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Urteil

2 Sa 31/01

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2001:1022.2SA31.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger am 27.01.2000 durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochenen betriebsbedingten fristgerechten Kündigung, um die Wirksamkeit einer weiteren, dem Kläger am 14.02.2000, durch den Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist sowie um die Frage, ob es sich bei einem dem Grunde nach unstreitigen, aus § 113 BetrVG hergeleiteten Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich um eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung handelt. Zusätzlich ist die Höhe dieses Anspruchs, soweit er 35.529,00 DM überschreitet zwischen den Parteien streitig. 3 Der Kläger, Vorsitzender des Betriebsrates der Gemeinschuldnerin, 54 Jahre alt, war seit dem 01.02.1979 Arbeitnehmer der Beklagten. Sein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 5.921,50 DM. 4 Ende 1999 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der jetzige Beklagte ist, eingeleitet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 ( AZ: 99 IN 154/99) wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss wurde einerseits angeordnet, dass die Gemeinschuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam über ihr Vermögen verfügen kann (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde ausdrücklich nicht als allgemeiner Vertreter der Gemeinschuldnerin eingesetzt. Allerdings wurde er ermächtigt, auch allein mit rechtlicher Wirkung für die Gemeinschuldnerin zu handeln, wobei er verpflichtet wurde, von dieser Ermächtigung nur in dringend erforderlichen Fällen Gebrauch zu machen. 5 Am 18.01.2000 beschlossen der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagte als deren vorläufiger Insolvenzverwalter die Betriebsstilllegung. Hiervon wurde der Betriebsrat am darauffolgenden Tag unterrichtet. Ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat konnte nicht erzielt werden. Der Betriebsrat unterlag auch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der drohende Ausspruch der Kündigungen verhindert werden sollte. Mit Schreiben vom 27.01.2000 wurde dem Kläger wie auch den weiteren Mitarbeitern, deren Kündigung keinem Zustimmungsvorbehalt unterlag, die Kündigung durch die Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten ausgesprochen. Vorangegangen war eine schriftliche Kündigungsanhörung des Betriebsrats. Am 01.02.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. In dieser Eigenschaft kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.02.2000 erneut, nachdem er bezugnehmend auf die Betriebsratsanhörung von Januar 2000 den Betriebsrat erneut hierzu angehört hatte. 6 Nach der Insolvenzeröffnung einigten sich der Betriebsrat und der Beklagte auf einen Sozialplan. Derzeit ist das Verfahren nicht massearm. Auf die Insolvenzforderungen können voraussichtlich 10 % geleistet werden. 7 Der Betrieb ist zwischenzeitlich vollständig stillgelegt worden. Nach der Stilllegung der Verwaltungsabteilung zum 31.05.2000 fand keine betriebliche Tätigkeit mehr statt. 8 Am 28.01.2000, noch vor Insolvenzeröffnung, versuchte der Geschäftsführer der Beklagten ohne Kenntnis und Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters die gesamte Sommerkollektion in seinen Kleinlaster zu verladen und aus dem Betrieb fortzuschaffen. Dieses wurde verhindert. 9 Der Kläger hält die Kündigung vom 27.01.2000 für unwirksam, da tatsächlich nicht eine vollständige Stilllegung des Betriebes beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vorgehabt, wenigstens die Musterabteilung weiterzubetreiben. Er habe die Mitarbeiterinnen G , H , R und R sowohl vor als auch nach dem 27.01.2000 angesprochen und ausdrücklich erklärt, er werde die Musterabteilung selbst fortführen und die hierfür erforderlichen Maschinen aus der Insolvenzmasse erwerben. Die Mitarbeiterinnen sollten mitteilen, welche Maschinen für ihre Arbeit notwendig seien. Der Geschäftsführer habe geplant gehabt, hierfür entweder eine Betriebsstätte im Kreis E zu suchen oder auf seinem Privatgrundstück in B M tätig zu werden. 10 Hieraus folge nicht nur, dass es einerseits an einem wirksamen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehle, sondern auch, dass die Kündigung unwirksam sei, weil nunmehr tatsächlich eine Sozialauswahl hätte vorgenommen werden müssen und dass die Kündigung wegen Fehlinformation des Betriebsrates unwirksam sei. 11 Die weitere Kündigung vom 14.02.2000 hält der Kläger ebenfalls wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung für unwirksam. Denn bei dieser Kündigung sei nur auf die dem Betriebsrat zur ursprünglichen Kündigung vorgelegten Unterlagen und den seinerzeitigen Stilllegungsbeschluss verwiesen worden. Wenn bei der ersten Kündigung ein Stilllegungsbeschluss jedoch nicht existiert habe, sei auch die zweite Betriebsratsanhörung fehlerhaft. 12 Der Kläger hält darüber hinaus den dem Grunde nach unstreitigen Anspruch aus § 113 BetrVG für eine Masseforderung im Sinne des § 55 InsO. 13 Wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Insolvenzverwalters beendet werde, so handele es sich um eine Masseforderung, da die Kündigung erst nach Insolvenzeröffnung ausgesprochen wurde. Auch im Falle der Wirksamkeit der ersten Kündigung handele es sich um eine Masseforderung, da das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung ende und unter Entlassung im Sinne des § 113 BetrVG die Einstellung der Arbeit anzusehen sei. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folge, sei jedenfalls wegen der im Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 enthaltenen Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur alleinigen Handlung für die Schuldnerin in dringenden Fällen § 55 Abs. 2 InsO analog anzuwenden, so dass es sich auch aus diesem Grunde bei der Nachteilsausgleichforderung um eine Masseverbindlichkeit handeln müsse. 14 Hinsichtlich der Höhe der Nachteilsausgleichsforderung setzt der Kläger für jedes Beschäftigungsjahr ein Bruttogehalt an, begrenzt durch die Höchstbetragsregelung aus § 10 KSchG. 15 Der Kläger hat beantragt festzustellen, 16 dass das zwischen den Parteien seit dem 01.02.1979 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der K . S G vom 27.01.2000, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird 17 festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.02.1979 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.02.2000 nicht aufgelöst wurde oder wird 18 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 2) den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 88.823,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen 19 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) bis 3) die Nachteilsausgleichsforderung des Klägers in Höhe von 88.823,00 DM als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle festzustellen abzüglich bereits zur Tabelle anerkannter 5.588,00 DM. 20 Der Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er hat hinsichtlich der Kündigungen behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe als Angestellter eines Dritten ein Beschäftigungsangebot gehabt und in diesem Rahmen die Mitarbeiterinnen lediglich darauf angesprochen, ob sie bereit seien, zu diesem Dritten ins Arbeitsverhältnis zu wechseln. Auch diese Pläne hätten sich aber zerschlagen. Zudem seien sie dem Beklagten nicht zuzurechnen, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe und den Aktivitäten nicht zugestimmt habe, wie sich schon aus dem Versuch der heimlichen Entwendung der Musterkollektion ergebe. 23 Hinsichtlich der Nachteilsausgleichsforderung ist der Beklagte der Ansicht, dass es sich um eine Insolvenzforderung handele, da die Betriebsschließung vor Insolvenzeröffnung beschlossen worden sei und die Kündigungen ebenfalls vor Insolvenzeröffnung ausgesprochen worden seien. Für eine Analogie des § 55 Abs. 2 InsO sei kein Raum, da der Gesetzgeber hier ausdrücklich nur den sogenannten "starken" Insolvenzverwalter gemeint habe. Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs hielt er zunächst ein Bruttomonatsgehalt wegen der Unabweisbarkeit der Betriebsstilllegung für angemessen. 