OffeneUrteileSuche
Urteil

11 (12) Sa 181/95 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:1995:0620.11.12SA181.95.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die Zahlung der sog. Vergütungsgruppenzula-

ge der Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b BAT setzt voraus,

daß die ausgeübten Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin der

Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IV b des Tarifvertrags

für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst

(TV SED VKA) zuzuordnen sind.

2. Tätigkeiten im sog. allgemeinen sozialen Dienst gehören

zu der dem üblichen Berufsbild eines Sozialarbeiters zuzu-

ordnenden normalen Tätigkeit mit üblichem Schwierigkeitszu-

schnitt. Das Hervorhebungsmoment für die Hervorhebung aus

VergGr. V b Fg 10 in VergGr. IV b Fg 16 "Einsatz in schwie-

rigen Tätigkeiten" erfüllt diese Aufgaben nicht.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom

17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 - wird abge-

ändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der

Kläger.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zahlung der sog. Vergütungsgruppenzula- ge der Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b BAT setzt voraus, daß die ausgeübten Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin der Fallgruppe 16 der Vergütungsgruppe IV b des Tarifvertrags für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst (TV SED VKA) zuzuordnen sind. 2. Tätigkeiten im sog. allgemeinen sozialen Dienst gehören zu der dem üblichen Berufsbild eines Sozialarbeiters zuzu- ordnenden normalen Tätigkeit mit üblichem Schwierigkeitszu- schnitt. Das Hervorhebungsmoment für die Hervorhebung aus VergGr. V b Fg 10 in VergGr. IV b Fg 16 "Einsatz in schwie- rigen Tätigkeiten" erfüllt diese Aufgaben nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 - wird abge- ändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1978 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die die- sen ändernden und ergänzenden tarifvertraglichen Be- stimmungen der für den Bereich der kommunalen Arbeit- geber (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist diplomierter Sozialarbeiter und bei der Beklagten im sog. Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) tätig. Eingruppierung und Vergütung bestimmen sich nach dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24.04.1991 (TV SED VKA). Der Kläger ist in Vergütungsgruppe IV b Fall- gruppe 17 nach dem TV SED VKA eingruppiert und wird entsprechend vergütet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nach Rücknahme weitergehender Ansprüche geltend, er sei im ASD als Sozialarbeiter in Aufgaben mit schwie- rigen Tätigkeiten eingesetzt. Hieraus ergebe sich, daß eine Eingruppierung zu erfolgen habe nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 TV SED VKA. Aus dieser gebotenen tariflichen Eingrup- pierung resultiere die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer sog. Vergütungsgruppenzulage, die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werde. Die von dem Kläger zu erbringenden Leistungen im Rahmen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sei- en deshalb als schwierig einzuordnen, weil der Kläger mit Multiproblemlagen befaßt sei. Seine Aufgabe beste- he darin, geeignete Kompetenzen der Hilfesuchenden und Bedürftigen zu fördern und zu entwickeln, sowie zur Schaffung geeigneter Bedingungen beizutragen, die es den Betroffenen ermöglichten, sich in Familie und/oder Gesellschaft zu integrieren, einen Beitrag zur Verbes- serung der Lebenschancen von Menschen zu leisten und damit die Voraussetzungen zu schaffen, die es ihnen gestatteten, ihre Anlagen und Fähigkeiten so gut als möglich zu entwickeln. Es bestehe somit eine ganzheitliche Zielset- zung, die es erfordere, im Rahmen eines Hilfefalles nicht nur ein akutes und konkretes Detailproblem des Hilfsbedürftigen bzw. seiner Familie anzugehen, son- dern das gesamte Lebensumfeld einzubeziehen. Häufig stünden dabei zwischen den Problemen gegenseitige