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Urteil

5 Sa 701/01

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2002:0314.5SA701.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Entscheidungsgründe 2 Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache hat sie jedenfalls im Ergebnis Erfolg, die Feststellungsklage des Klägers ist im vorliegen Fall mangels entsprechenden Feststellungsinteresses, § 256 ZPO, unzulässig. 3 Grundsätzlich ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Feststellungsklage sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis - Arbeitsverhältnis - im Ganzen erstrecken muss, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis betreffen, etwa bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen über den Umfang einer Leistungspflicht und insbesondere über den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 432/82 - AP Nr. 48 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAG, Urteil vom 12.12.1984 - 7 AZR 509/83 - EzA § 315 BGB Nr. 29). Der vom Kläger zuletzt gestellte Antrag, mit dem er die Feststellung begehrt, dass die "Versetzung auf die Position eines Referenten Händlerminiaudit rechtsunwirksam ist" kann daher grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 4 Vorliegend fehlt es jedoch deshalb am Feststellungsinteresse, weil ein Feststellungsurteil nicht geeignet ist, den Streit der Parteien über den Inhalt der dem Kläger obliegenden Arbeitspflicht zu bereinigen (vgl. BAG, Urteil vom 26.04.1985 a.a.O.) Wie der Kläger in der Berufungsverhandlung vom 14.03.2002 ausdrücklich erklärt hat, geht es ihm nicht in erster Linie darum, die ihm zuletzt ab 01.01.1999 zugewiesene Tätigkeit eines "Referenten Händlerminiaudit" im Außendienst nicht weiter auszuüben, sondern darum, überhaupt von der Beklagten beschäftigt zu werden. Anders als in Fällen, in denen sich der Arbeitnehmer gegen die Überschreitung des Direktionsrechts etwa bei Übertragung unterwertiger Tätigkeiten oder Versetzung an einen anderen Arbeitsort wehrt und damit die Beibehaltung seiner bisherigen Tätigkeit oder seines bisherigen Arbeitsplatzes aufrechterhalten will, geht es dem Kläger vorliegend nicht um die Erhaltung des "Status quo". Dieser bestünde allenfalls in der Beschäftigung als Teilevertriebsdelegierter, die der Kläger zuletzt vom 01.06.1993 bis 31.12.1997 ausgeübt hatte. Unstreitig ist dieser Aufgabenbereich durch die von der Beklagten vorgenommenen Umorganisation seit dem 01.01.1998 jedenfalls in der bisherigen Form weggefallen bzw. in anderen Aufgabenbereichen aufgegangen. Dem Klagevorbringen ist in keiner Weise zu entnehmen, dass der Kläger eine solche Weiterbeschäftigung als Teilevertriebsdelegierter verlangen will, vielmehr geht sein Bestreben offensichtlich dahin, als "Leiter Service und Teilevertrieb" (LST) eingesetzt zu werden, ohne dass dies Gegenstand des Klageantrags geworden wäre. Auch strebt er keineswegs die Wiederherstellung der Situation vor der letzten Versetzung zum 01.01.1999 (zum Referenten Händlerminiaudit) an, als er zunächst ab 01.01.1998 die Funktion "Projekte Außendienst" und anschließend die Tätigkeit als sog. Gewährleistungsauditor bzw. Prüfung von Garantiefällen in der R übernommen hatte. 