Urteil
5 Sa 69/01
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2001:0510.5SA69.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits- gerichts Köln vom 20.09.2000 - 15 Ca 3868/00 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den 24.04.2000 (Ostermontag) 0,5 Stunden auf seinem Zeitkonto wieder gut- zuschreiben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle des Arbeitsausfalls aus Anlass von gesetzlichen Feiertagen die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Kläger schichtplanmäßig an den jeweiligen Tagen ohne den Ausfall gearbeitet hätte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über den Umfang des von der Beklagten zu gewährenden Freizeitausgleichs für Feiertage im Freischichtenmodell. 3 Der Kläger ist als Flightmanager bei der Beklagten im Stationsbetrieb K beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der bei der Beklagten geltende Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die tariflich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 37,5 Stunden. Nach § 5 Abs. 2 MTV ist die Verlängerung der Grundarbeitszeit einer Woche zulässig, wenn der Ausgleich auf durchschnittlich 37,5 Stunden je Woche (u. a.) im Rahmen einer Schichtperiode erfolgt, näheres wird durch Betriebsvereinbarungen geregelt. Nach der im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung arbeitet der Kläger in einer Schichtperiode, die sich über neun Wochen erstreckt. An den schichtplanmäßigen Arbeitstagen leistet der Kläger täglich 8 oder 8,25 Nettostunden abzüglich der im Tarifvertrag festgelegten Pausen an 4,67 Tagen in der Woche. Nach dem einschlägigen Vergütungstarifvertrag Nr. 37 Bodenpersonal erhält der Kläger ein monatliches Festgehalt zuzüglich tariflicher Zuschläge. 4 Die Beklagte verfährt bei der Berechnung von Zeitgutschriften an Wochentagen nach der Protokollnotiz Nr. 10 zum MTV Nr. 14 vom 31.08.1992. Danach erhalten Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt an fünf Arbeitstagen und weniger pro Woche arbeiten, für jeden Abwesenheitstag unter Fortzahlung der Vergütung - ausgenommen Abwesenheitszeiten gemäß § 27 (Krankheit) - eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der Fünf-Tage-Woche entspricht. Nach Absatz 2 dieser Protokollnotiz soll in Höhe der Zeitdifferenz zu den an den jeweiligen Abwesenheitstagen im Sinne des Absatz 1 planmäßig vorgesehenen Arbeitszeiten eine Verrechnung (Zeitkonto) mit Plusstunden aus Freizeitguthaben vorgenommen werden, die (u.a.) durch Gleitzeit im Schichtbetrieb, Rufbereitschaft, Überarbeit, schichtfreien Wochenfeiertagen entstehen. 5 Die Beklagte wendet diese Regelung so an, dass sie nach einer bei ihr bestehenden Arbeitsanweisung für die Fehlzeitenermittlung die Grundarbeitszeit mit einem Basiswert der Vollzeitbeschäftigten von 7,5 Stunden ansetzt, unabhängig davon, wie lange die an dem betreffenden Tag vorgesehene Nettoarbeitszeit gedauert hätte. So verfährt sie auch bei Arbeitsbefreiung wegen Feiertagen. Dementsprechend erhielt der Kläger für den Ostermontag (24.04.2000), an dem laut Schichtplan eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vorgesehen war, nur eine Zeitgutschrift in Höhe von 7,5 Stunden, so dass ihm für diesen Tag auf dem von der Beklagten geführten Zeitkonto 0,5 Minusstunden angeschrieben wurden. 6 Der Kläger vertritt die Auffassung, diese Berechnungsweise verstoße gegen die gesetzliche Feiertagsentlohnung gemäß § 2 EFZG. Die Beklagte sei verpflichtet, die schichtplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit gutzuschreiben, eine Kürzung der Vergütung für die durch einen Feiertag ausfallende Arbeitszeit sei unzulässig. Einer solchen Kürzung komme es jedoch gleich, wenn das Zeitkonto an Feiertagen mit Minusstunden belastet werde. Daher seien ihm für die ausgefallene Arbeit am Ostermontag 2000 0,5 Stunden gutzuschreiben. