Leitsatz: 1. Als ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund ist es anzuerkennen, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine freie Stelle vorübergehend mit einem Angestellten besetzt, bis im Wege der Beförderung ein bereits beschäftigter Beamter auf der Stelle eingesetzt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die sofortige Besetzung mit dem Beamten deshalb nicht vollzogen werden soll, weil ein für dessen Ersatz vorgesehener Nachwuchsbeamter noch seine Ausbildung abschließen muß. 2. Der Begriff “Besetzung eines Arbeitsplatzes” i. S. d. Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 a MTA (insoweit gleichlautend mit SR 2 y BAT) ist als Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu verstehen 3. Es liegt insoweit in der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, ob er auf einer freien Aushilfsstelle zu einem konkreten Zeitpunkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen will. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.12.1995 - 4 Ca 2693/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis trotz der Befristung des letzten Arbeitsvertrages zum 31.08.1993 über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht und ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu den Bedingungen des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen. Die 1956 geborene Klägerin ist Volljuristin. Sie war nach ihrem zweiten Staatsexamen zunächst arbeitslos. Mit Vertrag vom 18.03.1991 wurde sie bis zum 17.04.1992 bei der Beklagten als Aushilfsangestellte beim Arbeitsamt Bonn unter Vereinbarung des MTA mit den Aufgaben einer Sachbearbeiterin für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz und/oder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz unter Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b MTA in der sogenannten Widerspruchsstelle eingestellt. Die Begründung der Befristung war in einem Vermerk festgehalten. Danach sollten durch die Einstellung von Aushilfskräften für die Dauer von 13 Monaten Rückstände in der Widerspruchsstelle von ca. 2.600 Fällen aufgearbeitet werden. Als Grund für die Rückstände war angegeben, es sei zu Ausfällen von Plankräften durch Mutterschutz und Erkrankung gekommen. Unstreitig betrug der Rückstand noch im April 1993 mehr als 2.240 Fälle. Es wurden sowohl bei Ablauf der Befristung dieses ersten Arbeitsvertrages als auch bei Ablauf der Befristung des späteren zweiten Arbeitsvertrages weiter in der Widerspruchsstelle Aushilfskräfte beschäftigt. Nach Ablauf der im ersten Vertrag festgelegten Befristung schlossen die Parteien einen Folgevertrag, der eine weitere Befristung bis zum 31.08.1993 vorsah. Danach (Bl. 11/12 d. A.) wurde die Klägerin ab dem 18.04.1992 als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit nach der Anlage 2 a (SR 2 a) zum MTA als Aushilfsangestellte beschäftigt. Wiederum waren der MTA und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Befristungsgrund war ebenfalls in einem Vermerk festgehalten, der von der Klägerin als zur Kenntnis genommen gezeichnet wurde (Bl. 14 d. A.). Darin heißt es: Aus der Umsetzung des Mitarbeiters R in das Sachgebiet Alg/Alhi/FuU resultiert eine Vakanz in der Widerspruchsstelle. Diese soll mit einem Sach- bearbeiter/AOB aus den Sachgebieten der Leistungs- abteilung besetzt werden. Die Folgebesetzung dieses Sachbearbeiterpostens mit einer Nach- wuchskraft (VIA) ist jedoch frühestens zum 01.09.1993 möglich. Aufgrund der Arbeitsbelastung in den Sachgebieten kann daher die Besetzung der Vakanz im SGG-Bereich frühestens zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Um die ordnungsgemäße Aufgaben- erledigung im SGG-Bereich zu gewährleisten, wird die Aushilfsangestellte H die Aufgaben eines SGG- Sachbearbeiters vorübergehend bis zum 31.08.1993 wahrnehmen. Die Aushilfsangestellte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Beschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht möglich ist. Der in diesem Vermerk genannte Herr R war tatsächlich nie in der Widerspruchsstelle beschäftigt. Seine Planstelle wurde jedoch dort