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Urteil

5 Sa 701/00

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2001:1206.5SA701.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 T a t b e s t a n d 2 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 16.11.1999 verkündetes Urteil als unzulässig abgewiesen. 3 Gegen die dem Kläger am 12.04.2000 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger schriftlich am 12.05.2000 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 02.06.2000 schriftlich begründet: Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht habe Feststellungsklagen in Statusprozessen auch dann für zulässig gehalten, wenn im Laufe des Statusprozesses bereits erkennbar sei, dass später über einzelne Arbeitsbedingungen gestritten werde, unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei die Klage mit derartigen Statusklagen vergleichbar. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung resultiere daraus, dass Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung für technische Angestellte mit langer Betriebszugehörigkeit wesentlich höher seien als bei gewerblichen Arbeitnehmern. Zudem ergäbe sich bei Feststellung der Angestellteneigenschaft eine andere sozialversicherungsrechtliche Stellung des Klägers, der nicht mehr bei der LVA, sondern der BfA zu versichern sei. Auch könne der Kläger auf Grund der begehrten Feststellung seine ihm zustehenden Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnehmen und Vertreter der Angestelltengruppe wählen und sich ggf. für die Wahl als Angestelltenvertreter zur Verfügung stellen. 4 Der Kläger sei auch als Angestellter anzusehen, da er nach der betriebsinternen Auftragserteilung die gesamte Videoproduktion plane, die notwendigen Installationen für die Produktion konstruiere und anschließend die Produktion selbst durchführe, was überwiegend eine Kopfarbeit und nicht Handarbeit des Klägers erfordere. In der ersten Berufungsverhandlung hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass die Kollegin H als Fotografin die gleiche Tätigkeit mache wie er mit Videofilmen. Diese Kollegin verrichte die Tätigkeit seit ca. 10 Jahren und werde als Angestellte nach der Gehaltsgruppe T 5 vergütet. 5 Nachdem das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 19.10.2000 die Berufung des Klägers zunächst zurückgewiesen hat, wurde auf die Revision des Klägers das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 26.07.2001 - 8 AZR 759/00 - vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. 6 Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, 7 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.19999 - 12 Ca 4581/99 - festzustellen, dass der Kläger bei der Beklagten als technischer Angestellter im Sinne des Gehalts-rahmenabkommens für die metallverarbeitende Industrie beschäftigt ist. 8 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Mit der Berufungserwiderung verteidigt sie die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. Das Arbeitsgericht habe zutreffend die Feststellungsklage als unzulässig angesehen, weil die Beendigung des Feststellungsstreits nur zur Klärung eines Teilaspektes des Gesamtstreits der Prozessparteien führen würde. Die Beklagte hält auch nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an ihrer Auffassung fest, dass die Feststellungsklage ohne Angabe einer bestimmten Tarifgruppe unzulässig sei, weil es nach dem maßgeblichen Tarifvertrag, dem GRA, für die Frage, ob ein Angestellter unter den persönlichen Geltungsbereich falle, darauf ankomme, ob er eine Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrages verrichte. 11 Im übrigen haben die Parteien ihre Rechtsauffassungen wiederholt und vertieft. 12 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft, sie ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden und damit zulässig. 15 Sie ist auch begründet. 