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den 9 24.04.2000 (Ostermontag) 0,5 Stunden auf seinem 10 Zeitkonto gutzuschreiben; 11 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem 12 Kläger im Falle des Arbeitsausfalls aus Anlass von 13 gesetzlichen Feiertagen die Anzahl von Stunden gut- 14 zuschreiben, die der Kläger schichtplanmäßig an den 15 jeweiligen Tagen ohne den Ausfall gearbeitet hätte. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hat vorgetragen, die dem Tarifvertrag entsprechende Berechnung der Zeitgutschriften an Feiertagen verstoße nicht gegen die gesetzliche Feiertagslohnfortzahlung. Der Kläger erhalte ein monatliches Festgehalt und erleide durch die Fehlzeitenberechnung keine Vergütungseinbußen, insbesondere bleibe die Vergütung von Abweichungen im Schichtplan unberührt. 19 Das Arbeitsgericht hat durch ein am 20.09.2000 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Berechnung der Beklagten verstoße weder gegen das Arbeitszeitgesetz noch gegen § 2 EFZG. Der Kläger erleide dadurch, dass die Beklagte an Feiertagen lediglich die tarifliche Grundarbeitszeit mit einer Zeitgutschrift berücksichtigte, keine Vergütungseinbuße, weil er unabhängig von seiner Arbeitsleistung und dem Zeitkontostand ein monatliches Festgehalt erhalte. 20 Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 21 Der Kläger hat gegen das am 19.12.2000 zugestellte Urteil schriftlich am 18.01.2001 beim Landesarbeitgericht Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 05.03.2001 - am 05.03.2001 schriftlich begründet: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts verstoße die Berechnungsweise der Beklagten gegen § 2 EFZG. Sie führe nämlich zu einer faktischen Nacharbeit bzw. im Extremfall zu finanziellen Nachteilen des Klägers, weil der Kläger die von der Beklagten auf das Zeitkonto übertragenen Minusstunden durch Mehrarbeit an anderen Tagen ausgleichen müsse. Dies zeige sich insbesondere, wenn der Kläger ausscheide und sein Arbeitszeitkonto zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen wäre, weil ihm dann die Minusstunden von der Vergütung in Abzug gebracht würden. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 02.12.1987 - 5 AZR 507/86 - entschiedenen Fall handele es sich im vorliegenden Fall nicht darum, dass während der Schichtperiode an den Tagen mit längerer Arbeitszeit Mehrarbeit geleistet werde und deshalb, weil durch die Arbeit an Feiertagen keine Mehrarbeit ausfalle, für diesen Tag auch keine Gutschrift auf dem Freizeitkonto zu erfolgen habe. Vielmehr führe hier die Reduzierung der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit an einem Feiertag zu Minusstunden. Dies widerspreche jedoch dem sich aus § 2 EFZG ergebenden Grundsatz, dass die durch einen Feiertag ausgefallene Arbeitszeit als geleistet gelte und Vor- oder Nacharbeit unzulässig sei. 22 Der Kläger und Berufungskläger beantragt, 23 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln 24 vom 20.09.2000 - 15 Ca 386/00 - 25 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den 24.04.2000 26 (Ostermontag) 0,5 Stunden auf seinem Zeitkonto wieder 27 gutzuschreiben; 28 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger 29 im Falle des Arbeitsausfalls aus Anlass von gesetzlichen 30 Feiertagen die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die 31 der Kläger schichtplanmäßig an den jeweiligen Tagen ohne 32 den Ausfall gearbeitet hätte. 33 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 34 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 35 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen. Entgegen der vom Kläger nunmehr in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung sei die Protokollnotiz Nr. X zum Manteltarifvertrag nicht etwa so zu verstehen, dass Feiertage gar keine Abwesenheitstage im Sinne der Protokollnotiz sein könnten. Entgegen der Auffassung des Klägers führe auch die Nichtberücksichtigung der am Ostermontag eingeplanten Schichtarbeit in Höhe von 0,5 Stunden nicht zu einer Benachteiligung des Klägers, vielmehr würde der Kläger sich um einen "Freizeitgewinn" von 0,5 Stunden bereichern, wenn dies nicht durch den Minuseintrag von 0,5 Stunden bei der Arbeitszeiterfassung korrigiert würde. 