Urteil
11 Sa 87/02
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Während Elternzeit kann Arbeitnehmerin nach § 15 Abs. 6 BErzGG (i.d.F. 01.01.2001) Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben.
• Der Anspruch erfasst konkret begehrte Teilzeitarbeit in einer festgelegten Stundenzahl während des Erziehungsurlaubs, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
• Die Ablehnung durch den Arbeitgeber ist gerichtlich überprüfbar; das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Teilzeitarbeit während Elternzeit nach §15 Abs.6 BErzGG • Während Elternzeit kann Arbeitnehmerin nach § 15 Abs. 6 BErzGG (i.d.F. 01.01.2001) Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben. • Der Anspruch erfasst konkret begehrte Teilzeitarbeit in einer festgelegten Stundenzahl während des Erziehungsurlaubs, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. • Die Ablehnung durch den Arbeitgeber ist gerichtlich überprüfbar; das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin war seit April 1991 bei der beklagten GmbH & Co. KG als Produktmanagerin vollzeitig beschäftigt. Sie ging am 16.01.2001 in Elternzeit und beantragte per E-Mail vom 21.02.2001 die volle dreijährige Elternzeit mit gleichzeitiger Mitteilung, voraussichtlich ab Oktober 2001 in Teilzeit 19 Stunden/Woche arbeiten zu wollen. Die Beklagte lehnte die Verringerung der Arbeitszeit mit Schreiben vom 27.02.2001 und 30.03.2001 ab. Die Klägerin klagte daraufhin auf Zustimmung der Beklagten zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 19 Wochenstunden ab 01.10.2001 bis zum Ende des Erziehungsurlaubs. Streitgegenstand ist damit der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nach den zum 01.01.2001 geltenden Regelungen des BErzGG. Es geht um die Frage, ob die begehrte Arbeitszeitverringerung zuzustimmen ist, wobei die Beklagte betriebliche Gründe für die Ablehnung geltend machte. Das Arbeitsgericht hatte zugunsten der Klägerin entschieden; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 6 BErzGG in der zum 01.01.2001 geltenden Fassung, der Arbeitnehmern während der Elternzeit einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zugesteht, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. • Die Klägerin hat ihren Willen zur Teilzeitarbeit fristgerecht und hinreichend bestimmt erklärt (Angabe der Stundenzahl und des gewünschten Beginns). • Die Beklagte hat die Verringerung schriftlich abgelehnt, ohne hinreichend darzulegen, dass zwingende betriebliche Gründe eine Zustimmung verhindern würden. • Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Ablehnung durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist; das Landesarbeitsgericht sah solche Erfordernisse nicht als ausreichend dargetan an. • Mangels substantiierter Darlegung betrieblicher Unzumutbarkeit war die Zustimmung zur gewünschten Verringerung zuzusprechen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt; die Beklagte hat die Klägerin zuzustimmen, ihre Arbeitszeit ab 01.10.2001 auf 19 Wochenstunden bis zum Ende des Erziehungsurlaubs zu verringern. Die Klägerin hatte den Anspruch nach § 15 Abs. 6 BErzGG wirksam geltend gemacht und die Beklagte konnte keine hinreichenden betrieblichen Gründe für die Ablehnung darlegen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; eine Revision wurde nicht zugelassen.