Urteil
4 Sa 503/02
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Tarifvertrag enthaltene Öffnungsklausel, die Betriebsparteien bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Absenkung der tariflichen Jahresleistung erlaubt, umfasst auch die Möglichkeit, die Jahresleistung auf Null zu setzen, sofern die zustimmenden Tarifparteien der Betriebsvereinbarung zugestimmt haben.
• Die nachträgliche Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Betriebsvereinbarung kann auch nach dem Fälligkeitstag der Jahresleistung wirksam sein und die Vereinbarung rückwirkend genehmigen.
• Ein Vertrauen der Arbeitnehmer auf Zahlung der Jahresleistung bis zum Fälligkeitstag wird durch eine im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehene Öffnungsklausel und betriebliche Vorwarnungen ausgeschlossen; daher begründet dies keinen Anspruch auf anteilige Zahlung.
• Die Frage, ob tatsächlich tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlagen, ist nach erteilter Zustimmung der Tarifparteien für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht mehr prüfungsrelevant; die Zustimmung beseitigt die kartellartige Wirkung des Tarifvertrags im Einzelfall.
Entscheidungsgründe
Öffnungsklausel im Tarifvertrag erlaubt vollständige Aussetzung der Jahresleistung • Eine im Tarifvertrag enthaltene Öffnungsklausel, die Betriebsparteien bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine Absenkung der tariflichen Jahresleistung erlaubt, umfasst auch die Möglichkeit, die Jahresleistung auf Null zu setzen, sofern die zustimmenden Tarifparteien der Betriebsvereinbarung zugestimmt haben. • Die nachträgliche Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Betriebsvereinbarung kann auch nach dem Fälligkeitstag der Jahresleistung wirksam sein und die Vereinbarung rückwirkend genehmigen. • Ein Vertrauen der Arbeitnehmer auf Zahlung der Jahresleistung bis zum Fälligkeitstag wird durch eine im Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehene Öffnungsklausel und betriebliche Vorwarnungen ausgeschlossen; daher begründet dies keinen Anspruch auf anteilige Zahlung. • Die Frage, ob tatsächlich tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlagen, ist nach erteilter Zustimmung der Tarifparteien für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung nicht mehr prüfungsrelevant; die Zustimmung beseitigt die kartellartige Wirkung des Tarifvertrags im Einzelfall. Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt und eingruppiert nach den Tarifverträgen der chemischen Industrie, wonach bis 31.12.2001 eine tarifliche Jahresleistung galt. Im Jahr 2001 zahlte die Beklagte die Jahresleistung nicht aus; Betriebsrat und Geschäftsführung schlossen am 22.11.2001 eine Betriebsvereinbarung, die die Jahresleistung 2001 unter Vorbehalt der Zustimmung der Tarifparteien aussetzte und stattdessen eine betriebliche Gewinnbeteiligung für künftige Jahre anbot. Tarifvertraglich enthält §4 Fußnote 1) eine Öffnungsklausel, die Betriebsparteien bei tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten Ausnahmelösungen ermöglicht. Der Kläger hielt die Reduzierung auf Null für nicht gedeckt, berief sich auf Vertrauensschutz und beanspruchte zumindest eine anteilige Zahlung für Januar–Oktober 2001. Die Tarifparteien erteilten nachträglich ihre Zustimmung zur Betriebsvereinbarung; die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, das LAG bestätigte die Abweisung in der Berufung. • Auslegung der Öffnungsklausel: Die Kammer folgt der allgemeinen Auslegungslehre für Tarifnormen; Wortlaut und Sinn ergeben, dass mit der Regelung zur "Höhe" auch die Zahl Null erfasst ist, sodass eine komplette Aussetzung möglich ist. • Tariflicher Gesamtzusammenhang und Zweck: Die Fußnote dient als Hilfsmittel für Unternehmen in tiefgreifenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und setzt keine Untergrenze für Absenkungen; hätten die Tarifparteien eine Mindestleistung beibehalten wollen, hätten sie dies ausdrücklich geregelt. • Praktische Tarifübung: Die vorgelegte Praxis, wonach die Tarifparteien bereits in zahlreichen Fällen einer Nullsetzung zugestimmt haben, bestätigt die zutreffende Auslegung und macht eine weitere Auskunft der Tarifparteien entbehrlich. • Wirkung der nachträglichen Zustimmung: Die nachträgliche Genehmigung der Tarifparteien kann die Betriebsvereinbarung auch rückwirkend wirksam machen; ein Fälligkeitszeitpunkt vor der Zustimmung steht dem nicht entgegen. • Vertrauensschutz und Vorwarnung: Wegen der ausdrücklichen Öffnungsklausel im Tarifvertrag und wegen betrieblicher Hinweise (Betriebsvereinbarung, Betriebsversammlungen, öffentliche Verhandlungen) konnte der Arbeitnehmer bis zum Fälligkeitstag nicht schützenswert darauf vertrauen, die Jahresleistung werde gezahlt. • Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen entbehrlich: Sobald die Tarifparteien ihre Zustimmung erteilen, verliert die Vorgabe "tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten" für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer ihre selbstständige Bedeutung. Die Berufung des Klägers ist erfolglos; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Jahresleistung für 2001. Das Landesarbeitsgericht hält die Betriebsvereinbarung, die mit Zustimmung der Tarifparteien getroffen wurde, für wirksam und von der Öffnungsklausel gedeckt, sodass die Jahresleistung auch vollständig ausgesetzt werden konnte. Ein schützenswerter Vertrauensschutz des Klägers auf Zahlung bestand nicht, da die Tarifregelung selbst und betriebliche Vorwarnungen jederzeit eine solche Möglichkeit erkennbar machten. Die Frage, ob tatsächlich tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlagen, kann der einzelne Arbeitnehmer nach erteilter Zustimmung der Tarifparteien nicht mehr zu seinen Gunsten geltend machen. Daher bleibt die Beklagte zur Zahlung der begehrten Beträge nicht verpflichtet.