16 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese daran gehindert, trotz gegenteiliger Entscheidung des Revisionsgerichts weiterhin geltend zu machen, dass die Feststellungsklage gem. § 256 ZPO unzulässig ist. Nach § 565 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrundegelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Nach der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auffassung ist der Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass der Kläger technischer Angestellter im Sinne des GRA ist und die Beklagte ihn als solchen zu behandeln hat, zulässig. Der Kläger hat hiernach ein rechtliches Interesse daran, zu wissen, ob er unter die Regelung des GRA oder unter die des LRA fällt, ohne dass es derzeit darauf ankommt, in welcher der Gehaltsgruppen für technische Angestellte er einzugruppieren ist. Auch die Dauer einer etwaigen Angestelltentätigkeit bedarf keiner Klärung.. 17 An diese rechtliche Beurteilung ist das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache gebunden. Es kann somit nicht entgegen der Auffassung der Beklagten die Klage deswegen abweisen, weil sie unzulässig sei. 18 Die Klage ist begründet. Nach dem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt ist der Kläger als Angestellter im Sinne des GRA und nicht als gewerblicher Arbeitnehmer im Sinne des LRA anzusehen. Die Tarifverträge setzen den Begriff des "Angestellten" bzw. "Arbeiters" als bekannt voraus. So heißt es im § 2 Ziffer 1 des LRA wie in der entsprechenden Bestimmung des GRA, dass die "Angestellten" bzw. "Arbeitnehmer" entsprechend ihrer Tätigkeit bzw. der ausgeführten und ihnen übertragenen Arbeiten in die einzelnen Tarifgruppen eingruppiert bzw. eingestuft werden. Soweit danach insbesondere im GRA bestimmte typische Tätigkeitsbeispiele genannt werden, erfolgt die Eingruppierung entsprechend diesen Tätigkeitsbeispielen. Soweit das - wie bei der im Streitfall zu beurteilenden Tätigkeit des Klägers - nicht der Fall ist, ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des GRA zurückzugreifen. Ebenso gelten auch für die gewerblichen Arbeitnehmer lediglich allgemeine Tätigkeitsmerkmale entsprechend den in § 3 genannten insgesamt 10 Tarifgruppen. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, für die Frage, ob ein Angestellter für den persönlichen Geltungsbereich des GRA komme es darauf an, ob er eine "Tätigkeit im Sinne des GRA" verrichte, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Diese Ansicht liefe darauf hinaus, dass für die Eingruppierung als Angestellter ausschließlich auf die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale, die als Beispiele für typische Tätigkeiten im GRA genannt sind, abzustellen ist. Die in der jeweiligen Überschrift der Tarifgruppen genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, die wegen ihrer sehr weiten Fassung sowohl für Angestellte wie gewerbliche Arbeitnehmer in Betracht kommen (z.B. T 1 "..die überwiegend schematische Arbeiten ausführen, für die eine gewisse Fertigkeit, aber keine Berufsvorbildung erforderlich ist"), hätten daneben keine Bedeutung. Das würde dem aus dem Tarifwortlaut und dessen Sinn und Zweck eindeutig abzulesenden Willen der Tarifparteien widersprechen. 19 Hiernach kommt es darauf an, ob die vom Kläger verrichtete Tätigkeit die eines Angestellten im Sinne des GRA ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dies zu bejahen. Der Kläger ist Angestellter im Sinne des Tarifvertrages, wenn er eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts ist zur renten-versicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter mangels einer umfassenden gesetzlichen Definition eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen, wobei die einzelnen Prüfungsstufen nacheinander durchzuführen sind und auf die jeweils folgende erst dann überzugehen ist, wenn auf der vorangegangenen keine Entscheidung möglich ist (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 BAT; Bundessozialgericht Urteil v. 11.12.1987 - SozR 2400 § 3 Nr. 6). Auf den ersten beiden Stufen ist zu untersuchen, ob der Beschäftigte zu einer der in § 133 Abs. 2 SGB VI (früher § 3 Abs. 1 AVG) beispielhaft aufgezählten Gruppen gehört, oder ob die Tätigkeit einer der im sog. Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers vom 08.03.1924 aufgeführten Gruppen entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. Die in § 133 Abs. 2 SGB VI allein in Betracht kommende Ziffer 2 "technische Angestellte im Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister u.a. Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung" kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger ersichtlich nicht in gehobener oder höherer Stellung tätig ist, sondern im wesentlichen nach Vorgaben der Entwicklungsingenieure mit Hilfe der ihm zur Verfügung stehenden technischen Geräte (insbesondere Videokamera und Beleuchtungseinrichtungen) technische Abläufe festhält und auswertet. Dies ist selbst dann keine gehobene Tätigkeit, wenn der Kläger, wie er vorträgt, Installation und Konstruktion in Abstimmung mit den Wünschen des jeweiligen Auftraggebers zu planen hat, wobei er technisch hochwertiges und kompliziertes Gerät einsetze. Es mag sein, dass er mit seiner Tätigkeit nicht lediglich die bei der Beklagten beschäftigten Fotoingenieure in ihrer Tätigkeit unterstützt. Das ändert nichts daran, dass die Tätigkeit des Klägers - das Filmen und Auswerten von bestimmten Arbeitsabläufen - eine bloße Hilfsfunktion im Rahmen der vom Entwicklungszentrum zu leistenden Entwicklungs- und Konstrukteurtätigkeit ist, ohne sich von der sonstigen Tätigkeit technischer Angestellter in dieser Abteilung durch Bedeutung, Verantwortung oder das Erfordernis einer besonderen Qualifikation abzuheben. 20 Auch zu den im Berufsgruppenkatalog des Reichsarbeitsministers vom 08.03.1924 (RGBL I Seite 274) genannten Berufsgruppen - in der Metallindustrie unter anderem "Ingenieure, Techniker ..." gehört der Kläger nicht. Der Kläger hat zwar eine Ausbildung als Radio- und Fernsehtechniker, diese benötigt er für die Erfassung der technischen Abläufe mit Hilfe einer Videokamera jedoch nicht. Die Tätigkeit des Klägers ist eher der eines Fotografen als der eines Radio- oder Fernsehtechnikers zu vergleichen und kann daher nicht als typische Tätigkeit eines "Technikers" angesehen werden, ganz abgesehen davon, dass es zur Zeit der Erstellung des erwähnten Berufsgruppenkatalogs eine Tätigkeit wie die vom Kläger ausgeübte im Hinblick auf die zu dieser Zeit noch nicht vorhandenen technischen Geräte gar nicht geben konnte. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht ist deswegen in der dritten Stufe zu prüfen, ob die Beschäftigung derjenigen einer Berufsgruppe entspricht, deren Angehörige nach der Verkehrsanschauung allgemein als Angestellte betrachtet werden. Insoweit liegt die Überlegung nahe, die Tätigkeit des Klägers wie die eines Fotografen zu bewerten, weil der Kläger wie ein Fotograf eine bestimmte Situation bzw. einen Ablauf auf Bildmaterial festhält und dokumentiert, so dass die Situation oder der Ablauf nach entsprechender Bearbeitung immer wieder sichtbar gemacht werden kann. Ein für die Bewertung der Tätigkeit nur unbedeutender Unterschied besteht darin, dass ein Fotograf eine bestimmte Situation bildlich darstellt, während der Kläger mit Hilfe der Videotechnik einen mehr oder weniger langen Ablauf einer bestimmten Situation mit Hilfe der Filmtechnik darstellt und dokumentiert. 21 Eine eindeutige Zuordnung der Tätigkeit eines Fotografen zu der Gruppe der Angestellten ist jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts allein aufgrund der Verkehrsanschauung nicht ohne weiteres möglich. Die Aufgaben eines Fotografen oder Videofilmtechnikers, der Videofilme aufnimmt und bearbeitet, sind zwar technische Aufgaben, daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass es sich um Tätigkeiten eines technischen Angestellten handelt (vgl. BAG AP Nr. 