personen zu finden, rechtfertigen es, mit 362 dem Kläger die anfallenden Aufgaben im ASD als einen 363 nicht zu atomisierenden gemeinsamen großen Arbeitsvor- 364 gang zu bewerten. 365 b) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich 366 sodann gem. §§ 22, 23 BAT danach, ob in diesem Ar- 367 beitsvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Klägers 368 umfaßt und somit mindestens die Hälfte der dem Kläger 369 übertragenen Aufgaben ausmacht, die Anforderungen der 370 Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergü- 371 tungsgruppe erfüllt sind. 372 Für die Eingruppierung des Klägers sind nach- 373 folgende Vergütungsgruppen und Tarifvorschriften zu 374 berücksichtigen: 375 Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT (VKA): 376 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit 377 staatlicher Anerkennung und ent- 378 sprechender Tätigkeit sowie sonstige 379 Angestellte, die aufgrund gleich- 380 wertiger Fähigkeiten und ihrer Er- 381 fahrung entsprechende Tätigkeiten 382 ausüben. 383 Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT (VKA): 384 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit 385 staatlicher Anerkennung und ent- 386 sprechender Tätigkeit sowie sonstige 387 Angestellte, die aufgrund gleich- 388 wertiger Fähigkeiten und ihrer Er- 389 fahrung entsprechende Tätigkeiten 390 ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten 391 (hierzu Protokollerklärung Nr. 1 und 392 12). 393 Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT (VKA): 394 Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit 395 staatlicher Anerkennung und ent- 396 sprechender Tätigkeit sowie sonstige 397 Angestellte, die aufgrund gleich- 398 wertiger Fähigkeiten und ihrer Er- 399 fahrung entsprechende Tätigkeiten 400 ausüben, nach zweijähriger Bewährung 401 in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 402 (hierzu Protokollerklärung Nr. 1). 403 Die Protokollerklärung 12 lautet: 404 Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die, 405 a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, 406 b) Beratung von HIV-Infizierten oder an 407 AIDS erkrankten Personen, 408 c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner 409 und nachgehende Fürsorge für ehemalige 410 Heimbewohner, 411 d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene 412 und nachgehende Fürsorge für ehemalige 413 Strafgefangene, 414 e) Koordinierung der Arbeit mehrerer 415 Angestellter mindestens der Vergütungs- 416 gruppe V b. 417 Die Protokollnotiz 1 ist für die vorstehend an- 418 stehenden Klärungsfragen ohne Bedeutung. 419 Für Arbeitnehmer, die in Vergütungsgruppe IV b 420 Fallgruppe 16 BAT (VKA) eingruppiert sind, gilt nach 421 Fußnote I u.a. folgendes: 422 Diese Angestellten erhalten nach 423 vierjähriger Bewährung in dieser 424 Fallgruppe eine monatliche Vergü- 425 tungsgruppenzulage in Höhe von 426 6 v.H. der Grundvergütung der 427 Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b. 428 ... 429 c) Für den geltend gemachten Anspruch ist daher zu 430 prüfen, ob unter Berücksichtigung der von dem Kläger 431 ausgeübten Tätigkeit eine Eingruppierung nach Vergü- 432 tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 vorzunehmen ist; hier- 433 aus würde sodann nach vierjähriger Bewährung in der 434 vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppe die geltend 435 gemachte Vergütungsgruppenzulage herleiten. 436 Die vorgenannten Vergütungsgruppen bauen auf- 437 einander auf. 438 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist daher 439 zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangsfall- 440 gruppen erfüllt sind, um anschließend der Reihe nach 441 das Vorliegen der weiteren qualifizierenden Tätig- 442 keitsmerkmale zu untersuchen (BAG, Urt. v. 20.03.1991 443 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT). 