24 Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 04.10.2000 die Nachteilsausgleichsforderung des Klägers im Rahmen des geltend gemachten Höchstbetrages zur Insolvenztabelle als Insolvenzforderung festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger soweit das Urteil ihn beschwert in vollem Umfang Berufung eingelegt. Der Beklagte hat zwischenzeitlich eine Nachteilsausgleichsforderung in Höhe von 6 Bruttomonatsvergütungen zur Insolvenztabelle festgestellt und nur insoweit Berufung eingelegt, als das Arbeitsgericht eine darüber hinausgehende Insolvenzforderung festgestellt hat. 25 Der Kläger beantragt unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.10.2000 - 2 Ca 401/00 -, 26 festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.02.1979 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der K . S G vom 27.01.2000, Zugang am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder wird 27 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.02.2000 nicht aufgelöst wurde oder wird 28 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 88.823,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.2000 bis zum 30.04.2000 und Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 01.05.2000 zu zahlen. 29 Der Beklagte beantragt, 30 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 31 Er beantragt, 32 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.10.2000 - 2 Ca 401/00 - die Klage auch insoweit abzuweisen, als ein weiterer Nachteilsausgleich von mehr als 29.941,00 DM zur Insolvenztabelle festgestellt wird. 33 Der Kläger beantragt insoweit, 34 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 35 Beide Parteien wiederholen ihren streitigen Vortrag zur Kündigung und vertiefen ihre Rechtsansichten. 36 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 37 Die fristgerechten und im Übrigen zulässigen Berufungen beider Parteien sind nicht begründet. 38 Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 14.02.2000 zum 31.05.2000 beendet worden, da diese Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes ist. Dabei war die Kündigung vom 14.02.2000 der Kündigung vom 27.01.2000 insoweit vorgreiflich, als aufgrund von § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis mit kürzerer Frist beendet werden konnte, als durch die zuvor vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ausgesprochene Kündigung. 39 Da die Kündigung vom 14.02.2000 nach Insolvenzeröffnung ausgesprochen wurde, kommt es für die Überprüfung, ob eine unternehmerische Entscheidung, den gesamten Betrieb stillzulegen tatsächlich gegeben ist ausschließlich darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kündigung der ernstliche und endgültige Entschluss des Beklagten, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Dauer aufzuheben, vor lag (vgl. BAG vom 18.01.2001 - 2 AZR 167/00 - EzA Schnelldienst 2001 Nr. 13 S. 6). Der Beklagte war bereits in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter bei Auswertung der betrieblichen Gegebenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb nicht wirtschaftlich erfolgreich fortgeführt werden könne. Aus diesem Grunde hat er bereits vor Insolvenzeröffnung von dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin den Ausspruch der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse verlangt und den tatsächlich durchgeführten Kündigungen zugestimmt. Auch ist nichts dafür vorgetragen, dass der Beklagte zu irgendeinem späteren Zeitpunkt noch Rechtsgeschäfte abgeschlossen hätte, die auf einen Fortbestand des Unternehmens zielten. Vielmehr ist die Gemeinschuldnerin nicht mehr werbend am Markt tätig gewesen. Irgendwelche Rechtsgeschäfte, die nicht der Liquidation gedient hätten wurden auch seitens des Klägers nicht vorgetragen. Tatsächlich wurde die Stilllegung so wie vom Beklagten geplant auch durchgeführt. Bei Zugang der Kündigung war damit hinreichend sicher, dass das Bedürfnis für die Beschäftigung des Klägers mit Ablauf der Kündigungsfrist entfallen sein wird. 40 Damit ist auch die hinsichtlich der Kündigung vom 14.02.2000 durchgeführte Betriebsratsanhörung zutreffend erfolgt. Denn dem Betriebsrat ist unabhängig davon, dass der Arbeitgeber nur zur subjektiv richtigen Mitteilung des Kündigungssachverhalts verpflichtet ist, der für die Kündigungserklärung vom 14.02.2000 objektiv richtige Tatbestand der Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund mitgeteilt worden. 