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 22 Hiernach kommt es auf der vierten Prüfungsstufe darauf an, ob die Beschäftigung des Klägers vorwiegend geistig oder körperlich geprägt ist. Erst wenn die Abwägung anhand des Gesamtbildes kein deutliches Übergewicht für eine körperliche oder geistige Prägung ergibt, ist auf der fünften Stufe auf den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner abzustellen. Das Berufungs-gericht ist aufgrund des Sachvortrags der Parteien zu der Überzeugung gelangt, dass die Tätigkeit des Klägers ihre Prägung mehr durch die geistige, planende und vorbereitende Arbeit erhält als durch die rein manuelle, körperliche Tätigkeit des Klägers. Hierbei ist nach Auffassung des Gerichts von erheblicher Bedeutung, dass der Kläger, wie bereits ausgeführt, unterstützende Arbeit für die unzweifelhaft als technische Angestellte im Sinne des GRA beschäftigten Konstrukteure und Entwicklungsingenieure des Entwicklungszentrums der Beklagten leistet. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass der Kläger nicht "für die selbständige Planung, Konstruktion und Umsetzung von Videoproduktionen verantwortlich" sei. Auch nach ihrem Vortrag ist es jedoch so, dass er nach Absprache mit den verantwortlichen Sachbearbeitern die Vorbereitungen für die jeweiligen Videoaufnahmen trifft, indem er Halterungen für die Beleuchtung und die Videokameras anfertigt und montiert. Des weiteren richtet er das zu kontrollierende Fahrzeug oder den Prüfstand mit Monitoren und Aufnahmegeräten aus, überwacht den einzelnen Aufzeichnungsvorgang und schneidet nach durchgeführter Aufzeichnung das Videoband zurecht nebst Dokumentation einzelner Passagen mittels Text oder Ton. Schon bei dieser Arbeit überwiegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - das geistig - planende Moment: Der Kläger muss genau überlegen, an welchen Stellen er die einzelnen Kameras und Beleuchtungseinrichtungen montiert, um seiner Aufgabe gerecht zu werden, die Vorgänge an schwer zugänglichen Teilen von Kraftfahrzeugen sichtbar zu machen. Das von ihm geschuldete Arbeitsergebnis, an dem die Beklagte allein interessiert ist, besteht nicht in der Anbringung einzelner Geräte, sondern darin, einen für die weitere Konstruktions- und Entwicklungsarbeit verwendbaren und aussagefähigen Verfahrensablauf zu dokumentieren. Dafür ist insbesondere die Überwachung des Aufzeichnungsvorgangs und die anschließende Nachbereitung des Videobandes von Bedeutung, weil beide ebenfalls wesentlich dem Zweck dienen, eine für die weitere Entwicklungsarbeit brauchbare Dokumentation zu erstellen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Tätigkeit des Klägers "überwiegend durch einfache körperliche Arbeit" geprägt ist, wie die Beklagte ausführt. Dem widerspricht schon, dass die Beklagte - wie der Kläger in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat - nach Lohngruppe X LRA vergütet. Dies setzt voraus, dass der Kläger "Arbeiten höchstwertiger Art, die hervorragendes Können mit zusätzlichen theoretischen Kenntnissen, selbstständige Arbeitsausführung und Dispositionsbefugnis im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages bei besonders hoher Verantwortung erfordern", verrichtet. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 24 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 25 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Voraussetzung für die Zulassung einer Revision nach § 72 Abs. 3 Ziffer 1 liegen nicht vor, weil die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Kläger hatte zwar mit Schriftsatz vom 17.08.2000 angegeben, er habe ein Gespräch zwischen Personalleitung und seinem Vorgesetzten mitgehört, wonach der vorliegende Rechtsstreit für die Beklagte außerordentlich bedeutsam sei, weil mit weiteren ca. 200 bis 300 vergleichbaren Streitigkeiten zu rechnen sei. Auf Befragen des Gerichts hat der Kläger jedoch in der Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass lediglich weitere drei Arbeitnehmer ähnliche Tätigkeiten ausüben (Erstellen von Videoaufnahmen in der Entwicklungsabteilung). Bei einer derart geringen Zahl betroffener Arbeitnehmer kann von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ausgegangen werden. 26 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen. 27 (Rietschel) (Reusch) (Horst)