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Urteil

8 Sa 1059/01

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt ihres Zugangs Unkündbarkeit für ordentliche Kündigungen begründet. • Bei Vorliegen vertraglicher Unkündbarkeit ist nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich; erklärt der Arbeitgeber eine ordentliche Änderungskündigung, ist diese nicht geeignet, Arbeitsbedingungen zu ändern. • Vorsorgliche (fristgerechte) Kündigungen sind zulässig; sie bleiben jedoch unwirksam, wenn vertragliche Unkündbarkeitsregelungen entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung wegen vertraglicher Unkündbarkeit unwirksam • Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt ihres Zugangs Unkündbarkeit für ordentliche Kündigungen begründet. • Bei Vorliegen vertraglicher Unkündbarkeit ist nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich; erklärt der Arbeitgeber eine ordentliche Änderungskündigung, ist diese nicht geeignet, Arbeitsbedingungen zu ändern. • Vorsorgliche (fristgerechte) Kündigungen sind zulässig; sie bleiben jedoch unwirksam, wenn vertragliche Unkündbarkeitsregelungen entgegenstehen. Der Kläger, seit 1973 bei der Beklagten beschäftigt und 1942 geboren, erhielt am 22.12.1999 eine ordentliche Änderungskündigung mit Angebot, ab 01.07.2000 als Projektleiter weiterbeschäftigt zu werden. Die Beklagte begründete die Maßnahme mit gestörten Beziehungen zu einem Großkunden und organisatorischen Umstrukturierungen. Der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage mit dem Vorbringen, sein Arbeitsvertrag enthalte eine Unkündbarkeitsregelung (§ 13 Ziff. 6) des Anstellungsvertrags vom 06.03.1991). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass die Änderungskündigung unwirksam ist. Entscheidend war, dass der Kläger bei Zugang der Kündigung über 55 Jahre alt war und mehr als zehn Jahre ununterbrochen beschäftigt, sodass nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich gewesen wäre. • Zulässigkeit der Berufung: Frist- und formgerecht eingelegt und begründet. • Rechtliche Einordnung: Änderungskündigungen können unter aufschiebenden oder vorsorglichen Bedingungen erklärt werden; vorsorgliche ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich zulässig. • Vertragliche Unkündbarkeit: § 13 Ziff. 6 des Anstellungsvertrags bestimmt Unkündbarkeit, wenn Arbeitnehmer 55 Jahre vollendet und mindestens zehn zusammenhängende Dienstjahre erreicht haben; diese Voraussetzungen lagen vor. • Keine Wirkung der Klausel in § 14 Ziff. 4: Die Regelung, dass frühere Vereinbarungen entfallen, betrifft den Vertragsinhalt, nicht die für das Entstehen der Unkündbarkeit maßgeblichen Dienstzeiten; Betriebszugehörigkeit seit 01.06.1973 ist einzubeziehen. • Rechtsfolge: Wegen vertraglicher Unkündbarkeit war nur eine außerordentliche Kündigung zulässig; die Beklagte hatte jedoch eine ordentliche Änderungskündigung erklärt und keine außerordentliche Kündigung geltend gemacht. • Betriebliche Gründe irrelevant: Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahme betrieblich oder verhaltensbedingt begründet war; die ordentliche Änderungskündigung blieb wegen Unkündbarkeit unwirksam. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers war begründet. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 22.12.1999 unwirksam ist. Begründend liegt zugrunde, dass der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung das 55. Lebensjahr vollendet hatte und mehr als zehn zusammenhängende Dienstjahre aufwies, sodass nach § 13 Ziffer 6 des Anstellungsvertrags nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, die die Beklagte nicht erklärt hat. Die ordentliche (fristgerechte) Änderungskündigung konnte daher keine Änderung der Vertragsbedingungen herbeiführen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.