Urteil
11 Sa 202/02
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wiederholte Mitteilung des Arbeitgebers, die Vergütungsgruppe samt Fallgruppe zu nennen und zu versichern, die Tätigkeiten des Arbeitnehmers erfüllten deren Voraussetzungen, kann als vertragliche Zusage gewertet werden.
• Hat der Arbeitgeber über viele Jahre eine höhere Vergütungsgruppe zugesagt und tatsächlich gezahlt, kann er eine spätere "korrigierende Rückgruppierung" nicht mehr ohne Weiteres durchsetzen.
• Selbst ohne vertragliche Zusage kann der Arbeitgeber durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) an die ursprünglich gewährte Eingruppierung gebunden sein, wenn Verwirkung vorliegt.
• Bei langjähriger Gewährung, mehrfacher Bestätigung und unzumutbarer Betroffenheit des Arbeitnehmers (z.B. wegen Alter) ist das Rechtsinstitut der Verwirkung erfüllt und hindert die Rückgruppierung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit korrigierender Rückgruppierung bei langjähriger Zusicherung und Verwirkung • Eine wiederholte Mitteilung des Arbeitgebers, die Vergütungsgruppe samt Fallgruppe zu nennen und zu versichern, die Tätigkeiten des Arbeitnehmers erfüllten deren Voraussetzungen, kann als vertragliche Zusage gewertet werden. • Hat der Arbeitgeber über viele Jahre eine höhere Vergütungsgruppe zugesagt und tatsächlich gezahlt, kann er eine spätere "korrigierende Rückgruppierung" nicht mehr ohne Weiteres durchsetzen. • Selbst ohne vertragliche Zusage kann der Arbeitgeber durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) an die ursprünglich gewährte Eingruppierung gebunden sein, wenn Verwirkung vorliegt. • Bei langjähriger Gewährung, mehrfacher Bestätigung und unzumutbarer Betroffenheit des Arbeitnehmers (z.B. wegen Alter) ist das Rechtsinstitut der Verwirkung erfüllt und hindert die Rückgruppierung. Der Kläger, seit 1970 bei der beklagten Forschungsanstalt als Elektrotechniker und innerbetrieblicher Ausbilder beschäftigt, wurde 1975 in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 eingestuft. Diese Einstufung wurde in einer Mitteilung von 1975 als Vertrags ergänzend bezeichnet und 1992 bei einer Arbeitsplatzüberprüfung sowie durch Versetzung in Vergütungsgruppe III/Fallgruppe 2c (Bewährungsaufstieg) bestätigt. Nach einem Bericht des Bundesrechnungshofs erstellte die Beklagte 2000 neue Tätigkeitsdarstellungen und stellte per Schreiben vom 05.07.2000 eine Herabstufung auf IVb/1a fest; ab August 2000 zahlte sie entsprechend, gewährte aber eine übertarifliche Zulage vermindert bei künftigen Tariferhöhungen. Der Kläger klagte auf Feststellung weiterer Zahlung nach Vergütungsgruppe III und berief sich auf die früheren Zusagen und § 242 BGB. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Argument, eine korrigierende Rückgruppierung sei zulässig und die Rechtsprechung erlaube kein Vertrauenstatbestands für Bewährungsaufstiege. • Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte dem Kläger arbeitsvertraglich die Vergütungsgruppe IVa/Fallgruppe 10 zugesagt hat; maßgeblich sind die ausdrücklichen Mitteilungen von 1975 und 1992, die über das nach BAT erforderliche Maß hinausgehen. • Die wiederholte Zusicherung der Fallgruppe und die konkrete Bestätigung kombiniert mit späterer Auszahlung der höheren Bezüge stellen ein starkes Indiz für eine vertragliche Vereinbarung dar. • Selbst bei Unterlassen der Annahme einer vertraglichen Zusicherung hindert Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Beklagte an einer korrigierenden Rückgruppierung: Die Rechtsprechung lässt keine Differenzierung zwischen passivem Verhalten beim Bewährungsaufstieg und aktivem Rückgruppierungsbegehren zu, weil sonst Widersprüche in der Wertung entstünden. • Die Voraussetzungen der Verwirkung sind erfüllt: Zeitmoment (Zahlung bzw. Anerkennung über 24 Jahre), Umstandsmoment (mehrfache Bestätigungen und tatsächliche Gewährung des Bewährungsaufstiegs) und Zumutbarkeitsmoment (Alter des Klägers und dadurch fehlende realistische berufliche Alternativen). • Die dem Kläger angebotene übertarifliche Zulage kompensiert die Benachteiligung nicht ausreichend, weil sie bei Tariferhöhungen reduziert wird und im Rentenalter kaum mehr wirksam ist; dies verstärkt das Vertrauen des Klägers in die bisherige Vergütung und die Unzumutbarkeit einer Rückgruppierung. • Folglich ist die von der Beklagten vorgenommene korrigierende Rückgruppierung unwirksam und die bisher gezahlte Vergütung ist fortzuzahlen. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil: Die Beklagte muss dem Kläger weiterhin die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III (bzw. die aus der früheren Zusage folgende Eingruppierung) zahlen, da die ursprüngliche Einstufung als vertragliche Zusage oder jedenfalls wegen Verwirkung und entgegenstehenden Treu und Glaubens nicht mehr korrigierbar ist. Die Rückgruppierung auf IVb/1a ist unwirksam; die langjährige Bestätigung und tatsächliche Zahlung der höheren Vergütung haben beim Kläger berechtigtes Vertrauen begründet, das der Arbeitgeber nicht in Form einer einseitigen Korrektur beseitigen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen.