OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 Ta 285/01

LAG KOELN, Entscheidung vom

12mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Die Vereinbarung einer Freistellung während der Kündigungsfrist in einem verfahrensbeendenden Vergleich erhöht den Vergleichsstreitwert nicht, sofern darüber nicht zuvor gestritten wurde. • § 12 Abs. 7 ArbGG ist im Ergebnis so auszulegen, dass auch vergleichsweise vereinbarte Freistellungen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. • Selbst nach entgegenstehender Auffassung rechtfertigt eine Freistellung regelmäßig nur eine geringe Erhöhung des Streitwerts; eine Bewertung mit 50% der während der Freistellung entfallenden Vergütung ist bereits großzügig.
Entscheidungsgründe
Freistellung im kündigungsschutzvergleich: keine automatische Streitwerterhöhung • Die Vereinbarung einer Freistellung während der Kündigungsfrist in einem verfahrensbeendenden Vergleich erhöht den Vergleichsstreitwert nicht, sofern darüber nicht zuvor gestritten wurde. • § 12 Abs. 7 ArbGG ist im Ergebnis so auszulegen, dass auch vergleichsweise vereinbarte Freistellungen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. • Selbst nach entgegenstehender Auffassung rechtfertigt eine Freistellung regelmäßig nur eine geringe Erhöhung des Streitwerts; eine Bewertung mit 50% der während der Freistellung entfallenden Vergütung ist bereits großzügig. Der Kläger erhob Feststellungsklage gegen eine arbeitgeberseitige ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Im Gütetermin schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich; darin wurde unter anderem eine ca. viermonatige unwiderrufliche Freistellung des Klägers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist vereinbart. Das Arbeitsgericht setzte den Verfahrensstreitwert und einen niedrigeren Vergleichsstreitwert fest; der Kläger rügte dies und verlangte eine deutlich höhere Festsetzung des Vergleichsstreitwerts aufgrund der vereinbarten Freistellung. Die Beschwerde wurde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. • Streitwert ist der Wert der durch den Vergleich beigelegten Streitgegenstände, nicht der Leistungen, die sich die Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens zusichern; eine bloße Freistellungsvereinbarung schafft daher grundsätzlich keinen neuen Streitgegenstand und erhöht den Vergleichsstreitwert nicht, sofern über die Freistellung vorher nicht gestritten wurde. • Entsprechend ist § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG heranzuziehen: Dort wird bereits für Abfindungen angeordnet, dass diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind; die vergleichsweise vereinbarte Freistellung entspricht im wirtschaftlichen Ergebnis einer Gegenleistung des Arbeitgebers für die einvernehmliche Beendigung und ist daher gleich zu behandeln. • Praktisch bestätigen viele Arbeitgeber nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ohnehin eine Freistellung; in solchen Fällen hat die Aufnahme der Freistellung in den Vergleich nur deklaratorischen Charakter und rechtfertigt keine Erhöhung des Streitwerts. • Selbst nach der Gegenmeinung, die eine Erhöhung annimmt, wird meist nur ein Aufschlag von 10–25% der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung für angemessen gehalten; das Arbeitsgericht hat hier bereits mit zwei Monatsgehältern (entsprechend etwa 50% der Vergütung für den Freistellungszeitraum) eine großzügige Bewertung vorgenommen. • Mangels weiterer erhöhender Umstände ist vorliegend kein höherer Vergleichsstreitwert gerechtfertigt; wegen des Verschlechterungsverbots wurde jedoch keine Neufestsetzung vorgenommen. • Die Beschwerde ist daher unbegründet und zurückzuweisen. Der Kläger verliert die Streitwertbeschwerde. Die Vereinbarung einer viermonatigen unwiderruflichen Freistellung im Rahmen des verfahrensbeendenden Vergleichs führt nicht zu einer höheren Festsetzung des Vergleichsstreitwerts gegenüber dem Verfahrensstreitwert, sofern über die Freistellung nicht bereits vor Vergleichsschluss gestritten wurde. Entsprechend ist § 12 Abs. 7 ArbGG entsprechend anzuwenden; eine Freistellungsvereinbarung ist wirtschaftlich einer Abfindung vergleichbar und fällt nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Selbst bei Zugrundelegung der Gegenmeinung hätte hier nur ein geringer Aufschlag in Betracht kommen können; das Arbeitsgericht hat den Vergleichsstreitwert bereits großzügig bewertet, so dass keine Erhöhung geboten war. Die Beschwerde wird deshalb zurückgewiesen.