Urteil
6 Sa 173/02
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer hat Anspruch auf anteilige Vergütung für die Zeit bis zum Verlassen des Arbeitsplatzes, wenn Anwesenheit nicht als untätig nachgewiesen ist.
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG setzt darlegungs- und beweisgerecht nach Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiteren Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer voraus.
• Arbeitnehmer trägt für eigenmächtiges Verlassen des Betriebs das Risiko fehlender Freistellungsvereinbarung nach § 629 BGB, wenn er seine Behauptung nicht hinreichend spezifiziert.
• Schadensersatz wegen eines an das Finanzamt gezahlten Verspätungszuschlags scheitert, wenn das Mitverschulden des Arbeitgebers überwiegt und dieser den Rechtsbehelf des Einspruchs zur Schadensminderung nicht genutzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch für Arbeitszeit bis zum Verlassen; Haftung für Verspätungszuschlag wegen Unterlassen von Rechtsmitteln • Arbeitnehmer hat Anspruch auf anteilige Vergütung für die Zeit bis zum Verlassen des Arbeitsplatzes, wenn Anwesenheit nicht als untätig nachgewiesen ist. • Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG setzt darlegungs- und beweisgerecht nach Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiteren Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer voraus. • Arbeitnehmer trägt für eigenmächtiges Verlassen des Betriebs das Risiko fehlender Freistellungsvereinbarung nach § 629 BGB, wenn er seine Behauptung nicht hinreichend spezifiziert. • Schadensersatz wegen eines an das Finanzamt gezahlten Verspätungszuschlags scheitert, wenn das Mitverschulden des Arbeitgebers überwiegt und dieser den Rechtsbehelf des Einspruchs zur Schadensminderung nicht genutzt hat (§ 254 Abs. 2 BGB). Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2001 eigenständig und verließ am 01.03.2001 gegen 13:00 Uhr den Betrieb, um einen Vorstellungstermin wahrzunehmen. Er verlangt Vergütung für März 2001 sowie Entgeltfortzahlung für den 02.–31.03.2001. Die Beklagte forderte Schadenersatz für einen vom Finanzamt festgesetzten Verspätungszuschlag und zahlte diesen. Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab, verurteilte den Kläger aber zur Zahlung des Zuschlags; hiergegen richtet sich die Berufung. Streitgegenstand ist anteilige Vergütung für den 01.03.2001, Entgeltfortzahlung wegen Krankheit und die Frage der Haftung für den Verspätungszuschlag. Zentrale Beweisfragen betreffen das Vorliegen einer Freistellungsvereinbarung am 28.02.2001 und die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 02.03.2001. • Vergütung für 01.03.2001: Der Kläger war bis etwa 13:00 Uhr im Betrieb anwesend; die Anwesenheit ist mangels gegenteiliger substantiierten Darlegung der Beklagten als Arbeitszeit zu bewerten, daher steht ihm anteilige Tagesvergütung zu (§ 611 Abs. 1 BGB). • Berechnung: Monatsvergütung wird nach Drittelregel (30 Tage) geteilt; die Hälfte des Tagessatzes von 320,00 DM führt zu 160,00 DM (81,81 EUR) für den halben Tag; Zinsen nach §§ 288 Abs.1, 291 BGB. • Keine weitere Vergütung am Nachmittag: Der Kläger verließ den Betrieb eigenmächtig ohne nachgewiesene Freistellungsvereinbarung; Anforderungen an die Darlegung nach gestufter Darlegungslast wurden nicht erfüllt, daher kein Anspruch nach § 629 BGB. • Entgeltfortzahlung 02.–31.03.2001: Die ärztliche AU-Bescheinigung wurde in ihrem Beweiswert erschüttert; der Kläger hat den erforderlichen ergänzenden Beweis (z.B. Vernehmung der behandelnden Ärztin nach Schweigepflichtbefreiung) nicht geführt, sodass der Anspruch nach § 3 Abs.1 S.1 EFZG entfällt. • Widerklage wegen Verspätungszuschlags: Eine unmittelbare Haftung des Klägers gegenüber der Beklagten für den gezahlten Zuschlag scheidet aus, weil nach § 254 Abs.2 BGB das überwiegende Mitverschulden der Beklagten gegeben ist. Die Beklagte hat es unterlassen, den Zuschlag durch Einlegung des Rechtsbehelfs Einspruch abzuwenden, obwohl ein erfolgreicher Einspruch (unter Verweis auf einschlägige BFH-Rechtsprechung) zu erwarten war. • Kosten und Rechtsmittel: Kostenentscheidung nach §§ 64 Abs.6 ArbGG, 92 Abs.1 ZPO; Revision nicht zuzulassen mangels grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger erhält teilweise Erfolg: Er kann von der Beklagten eine anteilige Vergütung für den 01.03.2001 in Höhe von 81,81 EUR zuzüglich Zinsen beanspruchen. Weitere Vergütungsansprüche für den restlichen Nachmittag des 01.03.2001 und ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum 02.–31.03.2001 stehen ihm nicht zu, weil er den Betrieb eigenmächtig verließ und den erforderlichen ergänzenden Beweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht hat. Die Widerklage der Beklagten auf Ersatz des versäumten Verspätungszuschlags ist unbegründet; eine Haftung des Klägers scheitert wegen überwiegenden Mitverschuldens der Beklagten, die durch Einlegung eines Einspruchs den Schaden hätte mindern oder abwenden können. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt.