Urteil
11 Sa 559/01
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer durch unwirksame betriebsbedingte Kündigung begründeten Annahmeverzugszeit bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich zur Lohnzahlung verpflichtet (§ 615 BGB).
• Tarifliche Ausschluss- und Verfallsfristen des RTV für das Gebäudereinigerhandwerk sind bei Nichtbeachtung für einzelne Monatsansprüche entscheidend und führen zum Untergang dieser Ansprüche (§ 23 RTV).
• Eine bloße Arbeitsaufforderung beendet den Annahmeverzug nur, wenn zugleich die Kündigung zurückgenommen wird oder das Angebot nicht befristet ist; der Arbeitgeber trägt den Zugang und die Kenntnisnahme solcher Aufforderungen darlegungs- und beweispflichtig.
• Der Arbeitnehmer muss angebotene anderweitige Beschäftigungen nur dann annehmen, wenn ihm diese bekannt waren und sie zumutbar sind; bloßer Briefkasteneinwurf reicht nicht für den Nachweis der Kenntnisnahme (§ 615 S.2 BGB).
• Bei Verrechnung von Arbeitslosengeld ist nur das Arbeitslosengeld für die vom Arbeitgeber zu ersetzenden Zeiträume anzurechnen; für verfallene Lohnansprüche bleibt das Arbeitslosengeld unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug durch unwirksame Kündigung; Verfall einzelner Monatsansprüche nach RTV • Bei einer durch unwirksame betriebsbedingte Kündigung begründeten Annahmeverzugszeit bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich zur Lohnzahlung verpflichtet (§ 615 BGB). • Tarifliche Ausschluss- und Verfallsfristen des RTV für das Gebäudereinigerhandwerk sind bei Nichtbeachtung für einzelne Monatsansprüche entscheidend und führen zum Untergang dieser Ansprüche (§ 23 RTV). • Eine bloße Arbeitsaufforderung beendet den Annahmeverzug nur, wenn zugleich die Kündigung zurückgenommen wird oder das Angebot nicht befristet ist; der Arbeitgeber trägt den Zugang und die Kenntnisnahme solcher Aufforderungen darlegungs- und beweispflichtig. • Der Arbeitnehmer muss angebotene anderweitige Beschäftigungen nur dann annehmen, wenn ihm diese bekannt waren und sie zumutbar sind; bloßer Briefkasteneinwurf reicht nicht für den Nachweis der Kenntnisnahme (§ 615 S.2 BGB). • Bei Verrechnung von Arbeitslosengeld ist nur das Arbeitslosengeld für die vom Arbeitgeber zu ersetzenden Zeiträume anzurechnen; für verfallene Lohnansprüche bleibt das Arbeitslosengeld unberücksichtigt. Die Klägerin, seit 1988 als Reinigungskraft bei der beklagten GmbH beschäftigt, wurde betriebsbedingt zum 30.06.1999 gekündigt; die Kündigung wurde als unwirksam festgestellt. Die Klägerin forderte Verzugslohn für Juli 1999 bis September 2000 sowie Jahressondervergütung und Urlaubsgeld. Die Beklagte bestritt Teile der Forderung mit Verweis auf tarifliche Verfallfristen des RTV und behauptete, die Klägerin wiederholt zur Arbeitsaufnahme aufgefordert sowie ein Angebot der nachfolgenden Reinigungsfirma vorgelegen zu haben. Die Parteien stritten zudem um die Anrechnung von Arbeitslosengeld und um die Frage, ob bereits gezahlte Betriebszulagen Vorauszahlungen auf Gratifikationen darstellten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief teilweise. Das LAG prüfte Verfall einzelner Monatsansprüche, die Wirksamkeit von Arbeitsangeboten sowie die Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes. • Die Berufung ist zum Teil begründet: Die Klägerin hat ihre Forderung reduziert, und für die Löhne der Monate Dezember 1999, Januar 2000 und Juni 2000 ist Verfall nach § 23 RTV eingetreten, weil die gerichtliche Geltendmachung die tariflichen Fristen nicht mehr einhielt. • Für die übrigen beanspruchten Monate bestehen die Lohnansprüche weiter, weil die Klägerin während des Annahmeverzugs der Beklagten ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat; die unwirksame Kündigung bringt die Beklagte in Annahmeverzug (§ 615 S.1 BGB). • Arbeitsaufforderungen der Beklagten beendeten den Annahmeverzug nicht, weil die Kündigung nicht zurückgenommen wurde und kein unbefristetes, ernsthaftes Angebot vorlag; der Zugang und die Kenntnisnahme der Aufforderungsschreiben wurden von der Beklagten nicht ausreichend bewiesen. • Das Angebot der Nachfolgefirma begründet keinen Vorwurf des böswilligen Unterlassens nach § 615 S.2 BGB, weil die Klägerin sich als arbeitssuchend gemeldet hatte und die Zumutbarkeit des Angebots nicht substantiiert dargetan wurde (insbesondere fehlten Angaben zu Arbeitsort, Entlohnung und Umfang). • Die Klägerin hat die in ihrer Rechnung enthaltenen Gratifikationen und die mögliche Kürzung durch zuvor gezahlte Betriebszulagen bereits bei ihrer Berechnung berücksichtigt; das Gericht hat diese Berechnung nicht beanstandet. • Bei der Anrechnung von Arbeitslosengeld sind die Beträge für Monate auszuklammern, für die der Lohn verfallen ist. Die von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Anrechnungssumme wurde entsprechend korrigiert. • Zinsen sind ab einem mittleren Datum (15.12.1999) auf den bereinigten Nettobetrag zuzusprechen; die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klägerin erhält Lohnansprüche in Höhe von 28.654,60 DM brutto, abzüglich anzurechnendem Arbeitslosengeld in Höhe von 8.090,91 DM, sodass der zu verzinsende Zahlungsanspruch sich auf 20.563,69 DM beläuft. Bestimmte Monatsansprüche (Dezember 1999, Januar 2000, Juni 2000) sind wegen Verfalls nach § 23 RTV untergegangen; für die übrigen Monate bestand Annahmeverzug der Beklagten wegen der unwirksamen Kündigung, weshalb die Lohnansprüche zu Recht geltend gemacht wurden. Arbeitsangebote der Beklagten oder eines Nachunternehmers führten nicht zu einer Minderung des Anspruchs, da deren Zugang oder Zumutbarkeit nicht nachgewiesen wurde. Die Klägerin hat damit überwiegend gewonnen; Zinsen sind ab dem mittleren Datum zuzusprechen und die prozessualen Kosten trägt die unterlegene Partei entsprechend der Entscheidung.