Urteil
2 Sa 159/98
LAG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Leistungsordnung des Essener Verbandes normiert das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze; einzelvertragliche Formulierungen führten hieran nicht zu einer Vorverlegung auf das 60. Lebensjahr.
• Inhaber unverfallbarer Anwartschaften haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung keinen Anspruch auf Dynamisierung ihrer Betriebsrenten aufgrund nachträglicher Erhöhungen von Bezugsgrößen, da §7 Abs.2 i.V.m. §2 BetrAVG Veränderungen der Bemessungsgrundlagen unbeachtlich macht.
• Eine vertragliche Zusicherung des Trägers der Insolvenzsicherung in einem Vergleich (Ziffer 2.4) ist so auszulegen, dass sie keine über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinausgehende Verpflichtung zur Dynamisierung begründet; gegebenenfalls entfiele eine solche Zusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch spätere höchstrichterliche Rechtsprechung.
Entscheidungsgründe
Keine Vorverlegung der festen Altersgrenze und kein Anspruch auf Dynamisierung durch Insolvenzsicherung • Die Leistungsordnung des Essener Verbandes normiert das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze; einzelvertragliche Formulierungen führten hieran nicht zu einer Vorverlegung auf das 60. Lebensjahr. • Inhaber unverfallbarer Anwartschaften haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung keinen Anspruch auf Dynamisierung ihrer Betriebsrenten aufgrund nachträglicher Erhöhungen von Bezugsgrößen, da §7 Abs.2 i.V.m. §2 BetrAVG Veränderungen der Bemessungsgrundlagen unbeachtlich macht. • Eine vertragliche Zusicherung des Trägers der Insolvenzsicherung in einem Vergleich (Ziffer 2.4) ist so auszulegen, dass sie keine über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinausgehende Verpflichtung zur Dynamisierung begründet; gegebenenfalls entfiele eine solche Zusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch spätere höchstrichterliche Rechtsprechung. Drei ehemalige Arbeitnehmer erhielten Versorgungszusagen nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes und schieden in Aufhebungsvereinbarungen vorzeitig aus. Ihre Arbeitgeberin wurde Insolvenzfolge von D; der P (Träger der Insolvenzsicherung) trat für Versorgungslasten ab 01.08.1993 ein. Die Kläger behaupten, jeweils sei das 60. Lebensjahr als feste Altersgrenze vereinbart worden, sodass bei Berechnung der anteiligen Betriebsrente ein günstigerer Unverfallbarkeitsfaktor anzuwenden sei. Ferner verlangen sie, die Betriebsrenten bei Erhöhungen der Gruppenbeträge des Essener Verbandes dynamisch anzupassen. Der Beklagte setzte bei der Berechnung das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze an und verweigerte Anpassungen. Die Arbeitsgerichte haben teilweise nur die Neuermittlung ohne Anrechnung von Pensionskassenleistungen zugesprochen; die Kläger legten Berufung ein. Streitpunkt in der Berufung war insbesondere die Auslegung des Vergleichs zwischen D und dem Beklagten (Ziffer 2.4). • Die Leistungsordnung des Essener Verbandes sieht das 65. Lebensjahr als feste Altersgrenze vor; die konkreten Aufhebungsvereinbarungen verknüpften die Ruhegeldzusage zudem mit der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente, so dass nach Treu und Glauben (§§133,157 BGB) keine Vorverlegung der festen Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr zu entnehmen ist. • Daraus folgt, dass der Beklagte den Unverfallbarkeitsfaktor (Zeitwertfaktor) zutreffend nach der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr berechnet hat; ein Anspruch der Kläger auf Änderung dieses Faktors besteht nicht. • Ansprüche auf Dynamisierung ergeben sich nicht aus Gesetz: §7 Abs.2 i.V.m. §2 BetrAVG macht Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem Eintritt des Sicherungsfalls für die Berechnung gegen den Insolvenzsicherer unbeachtlich, sodass variable vertragliche Anpassungen nicht insolvenzgesichert sind. • Ziffer 2.4 der Vereinbarung zwischen D und dem Beklagten sichert zwar vertragliche Ansprüche auf Anpassung und Erhöhung der Betriebsrenten zu, doch ist die Bestimmung nach Auslegung (§§133,157 BGB) dahin zu verstehen, dass der Beklagte nur die nach Gesetz und Satzung bestehenden Pflichten übernehmen wollte und keine über den gesetzlichen Umfang hinausreichende Dynamisierung zugesichert wurde. • Selbst bei anders verstandener Zusage würde die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbesondere Urteil vom 22.11.1994) die von den Parteien zugrunde gelegte Geschäftsgrundlage entfallen lassen; damit wäre die zusätzliche zugesagte Dynamisierung weggefallen und der Beklagte nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang einstandspflichtig. • Die Berufungen waren deshalb unbegründet; das Arbeitsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen und die Berechnung durch den Beklagten bestätigt. • Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen. Die Berufungen der Kläger werden zurückgewiesen. Die Kläger erhalten nicht, dass das 60. Lebensjahr als feste Altersgrenze zugrunde gelegt wird; der Beklagte hat den Unverfallbarkeitsfaktor korrekt nach der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr berechnet. Weitergehende Ansprüche auf regelmäßige Dynamisierung der Betriebsrenten bei Änderungen der Gruppenbeträge des Essener Verbandes bestehen nicht; eine solche Anpassung ist gesetzlich nicht insolvenzgesichert und ergab sich auch nicht aus der Auslegung der Vergleichsvereinbarung zwischen D und dem Beklagten. Selbst wenn eine weitergehende Zusage verstanden würde, wäre diese wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die spätere höchstrichterliche Rechtsprechung entfallen. Die Kostenverteilung folgt aus den Urteilsfestsetzungen; die Revision wurde zugelassen.