OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 310/00 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2000:0512.4SA310.00.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Kein Leitsatz

Tenor

  Auf die Berufung des beklagten Landes wird das

                            Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2000

                            - 3 Ca 2661/99 - abgeändert:

                            Die Klage wird abgewiesen.

                            Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.01.2000 - 3 Ca 2661/99 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger aus dem Jahre 1999 noch ein Urlaubsanspruch von 14 Tagen zusteht. Dabei geht der Streit der Parteien darum, eine Arbeitsunfähigkeitszeit während des in der Zeit vom 21.06. bis 16.07.1999 vom Kläger in Polen verbrachten Erholungsurlaubs gemäß § 47 Abs. 6 Unterabsatz 2 BAT auf den Urlaub nicht anzurechnen sei, weil – was das beklagte Land bestreitet – der Kläger die Erkrankung unverzüglich angezeigt habe. Der Kläger steht seit mehreren Jahren in den Diensten des beklagten Landes bei den medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT Anwendung. Während des oben genannten Erholungsurlaubs, den der Kläger in der Nähe von S verbrachte, wurde dieser auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig. Der von ihm zugezogene Arzt D A stellte diesem am 22.06.1999 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, in die als Diagnose “Herniatio nuclei pulposi” (Bandscheibenvorfall) ausweist. Sie bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 04.07.1999. Am 05.07. stellte der Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 11.07.1999 aus. Ausweislich eines S Poststempels (Blatt 10 d. A.) wurde die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Einschreiben vom 23.06. und die zweite mit einem solchen vom 06.07.1999 (Bl. 12 d. A.) den medizinischen Einrichtungen der Universität Bonn zugesandt. Das erste Einschreiben ging am 12.07.1999, das zweite am 21.07.1999 bei den medizinischen Einrichtungen ein. Der Kläger hat vorgetragen, Adam Z habe bei ihm einen Hausbesuch gemacht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe er, der Kläger, mit Hilfe eines polnischen Bekannten der Personalabteilung zukommen lassen. Eine andere, der deutschen Sprache mächtige Person sei nicht zugegen gewesen, so dass eine telefonische Krankmeldung nicht möglich gewesen sei. Die in einer Zahnarztpraxis tätige Ehefrau habe erst mit Beginn des Betriebsurlaubs der Zahnarztpraxis vom 05. bis zum 28.07.1999 selbst ihren Urlaub antreten können. Ärzte stünden nicht zu Telefondiensten bereit, der behandelnde polnische Arzt habe auch kein Deutsch gesprochen, wohingegen er, der Kläger, des Polnischen mächtig sei. Er, der Kläger habe nicht telefonieren können, da er sich kaum habe bewegen können und bettlägerig gewesen sei. Der Kläger meint, das beklagte Land habe den ungekürzten Urlaubsanspruch bereits anerkannt. Dazu hat er vorgetragen: Am 20.07.1999 habe er - was unstreitig ist - für zwei Arbeitstage, vom 29.07.1999 bis zum 30.07.1999, Urlaub beantragt. Er habe den Antrag zunächst so ausgefüllt, dass er den genommenen Urlaub als verbraucht eingetragen habe, weil er die Nichtanrechnung mit der Personalabteilung habe klären wollen. Er habe jedoch die Ansicht vertreten, dass eine Nichtanrechnung auf den Urlaub erfolgen müsse. Der Sachbearbeiter in der Personalabteilung habe auf dem Urlaubsantrag die zunächst als genommen eingetragenen 28 Tage gestrichen und dafür 14 eingesetzt. Als Resturlaub habe er fünf gestrichen und 19 eingesetzt (vergl. Blatt 40 d. A.). Unstreitig ist dazu folgender weiterer Hergang: Da der Kläger keine Nachricht von der Personalabteilung erhielt, fragte er am 13.08.1999 dort an, wieviel Urlaub er noch habe und wie die Frage mit der Krankheit entschieden sei. H D von der Personalabteilung erklärte, dass es korrekt sei, dass der Kläger noch 19 Tage Urlaub habe. Der Kläger füllte sodann entsprechend der erteilten Auskunft einen weiteren Urlaubsantrag vom 13.08.1999 aus, mit dem er in der Zeit vom 18.08.1999 bis zum 20.08.1999 zwei Tage Urlaub beanspruchte. Dieser Antrag wurde dann dahingehend abgeändert, dass der Kläger bereits 30 Tage erhalten habe (Blatt 45 d. A.). Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass dem Kläger noch ein Urlaubsanspruch von 14 Urlaubstagen aus Jahre 1999 zusteht. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nicht dem Erfordernis der Unverzüglichkeit durch die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Einschreiben Rechnung getragen, erst recht nicht dem Tariferfordernis des § 37 a Abs. 1 Unterabs. 2 BAT. Das beklagte Land hat auch mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger sich nicht in Begleitung seiner Ehefrau befunden habe. Aus der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers der Ehefrau über den Betriebsurlaub der Zahnarztpraxis ergebe sich nicht, dass die Ehefrau erst ab 05.07.1999 Erholungsurlaub gehabt habe. Dass dem Kläger am 13.08.1999 seitens des Mitarbeiters D die Auskunft erteilt worden sei, er habe noch einen Urlaubsanspruch für das Jahr 1999 im Umfang von 19 Tagen sei darauf zurückzuführen, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt gewesen sei, ob es im vorliegenden Falle zu einer Nichtanrechnung der Krankheitstage auf den Erholungsurlaub komme. H D sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen, dass der Kläger bezüglich der Anzeige der im Urlaub eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht ohne schuldhaftes Zögern gehandelt habe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2000 der Klage stattgegeben. Es hat das Handeln des Klägers für unverzüglich gehalten, da der Kläger aus der nach Auffassung des Arbeitsgerichts maßgeblichen subjektiven Sicht schnellstmöglich gehandelt habe. Gegen dieses ihm am 17.02.2000 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 24.02.2000 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Es verweist darauf, dass § 37 a Ziffer 1 Abs. 2 S. 1 BAT die schnellstmögliche Art der Übermittlung verlange. Dieses sei ein objektives Tatbestandsmerkmal. Schnellstmöglich aber sei die Übermittlung per Einschreibebrief nicht gewesen. Der Kläger habe durch Eilbotenbrief oder durch normalen Brief übermitteln können. Der Kläger habe auch ein Telegramm übermitteln können, indem er die wenigen erforderlichen Wörter auf einen Zettel schreiben und demjenigen habe geben können, der das Einschreiben aufgegeben habe. Das Postamt habe ohne weiteres fünf deutsche Wörter in ein Telegramm übertragen können. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass der Kläger die Nachricht per Telefax habe übermitteln können. Auch dazu sei deutschsprachige Hilfe nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe nicht konkret dargetan, dass in dem Postamt, in dem der Einschreibebrief aufgegeben worden sei, kein Fax zur Verfügung gestanden habe. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass in einer Großstadt wie S jedes größere Postamt die Möglichkeit der Übermittlung per Telefax habe. Die erstinstanzliche klägerische Behauptung, das Telefaxnetz sei in Polen noch nicht ausgeprägt, sei unsinnig. Von Polen nach Deutschland bestünden hervorragende Telefon- und Telefaxverbindungen. Erst recht habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt und keinen Beweis dafür angetreten, dass eine telefonische Benachrichtigung nicht möglich gewesen sei. Es sei schon erstinstanzlich ausdrücklich bestritten worden, dass der Kläger sich in Polen im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht in Begleitung seiner Ehefrau befunden habe. Die Bescheinigung des Zahnarztes über den Betriebsurlaub der Zahnarztpraxis besage nichts Gegenteiliges. Auch habe der Kläger nicht konkret dargetan, wann ihm denn genau seine Ehefrau nach Polen gefolgt sei. Sollte die Ehefrau jedoch noch in Bonn bzw. Meckenheim gewesen sein, so sei wiederum nicht ersichtlich, weshalb der Kläger für eine telefonische Unterrichtung der Beklagten deutschsprachiger Hilfe hätte bedürfen sollen. Der Kläger behaupte nicht und könne auch nicht behaupten, dass seine Ehefrau telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Es sei überdies mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger auch tatsächlich seine Ehefrau sofort telefonisch unterrichtet habe, dass er einen Bandscheibenvorfall erlitten habe, der ihn nach seinen Behauptungen bewegungsunfähig gemacht habe. Dazu beruft sich das beklagte Land auf das Zeugnis der Ehefrau. Der Kläger habe daher der Ehefrau auch ausrichten lassen können, sofort bei der Beklagten anzurufen und Bescheid zu geben. Es müsse nach aller Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau bereits am selben bzw. am folgenden Tag über die Erkrankung des Klägers unterrichtet gewesen sei. Unsubstantiiert sei auch der Vortrag des Klägers, die für eine Übermittlung erforderliche deutschsprachige Hilfe habe nicht erlangt werden können. Der Kläger habe zum Beispiel ein Handy des Arztes benutzen können. Absolut unglaubwürdig sei auch, wenn der Kläger vortragen lasse, dass er keinen der deutschen Sprache Mächtigen habe finden können. In P ,insbesondere in S sei die Beherrschung der deutschen Sprache jedenfalls für einfache Mitteilungen ebenso verbreitet wie Englisch oder Französisch. Es müsse schliesslich bestritten werden, dass der Kläger überhaupt allein seine Reise nach Polen durchgeführt habe und dass er bewegungsunfähig gewesen sei. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgeichts Bonn vom 27.01.2000 - 3 Ca 2661/99 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger erwidert zunächst mit Rechtsausführungen und meint, die einschlägigen tariflichen Vorschriften seien so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer im Ausland auf das aus seiner Sicht, also subjektiv, schnellstmögliche Übermittlungsmittel zurückgreifen müsse. Er meint, alles andere würde letztlich zu vollkommen zufälligen Ergebnissen führen. Der einfache Brief sei jedenfalls nicht schneller als ein Einschreiben. Es sei allgemeine Lebenserfahrung, dass Briefe und Postkarten aus dem Ausland nicht so bevorzugt befördert würden wie zum Beispiel Einschreiben. Der Kläger behauptet weiterhin, er sei bewegungsunfähig gewesen, und behauptet nunmehr, er habe sich auf einem wilden Campingareal an einem Fluss befunden, der unter Insidern als Anglerparadies bekannt sei, in der Nähe von S . Nur mit Hilfe der anwesenden Polen habe der Arzt verständigt werden können. Eine Beauftragung der anwesenden Polen habe nur in der Absendung eines Einschreibens liegen können, da alles andere – so meint der Kläger – eine unzumutbare Belastung für die Beauftragten bedeutet hätte, die ihm, dem Kläger, auch nicht näher bekannt gewesen seien. Am Aufenthaltsort des Klägers habe es keine Kommunikationsmittel gegeben. Der Arzt habe auch kein Handy gehabt, dieses sei ihm, dem Kläger, nicht bekannt. Ausserdem sei es eine Überforderung, wenn gefordert werde, der Kläger habe sich sofort, als der Arzt anwesend gewesen sei, um eine Benachrichtigung des beklagten Landes kümmern müssen. Er sei von großen Schmerzen geplagt gewesen. Der Kläger meint weiter, er habe auch keinen Fremden ansprechen müssen, für ihn ein Telegramm in deutscher Sprache aufzugeben. Er habe auch keinen fremden Deutschen ansprechen müssen. Ebenso wenig habe er eine fremde Person ansprechen müssen, für ihn ein Telefax aufzugeben oder gar zu telefonieren. Telefaxe können man in Polen auch von größeren Postämtern nicht überall übermitteln. Jedoch eingeschriebene Briefe von jedem Postamt. Die Ausführungen des beklagten Landes hält der Kläger für eine reine Spekulation. Auch für einen beauftragten Dritten, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe es einen ungleich höheren Aufwand bedeutet, ein Telegramm aufzugeben als ein Einschreiben, da man ihm habe zumuten müssen, in deutscher Sprache ein Schreiben zu verfassen oder zumindest niederzuschreiben. Auch ein Telegramm aus dem Ausland werde nicht sofort übermittelt, sondern gehe noch seinen offiziellen Weg über das Telegrafenamt. Überdies könne man nicht auf jedem Postamt Telegramme aufgeben. Diese würden erst dann weitergeleitet oder man werde an das zuständige Amt verwiesen, insbesondere in Polen. Der Vortrag des beklagten Landes zur telefonischen Unterrichtung – so trägt der Kläger weiter vor – ergehe sich weitgehend in Spekulationen. Er, der Kläger, sei nicht verpflichtet gewesen, eine Dritte Person mit der telefonischen Benachrichtigung zu beauftragen. Einen Brief zur Post zu bringen sei qualitativ eine wesentlich geringere Belastung als ein Telefonat aus dem Ausland zu führen, zumal für einen Polen, der kein Deutsch spreche, unmöglich. Er, der Kläger habe keine deutschsprechende Person vor Ort beauftragen können. Soweit das beklagte Land auf eine ”Dreiecksunterrichtung” durch die Ehefrau abhebe, bedeute auch dies eine Überdehnung der Voraussetzungen der Tarifnorm. Die Behauptungen des beklagten Landes seien spekulativ, das Beweisangebot werde als Ausforschung und Beweisermittlung zurückgewiesen. Überdies habe er, der Kläger, für das Telefonat mit der Ehefrau keinen Kostenersatz verlangen können. Im Übrigen spreche die Ehefrau des Klägers kein Polnisch, da sie in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Hierzu benennt