geführt, weil er auf sie umgesetzt war, allerdings gleichzeitig wegen dringenden Bedarfs eine andere Aufgabe beim A B vertretungsweise hatte übernehmen müssen. Ab dem 01.04.1992 wurde er nicht mehr auf der Planstelle in der Widerspruchsstelle geführt, so daß diese stellenplanmäßig frei und wieder besetzbar war. Die B bildet ihre Nachwuchskräfte für den gehobenen Dienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes aus. Nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der B sind die Verwaltungsinspektorenanwärter während des Vorbereitungsdienstes Beamte auf Widerruf. Anders als z. B. für Justizreferendare und anders auch, als nach einer Änderung der genannten Laufbahnverordnung zum 01. September 1996 vorgesehen, endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Verwaltungsinspektorenanwärter nicht mit Bestehen der Laufbahnprüfung, sondern nur mit dem Nichtbestehen (§ 10). Der dreijährige Vorbereitungsdienst endet jeweils mit Ablauf des 31. August, so daß entsprechende Nachwuchskräfte ab 01. September eines jeden Jahres zur Verfügung stehen. Im Rahmen langfristiger Personalplanung planen die einzelnen Arbeitsämter die ihnen im Rahmen der Ausbildung jeweils zugeordneten Nachwuchskräfte fortlaufend mit ein. Aufgrund der Tatsache, daß die Aufgabenerledigung eines Sachbearbeiters SGG/OWiG umfangreiches fachliches Wissen erfordert, halten die Arbeitsämter es im Regelfall nicht für sinnvoll, freie Stellen im SGG/OWiG-Bereich mit Beamten zu besetzen, die soeben die Fachhochschule absolviert haben. Die Neubesetzung dieser und ähnlicher höherwertiger Stellen erfolgt vielmehr grundsätzlich so, daß Sachbearbeitern mit langjähriger Berufserfahrung aus der Leistungsabteilung die höherwertigen Aufgaben eines SGG/OWiG-Sachbearbeiters übertragen werden, diese also auf einen entsprechenden Arbeitsplatz in der Widerspruchsstelle umgesetzt werden. Neben solchen Beamten sind zu früheren Zeiten, als eine große Zahl freier Planstellen vorhanden waren, die nicht durch Verwaltungsinspektorenanwärter besetzt werden konnten, auch die Volljuristen S und P in der Widerspruchs/Ordnungswidrigkeitenstelle unbefristet eingestellt worden. Sie erhielten ehemals Vergütungsgruppe IV b und wurden 1992 in den gehobenen Dienst übernommen. Die Klägerin hat sich darauf berufen, der von der Beklagten geltend gemachte Befristungsgrund könne nicht anerkannt werden. Es reiche insbesondere nicht aus, wenn der Arbeitgeber sich durch die Befristung die Chance offenhalten wolle, dieselbe Stelle anderen Bewerbern anbieten zu können. Im vorliegenden Fall sei es aber lediglich darum gegangen, einen Arbeitsplatz in der Widerspruchsstelle nicht dauerhaft mit einem neuen Mitarbeiter zu besetzen, um für einen alten Mitarbeiter aus der Leistungsabteilung eine Beförderungsmöglichkeit offenzuhalten. Dieses sei eine unzulässige Berücksichtigung von Drittinteressen. In der Widerspruchsstelle sei die Beklagte auf die ständige Mitarbeit von Zusatzkräften angewiesen. Noch kurz vor ihrem, der Klägerin, Ausscheiden seien zwei weitere Aushilfskräfte eingestellt worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.08.1993 hinaus fortbesteht, 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 31.08.1993 hinaus zu den Bedingungen des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Befristungsgrund habe aufgrund ihrer Personalplanung zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Arbeitsvertrages vorgelegen. Die Vakanz habe durch einen erfahrenen Sacharbeiter aus der Leistungsabteilung aufgefüllt werden sollen. Eine solche Besetzung sei aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten befristeten Arbeitsvertrages nicht möglich gewesen, weil dann dessen frei werdender Arbeitsplatz nicht hätte nachbesetzt werden können. Die Nachbesetzung habe nämlich durch eine Nachwuchskraft des gehobenen Dienstes vorgenommen werden sollen. Solche Nachwuchskräfte des gehobenen Dienstes - dieses hat die Klägerin als solches nicht bestritten - hätten erst zum 01.09.1993 zur Verfügung gestanden. Die Beklagte hat zu diesem Vortrag Vakanzenübersichten (Bl. 58 d. A., Bl. 138 - 140 d. A.) vorgelegt. Schließlich hat die Beklagte vorgetragen, das ursprüngliche Vorhaben habe nicht umgesetzt werden können, da dem A B mitgeteilt worden sei, daß aus organisatorischen Gründen zum 01.10.1994 wegen einer bundesweit durchgeführten Neuorganisation der Abteilung Berufsberatung die Stelle eines Sachbearbeiters ersatzlos entzogen werde. Daher sei dem betroffenen Mitarbeiter der Abteilung Berufsberatung die vakante Stelle in SGG/OWiG übertragen worden. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L , S , O und der Zeugin M . Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf Bl. 142, 143 und 179 bis 183 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.12.1995 die Klage abgewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, allein der zweite zwischen den Parteien abgeschlossene befristete Vertrag sei dahingehend zu überprüfen, ob ein die Befristung sachlich rechtfertigender Grund gegeben sei oder nicht. Der hinreichende sachliche Grund ergebe sich aus dem Vermerk zum Arbeitsvertrag. Es sei anzuerkennen, daß die Beklagte beabsichtige, die Stelle in der sogenannten Widerspruchsstelle mit einem qualifizierten Sachbearbeiter zu besetzen und dessen Stelle nachzubesetzen mit einer noch in der Ausbildung befindlichen Nachwuchskraft. Die ausreichende Rechtfertigung ergebe sich dabei daraus, daß erst zum 01.09.1993 die Beklagte mit den noch in der Ausbildung befindlichen Nachwuchskräften habe kalkulieren können. Es entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß ein Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vorliege, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zum dem Zeitpunkt beschäftigt werden solle, indem ein Auszubildender des Arbeitgebers eine Berufsausbildung beende und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtige. Gleiches müsse auch für den von der Beklagten ausgebildeten Nachwuchs in einem Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes gelten. Daß die in dem Vermerk festgehaltenen Voraussetzungen im Zeitpunkt des abgeschlossenen befristeten Vertrages vorgelegen hätten, sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen. Durch die Vernehmung der Zeugin M sei dabei hinaus bestätigt, daß den Nachwuchskräften deren Übernahme insbesondere in die Leistungsabteilung schon im Laufe ihrer Ausbildung zugesagt worden sei. Gegen dieses ihr am 04.04.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.05.1996 Berufung eingelegt und diese am 03.06.1996 begründet. Sie stützt ihre Berufung im wesentlichen darauf, daß das Arbeitsgericht verkannt habe, daß die SR 2 a des MTA in der Protokollnotiz Nr. 4, welche inhaltlich der entsprechenden Protokollnotiz der SR 2 y zum BAT entspricht, zu ihren, der Klägerin Gunsten einen Vorrang regele. Zum 01.04.1992 nämlich sei “der Dauerarbeitsplatz auch stellenmäßig frei” gewesen, den der Mitarbeiter R bis dahin blockiert habe. Dieser sei endgültig anderweitig eingesetzt gewesen, so daß seine Vertretung nicht mehr in Betracht gekommen sei. Auf den Vorrang eines Verwaltungsinspektorenanwärters könne die Beklagte sich gegenüber der in SR 2 a Protokollnotiz Nr. 4 geregelten Vorrangstellung des befristet beschäftigten Angestellten nicht berufen. Dazu bezieht sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 1994 (3 AZR 987/93), in welchem das Bundesarbeitsgericht zum Haustarifvertrag der M -A , der die bevorzugte Berücksichtigung des Wunsches eines Teilzeitarbeitnehmers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit bei der betrieblichen Stellenbesetzung regelt, entschieden hat, daß die beabsichtigte Nachwuchsförderung im damaligen Fall keinen ausreichenden Grund für die Übergehung der Teilzeitkräfte abgegeben habe. In Anbetracht ihres Vorrangs aufgrund der Protokollnotiz Nr. 4 - so die Klägerin weiter - habe die Beklagte den letzten Arbeitsvertrag auch nicht deshalb rechtswirksam befristen können, weil aus der Leistungsabteilung ein anderer Bewerber für diese Stelle besser geeignet erschienen sei. Dieser Gesichtspunkt scheide schon deshalb aus, weil aus diesem Kreis noch niemand konkret sich abgezeichnet