36 Es könne offen bleiben, ob Minusstunden zu einem Abzug von der Vergütung führen würden, wenn der Kläger vor Ablauf der Schichtperiode aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, weil ein solcher Fall hier nicht vorliege. 37 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 40 Soweit der Kläger sein Klagebegehren unter Ziffer 2 im Wege eines Feststellungsantrags verfolgt, ist dieser hinreichend bestimmt, er ist auch zulässig, § 256 ZPO. Die hinreichende Bestimmtheit des Antrags ergibt sich daraus, dass der Kläger die Verfahrensweise und rechtliche Beurteilung des Arbeitsausfalls aus Anlass von gesetzlichen Feiertagen durch die Beklagte in Frage stellt und erreichen möchte, dass die Beklagte die schichtplanmäßigen Feierstunden in vollem Umfang berücksichtigt. Insoweit ist eine Leistungsklage auf Zahlung eines etwa durch die Berücksichtigung von Minusstunden auf dem Zeitkonto entstehenden Vergütungsausfalls (noch) nicht möglich, weil grundsätzlich ein Ausgleich des Zeitkontos angestrebt wird und jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Kläger ein negatives Zeitkonto aufzuweisen hat. 41 Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 2) als auch hinsichtlich der von ihm beanstandeten Berechnungsweise für den Ostermontag 2000 begründet. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 EFZG. Danach ist für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Arbeitnehmer soll lohnmäßig so gestellt werden, als ob kein Feiertag gewesen wäre. Auf die Möglichkeit, einen Verdienstausfall dadurch zu vermeiden, dass am Feiertag ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet wird, darf der Arbeitnehmer nicht verwiesen werden. Andererseits ist erforderlich, dass der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist, der Arbeitgeber kann sich der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung des Feiertagslohns nicht dadurch entziehen, dass er für den Feiertag von vornherein keine Arbeit einplant (vgl. BAG AP Nrn. 52, 53, 54 zu § 1 Abs. 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz). Vorliegend beträgt die wöchentliche Arbeitszeit tarifvertraglich 37,5 Stunden. Zugleich ist durch die nach § 5 Abs. 2 MTV eröffnete Möglichkeit die Grundarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung verlängert worden und zugleich der Ausgleich auf 37,5 Stunden im Rahmen einer Schichtperiode vereinbart worden. Nach dem für die Osterwoche 2000 in Bezug auf den Kläger gültigen Schichtplan hätte dieser unstreitig am Ostermontag, den 24.04.2000, acht Nettostunden leisten müssen. An diesem Tag hat der Kläger nur deshalb nicht gearbeitet, weil es sich um einen gesetzlichen Feiertag gehandelt hat. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat zu Unrecht die ausgefallene Arbeitszeit lediglich mit 7,5 Stunden auf dem Zeitkonto des Klägers berücksichtigt statt mit acht Stunden. Dabei kann sie sich nicht auf die Protokollnotiz Nr. X zum MTV berufen, selbst wenn diese Protokollnotiz so auszulegen sein sollte, dass sie insbesondere auch für Feiertage die Bestimmung enthält, dass Zeitgutschriften für Abwesenheitstage lediglich in Höhe von 7,5 Stunden (der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der Fünf-Tage-Woche) erfolgen. Eine solche Regelung wäre nämlich nach § 134 BGB nichtig, weil sie § 2 Abs. 1 EFZG widerspricht. Die Feiertagslohnzahlung ist zwingend vorgeschrieben, ohne dass betriebliche oder tarifliche Regelungen hiervon abweichen können. 