444 Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher 445 Anerkennung. Dem Kläger ist eine Tätigkeit als Sozial- 446 arbeiter übertragen, da er in der Betreuung von Perso- 447 nen in kritischen und Notsituationen beschäftigt ist 448 und im sog. ASD der Beklagten arbeitet. 449 Damit sind die Tarifmerkmale für eine Eingrup- 450 pierung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT 451 erfüllt. 452 Der Kläger ist in Tätigkeiten des ASD bei der 453 Beklagten seit dem 01.10.1978 eingesetzt. 454 Der Kläger erfüllt damit jedenfalls die Vor- 455 aussetzungen nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 456 BAT. 457 Die Höhergruppierung aus Vergütungsgruppe V b 458 Fallgruppe 10 in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 459 BAT setzt nämlich keine Qualifizierung in den ausgeüb- 460 ten Tätigkeiten voraus, sondern verlangt lediglich ei- 461 ne zweijährige Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fall- 462 gruppe 10. Bewährung bestreitet die Beklagte dem Klä- 463 ger nicht. Der Kläger ist zudem unstreitig in Vergü- 464 tungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT eingruppiert und 465 wird nach dieser Vergütungsgruppe entlohnt. 466 Die Tätigkeit des Klägers entspricht allerdings 467 nicht Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgrup- 468 pe 16 BAT. 469 Hervorhebungsmoment für eine Eingruppierung 470 nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 im Verhältnis 471 zur Eingruppierung der Vergütungsgruppe V b Fallgrup- 472 pe 10 BAT ist, daß ein Einsatz in schwierigen Tätig- 473 keiten erfolgt. 474 Die Protokollerklärung Nr. 12 zu den einschlä- 475 gigen Tarifnormen für Sozialarbeiter legt beispielhaft 476 fest, unter welchen Voraussetzungen das Hervorhebungs- 477 moment schwierige Tätigkeiten als erfüllt anzusehen 478 ist. 479 Mit dem Kläger kann zunächst davon ausgegangen 480 werden, daß es sich bei der Aufzählung zu a) - e) der 481 Protokollerklärung nicht um eine abschließende Aufzäh- 482 lung der Aufgabenbereiche handelt, die eine entspre- 483 chende Höhergruppierung bedingen. Vielmehr sind die 484 angeführten Beispiele zu a) - e) auf vergleichbare Tä- 485 tigkeiten zu übertragen. 486 Durch die Protokollerklärung wird allerdings 487 verdeutlicht, daß die schwierige Tätigkeit eine Her- 488 vorhebung in der Aufgabenstellung verlangt. 489 Diese Hervorhebung definiert e) in der Übertra- 490 gung von Koordinierungsaufgaben für mehrere Angestell- 491 te mindestens der Vergütungsgruppe V b. Derartige Tä- 492 tigkeiten übt der Kläger unstreitig nicht aus. Die 493 Beispielsfälle zu a) - d) verdeutlichen das Hervorhe- 494 bungsmoment der schwierigen Tätigkeit durch die Fach- 495 beratung bzw. begleitende Fürsorge für konkret ange- 496 sprochene Personengruppen, wobei in allen Beispiels- 497 fällen a) - d) es um in der Sozialarbeit bekannte be- 498 sondere Problemgruppen von Personen geht. Daß der Klä- 499 ger unstreitig gerade auch mit den dort aufgeführten 500 Problemgruppen zu tun hat und im Rahmen des Allgemei- 501 nen Sozialen Dienstes sich die entsprechenden Aufgaben 502 dem Kläger stellen, führt demgegenüber nicht dazu, be- 503 reits das Hervorhebungsmoment schwierige Tätigkeiten 504 annehmen zu können. 505 Das Hervorhebungsmoment begleitende Fürsorge 506 und/oder Beratung stellt den eigentlichen Gesichts- 507 punkt für die Bewertung der übertragenen Tätigkeit als 508 schwierige Tätigkeit dar. 509 Hierzu erweist sich allerdings der gesamte 510 Sachvortrag des Klägers in beiden Instanzen als nicht 511 schlüssig. Darauf weist die Beklagte zutreffend hin. 512 Weder die von dem Kläger angesprochene Allzu- 513 ständigkeit des ASD noch die angeführten Multiproblem- 514 lagen und das erforderliche breite Fachwissen vermögen 515 für sich gesehen bereits die Hervorhebung als schwie- 516 rige Tätigkeit zu rechtfertigen. Die Beklagte weist 517 hierzu zutreffend darauf hin, daß es sich insgesamt um 518 Tätigkeiten handelt, die zum typischen Aufgabenbereich 519 der Tätigkeiten eines ausgebildeten Sozialarbeiters 520 gehören. Wäre die Argumentation des Klägers insoweit 521 zutreffend, so gäbe es kaum eine Eingruppierung von 522 Arbeitnehmern, die noch der Vergütungsgruppe V b Fall- 523 gruppe 10 BAT zugeordnet werden könnte. 