habe, als der letzte Arbeitsvertrag mit ihr, der Klägerin, abgeschlossen worden sei. Im Rahmen der von der Beklagten betriebenen Personalplanung habe es vielmehr allenfalls eine Konkretisierung in Bezug auf die Personen der Nachwuchskräfte gegeben, die für die Leistungsabteilung nach Abschluß ihrer Ausbildung hätten übernommen werden sollen. Es habe aber an einer Konkretisierung hinsichtlich der Person gefehlt, die im Zuge der Übernahme der Nachwuchskräfte dann in die Widerspruchsstelle habe umgesetzt werden sollen. Im übrigen folge aus “einer älteren Rechtsprechung des BAG” daß nur dann ein sachlicher Grund gegeben sei, wenn die Absicht bestanden habe, den freien Arbeitsplatz mit einem Auszubildenden/Verwaltungsinspektor zu besetzen. Hier sei aber angeblich beabsichtigt gewesen, zum 01. September 1993 einen Arbeitsplatz in der Leistungsabteilung durch Beförderung eines dortigen Sachbearbeiters erst frei zu machen und dann diesen Arbeitsplatz mit einer Nachwuchskraft zu besetzen. Schließlich weist die Klägerin darauf hin, daß die von der Beklagten (Bl. 58 d. A.) vorgetragenen sowie die vom Zeugen L überreichten “Vakanzenübersichten” (Bl. 138 - 140 d. A.) auswiesen, daß in der Leistungsabteilung 19 weitere Vakanzen bestanden hätten. Im wesentlichen seien zwar für diese Vakanzen Personalmaßnahmen in der Weise geplant gewesen, daß konkret benannte Nachwuchskräfte auf diese Arbeitsplätze übernommen werden sollten. Für einen Sachbearbeiterdienstposten Alg/Alhi sei jedoch die Besetzung mit einer Nachwuchskraft noch nicht vorgesehen gewesen. Für diesen Dienstposten finde sich vielmehr der Hinweis “NN”. Schon deshalb sei es rechtsmißbräuchlich, den durch die Umsetzung des Mitarbeiters R frei gewordenen Arbeitsplatz in Kette durch die Nachwuchskraft Frau M nachzubesetzen. Frau M habe auch ohne gleichzeitige Umsetzung eines Sachbearbeiters in die Widerspruchsstelle übernommen werden können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Dezember 1995 - 4 Ca 2693/93 - abzuändern und nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Besetzung einer Planstelle eines SGG-OWiG-Sachbearbeiters erfolge, wenn diese endgültig frei werde, nach einer arbeitsamtsinternen Stellenausschreibung, auf die sich geeignete Mitarbeiter des gehobenen Dienstes bewerben könnten, die nach dem Leistungsgrundsatz ausgewählt würden. Dieses könne jedoch immer erst dann geschehen, wenn die dadurch frei werdende Stelle des erfolgreichen Bewerbers z. B. durch Übernahme einer Nachwuchskraft wieder besetzt werden könne. Auch die Klägerin hätte sich einem Auswahlverfahren für die Stelle im gegebenen Zeitpunkt stellen müssen. Ein anderes Verfahren laufe Art. 33 GG zuwider. Die Klägerin sei auch nicht geeignet und befähigt gewesen. Zwar sei ein gutes Zeugnis ausgestellt worden, dieses sei jedoch im Hinblick auf die Beendigung der Tätigkeit mit deutlichem Wohlwollen geschehen. Unter anderen Voraussetzungen hätte die Klägerin - so die Beklagte - keine positive Beurteilung erhalten. Zu der in der Vakanzenübersicht ausgewiesenen NN-Stelle verweist die Beklagte darauf, daß dort (Bl. 139 d. A.)vermerkt sei, daß bei der Einsatzplanung über die Verwendung der Verwaltungsinspektorenanwärterin P (1993) noch nicht entschieden gewesen sei. Tatsächlich sei die NN-Stelle auch mit der Verwaltungsinspektorin P besetzt worden. Eine zusätzliche Vakanz habe damit nicht mehr bestanden. Die Klägerin erwidert darauf, die Vakanzenübersicht weise gerade aus, das über die Verwendung von Frau P seinerzeit noch nicht entschieden gewesen sei. Der seinerzeitige Vermerk spreche dafür, das noch eine anderweitige Einsatzmöglichkeit vorhanden gewesen sei. Im Ergebnis bedeutet dieses gerade, daß es nicht erforderlich gewesen sei, das Arbeitsverhältnis zu befristen, um die Verwaltungsinspektorin M nach Bestehen der Laufbahnprüfung übernehmen zu können. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg. I. Zutreffend - dieses wird auch von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht gerügt - hat das Arbeitsgericht im Anschluß an die von ihm zitierte ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur den letzten Arbeitsvertrag einer Befristungskontrolle unterworfen. II. Für diesen Vertrag war im Sinne einer “Aushilfsangestellten” nach SR 2 a des MTA Nr. 1 c ein sachlicher Grund vorhanden. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei den von der Rechtsprechung anerkannten Gründen für die sachliche Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht um eine abschließende Aufzählung von Befristungsgründen. Weist eine als Befristungsgrund vorgetragenen Fallgestaltung rechtserhebliche Besonderheiten auf, die ihre Einordnung in die von der Rechtsprechung bisher anerkannten Befristungsgründe unmöglich macht, so ist eine eigene rechtliche Bewertung dieser Fallgestaltung erforderlich und daher zu prüfen, ob bei ihr nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für eine Befristung anzuerkennen ist (BAG AP Nr. 76 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag). Soweit ersichtlich hat das Bundesarbeitsgericht zu einer Befristung, die - wie im vorliegenden Fall gegebenen - ihren wesentlichen Grund in dem Freihalten einer Beförderungsstelle bis zum Zeitpunkt hat, zu dem für den nur dem Personenkreis nach in Aussicht genommenen Bewerber eine Nachwuchskraft zur Verfügung steht, noch nicht entschieden. 1. Mißt man diese Fallkonstellation zunächst an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung wegen der geplanten Übernahme von Auszubildenden, so gilt folgendes: Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 21.04.1993 - AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, zu dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt. Entgegen der von der Klägerin in erster Instanz geäußerten Auffassung, von der ersichtlich auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht nicht darauf an, ob der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zugesagt hat ( BAG a.a.O.). Es kommt auch nicht - das ist für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung - darauf an, daß der Auszubildende nach seiner Übernahme in ein Arbeitsverhältnis gerade mit den Aufgaben beschäftigt werden soll, die der befristet eingestellte Arbeitnehmer vorübergehend bis zur Übernahme des Auszubildenden verrichtet hat. Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge hindert den Arbeitgeber nicht, die Arbeitsaufgaben im Rahmen seines Direktionsrechts umzuverteilen. Ersichtlich sein muß lediglich ein Kausalzusammenhang, aus dem sich ergibt, daß der Arbeitgeber infolge der geplanten Übernahme des Auszubildenden an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur ein vorübergehendes Interesse hat (BAG a.a.O.). Richtig ist schließlich, daß das Bundesarbeitsgericht (so z. B. im Urteil vom 06.06.1984 AP Nr. 83 zu § 620 befristeter Arbeitsvertrag)entschieden hat, daß dem Arbeitgeber nicht gestattet werden könne, wegen der geplanten Übernahme von Auszubildenden beliebig viele Arbeitsverhältnisse zu befristen. In der Entscheidung vom 21.04.1993 (a.a.O.) heißt es dazu aber, es sei Sache des Arbeitnehmers, die Befristung weiterer Arbeitsverhältnisse vorzutragen, weil er damit geltend machen wolle, ein Befristungsgrund für sein Arbeitsverhältnis habe insoweit nicht vorgelegen, sondern sei lediglich vorgeschoben worden. Orientiert an diesen Maßstäben spricht nach Auffassung der erkennenden Kammer im vorliegenden Fall für einen sachlichen Grund folgendes: Unstreitig ist zunächst, daß zum 01.09.1993 die B mit dem Abschluß des Vorbereitungsdienstes einer Reihe von Verwaltungsinspektorenanwärtern/innen rechnen mußte. Aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist das Arbeitsgericht zu Recht - was die Klägerin mit der Berufungsbegründung auch nicht angreift - zu dem Schluß gekommen, daß die in dem seinerzeitigen Vermerk festgehaltenen Befristungsgründe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich vorlagen. Aus der Beweisaufnahme ergibt sich insbesondere - so die Aussage des seinerzeitig verantwortlich handelnden Personalsachbearbeiters Herr O -, daß ursprünglich nicht beabsichtigt war, die Klägerin über die erste Befristung hinaus weiter zu