42 Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dort ist bereits der vergleichbare Fall eines tariflichen Freischichtmodells entschieden worden, in dem eine Arbeitszeit von acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich - bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden - festgelegt wurde, wobei innerhalb einer durch die tarifvertraglichen Regelungen vorgegebenen Schichtperiode ein Zeitausgleich in Form von freien Tagen erfolgt; in diesem Fall ist nach Auffassung des BAG die wegen eines Feiertags ausfallende Arbeitszeit von 8 Stunden in vollem Umfang zu vergüten (BAG, Urteil vom 02.12.1987 - 5 AZR 600/86 -, n. v.; BAG, Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 692/87 - = AP Nr. 71 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; BAG, Urteil vom 02.12.1987 - 5 AZR 471/86 = AP Nr. 52 zu § 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz). Zwar trifft es zu, dass in einer weiteren Entscheidung vom 02.12.1987 das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein tarifliches Freischichtmodell vorsehen kann, dass Zeitgutschriften nur für jeden geleisteten Arbeitstag erfolgen (5 AZR 557/86 = AP Nr. 54 zu § 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz). Auch dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem an fünf Tagen der Woche je acht Stunden gearbeitet wurde und zum Ausgleich für das Überschreiten der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Freischichten gewährt wurden. Der Unterschied zu den vorgenannten Fällen bestand jedoch darin, dass die an Feiertagen und Krankheitstagen ausgefallene Arbeitszeit von der Arbeitgeberin nicht - wie im vorliegenden Fall - mit 7,5 Stunden, sondern mit acht Stunden bewertet und vergütet wurde (vgl. I 2 a der Gründe) und diese lediglich eine Freizeit gutschrift für die an den genannten Tagen ausgefallene Arbeitszeit im Umfang von 18 Minuten nicht vorgenommen hatte, weil die Betriebsvereinbarung nur für geleistete Arbeitstage solche Freizeitgutschriften vorsah. 43 Entgegen der Auffassung der Beklagten und der angefochtenen Entscheidung kann die Belastung des Zeitkontos des Klägers mit 0,5 Minusstunden für Feiertage, an denen schichtplanmäßig acht Stunden Arbeitszeit angefallen wären, nicht als vergütungsneutral angesehen werden. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass der Abzug von 0,5 Stunden von seinem Zeitkonto auch vergütungsmäßige Nachteile für ihn zur Folge hat, selbst wenn er jeweils die gleiche monatliche Festvergütung erhält. Ein Vergütungsnachteil kann vom Kläger nämlich nur dadurch vermieden werden, daß er im Umfang der auf seinem Zeitkonto eingetragenen Minusstunden anderweitig einen Ausgleich erarbeitet und dementsprechend die tariflich vorgesehenen Sollarbeitsstunden leistet. Die Eintragung von Minus- oder Plusstunden auf seinem Zeitkonto ist daher auch gleichbedeutend mit der Zuerkennung oder Aberkennung eines Vergütungsanspruchs, "Zeit ist Geld". Anderenfalls, wenn die Eintragungen im den Zeitkonto keinerlei vergütungsrechtliche Auswirkungen hätten, wäre die Führung eines solchen Kontos sinnlos und überflüssig, was die Beklagte selbst nicht ernsthaft geltend macht. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dann, wenn ein Ausgleich von Minusstunden (oder Plusstunden) auf dem Zeitkonto nicht mehr erfolgen kann - etwa wegen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis während einer Schichtperiode - ein vergütungsmäßiger Ausgleich des Guthabens oder Negativsaldos auf dem Zeitkonto zu erfolgen hat. 44 Der Klage musste nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattgegeben werden. 45 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 46 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage, die zudem auf der Auslegung eines sich über den Geltungsbereich des Bezirks des Landesarbeitsgerichts Köln hinaus erstreckenden Tarifvertrages beruht, hat die Kammer die Revision zugelassen. 47 Gegen dieses Urteil kann Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 48 (Rietschel) (auf der Heiden) (Völkner)