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Urteil

12 Sa 663/00

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2000:0825.12SA663.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2000 - 5 (11) Ca 7861/99 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.499,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 04.10.1999 zu zahlen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3) Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die tarifgerechte Bezahlung. 3 Die am 09.06.1968 geborene Klägerin war bei der Beklagten vom 23.01. bis 28.02.1992 als Verkäuferin beschäftigt und dann wieder ab 01.04.1992 bis 28.02.1999. Vom 09.08.1995 bis 23.09.1998 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für den Einzelhandel NRW Anwendung. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe ihr nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub nicht die nach dem einschlägigen Gehaltstarifvertrag zustehende Vergütung gezahlt. Dies sei angesichts der Tatsache, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt im sechsten Berufsjahr befunden habe, ein Betrag von 3.349,00 DM gewesen. Die Zeiten des Erziehungsurlaubes seien nämlich auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen. 5 Die Klägerin verlangt deshalb von der Beklagten für die Zeit Oktober 1998 bis Februar 1999 unter Berücksichtigung des von der Beklagten gezahlten Gehaltes von jeweils 2.500,00 DM für Oktober/November 1998 sowie 2.750,00 DM ab Dezember 1998 Restgehalt in Höhe von 3.495,00 DM. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.495,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, die Klägerin habe sich wegen des in Anspruch genommenen Erziehungsurlaubes ab Oktober 1998 erst im fünften Berufsjahr befunden. 11 Durch Urteil vom 28.01.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen habe der Erziehungsurlaub bei der Ermittlung der Berufsjahre außer Betracht zu bleiben. 12 Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 24. bis 31 d.A. Bezug genommen. 13 Gegen dieses ihr am 05.04.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.05.2000 Berufung eingelegt und diese am 05.06.2000 begründet. 14 Die Klägerin verbleibt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages dabei, dass die Zeiten des Erziehungsurlaubes bei der Errechnung der Berufsjahre mit berücksichtigt werden müssen. 15 Selbst wenn sie sich aber erst im fünften Berufsjahr befunden haben sollte, so macht die Klägerin nunmehr geltend, sei ihre Bezahlung untertariflich gewesen. Ihr habe dann nämlich ab Oktober1998 ein Tarifgehalt in Höhe von 2.962,00 DM zugestanden. Daraus ergebe sich angesichts der tatsächlichen geleisteten Zahlungen ein Differenzbetrag für die Zeit Oktober 1998 bis Februar 1999 in Höhe von 1.560,00 DM brutto. 16 Die Klägerin beantragt, 17 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2000 18 - 5 (11) Ca 7861/99 - aufzuheben und 19 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20 3.495,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechts- 21 hängigkeit der Klage zu zahlen, 22 hilfsweise 23 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24 1.560,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechts- 25 hängigkeit zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 28 Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil bei. Gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch von 1.560,00 DM brutto wendet sie Verfall nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen ein. 29 Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 ArbGG, 518, 519 ZPO). 32 In der Sache hat sie Erfolg. Die Klägerin kann nach § 10 MTV in Verbindung mit §§ 2, 3 des Gehaltstarifvertrages vom 29.06.1998 Gehalt in Höhe von 3.349,00 DM brutto monatlich beanspruchen; denn sie befand sich im hier in Rede stehenden Zeitraum im sechsten Berufsjahr (Gehaltsgruppe I). Dies ergibt sich daraus, 33 dass der im Zeitraum vom 09.08.1995 bis 23.09.1998 genommene Erziehungsurlaub auf die Berufsjahre anzurechnen ist. 34 1. Die Beklagte beruft sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Regelung in § 10 Ziffer 11 MTV, die lautet: 35 ”Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass einer Niederkunft ihre Tätigkeit bis zu einem Jahr unterbrochen und in dieser Zeit keine andere bezahlte Tätigkeit aufgenommen haben, wird die Ausfallzeit als Berufs- bzw. Tätigkeitsjahr angerechnet.” 36 Daraus folgert sie, dass Zeiten des Erziehungsurlaubes, die über ein Jahr hinausgehen, bei der Errechnung der Berufsjahre keine Berücksichtigung finden können. Dem vermag das Landesarbeitsgericht nicht zu folgen. Es kommt auf Grund der Auslegung des § 10 Ziffer 11 in Verbindung mit § 19 Ziffer 5 MTV, der lautet: 37 ”Während des Erziehungsurlaubes ruht das Arbeitsverhältnis. Unter Berücksichtigung betrieblicher Belange kann auf Wunsch des Arbeitnehmers an Stelle einer vollen Beurlaubung eine teilweise Beurlaubung (Teilzeitbeschäftigung) erfolgen. Der Zeitraum des Elternurlaubs wird auf die Berufs- und Tätigkeitsjahre angerechnet, nicht jedoch auf die Betriebszugehörigkeit” 38 zu einem anderen Ergebnis. 