Wechselbeziehungen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit bestehe darin, daß am Ausgangspunkt jeweils eine um- fangreiche eingehende Fallanamnese und Problemanalyse zu erstellen sei, aufgrund derer überlegt und ggf. durch den Kläger zu entscheiden sei, welche Hilfe not- wendig, angebracht und gerechtfertigt sei. Hieran schließe sich eine Vielzahl weiterer Arbeitsschritte an, die sich nach Art und Reihenfolge jeweils indivi- duell ergeben könnten. Es seien zu gewährleisten er- zieherische, wirtschaftliche, familiäre, persönliche oder gesundheitliche Hilfen. Im Rahmen der Eingriffsverwaltung wie bei- spielsweise bei Verwahrlosung von Kindern sei über Hilfsangebote oder zwangsweise Hilfsmaßnahmen zu ent- scheiden. Dabei sei abzuwägen, ob im Rahmen der Kri- senintervention Beratung, Hausbesuche, ggf. Kontrolle z.B. durch den Kinderarzt oder die Einschaltung ande- rer beratender Institutionen wie beispielsweise Erzie- hungsberatungsstelle, Kinderschutzbund ausreichten oder ob sich die Krisensituation so zugespitzt habe, daß eine vorübergehende Fremdunterbringung angeboten werden müsse wie beispielsweise Unterbringung in einer Kinderwohngruppe des Kinderschutzbundes oder sogar die Voraussetzungen dafür vorliegen, das Vormundschaftsge- richt einzuschalten. Zur Durchführung der Aufgaben seien Kenntnisse aller Formen von Hilfeleistungen notwendig, genaueste Kenntnis der sozialen Struktur des Bezirks sei gebo- ten, um alle dort tätigen Institutionen und Gruppen in den Hilfeprozeß einbeziehen zu können. Hinzukomme um- fangreiche Gesetzeskenntnis und die Kenntnis des Ge- samtorganisationsgefüges der sozialen Dienste, um schwierige Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und für den zu betreuenden Personenkreis sofort die rich- tige Entscheidungsebene zu finden. Die Multiproblemla- gen und unterschiedlichsten Entscheidungssituationen ergäben sich daraus, daß zum Kreis der Hilfebedürfti- gen sowohl Minderjährige wie ebenso Alte, Aidsinfi- zierte, Überschuldete, Menschen mit persönlichen oder familiären Problemen, akut psychisch Erkrankte, son- stige Kranke und Rekonvaleszente gehörten. In diesen unterschiedlichen Problemsituationen seien Entschei- dungen zu treffen; insbesondere dann, wenn sie vom Hilfebedürftigen nicht als notwendig erachtet und mehr oder weniger abgelehnt würden. Zwar treffe der Kläger als Mitarbeiter des ASD die anstehenden Entscheidungen nicht endgültig alleine, ihm obliege aber die Ent- scheidung des Erkennens und Veranlassens von Hand- lungsbedarf in Entscheidungssituationen, die über rei- ne Hilfestellung hinausgingen. Auf konkrete Fallbeispiele könne und wolle der Kläger nicht eingehen, da die Fälle bei den einzelnen Sozialarbeitern in wechselnder Form und Häufigkeit eingingen, jede(r) Sozialarbeiter(in) vergleichbare Kompetenzen und Fähigkeiten aufzubringen habe und durch die Darstellung und Begrenzung der Darstellung auf die schwierigen Fälle eine Konkurrenzsituation zwischen den einzelnen Sozialarbeitern herbeigeführt werden könnte, daß einzelne ausschließlich "als schwierig" zu bezeichnende Konstellationen an sich zö- gen. Gerade auch der Kläger erbringe in seinem allge- meinen Tätigkeitsfeld des ASD schwierige Tätigkeiten, die die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fall- gruppe 16 bedingten. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.1991 unter Anrechnung der tatsächlich gewährten Vergütung den Vergütungsgruppenzuschlag in Höhe von 6 % der Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe IV b BAT ein- schließlich anteiliger Zuwendung nebst 4 % auf die jeweils anfallen- den Nettobeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage er- weise sich als nicht schlüssig. Der Kläger habe nicht in ausreichender Form zu einzelnen Arbeitsvorgängen vorgetragen. Die von dem Kläger allgemein geschilder- ten Tätigkeiten gehörten zum normalen Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters entsprechend des Berufsbilds für einen Sozialarbeiter. Aufgaben in diesem Bereich seien grundsätzlich vielfältig und