der Kläger seine Ehefrau als Zeugin. In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer legte der Vertreter des beklagten Landes das Original des Urlaubsantrages des Klägers vom 20.07.1999 vor. Daraus ergab sich, dass die auf der vom Kläger eingereichten Kopie zu sehenden Änderungen (Blatt 40 d. A.) in dem Original nicht vorhanden sind. Der Kläger erklärte dazu, er habe die als Bl. 40 in der Akte vorhandene Seite schon als Kopie von der Sekretärin seiner Abteilung erhalten. Unstreitig wurde, dass in dieser Abteilung auch eine Urlaubsliste geführt wird. Ferner stellten die Parteien unstreitig, dass H Dr ein Beamter des mittleren Dienstes ist, der mit den sogenannten Änderungsdienst beauftragt ist. Er trägt den genehmigten Urlaub in eine Karte ein und erstellt erforderliche Meldungen für das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Er hat keine Vollmacht, Urlaubsansprüche anzuerkennen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des beklagten Landes hatte in der Sache Erfolg. I. Gemäß § 47 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn der Angestellte während des Urlaubs erkrankt und dieses unverzüglich anzeigt. Gemäß § 47 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 2. Halbsatz gilt § 37 a Abs. 1 entsprechend. Gemäß § 37 a Abs. 1 Unterabs. 2 ist der Angestellte, der sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, über die in § 37 a Abs. 1 Unterabsatz 1 geregelten Pflichten hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob auf Grund der Verweisung auf § 37 a Abs. 1 folgt, dass im Falle einer Erkrankung im Ausland auch die Adresse am Aufenthaltsort mitzuteilen ist (was der Kläger unterlassen hat). Jedenfalls konkretisiert § 37 a Abs. 1 Unterabs. 2 die an die unverzügliche Übermittlung zu stellenden Anforderungen dahingehend, dass die schnellstmögliche Art der Übermittlung zu wählen ist. Aus dem Begriff ”unverzüglich” kann nicht abgeleitet werden, dass es dabei – wie der Kläger und das erstinstanzliche Gericht offenbar meinen – allein auf die ”subjektive Sicht” des Arbeitnehmers ankommt. Unverzüglich bedeutet: ”Ohne schuldhaftes Zögern” (§ 121 BGB). Verschulden bedeutet Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 276 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach gilt im Zivilrecht nach allgemeiner Auffassung (Nachweise Palandt/Heinrichs § 276 Rn. 15) ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab. Demnach kann es nicht darauf ankommen, was der Arbeitnehmer für die schnellstmöglichste Übermittlungsart aus seiner Sicht hält, sondern nur darauf, welches die in seiner Situation objektiv zur Verfügung stehende, erkennbare und zuzumutende schnellstmögliche Übermittlungsart ist. Zu Unrecht meint der Kläger weiterhin, dass das beklagte Land die Darlegungs- und Beweislast dafür habe, dass er sie nicht unverzüglich unterrichtet habe. Ausweislich der Vorschrift ist die unverzügliche Anzeige Tatbestandsvoraussetzung dafür, dass die nachgewiesenen Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet werden. Für die Tatbestandsvoraussetzungen trägt der Kläger als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast. Auch das Bundesarbeitsgericht geht in der Entscheidung vom 15. Dezember 1987 (8 AZR 647/86 – AP Nr. 9 zu § 9 BUrlbG) ausdrücklich davon aus, dass dem Kläger (Arbeitnehmer) die Darlegungslast dafür obliegt, dass sein Zögern nicht schuldhaft war. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt bzw. unter Beweis gestellt, dass er die ihm objektiv zur Verfügung stehende, erkennbare und zuzumutende schnellstmögliche Übermittlungsart gewählt hat: a) Das beklagte Land hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Eilbrief schneller ist als ein normaler Brief und als ein Einschreiben. Der Postverkehr stellt den Eilbrief gerade als die typischerweise beschleunigte Zustellungsart zur Verfügung. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich entschieden werden, inwieweit ein erkrankter Arbeitnehmer die Hilfe dritter Privatpersonen zur Übermittlung in Anspruch nehmen muss. Der Kläger hat tatsächlich nach eigenem Vortrag die Hilfe einer Privatperson in Anspruch genommen. Dieses stand also offensichtlich für eine solche Hilfe zur Verfügung. Es lag lediglich an dem Kläger, ihr den Auftrag zu geben, statt eines Einschreibebriefes die Übermittlungsform des Eilbriefes zu wählen. b) Das Vorgesagte gilt entsprechend für das Telegramm. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass von dem Postamt, von dem der Einschreibebrief aufgegeben wurde, nicht auch ein Telegramm hätte aufgegeben werden können. Er hat erst recht nicht substantiiert vorgetragen, dass, sollte es dort nicht möglich gewesen sein, ein Telegramm aufzugeben, ein Postamt, in dem ein Telegramm aufgegeben werden konnte, nicht in ebenso zumutbarer Entfernung erreichbar war. Gerade angesichts der Tatsache, dass das Einschreiben in der Großstadt S aufgegeben wurde, wäre ein solcher substantiierter Vortrag erforderlich gewesen. Selbst wenn – wofür der Kläger ebenfalls keinen Beweis angetreten hat – seine Hilfsperson kein Deutsch sprach, so hätte der Kläger selbst die wenigen erforderlichen Wörter seiner Hilfsperson in Deutsch aufschreiben können. Dass der Kläger infolge seines Bandscheibenvorfalles nicht in der Lage gewesen wäre, die Hand zu bewegen, hat er weder behauptet, noch ist dieses offensichtlich. c) Es lässt sich anhand des Vortrages des Klägers auch nicht feststellen, dass die Beklagte nicht telefonisch hätte verständigt werden können. Der Kläger hat zwar behauptet, dass seine Hilfsperson nicht Deutsch gesprochen habe, hat dafür aber weder Beweis angetreten noch je präzisiert, wer seine Hilfsperson war. Er hat auch nicht – obwohl das beklagte Land darauf ausdrücklich hingewiesen hat – behauptet, dass seine Hilfsperson auch des Englisch nicht mächtig gewesen wäre. Ein von einer Telefonzelle aus zu führendes Telefonat ist aber nach Auffassung der erkennenden Kammer sogar eher zuzumuten als die Aufgabe eines Einschreibebriefes. d) Der Kläger hat schliesslich nicht substantiiert vorgetragen – obwohl dieses zu Recht vom beklagten Land ausdrücklich gerügt wurde – wann denn seine Ehefrau ihm nach Polen nachgefolgt sei. Dahin stehen kann dabei, dass der Vortrag des Klägers – sollte er in diesem Sinne überhaupt zu verstehen sein –, dass seine Ehefrau nicht einmal telefonisch von seiner Erkrankung informiert worden sei, der Kammer sehr unglaubhaft erscheint. Wenn der – wenn auch pauschale – Vortrag des Klägers richtig seien sollte, dann müsste dieser auf einen ”wilden Campingplatz” mit der gravierenden Erkrankung eines Bandscheibenvorfalls ”bewegungsunfähig” über Wochen gelegen gehaben, ohne dass seine Ehefrau davon informiert worden wäre. Dieses ist deshalb so unglaubhaft, weil dem Kläger um des reinen Überlebens willen – unterstellt man seinen Vortrag als richtig – ständig eine Hilfsperson für Einkäufe und Verpflegung zur Verfügung gehabt haben muss. II. Das beklagte Land hat den Anspruch des Klägers auch nicht anerkannt. In Betracht käme allenfalls wegen der dafür grundsätzlich nicht erforderlichen Schriftform ein deklaratorisches Anerkenntnis. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass eine für das beklagte Land vertretungsberechtigte Person an solches abgegeben hätte. Auf Grund der Vorlage des Originals des von der Personalabteilung abgezeichneten Urlaubsantrages des Klägers vom 20.07.1999 steht fest, dass die in der vom Kläger überreichten Kopie enthaltenen Korrekturen nicht von der Personalabteilung stammen. Es lässt sich auf Grund des Vortrages des Klägers nicht feststellen, von wem sie stattdessen stammen. Sollten sie von der Fachabteilung des Klägers stammen, so ließe sich selbst wenn man die Korrekturen als Anerkenntnis auslegt wollte, dieses dem beklagten Land nicht zurechnen. Denn der Urlaubsantrag wird ausweislich des Formulars nicht von der Fachabteilung genehmigt. Der Fachabteilungsleiter hat lediglich nur ein Einverständnis mit dem Urlaub zu erklären. Dahin stehen kann damit, dass nach Auffassung der erkennenden Kammer die Unterzeichnung des Urlaubsantrages selbst mit den Korrekturen nicht als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden könnte. Denn für die in diesem Antrag genehmigten zwei Arbeitstage hätte der Resturlaub des Klägers auch ohne die Korrekturen ausgereicht. Auch die Erklärung des Herrn Drechsler stellt kein dem beklagten Land zuzurechnendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Unstreitig hatte Herr Drechsler keine entsprechende Vertretungsmacht. Auf Grund seiner dem Kläger bekannten Funktion konnte dieser der Erklärung, er habe noch einen Urlaubsanspruch im Umfang von 19 Tagen, auch nur als Wissenserklärung und nicht als Willenserklärung zur Klärung eines schon schwelenden Streites verstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da das Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.