39 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies alles zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entste- 40 hungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einem vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Ergebnis führt (vergl. BAG Urteil vom 21.07.1993 4 AZR 468/92 AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung). 41 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Klage stattzugeben. 42 3. § 10 Ziffern 8 bis 11 MTV enthält Regelungen über die Anrechnung von Zeiten der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und der Nichtbeschäftigung auf die Berufsjahre. In Ziffer 11 ist bestimmt, dass die Unterbrechung der Tätigkeit - bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Übrigen - aus Anlass der Geburt eines Kindes nur bis zu einem Jahr für die Errechnung der Berufsjahre unschädlich ist. Dem Wortlaut nach fällt darunter auch der Erziehungsurlaub. Dieser ist jedoch nicht lediglich mit einem Jahr anzurechnen, sondern mit der nach § 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz möglichen Höchstdauer von bis zu drei Jahren. Dies ergibt sich aus der Systematik des Tarifvertrages, wenn man § 10 Ziffer 11 im Zusammenhang mit § 19 MTV sieht, der sich mit der Gewährung des Elternurlaubes befasst. 43 4. Zweck dieses tariflichen Elternurlaubes ist es, in Ergänzung des gesetzlichen Erziehungsurlaubes die Kindererziehung in zeitlich erweitertem Umfange möglich zu machen, nämlich bis zu fünf Jahren (§ 19 Abs. 3)). Der Zeitraum des Elternurlaubs wird in vollem Umfange unter anderem auf die Berufsjahre angerechnet (Abs. 5 Satz 3). Daraus entnimmt das Landesarbeitsgericht, dass auch der Erziehungsurlaub in vollem Umfange und nicht nur mit einem Jahr bei der Berechnung der Berufsjahre Berücksichtigung finden muss. Sonst käme es zu einem Wertungswiderspruch innerhalb der tarifvertraglichen Regelungen. 44 a) Erziehungsurlaub und Elternurlaub dienen nämlich demselben Zweck, die Betreuung und die Erziehung des Kindes in den ersten Lebensjahren zu fördern (Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 9. Auflage, § 102, Rdnr. 153). 45 b) Erziehungsurlaub und Elternurlaub haben auch dieselben rechtlichen Wirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Im § 19 Abs. 5 Satz 1 MTV ist ausdrücklich bestimmt, 46 dass das Arbeitsverhältnis ruht, also die Hauptpflichten suspendiert sind. Gleiches gilt für den Erziehungsurlaub (vergl. BAG Urteil vom 02.12.1999 8 AZR 796/98 bb 2000, 1523). 47 c) Schließlich ist festzuhalten, dass der Elternurlaub bis zu fünf Jahren betragen kann. Dies bietet sich an, wenn der eine Elternteil in einem Einzelhandelsunternhmen beschäftigt ist, der andere nicht, der dann aber Erziehungsurlaub nehmen kann. Dies ist auch rechtlich möglich, weil der Elternurlaub bis zum 12. Lebensjahr des Kindes in Betracht kommt. 48 5. Angesichts dessen wäre es ein nicht mehr nachvollziehbarer und plausibel zu machender Widerspruch, wenn der Erziehungsurlaub nur mit einem Jahr auf die Berufsjahre angerechnet werden könnte. Dies kann bei sinnvoller Interpretation des Tarifvertrages nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen haben, die ja, wie § 19 Abs. 2 MTV ausweist, Erziehungsurlaub und Elternurlaub als Einheit ansehen. Deshalb ist der Tarifvertrag nach den unter Ziffer 2 dargelegten Auslegungsgrundsätzen dahingehend zu interpretieren, dass der genommene Erziehungsurlaub in vollem Umfange auf die Berufsjahre anzurechnen ist. 49 6. Dem stehen die von der Beklagten aufgezeigten Unterschiede bei den hier in Rede stehenden beiden Freistellungen nicht entgegen. 50 a) Elternurlaub wird nur gewährt ab einer bestimmten Betriebsgröße (mehr als 100 Arbeitnehmer). Damit wird offensichtlich auf die betriebliche und organisatorische Belastbarkeit des Arbeitgebers abgestellt. Dies ist aber kein sachbezogener Gesichtspunkt, Erziehungsurlaub nicht im selben Umfang auf die Berufsjahre anzurechnen wie Elternurlaub. Mit der betrieblichen Belastbarkeit des Arbeitgebers hat dies nämlich wenig zu tun. 51 b) Insoweit sind auch sachliche Gründe bei den weiteren Unterschieden wie Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 19 Abs. 2 MTV) nicht erkennbar, auch nicht bei der Möglichkeit anderweitiger Erwerbstätigkeit (§ 19 Abs. 7 MTV/§ 16 Bundeserziehungsgeldgesetz). Insoweit ist ohnehin festzuhalten, dass auch nach § 10 Ziffer 11 MTV eine Anrechnung des Erziehungsurlaubes auf die Berufsjahre nur in Betracht kommt, wenn keine anderweitige Tätigkeit ausgeübt wurde. Schon deshalb ist diese unterschiedliche Regelung für die hier zu beantwortende Frage ohne Relevanz. 52 7. Da auch gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruches keine Bedenken bestehen, ist der Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfange stattzugeben. 53 Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB gerechtfertigt. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Beklagten als dem unterlegenen Teil sind die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. 55 Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG). 56 Rechtsmittelbelehrung 57 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monates nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 58 (Dr. Leisten) (Haeser) (Fomferek)