beschäftigten. Es ergibt sich ferner, daß der zweite Vertrag mit der Klägerin deshalb geschlossen wurde, weil die im Jahre 1992 gegebene Vakanz mit einem erfahrenen Sachbearbeiter besetzt werden sollte, sobald Nachwuchskräfte des Inspektorenjahrganges 1993 zur Verfügung stünden, um die durch diese Umsetzung frei werdende Stelle zu besetzen. Damit aber ist der vom Bundesarbeitsgericht geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Befristung des Arbeitsverhältnisses und der geplanten Übernahme eines Verwaltungsinspektorenanwärters gegeben: Ohne die berechtigte Erwartung des Zur-Verfügung-Stehens einer Nachwuchskraft zum 01.09.1993 wäre der befristete Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen worden. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann es dabei dahinstehen, - was jedenfalls erstinstanzlich umstritten war - ob die durch die seinerzeit geplante Umsetzung eines Sachbearbeiters der Leistungsabteilung frei gewordene Stelle mit Frau M oder einem anderen Verwaltungsinspektorenanwärter besetzt werden sollte. Fest steht jedenfalls, daß ausgebildete Verwaltungsinspektorenanwärter zur Verfügung standen und daß mit einer dieser Personen die Nachbesetzung in der Leistungsabteilung geplant war. Der sachliche Grund wird nicht dadurch infrage gestellt, daß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausweislich der Übersicht der Beklagten in der Leistungsabteilung eine weitere Vakanz mit “NN” geführt wurde. Dabei kann nach Auffassung der erkennenden Kammer dahinstehen, ob zu diesem Zeitpunkt schon konkret geplant war, Frau P auf diese Stelle zu übernehmen. Das ergibt sich aus der Nähe des Sachgrundes der Aushilfe bis zu geplanten Übernahme eines Auszubildenden zu dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes anerkannten Sachgrund “Vertretung”. Zu diesem Sachgrund geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. schon Urteil vom 03.10.1984, AP Nr. 87 zu § 620 BGB und aus jüngerer Rechtsprechung z. B. Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95) davon aus, daß es dem Arbeitgeber frei steht, ob er bei zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters überhaupt für eine Vertretung sorgen will. Es steht jedem Arbeitgeber frei, einen freien Arbeitsplatz gar nicht zu besetzen oder von mehreren freien Arbeitsplätzen nur einen zu besetzen. All dieses ändert nichts am Sachgrund, wenn der Arbeitgeber einen tatsächlich nur vorübergehend freien Arbeitsplatz mit einem befristeten Arbeitnehmer besetzt. Insbesondere spricht in dieser Situation im Gegensatz zum genau umgekehrten Fall, daß nämlich der Arbeitgeber unter Berufung auf die Übernahme von Auszubildenden mehr befristete Arbeitsverträge abschließt als der Arbeitgeber Auszubildende zu übernehmen plant, nicht eine tatsächlichere Vermutung dafür, daß der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die Beklagte ständig Verwaltungsinspektoren ausbildet und grundsätzlich in jedem Jahr mit der Übernahme von Verwaltungsinspektoren rechnen muß (vgl. dazu auch das Urteil der 11. Kammer des LAG Köln vom 26.01.1996 - 11 (13) Sa 1103/95). 2. Für den vorliegenden Befristungsspruch spielte aber neben der Absicht, im Wege einer “Kette” eine Stelle für eine Nachwuchskraft freizuhalten, die Absicht eine Rolle, die vakante Stelle in der Widerspruchsabteilung im Wege der Beförderung mit einem Beamten der Leistungsabteilung zu besetzen, der seinerseits von der Nachwuchskraft ersetzt werden sollte. Aber auch das Freihalten einer Stelle bis zu einem Zeitpunkt, zu dem im Wege der Beförderung aus dem bereits vorhandenen Bestand unbefristet Beschäftigter eine Stelle besetzt werden kann, ist als solches als sachlicher Grund anzuerkennen. Dabei handelte es sich nicht - wie die Klägerin erstinstanzlich meint - um die Berücksichtigung sogenannter Drittinteressen. Die Interessen der eigenen Beschäftigten sind in diesem Sinne keine Drittinteressen. So sind vom Bundesarbeitsgericht als sachlicher Grund für eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben im Sinne des § 24 BAT ähnliche Fallgestaltungen wie das Freihalten einer Stelle bis zu einer Entscheidung über eine Beförderung anerkannt (vgl. BAG vom 13.06.1986 AP Nr. 19 zu § 2 KSchG 1969 unter II 3a, dd, vom 25.03.1981 AP Nr. 5 zu § 27 BAT). Zwar werden nach ebendieser Rechtsprechung an den sachlichen Grund für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen ebenso wie an den sachlichen Grund für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben im Wege des Direktionsrechts weniger strenge Anforderungen gestellt als an den Sachgrund für die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl hält der vorliegend gegebene Sachgrund solch strengeren Anforderungen stand: Hier hielt den Arbeitgeber mit der endgültigen Besetzung der vakanten Stelle nicht bloß zurück, “um Zeit für Überlegungen zu finden, mit welchem Arbeitnehmer die Stelle endgültig besetzt werden soll”, was für die befristete Vereinbarung höherwertiger Arbeitsbedingungen ausreicht (BAG vom 13.06.1986 a.a.O.). Vielmehr war der Zeitraum, für den das befristete Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, durch einen seinerseits wieder als sachlich anzuerkennenden Grund bestimmt: das aus betrieblichen Gründen notwendige Zuwarten, bis die aus dem bereits umrissenen Personenkreis auszuwählende Person von einer Nachwuchskraft zu einem objektiv bestimmten Termin (nächster Abschlußjahrgang) ersetzt werden konnte. III. Zu Recht ist schließlich das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß es nicht darauf ankommt, ob die seinerzeit geplante Nachbesetzungskette so oder anders durchgeführt worden ist. Schon aus der zum Befristungsrecht grundlegenden Entscheidung des Großen Senats vom 12.06.1960 (AP Nr. 16 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) folgt, daß nachträglich eingetretene Ereignisse dem Arbeitgeber das einmal entstandene Recht nicht nehmen können, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrages zu berufen. Für den automatischen Ablauf der Vertragszeit können grundsätzlich solche später eintretenden Umstände keine Bedeutung haben. IV. Auch die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 a MTA verwehrt der Beklagten nicht, sich auf den Befristungsgrund zu berufen. 1. Dafür ist zunächst von Bedeutung, was mit “Besetzung von Dauerarbeitsplätzen” im Sinne der Tarifvorschrift gemeint ist. Der Wortlaut “Besetzung eines Arbeitsplatzes” kann zunächst den Beginn der tatsächlichen Beschäftigung auf dem Arbeitsplatz bedeuten. Er kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber auch den Abschluß eines Arbeitsvertrages bedeuten. Aus der Systematik der Tarifvorschrift kann kein Zweifel daran bestehen, daß es um das Zweite geht, nämlich den Abschluß eines Dauerarbeitsvertrages, eines unbefristeten Arbeitsvertrages. “Bei der Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes” bedeutet demgemäß, daß zum fraglichen Zeitpunkt die Entscheidung ansteht, ob eine unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem befristet beschäftigten Angestellten oder mit einem anderen begründet werden soll. Dabei unterstellt die Kammer - trotz Zweifeln - zunächst, daß die Tarifvorschrift überhaupt zum Tragen kommt, wenn nach der Entscheidung des Dienstherren ein Arbeitsplatz mit einem Beamten besetzt werden soll. Jedenfalls aber liegt es in der Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn, ob im genannten Sinne überhaupt ein “Dauerarbeitsplatz” besetzt werden soll, d. h. überhaupt zum konkreten Zeitpunkt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eingegangen werden soll. Auch in der von der Klägerin zitierten, unveröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 1994 (3 AZR 987/93) ist das Bundesarbeitsgericht zu der dort strittigen Tarifvorschrift, die von “Stellenbesetzung” spricht, davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber frei ist, darin zu entscheiden, ob und wie er eine “Stelle” besetzen will. 2. Zu diesem Sinne stand jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin überhaupt nicht die “Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes” an. Vielmehr sollte - nach der insoweit freien Entscheidung der Beklagten - über die dauerhafte Besetzung der Stellen erst zum 01. September 1993 entschieden werden. 