524 Dabei ist davon auszugehen, daß aufgrund be- 525 reits der Ausbildung als Sozialarbeiter die Tätigkei- 526 ten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT schwie- 527 rige Fachaufgaben verlangen. 528 Zur dem üblichen Berufsbild zuzuordnenden nor- 529 malen Schwierigkeit muß für die Zuordnung nach Vergü- 530 tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT gerade eine Hervor- 531 hebung aus der üblichen Schwierigkeit von Aufgaben ei- 532 nes Sozialarbeiters feststellbar sein. 533 Daran fehlt es allerdings deshalb, weil die Be- 534 klagte zutreffend darauf hinweist, daß für die eigent- 535 liche Bewältigung einzelfallbezogener Beratung und be- 536 gleitender Fürsorge Spezialdienste vorgehalten werden. 537 Dann aber vermag eine Tätigkeit im sog. ASD nicht be- 538 reits der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT zu- 539 geordnet zu werden. 540 Tätigkeiten im ASD sind demnach typische Nor- 541 mal- und Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters. Zu die- 542 ser Basisarbeit gehört es gerade, daß der Mitarbeiter 543 mit Menschen unterschiedlichster Problemgruppen zu tun 544 hat, die auf verschiedenste Art geschädigt sind. Ihnen 545 hat er Basishilfe zu leisten. Diese Hilfe stellt aber 546 die typischen Anforderungen dar, die an die Tätigkeit 547 eines Sozialarbeiters nach Ziel und Ausbildung zu 548 stellen sind. Die hier zu leistenden Anforderungen ge- 549 hen über die üblichen Anforderungen des Berufsbildes 550 nicht hinaus. Das Hervorhebungsmoment durch schwierige 551 Tätigkeit kann nicht als erfüllt angesehen werden. 552 Damit ist mit der Beklagten davon auszugehen, 553 daß die tatsächlich erfolgte Eingruppierung und Ent- 554 lohnung des Klägers nach Vergütunsgruppe IV b Fall- 555 gruppe 17 BAT zutreffend ist und demzufolge die Zah- 556 lung einer Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zu 557 Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT ausscheidet. 558 Im Hinblick auf die Klarstellung des Klagebe- 559 gehrens zu Protokoll der Kammersitzung vom 20.06.1995 560 war ein näheres Eingehen auf den erstinstanzlich her- 561 angezogenen Gesichtspunkt "Gleichbehandlung" zu den 562 tariflichen Vorschriften des Bereichs B/L entbehrlich. 563 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die 564 Berufungsbegründung hierzu zutreffend darauf hingewie- 565 sen hat, daß die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer 566 Tarifautonomie berechtigt waren, unterschiedlich aus- 567 gestaltete Fußnotenzulagen zu vereinbaren, die für die 568 zutreffende Entscheidung wie vereinbart heranzuziehen 569 sind. Auch die im eigentlichen gar nicht feststellbare 570 Ungleichbehandlung wegen der unterschiedlichen Bezugs- 571 größen für die vereinbarten Zulagen des Bereichs B/L 572 einerseits und VKA andererseits stehen den Überlegun- 573 gen des erstinstanzlichen Urteils entgegen. 574 Nach alledem war auf die Berufung das Urteil 575 des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuwei- 576 sen. 577 III. Da der Kläger den Prozeß verloren hat, muß 578 er nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des 579 Rechtsstreits tragen. 580 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 581 Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die 582 Voraussetzungen hierfür (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nach Auf- 583 fassung der Kammer nicht vorliegen. Auf die Möglich- 584 keit der Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 72, 72 a 585 ArbGG als Rechtsbehelf wird hingewiesen. 586 (Jüngst) (von Taboritzki) (Tressat)