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Beschluss

8 Ta 209/01

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung ist auf die vom Kläger zuletzt geltend gemachte tatsächlich geschuldete Vergütung abzustellen. • Kündigungs- und Weiterbeschäftigungsanträge sind nach der zuletzt behaupteten monatlichen Bruttovergütung zu bewerten. • Bei Vergleichsvereinbarungen sind freistellungs- und beendigungszeitpunktbezogene Regelungen als Elemente des Kündigungsschutzvergleichs zu behandeln; sie rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine zusätzliche Streitwerterhöhung.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im Kündigungsschutz- und Vergleichsverfahren • Bei der Streitwertfestsetzung ist auf die vom Kläger zuletzt geltend gemachte tatsächlich geschuldete Vergütung abzustellen. • Kündigungs- und Weiterbeschäftigungsanträge sind nach der zuletzt behaupteten monatlichen Bruttovergütung zu bewerten. • Bei Vergleichsvereinbarungen sind freistellungs- und beendigungszeitpunktbezogene Regelungen als Elemente des Kündigungsschutzvergleichs zu behandeln; sie rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine zusätzliche Streitwerterhöhung. Kläger und Beklagte stritten wegen mehrerer Kündigungen (12.03.2001, 27.03.2001, 17.04.2001) und eines Anspruchs auf Weiterbeschäftigung über die Kündigungszeitpunkte hinaus. Weiter beanspruchte der Kläger Nachzahlungen aus Tarifsteigerungen und berief sich auf eine zuletzt geschuldete Bruttovergütung von 16.279,23 DM monatlich. Die Parteien schlossen am 12.07.2001 einen Vergleich, der Beendigung zum 31.07.2001, Freistellung mit Weiterzahlung, Abfindung in Höhe von 50.000 DM sowie Regelungen zu Urlaub, Zeugnis, Arbeitspapieren und Kostenübernahme enthielt. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin Streitwerte für die anhängigen Verfahren und für den Vergleich fest. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und verlangte, die höheren von ihm geltend gemachten Monatsvergütungen zu berücksichtigen. • Maßgeblicher Streitgegenstand ist das Klagebegehren in Gestalt der Anträge; der Streitwert bemisst sich nach den geltend gemachten Ansprüchen. • Das LAG erkennt, dass das Arbeitsgericht bei der Festsetzung der Wertansätze für Kündigungen und Weiterbeschäftigung einen Fehler gemacht hat, weil es die vom Kläger zuletzt geltend gemachte Vergütung unberücksichtigt ließ. Für die Bewertung sind die vom Kläger zuletzt behaupteten 16.279,23 DM zugrunde zu legen. • Auf dieser Grundlage erhöht das LAG die Streitwerte vor Verbindung: Verfahren 11 Ca 3024/01 auf 81.396,15 DM bis zur Klageerweiterung und insgesamt auf 100.378,75 DM; Verfahren 11 (4) Ca 3226/01 auf 16.279,23 DM bzw. insgesamt 32.558,46 DM. Nach Verbindung ergibt sich ein Streitwert von 132.937,21 DM. • Die Mehrwertbewertung des Vergleichs ist unter Berücksichtigung der höheren Monatsvergütung entsprechend anzupassen; daraus folgt ein Streitwert für den Vergleich von 195.490,87 DM. • Weitere vom Beschwerdeführer begehrte Erhöhungen sind nicht gerechtfertigt, weil Regelungen über Beendigungszeitpunkt und Freistellung als integrale Elemente des Kündigungsschutzvergleichs keine zusätzliche Streitwerterhöhung begründen. Eine weitergehende Beschwerde war zurückzuweisen. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg: Die Streitwerte wurden entsprechend der zuletzt vom Kläger geltend gemachten Monatsvergütung erhöht. Vor Verbindung sind für 11 Ca 3024/01 Streitwerte von 81.396,15 DM (bis Klageerweiterung) bzw. 100.378,75 DM (mit Klageerweiterung) festgesetzt; für 11 (4) Ca 3226/01 16.279,23 DM bzw. 32.558,46 DM. Nach Verbindung ergibt sich ein Gesamtsreitwert von 132.937,21 DM; der Streitwert des Vergleichs wurde auf 195.490,87 DM festgesetzt. Weitergehende Erhöhungen der Streitwerte wurden abgelehnt, weil Beendigungszeitpunkt und Freistellung als Elemente des Vergleichs keine zusätzliche Wertsteigerung rechtfertigen. Kostenquote und Beschwerdewert wurden entsprechend dem Tenor verteilt.