Urteil
4 Sa 700/01
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abmahnungen gegen ein freigestelltes Personalratsmitglied sind unzulässig, wenn sich das beanstandete Verhalten ausschließlich aus der Personalratstätigkeit ergibt.
• Eine arbeitsrechtliche Sanktion (Abmahnung, Kündigung) setzt voraus, dass zusätzlich eine Verletzung individualarbeitsrechtlicher Pflichten vorliegt.
• § 11 MTArb begründet nicht automatisch eine Individualpflicht aus jeder landespersonalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht; eine Umdeklaration rein personalvertretungsrechtlicher Verstöße in individualrechtliche Verstöße ist systematisch zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Abmahnungen für rein personalratliches Verhalten • Abmahnungen gegen ein freigestelltes Personalratsmitglied sind unzulässig, wenn sich das beanstandete Verhalten ausschließlich aus der Personalratstätigkeit ergibt. • Eine arbeitsrechtliche Sanktion (Abmahnung, Kündigung) setzt voraus, dass zusätzlich eine Verletzung individualarbeitsrechtlicher Pflichten vorliegt. • § 11 MTArb begründet nicht automatisch eine Individualpflicht aus jeder landespersonalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht; eine Umdeklaration rein personalvertretungsrechtlicher Verstöße in individualrechtliche Verstöße ist systematisch zu vermeiden. Der Kläger ist seit Jahrzehnten bei der Beklagten beschäftigt und seit langem freigestellter Personalratsvorsitzender. Im Sommer/Herbst 2000 veröffentlichte er mehrere Informationsschriften über geplante Rationalisierungsmaßnahmen, darunter zwei Streitabmahnungen vom 26.09.2000, mit denen ihm Verletzung von Schweigepflichten vorgeworfen wurde. Die Veröffentlichungen erfolgten teils nach Beschlüssen des Personalrats; der Kläger legte Protokolle vor, die einstimmige Beschlussfassungen belegen sollen. Die Beklagte rügte Verletzung von § 9 LPVG NW und berief sich auf tarifvertragliche Verschwiegenheitspflichten gem. § 11 MTArb. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, aus § 11 MTArb folge ein individualarbeitsrechtlicher Sanktionsgrund. Streitgegenstand ist, ob die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen sind. • Grundsatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Abmahnung und Kündigung gegen Betriebs-/Personalratsmitglieder unzulässig, wenn allein Amtspflichten gerügt werden; nur Ausschlussverfahren sind vorgesehen. Eine arbeitsrechtliche Sanktion setzt zusätzlich eine Verletzung individualarbeitsrechtlicher Pflichten voraus. • Die beanstandeten Veröffentlichungen stammen ausschließlich aus dem Bereich der Tätigkeit als freigestellter Personalratsvorsitzender; sie waren durch Beschlüsse des Personalrats gedeckt. Die Beklagte blieb den für eine Abmahnung erforderlichen Beweis schuldig, dass es sich nicht um personalratliches Handeln handelte. • Die Kammer teilt nicht die Ansicht, § 11 MTArb verwandle automatisch jede Verletzung der personalvertretungsrechtlichen Schweigepflicht in einen individualarbeitsrechtlichen Verstoß. Eine solche Umdeutung würde die systematische Trennung der Sanktionssysteme aufheben und dem Landesgesetzgeber die eingeräumten Schranken umgehen. • Auf strafrechtliche Sanktionen bleibt es bei schwerwiegenden Fällen; der Straftatbestand des § 353b StGB stellt engere Voraussetzungen an eine Offenbarung geheimgehaltener Informationen und erfordert eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, die bei rein betriebsinternen Bekanntgaben regelmäßig nicht vorliegt. • Kostenentscheidung und Revisionszulassung: Die Revision wurde zugelassen, weil das Verhältnis von § 11 MTArb und § 9 LPVG-NW offen ist. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage des Klägers hatte Erfolg. Die Kammer stellte fest, dass die streitigen Abmahnungen sich auf Verhalten beziehen, das ausschließlich in Ausübung der Personalratstätigkeit liegt und durch Personalratsbeschlüsse gedeckt war; deshalb fehlt die Voraussetzung einer individualarbeitsrechtlichen Pflichtverletzung, die Abmahnungen zu rechtfertigen. Eine Umdeutung rein personalvertretungsrechtlicher Verstöße in individualrechtliche Verletzungen über § 11 MTArb wird abgelehnt, um die systematische Trennung der Sanktionsmechanismen zu wahren. Die Kosten des Verfahrens wurden der unterliegenden Partei auferlegt. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit des Verhältnisses § 11 MTArb zu § 9 LPVG-NW.