3. Es würde allerdings dem von der Beklagten zugrunde gelegten Befristungsgrund entgegenstehen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits festgestanden hätte, daß die Klägerin bei der seinerzeit zum 01.09.1993 geplanten dauerhaften Besetzung der Stelle allein zu berücksichtigen gewesen wäre. Dieses ist jedoch nicht der Fall: a) Was die Stelle in der Widerspruchsstelle anbelangt, so war nach der Planung der Beklagten zum 01.09.1993 gar nicht eine “Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes” im Sinne der Tarifvorschrift vorgesehen. Wie oben dargestellt, kann es dabei nämlich nur um die Auswahlsituation bei der Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses gehen. Die Beklagte plante jedoch für diese Stelle nicht die Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses, sondern die Umsetzung eines Beamten, der bereits in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stand. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre, kann nicht festgestellt werden, daß aus der Sicht bei Vertragsschluß die Wahl für die dauerhafte Besetzung allein auf die Klägerin hätte fallen müssen. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit der Klägerin stand die Bewerbersituation für den 01.09.1993 noch nicht fest. Die Beklagte durfte im Rahmen ihrer organisatorischen Freiheit - und was die Befristung des Arbeitsverhältnisses anbelangt, wie oben gezeigt, mit sachlichem Grund - die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt hinausschieben. Sie durfte auch bis dahin das Bewerberfeld offenhalten. Eine Entscheidung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 konnte und brauchte damit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin nicht getroffen zu werden. b) Auch ein Vergleich der Klägerin mit der zum 01.09.1993 geplanten Übernahme einer Verwaltungsinspektorenanwärterin führt unter dem Gesichtspunkt dieser Protokollnotiz nicht dazu, daß die Befristung unwirksam wäre. Denn auch insoweit liegt nach Auffassung der erkennenden Kammer keine “Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes” vor. Im Gegensatz zu Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz nämlich standen aufgrund der Regelung in der Laufbahnverordnung (§ 10) zum damaligen Zeitpunkt die Verwaltungsinspektorenanwärter nämlich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten. Dieses konnte nur durch Widerruf beendet werden. Dieses Rechtsverhältnis kann daher nicht anders behandelt werden, als ein unbefristet eingegangenes, wenngleich noch kündbares Arbeitsverhältnis. Dieses wird an folgendem Beispielsfall deutlich: Wäre die Auffassung der Klägerin zutreffend, dann müsse die Beklagte, wenn sie einen Arbeitnehmer unbefristet eingestellt hat, ihn jedoch für drei Monate zu einer Ausbildung schickt und für diese drei Monate einen anderen Arbeitnehmer befristet einstellt, nach Ablauf der Befristung grundsätzlich den befristet beschäftigten Arbeitnehmer vorziehen und dem vertretenen, unbefristet eingestellten Arbeitnehmer kündigen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer hingegen liegt hier wie dort gar keine “Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes” vor, weil ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nicht begründet, sondern lediglich fortgesetzt wird. Nur ergänzend weist die erkennende Kammer noch darauf hin, daß selbst bei einer gegenteiligen Auffassung im vorliegenden Falle erhebliche Bedenken bestehen müßten: Der befristete Arbeitsvertrag mit der Klägerin war nämlich für eine höherwertige Stelle abgeschlossen als die, die die zu übernehmende Verwaltungsinspektorin besetzen sollte. Aus Protokollnotiz Nr. 4 könnte daher allenfalls ein Einstellungsanspruch der Klägerin zu den entsprechenden geringwertigen Vertragsbedingungen, nicht aber die Unwirksamkeit der Befristung zu den höherwertigen Vertragsbedingungen und damit ein entsprechender Weiterbeschäftigungsanspruch folgen. Allein das aber ist Streitgegenstand. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.