mehrschichtig und auf Hilfeleistung in sozialen Problemfällen ausgerichtet. In vielen Fällen erfordere die Tätigkeit Einfühlungs- vermögen. Dazu sei schon die Ausbildung angelegt. Auch die Kenntnis der Gesetzeslage sei eine in der Ausbil- dung vermittelte Kenntnis. Soweit der Kläger als besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit die Allgemeinzuständigkeit des ASD, die Multiproblemlagen und die Breite des Fachwissens darstelle, reiche dieses für die Anerkennung schwieri- ger Tätigkeiten i.S.d. Vergütungsgruppe IV b Fallgrup- pe 16 BAT nicht aus. Hilfen, die Geld kosteten, würden von dem Klä- ger im übrigen nicht alleine entschieden; Gruppenlei- ter bzw. Fachbereichsleiter müßten zustimmen. Das Ein- beziehen der Vorgesetzten gelte gerade auch im Rahmen von Tätigkeiten der Eingriffsverwaltung. Das Beraten zu Problem- und Konfliktlösungen, zu Fragen der persönlichen Lebensführung, der Erlan- gung von Unterstützungen, der Bewältigung gesundheit- licher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten ein- schließlich der damit einhergehenden Information und Aufklärung, das Vermitteln von Hilfsangeboten mate- rieller und persönlicher Art, Anregungen an den be- troffenen Personenkreis, um diese zu animieren, zu ak- tivieren und zu motivieren, dies alles werde bereits mit der Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fall- gruppe 17 BAT abgedeckt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu be- rücksichtigen, daß die Beklagte eine Vielzahl von Spe- zialdiensten vorhalte, an die sich der ASD bei schwie- rigen Fällen zu wenden habe. Die auch von dem Kläger zitierte "Allzuständigkeit" des ASD besage nämlich nur, daß der ASD erste Anlaufstation für Hilfesuchende sei. Die besonderen sozialen Dienste entschieden - so- fern eingeschaltet - eigenständig. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.08.1994 festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger ab 01.01.1993 unter Anrechnung der tatsächlich gewährten Vergütung den Vergütungsgruppen- zuschlag in Höhe von 6 % der Anfangsvergütung der Ver- gütungsgruppe IV b BAT einschließlich anteiliger Zu- wendungen nebst 4 % auf die jeweiligen Nettodifferenz- beträge ab 29.06.1993 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, daß entgegen der Auffassung der Beklagten die Tätigkeiten eines Sozialarbeiters im ASD einen einheitlichen Ar- beitsvorgang darstellten. Der Arbeitsvorgang sei die konkrete Beratung einzelner Hilfesuchender. In einem jeden solchen Einzelfall müsse ohne weiteres anhand des ersten Beratungsgesprächs festgestellt werden, ob und in welchem Umfang weitere Beratung erforderlich und Hilfe veranlaßt werden müsse. Für die geltend gemachte Vergütungsgruppenzula- ge komme es nicht darauf an, in welchem Umfang Tätig- keiten des Klägers als schwierige Tätigkeiten zu be- werten seien. Der von dem Kläger zuletzt geltend gemachte An- spruch finde zwar seine Stütze nicht in den tarifli- chen Bestimmungen des BAT für den Bereich der kommuna- len Arbeitgeber (VKA). Ein Vergleich zu den Regelungen des BAT für den Bereich des Bundes und den Bereich der Tarifgemeinschaften Deutscher Länder (B/L) erweise al- lerdings, daß dort der geltend gemachte Vergütungs- gruppenzuschlag gewährt werde. Im Hinblick darauf kön- ne der Kläger gestützt auf den Gleichbehandlungsgrund- satz den ihm günstigeren Zuschlag verlangen. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bl. 87 - 93 d.A. Bezug ge- nommen. Gegen dieses der Beklagten am 26.01.1995 zuge- stellte Urteil hat die Beklagte am 23.02.1995 Berufung eingelegt und die Berufung am 17.03.1995 begründet. Die Beklagte rügt zunächst, daß das erstin- stanzliche Urteil den Anspruch des Klägers zuerkenne, obwohl im für den Kläger anzuwendenden Tarifvertrag hierfür sich keine Anspruchsgrundlage finde. Ein "Vergütungsgruppenzuschlag" sei dem für das Arbeitsverhältnis der Streitparteien anzuwendenen Ta- rifvertrag unbekannt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seien kraft beiderseitiger Organisationszuge- hörigkeit die Bestimmungen des BAT (VKA) anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers gestalte sich nach dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst (TV SED) in der Fassung vom 24.04.91. Diese tarifvertraglichen Bestimmungen sähen eine sog. Vergütungsgruppenzulage (nicht Zuschlag) bei einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT vor. Der Kläger sei allerdings nicht nach Vergü- tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT einzugruppieren, da er schwierige Tätigkeiten nicht ausübe. Die Beklagte macht nach wie vor geltend, daß die Klage sich hierzu als nicht schlüssig erweise. Der vom Arbeitsgericht dem Kläger zuerkannte Vergütungsgruppenzuschlag lasse sich insbesondere nicht unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung rechtfertigen. Die Tarifvertragsparteien hätten auf- grund ihrer Tarifautonomie (Art. 9 GG) unterschiedlich ausgestaltete Fußnotenzulagen vereinbart. Es könne da- her nicht in Betracht kommen, im Wege der Gleichbe- handlung Regelungen des BAT (B/L) auf den Tarifbereich des BAT (VKA) zu übertragen. Darüber hinaus bestehe aber überhaupt keine Un- gleichbehandlung. Der Umstand, daß im Bereich B/L prozentual höhere Vergütungsgruppenzulagen gewährt werden, als im Bereich der VKA - 7,5 % statt 6 % bei der Vergütungs- gruppe IV b Fallgruppe 16 und 6 % statt 5 % bei der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 - habe seine Ursa- che ganz schlicht in dem Umstand, daß an unterschied- liche Bezugsgrößen angeknüpft werde. Im Bereich B/L sei Bezugsgröße die (niedrigere) Anfangsvergütung, im Bereich VKA die (höhere) Grundvergütung der Stufe 4. Im Ergebnis liefen daher die unterschiedlichen Rege- lungen B/L im Verhältnis VKA annähernd auf gleich hohe Vergütungsgruppenzulagen hinaus. Unter Berücksichtigung der letztgenannten Ge- sichtspunkte hat der Kläger zu Protokoll der Kammer- sitzung vor dem Landesarbeitsgericht am 20.06.1995 sein Klagebegehren dahin klargestellt, daß mit der Klage beantragt werde festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend ab dem 01.01.1993 an den Kläger eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungs- gruppe IV b zu zahlen entsprechend der Fußnote I der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 der Anlage 1 - An- gestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - zum BAT VKA und nachzuzahlende Beträge ab dem 05.10.1993 mit 4 % zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.1994 - 3 Ca 5703/93 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger geht nach wie vor davon aus, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger rückwirkend die geltend gemachte Vergütungsgruppenzulage zu zahlen. Aus den im einzelnen dargestellten Multipro- blemlagen des ASD ergebe sich gleichzeitig, daß es sich hierbei um Aufgaben eines Sozialarbeiters in schwierigen Tätigkeiten handele. Danach sei die Ein- gruppierung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT geboten; dies führe zur Zahlungsverpflichtung der Ver- gütungsgruppe nach Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT VKA. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewech- selten Schriftsätze verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und zulässig; die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO). II. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.1995 gemachten Angaben stellen das Klagebegehren eindeutig klar im Hinblick auf die Konkretisierung der geltend gemachten Vergütungsgruppenzulage nach den einschlägigen Bestimmungen zum BAT VKA. Die Zulässig- keit dieses Antrags folgt aus § 256 ZPO. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BAG, Feststellungsklagen betreffend wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers öffentlicher Hand zuzulassen, da erwartet werden kann, daß einer rechtskräftig werdenden fest- stellenden Verurteilung Folge geleistet wird. Die Feststellungsklagen erweisen sich damit als zulässig und zur Vermeidung wiederholender Zahlungsklagen pro- zeßökonomisch. 2. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger in der Sache nicht zu. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Streitparteien der BAT Anwendung. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Be- klagten ergibt sich damit die Anwendbarkeit der tarif- vertraglichen Bestimmungen des BAT für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA). 3. Die streitbefangene Vergütungsgruppenzulage be- stimmt sich demnach nach dem Tarifvertrag für die An- gestellten im Sozial- und Erziehungsdienst (TV SED VKA) in der Fassung vom 24.04.1991. Damit kommt es für die Eingruppierung und die aus einer Eingruppierung resultierende Verpflichtung zur Zahlung einer Zulage zunächst auf die Bewertung der ausgeübten Tätigkeit an. Die Eingruppierung rich- tet sich dabei nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 1 BAT. Danach bestimmt sich die Eingruppierung nach der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zeitlich mindestens zur Hälfte anfallender Arbeitsvorgänge verrichtet. Diese Arbeitsvorgänge müssen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen. a) Die Kammer schließt sich zunächst der Auffas- sung des Klägers an, daß die von dem Kläger wahrgenom- menen Tätigkeiten im sog. ASD als einheitlicher Ar- beitsvorgang anzusehen sind. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bun- desarbeitsgerichts ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzuziehung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG, Urt. v. 19.06.1993 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu § 22, 23 BAT). Dabei ist eine tarifwidrige "Atomisierung" zu vermeiden; jedoch dürfen tariflich verschieden zu be- wertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusam- mengefaßt werden. Für die Darlegungs- und Beweislast eines Klä- gers gelten dabei auch in sog. Eingruppierungsklagen die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des Verfahrensrechts: Danach hat ein Kläger einer solchen Klage die Einzelheiten seiner Tätigkeit sowie sämtli- che Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zur recht- lichen Bestimmung der "Arbeitsvorgänge" kennen muß. Jedoch hat der Kläger nicht die Pflicht, seine Tätig- keit bereits nach "Arbeitsvorgängen" vorgegliedert den Tatsachengerichten zu schildern (BAG, Urt. v. 28.02.1979 - 4 AZR 427/77 - EzA § 22 - 23 BAT Nr. 22). Die von dem Kläger dargestellten "Multiproblem- lagen", die jeweilige Aufgabenstellung des ASD Lö- sungsansätze für die vielfältigen Problemlagen der zu betreuenden Personen zu finden, rechtfertigen es, mit dem Kläger die anfallenden Aufgaben im ASD als einen nicht zu atomisierenden gemeinsamen großen Arbeitsvor- gang zu bewerten. b) Die Eingruppierung des Klägers bestimmt sich sodann gem. §§ 22, 23 BAT danach, ob in diesem Ar- beitsvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Klägers umfaßt und somit mindestens die Hälfte der dem Kläger übertragenen Aufgaben ausmacht, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Vergü- tungsgruppe erfüllt sind. Für die Eingruppierung des Klägers sind nach- folgende Vergütungsgruppen und Tarifvorschriften zu berücksichtigen: Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT (VKA): Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und ent- sprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleich- wertiger Fähigkeiten und ihrer Er- fahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT (VKA): Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und ent- sprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleich- wertiger Fähigkeiten und ihrer Er- fahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten (hierzu Protokollerklärung Nr. 1 und 12). Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT (VKA): Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und ent- sprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleich- wertiger Fähigkeiten und ihrer Er- fahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 (hierzu Protokollerklärung Nr. 1). Die Protokollerklärung 12 lautet: Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die, a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeit mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungs- gruppe V b. Die Protokollnotiz 1 ist für die vorstehend an- stehenden Klärungsfragen ohne Bedeutung. Für Arbeitnehmer, die in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT (VKA) eingruppiert sind, gilt nach Fußnote I u.a. folgendes: Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergü- tungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b. ... c) Für den geltend gemachten Anspruch ist daher zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit eine Eingruppierung nach Vergü- tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 vorzunehmen ist; hier- aus würde sodann nach vierjähriger Bewährung in der vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppe die geltend gemachte Vergütungsgruppenzulage herleiten. Die vorgenannten Vergütungsgruppen bauen auf- einander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist daher zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangsfall- gruppen erfüllt sind, um anschließend der Reihe nach das Vorliegen der weiteren qualifizierenden Tätig- keitsmerkmale zu untersuchen (BAG, Urt. v. 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT). Der Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Dem Kläger ist eine Tätigkeit als Sozial- arbeiter übertragen, da er in der Betreuung von Perso- nen in kritischen und Notsituationen beschäftigt ist und im sog. ASD der Beklagten arbeitet. Damit sind die Tarifmerkmale für eine Eingrup- pierung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT erfüllt. Der Kläger ist in Tätigkeiten des ASD bei der Beklagten seit dem 01.10.1978 eingesetzt. Der Kläger erfüllt damit jedenfalls die Vor- aussetzungen nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT. Die Höhergruppierung aus Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT setzt nämlich keine Qualifizierung in den ausgeüb- ten Tätigkeiten voraus, sondern verlangt lediglich ei- ne zweijährige Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fall- gruppe 10. Bewährung bestreitet die Beklagte dem Klä- ger nicht. Der Kläger ist zudem unstreitig in Vergü- tungsgruppe IV b Fallgruppe 17 BAT eingruppiert und wird nach dieser Vergütungsgruppe entlohnt. Die Tätigkeit des Klägers entspricht allerdings nicht Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV b Fallgrup- pe 16 BAT. Hervorhebungsmoment für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 im Verhältnis zur Eingruppierung der Vergütungsgruppe V b Fallgrup- pe 10 BAT ist, daß ein Einsatz in schwierigen Tätig- keiten erfolgt. Die Protokollerklärung Nr. 12 zu den einschlä- gigen Tarifnormen für Sozialarbeiter legt beispielhaft fest, unter welchen Voraussetzungen das Hervorhebungs- moment schwierige Tätigkeiten als erfüllt anzusehen ist. Mit dem Kläger kann zunächst davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Aufzählung zu a) - e) der Protokollerklärung nicht um eine abschließende Aufzäh- lung der Aufgabenbereiche handelt, die eine entspre- chende Höhergruppierung bedingen. Vielmehr sind die angeführten Beispiele zu a) - e) auf vergleichbare Tä- tigkeiten zu übertragen. Durch die Protokollerklärung wird allerdings verdeutlicht, daß die schwierige Tätigkeit eine Her- vorhebung in der Aufgabenstellung verlangt. Diese Hervorhebung definiert e) in der Übertra- gung von Koordinierungsaufgaben für mehrere Angestell- te mindestens der Vergütungsgruppe V b. Derartige Tä- tigkeiten übt der Kläger unstreitig nicht aus. Die Beispielsfälle zu a) - d) verdeutlichen das Hervorhe- bungsmoment der schwierigen Tätigkeit durch die Fach- beratung bzw. begleitende Fürsorge für konkret ange- sprochene Personengruppen, wobei in allen Beispiels- fällen a) - d) es um in der Sozialarbeit bekannte be- sondere Problemgruppen von Personen geht. Daß der Klä- ger unstreitig gerade auch mit den dort aufgeführten Problemgruppen zu tun hat und im Rahmen des Allgemei- nen Sozialen Dienstes sich die entsprechenden Aufgaben dem Kläger stellen, führt demgegenüber nicht dazu, be- reits das Hervorhebungsmoment schwierige Tätigkeiten annehmen zu können. Das Hervorhebungsmoment begleitende Fürsorge und/oder Beratung stellt den eigentlichen Gesichts- punkt für die Bewertung der übertragenen Tätigkeit als schwierige Tätigkeit dar. Hierzu erweist sich allerdings der gesamte Sachvortrag des Klägers in beiden Instanzen als nicht schlüssig. Darauf weist die Beklagte zutreffend hin. Weder die von dem Kläger angesprochene Allzu- ständigkeit des ASD noch die angeführten Multiproblem- lagen und das erforderliche breite Fachwissen vermögen für sich gesehen bereits die Hervorhebung als schwie- rige Tätigkeit zu rechtfertigen. Die Beklagte weist hierzu zutreffend darauf hin, daß es sich insgesamt um Tätigkeiten handelt, die zum typischen Aufgabenbereich der Tätigkeiten eines ausgebildeten Sozialarbeiters gehören. Wäre die Argumentation des Klägers insoweit zutreffend, so gäbe es kaum eine Eingruppierung von Arbeitnehmern, die noch der Vergütungsgruppe V b Fall- gruppe 10 BAT zugeordnet werden könnte. Dabei ist davon auszugehen, daß aufgrund be- reits der Ausbildung als Sozialarbeiter die Tätigkei- ten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT schwie- rige Fachaufgaben verlangen. Zur dem üblichen Berufsbild zuzuordnenden nor- malen Schwierigkeit muß für die Zuordnung nach Vergü- tungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT gerade eine Hervor- hebung aus der üblichen Schwierigkeit von Aufgaben ei- nes Sozialarbeiters feststellbar sein. Daran fehlt es allerdings deshalb, weil die Be- klagte zutreffend darauf hinweist, daß für die eigent- liche Bewältigung einzelfallbezogener Beratung und be- gleitender Fürsorge Spezialdienste vorgehalten werden. Dann aber vermag eine Tätigkeit im sog. ASD nicht be- reits der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT zu- geordnet zu werden. Tätigkeiten im ASD sind demnach typische Nor- mal- und Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters. Zu die- ser Basisarbeit gehört es gerade, daß der Mitarbeiter mit Menschen unterschiedlichster Problemgruppen zu tun hat, die auf verschiedenste Art geschädigt sind. Ihnen hat er Basishilfe zu leisten. Diese Hilfe stellt aber die typischen Anforderungen dar, die an die Tätigkeit eines Sozialarbeiters nach Ziel und Ausbildung zu stellen sind. Die hier zu leistenden Anforderungen ge- hen über die üblichen Anforderungen des Berufsbildes nicht hinaus. Das Hervorhebungsmoment durch schwierige Tätigkeit kann nicht als erfüllt angesehen werden. Damit ist mit der Beklagten davon auszugehen, daß die tatsächlich erfolgte Eingruppierung und Ent- lohnung des Klägers nach Vergütunsgruppe IV b Fall- gruppe 17 BAT zutreffend ist und demzufolge die Zah- lung einer Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote I zu Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT ausscheidet. Im Hinblick auf die Klarstellung des Klagebe- gehrens zu Protokoll der Kammersitzung vom 20.06.1995 war ein näheres Eingehen auf den erstinstanzlich her- angezogenen Gesichtspunkt "Gleichbehandlung" zu den tariflichen Vorschriften des Bereichs B/L entbehrlich. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß die Berufungsbegründung hierzu zutreffend darauf hingewie- sen hat, daß die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie berechtigt waren, unterschiedlich aus- gestaltete Fußnotenzulagen zu vereinbaren, die für die zutreffende Entscheidung wie vereinbart heranzuziehen sind. Auch die im eigentlichen gar nicht feststellbare Ungleichbehandlung wegen der unterschiedlichen Bezugs- größen für die vereinbarten Zulagen des Bereichs B/L einerseits und VKA andererseits stehen den Überlegun- gen des erstinstanzlichen Urteils entgegen. Nach alledem war auf die Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuwei- sen. III. Da der Kläger den Prozeß verloren hat, muß er nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nach Auf- fassung der Kammer nicht vorliegen. Auf die Möglich- keit der Nichtzulassungsbeschwerde nach §§ 72, 72 a ArbGG als Rechtsbehelf wird hingewiesen. (Jüngst) (von Taboritzki) (Tressat)