5 Da der ursprüngliche Arbeitsplatz des Klägers als Teilevertriebs- delegierter aufgrund der Umstrukturierung im Unternehmen der Beklagten in dieser Form unstreitig nicht mehr besteht und die vom Kläger in erster Linie bestrebte Versetzung auf einen Arbeitsplatz als Leiter Service und Teile (LST) unter anderem deswegen Schwierigkeiten bereitet, weil unstreitig alle derartigen Stellen zur Zeit besetzt sind und der Kläger keine Ausführungen dazu macht, welche der insoweit in der Vergangenheit besetzten Stellen ihm statt dem derzeitigen Stelleninhaber hätten übertragen werden können, führt das vom Kläger erstrebte Feststellungsurteil nicht zu einer Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, im Gegenteil würde die vom Kläger derzeit erstrebte Feststellung sogar dazu führen, dass die Beklagte ihm die weitere Ausübung der Tätigkeit als "Referent Händlerminiaudit" verweigern würde, was, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, keineswegs sein Ziel ist. 6 Zwar liegt es vorliegend auf Grund der in der Berufungsinstanz zutage getretenen Umstände durchaus nahe anzunehmen, dass die Beklagte die Versetzung des Klägers auf eine LST - Position aus unsachlichen, und billigem Ermessen widersprechenden Gründen verweigert hat. Die Beklagte hat nämlich im Berufungsverfahren selbst die undatierte und anonyme, sich in den Personalakten befindende Beurteilung mit zum Teil deutlich abqualifizierenden Bewertungen der Fähigkeiten des Klägers eingeführt. Darin heißt es unter anderem zum unternehmerischen Handeln und Denken des Klägers - entgegen der Portfolio-Beurteilung aus dem Jahre 1997, wonach der Kläger unter anderem die Eigenverantwortung der Händler und deren Mitarbeiter fördert und die Unternehmer anhält, sich aktiv am Markt zu beteiligen - "Prozesse!!!! Verbindet sich mit dem Handel gegen B , nicht loyal". Zum Führungs- und Teamverhalten heißt es darin, dass der Kläger andere "anschwärzt", und "nicht teamfähig" sei, während in der Portfolio-Beurteilung 1997 eine gegenteilige, positive Bewertung erfolgt ist, Entsprechendes gilt auch für den Punkt "Wirkung der Persönlichkeit". Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung mit bemerkenswerter Freimütigkeit eingeräumt, dass sie auf Grund dieser anonymen Beurteilung des Klägers zu der Bewertung gelangt ist, dass seine persönliche Qualifikation nicht den Anforderungen an die neue LST-Stelle gerecht wird. Andererseits hat sie zu den Gründen und der Herkunft der negativen Beurteilung nichts weiter vorgetragen und sich auch ohne Kommentar bereit erklärt, sie aus der Personalakte zu entfernen. Wenn damit auch nahe liegt, dass die Beklagte bei der mehrfachen Ablehnung von Bewerbungen des Klägers auf eine LST-Stelle unsachliche und unzulässige Bewertungskriterien angewendet hat, so ergibt sich daraus noch nichts für die Beantwortung der Frage, in welcher Weise der Kläger derzeit - insbesondere nachdem er erstinstanzlich gegen die zwischenzeitlich erfolgte fristlose Kündigung der Beklagten mit der Kündigungsschutzklage erfolgreich vorgegangen ist - von der Beklagten weiter zu beschäftigen ist. Da der Kläger insoweit weder einen seiner bisherigen Arbeitsplätze noch einen sonstigen anderen Arbeitsplatz benennt, würde die erstrebte Feststellung zu keiner endgültigen Bereinigung der zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsbeziehungen führen, sondern lediglich die Lösung eines Teilaspekts des Umfangs des Direktionsrechts der Beklagten darstellen, welche ohne praktische Auswirkungen auf die vom Kläger in Zukunft konkret zu erfüllende Arbeitspflicht bleiben würde. Am Feststellungsinteresse fehlt es daher letztlich deshalb, weil der Kläger zwar von der Beklagten beschäftigt werden will, jedoch im vorliegenden Verfahren nicht den Arbeitsplatz - insbesondere einen von dem Arbeitsplatz als Referent Händlerminiaudit abweichenden Arbeitsplatz konkret benennt, auf dem diese Weiterbeschäftigung erfolgen soll. Daher war die Klage als unzulässig abzuweisen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 8 Rechtsmittelbelehrung 9 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.