Urteil
6 Sa 850/00
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer im Bewusstsein, nicht arbeitsunfähig zu sein, seine Arbeitsunfähigkeit ankündigt und dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört.
• Die bloße spätere Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Arbeit nach Zugang der Kündigung ändert nichts an der Zulässigkeit der bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.
• Fehlt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und sprechen Äußerungen des Arbeitnehmers dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht oder angekündigt war, begründet dies die Annahme eines wichtigen Grundes.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen angekündigter vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit • Eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer im Bewusstsein, nicht arbeitsunfähig zu sein, seine Arbeitsunfähigkeit ankündigt und dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört. • Die bloße spätere Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Arbeit nach Zugang der Kündigung ändert nichts an der Zulässigkeit der bereits ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung. • Fehlt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und sprechen Äußerungen des Arbeitnehmers dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht oder angekündigt war, begründet dies die Annahme eines wichtigen Grundes. Der Kläger war Krankenpfleger bei einem gemeinnützigen Verein. Nach einem Streit mit dem Geschäftsführer am 14.10.1999 kündigte der Kläger offenbar an, sich krankzumelden bzw. sich krankschreiben zu lassen. Der Beklagte forderte ihn zur Wiederaufnahme der Arbeit auf; der Kläger faxte abends eine Krankmeldung mit Ankündigung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folge. Der Beklagte kündigte daraufhin fristlos zum 15.10.1999, hilfsweise fristgerecht. Eine AU-Bescheinigung für den fraglichen Zeitraum wurde nicht vorgelegt; später erklärte der Kläger, er sei wieder arbeitsfähig, und es lag ein ärztliches Attest vom 11.11.1999 vor, das eine Operationsempfehlung wegen eines Ganglions enthielt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage ist § 626 Abs.1 BGB: Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. • Die Ankündigung oder Vortäuschung einer Erkrankung kann das Vertrauen so schwerwiegend erschüttern, dass eine Verdachtskündigung gerechtfertigt ist. • Die Würdigung ergibt, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat, obwohl er nach eigenen Angaben kurz danach wieder arbeitsfähig war und keine AU-Bescheinigung vorlegte. • Das ärztliche Attest vom 11.11.1999 bestätigt lediglich eine behandlungsbedürftige Schwellung und nicht eine frühere Arbeitsunfähigkeit; der Kläger war vor dem Streit nicht arbeitsunfähig. • Die Ankündigung ist als vorsätzliche Sanktion gegenüber dem Arbeitgeber zu werten und damit rechtswidrig, sodass die Vertrauensgrundlage nachhaltig zerstört wurde. • Ein kurzfristiges emotionales Äußern reicht nicht aus, nachdem der Kläger die Drohung nochmals schriftlich bestätigte; damit wurde eine Schwelle überschritten, die weitere Zusammenarbeit unzumutbar machte. • Die spätere Bereitschaft des Klägers zur Wiederaufnahme der Arbeit und eine nachträgliche Abmahnung ändern nichts an der Beurteilung des bereits verwirklichten Kündigungsgrundes. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg; die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete mit Zugang der außerordentlichen Kündigung am 16.10.1999, weil der Beklagte einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB hatte: Der Kläger kündigte in Kenntnis fehlender Arbeitsunfähigkeit seine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung an und zerstörte dadurch das notwendige Vertrauensverhältnis. Die mangelnde Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und das spätere eigenständige Wiederanbieten der Arbeitsleistung stehen der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.