41 Aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung vom 14.02.2000 ist die Kündigung vom 27.01.2000 überholt. Der hiergegen gerichtete Kündigungsschutzantrag geht ins Leere. 42 Dem Kläger steht der dem Grunde nach unstreitige Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 BetrVG nicht als Masseforderung, sondern lediglich als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu. 43 Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG Masseforderung oder Insolvenzforderung ist, ist die Frage, ob der Kläger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen begründeten Vermögensanspruch an die Gemeinschuldnerin hatte. Für das Vorliegen eines solchen Anspruchs ist es ausreichend, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt wurde, ob der Anspruch in diesem Zeitpunkt bereits fällig ist, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 - AP-Nr. 20 zu § 113 BetrVG 1972). 44 Die erkennende Kammer folgt dem Bundesarbeitsgericht auch dahingehend, dass die Grundlage für den Nachteilsausgleichsanspruch bereits dann gelegt ist, wenn mit der Betriebsänderung ohne zuvor versuchten Interessenausgleich begonnen wurde und damit das betriebsverfassungswidrige Vorgehen des Arbeitgebers feststeht. Denn § 113 BetrVG ist die Sanktion dafür, dass der Arbeitgeber den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates vereitelt. Die Entlassung einzelner Arbeitnehmer im Sinne des Ausspruchs der Kündigung kann dabei auch erst nach Insolvenzeröffnung vorgenommen werden. Denn ausgehend von dem Zweck des § 113 BetrVG ist der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates dann zunichte gemacht, wenn bereits so viele Kündigungen zugegangen sind, dass der Arbeitgeber die geplante Betriebsstilllegung nicht mehr einseitig rückgängig machen kann. Aus der Sicht des Betriebsrates werden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber dann sinnlos, wenn dieser bereits in der Weise Fakten geschaffen hat, dass er die Planungshoheit über die Stilllegung oder Fortführung des Betriebes verloren hat. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber als Verhandlungspartner ein mögliches Ergebnis, welches auf Fortsetzung des Betriebes lauten würde, nicht mehr alleine umsetzen kann, weil er hierzu der Zustimmung aller bereits gekündigten Arbeitnehmer bedürfte. 45 Aus den vorgenannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts sowie aus dem Urteil vom 23.08.1988 - 1 AZR 276/87 - NZA 1989 Seite 31 ergibt sich zudem auch, dass das Bundesarbeitsgericht den Tatbestand der Entlassung im Sinne des § 113 BetrVG nicht mit dem letzten Verlassen des Betriebsgeländes gleichsetzt, sondern unter diesen Begriff sowohl die arbeitgeberseitige als auch die Arbeitnehmerkündigung und den Aufhebungsvertrag subsumiert. 46 Danach ergibt sich, dass die geplante Betriebsstilllegung bereits mit dem 27.01.2000, dem Tag, an dem durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin alle nicht zustimmungsbedürftigen Kündigungen ausgesprochen wurden, begonnen wurde. Nach diesem Datum war der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates vereitelt, da ein anderes Ergebnis als die Betriebsstilllegung vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig betrieblich umgesetzt werden konnte. Demgegenüber ist die Entlassung des Klägers im Sinne des Ausspruchs der letztendlich sein Arbeitsverhältnis beendenden Kündigung vom 14.02.2000 für die Begründung des Anspruchs als Insolvenzforderung nicht mehr maßgeblich. Es handelt sich insoweit lediglich um den noch erforderlichen Schadenseintritt, der zu der Vereitelung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrates hinzutreten muss. Dieser Schadenseintritt kann, wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 03.04.1990 ausgeführt hat, auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen. 47 Die Nachteilsausgleichsforderung aus § 113 BetrVG ist auch nicht deshalb als Masseforderung zu behandeln, weil es sich um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO handeln würde. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn (99 IN 155/99) vom 17.11.1999 ergibt sich, dass der Beklagte gerade nicht als sogenannter "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative eingesetzt wurde. Zwar ist der Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO (Verfügungsbefugnis übergegangen) und derjenige des § 21 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative (Allgemeines Verfügungsverbot auferlegt) nicht identisch, so dass aus dem Wortlaut nicht allein darauf geschlossen werden kann, dass § 55 Abs. 2 InsO nur für Handlungen des sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters Geltung hat. Vorliegend kann allerdings dahingestellt bleiben, ob eine im Einzelfall erteilte Ermächtigung an den vorläufigen Insolvenzverwalter, in dringenden Fällen allein zu handeln, während grundsätzlich lediglich Zustimmungsvorbehalt angeordnet ist, die Rechtsfolgen des § 55 Abs.2 InsO auslöst. Denn selbst bei einer solchen Auslegung des § 55 Abs. 2 InsO fehlt es hier an der Voraussetzung, dass der streitige Anspruch eine Verbindlichkeit ist, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund der Ausübung der ihm eingeräumten Ermächtigung, allein für die Gesamtschuldnerin zu handeln, begründet worden ist. Denn die vor Insolvenzeröffnung ausgesprochenen, den Nachteilsausgleich auslösenden Kündigungen sind durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin lediglich mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgesprochen worden. Somit beruhen die Nachteilsausgleichsansprüche jedenfalls nicht auf einem allein vom Insolvenzverwalter bestimmten Sachverhalt, sondern stellen sich als solche im Rahmen des regulären Zustimmungsvorbehaltes dar. Bei dem Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung durch Ausspruch der Kündigungen hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter gerade nicht von der Möglichkeit des Alleinhandelns im Rahmen des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.1999 Gebrauch gemacht. Es bleibt damit bei dem Regelfall, dass die Masse gerade nicht dadurch geschmälert werden soll, dass vor Insolvenzeröffnung bereits Masseverbindlichkeiten begründet werden. Gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber einerseits den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters einführt, andererseits alle die aus diesen Geschäften regelmäßig herrührenden Verpflichtungen gleichwohl einfache Insolvenzforderungen werden, belegt, dass es sich bei § 55 Abs. 2 InsO um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, die allenfalls im Rahmen einer größtmöglichen Masseerhaltung ausgelegt werden kann. 48 Die Berufung des Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bei der Berechnung der Höhe des Nachteilsausgleichs berücksichtigt, dass dieser zum einen Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes als solchem bezweckt, zum anderen die Komponente beinhaltet, dass eine fühlbare Sanktion für die Vereitelung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats erforderlich ist. Wenn das Arbeitsgericht in diesem Fall unter Beachtung der Höchstgrenze des § 10 KSchG ein ganzes Gehalt pro Beschäftigungsjahr festlegt, so wird diese Überlegung auch von der erkennenden Kammer getragen. Berücksichtigung findet dabei, dass regelmäßig im Kammerbezirk bereits der Verlust des Bestandes des Arbeitsverhältnis mit einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr bewertet wird. Die Aufstockung auf ein ganzes Gehalt wegen der Sanktionsfunktion erscheint damit im Verhältnis angemessen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter und jetzige Beklagte in der sicheren Erwartung, dass es sich ohnehin später nur um eine quotenmäßig zu befriedigende Insolvenzforderung handeln werde, den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates übergangen hat. Er hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass der Wert des zu realisierenden Nachteilsausgleichsanspruchs letztlich immer noch deutlich unter den möglichen Ansprüchen liegt, die sich bei einer Verzögerung des Kündigungsausspruchs zugunsten der Arbeitnehmer ergeben hätten. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da gemessen an den jeweils mit den Berufungen verfolgten Prozesszielen, die Zuvielforderung des Beklagten geringfügig war, da sie nach ihrem tatsächlich zu realisierenden Wert unter einem zwanzigstel des Gesamtwerts lag. 50 51 Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 53 (Olesch) (Pohen) (Wittig)